OLG Karlsruhe – Az.: 2 Rb 8 Ss 643/17 – Beschluss vom 09.10.2017
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 07.07.2017 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Zur Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Antragsschrift vom 18.09.2017 Bezug genommen.
Im Hinblick auf das Vorbringen in der Rechtsbeschwerdebegründung ist ergänzend zu bemerken:
1. Dass die Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen angeordnet wurde, berührt die Einordnung der Überschreitung als grob pflichtwidriges Verhalten i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG nach gefestigter, vom Senat geteilter obergerichtlicher Rechtsprechung nicht (OLG Karlsruhe – Senat – NJW 2004, 1749; BayObLG VRS 87, 372; KG VRS 109, 132; OLG Bamberg, Beschluss vom 21.11.2006 – 3 Ss OWi 1516/06, juris).
2. Liegt – wie hier – ein Regelfall für die Anordnung eines Fahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung vor, bedarf es in den Urteilsgründen keiner ausdrücklichen Erörterung, ob der Zweck des Fahrverbots auch durch eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen wäre; der Tatrichter muss sich dessen nur bewusst gewesen sein (BGHSt 38, 125; 231). Dies kommt im drittletzten Absatz auf Seite 6 des angefochtenen Urteils hinreichend zum Ausdruck.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.