Vorgeworfener Verstoß:
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h
Geldbuße in Höhe von 160 EUR / 1 Monat Fahrverbot
System zur Messung:
Lasermessverfahren RIEGL
Bearbeitende Behörde:
Kreis Siegen-Wittgenstein
Datum:
05.06.2017
Sachverhalt & Ergebnis
Unserem Mandanten wurde vom Kreis Siegen-Wittgenstein vorgeworfen, am 05.06.2017 in Siegen, Freudenberger Straße, Höhe Trupbach, in Fahrtrichtung Siegen die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 70 km/h um 46 km/h überschritten zu haben. Es drohte eine Geldbuße gem. § 17 OWiG in Höhe von 160 EUR, Verwaltungsauslagen in Höhe von 25 EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Die Messung erfolgte mit dem Lasermessgerät RIEGL FG-21-P.
Die Rechtsprechung hat die Geschwindigkeitsmessung mit dem Riegl FG 21-P als standardisiertes Messverfahren gesichert anerkannt und dabei Standards aufgestellt, die zu einer rechtswirksamen Messung mit dem Riegl FG 21-P zwingend eingehalten werden müssen. Dazu gehören:
- einwandfreier geeichter Zustand bei Messung
- Anwendung gemäß der Bauartzulassung
- unter Beachtung der offiziellen Gebrauchsanweisung des Herstellers (siehe auch: Gebrauchsanweisung nicht eingehalten)
Bereits die Missachtung eines Punktes kann zu Messfehlern und damit zur Rechtswidrigkeit des Messergebnisses und damit des Sie belastenden Bescheides führen! Besonders die Bedienungsanleitung bietet nach allen Erfahrungswerten häufig Anlass für fehlerhafte Messungen. Bei einer korrekten Messung müssten die bedienenden Mitarbeiter der Behörde 4 Tests am Gerät durchführen, was oft fehlerhaft ausgeführt wird:
- Selbsttest muss positiv sein
- Displaytest hat zu erfolgen
- Visiereinrichtung muss getestet werden
- ein Nulltest muss erfolgreich verlaufen
Verstösse gegen nur einen dieser Abläufe machen bereits das komplette Messergebnis rechtlich wertlos und führen zur Einstellung des Verfahrens. Folglich haben Sie schon durch diese Abläufe große Chancen, erfolgreich mit unserer Kanzlei gegen den Bussgeldbescheid anzugehen.
Messfehler durch fehlerhafte Zuordnung der Messwerte
Häufig werden auch Fehler bei der Messung gemacht, weil bei der Anvisierung tatsächlich andere Fahrzeuge, die neben Ihrem Kfz fuhren „erwischt“ wurden. Das kann auch durch die Anvisierung durch Heck- oder Frontscheibe erfolgen, weil dadurch eine Transmission der Laserstrahlung erfolgt. Physikalisch ist das Phänomen als „Knickstrahlreflexion“ bekannt. Im Ergebnis werden dann oft Sie gerade überholende oder neben Ihnen fahrende Fahrzeuge gemessen. Auch dadurch wird Ihre Messung natürlich rechtswidrig und der Bescheid muss zurückgenommen werden bzw. das Verfahren eingestellt werden. Nicht zuletzt kommen auch immer wieder Fehler im Messprotokoll vor, die zu Ihren Gunsten gewertet werden müssen. Das können sowohl einfache Zahlendreher, als auch Bemerkungen sein, die die ordnungsgemäße Messung Ihrer Geschwindigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Zur fehlerhaften Messung mit dem Riegl FG21-P Lasermessgerät u.a. : OLG Bamberg, Beschluss v. 08.07.2015, Az.: 2 Ss OWi 779/15.
Wurde bei Ihnen auch eine zu hohe Geschwindigkeit gemessen?