AG Ludwigslust – Az.: 1 OWi 591/11 – Beschluss vom 12.01.2012
Gegen den Betroffenen wird wegen einer fahrlässigen Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 52 km/h eine Geldbuße von 480,00 EURO festgesetzt.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: § 41 Abs. 2, § 49 StVO, § 24 StVG, § 17 OWiG, § 4 Abs. 4 BKatV, Nr. 11.3.8 BKat.
Gründe
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Bußgeldbescheid des Landkreises Ludwigslust vom 27.06.2011 – 87419836 -, die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 465 Abs. 1 StPO.
Die festgestellte, unzureichende Dokumentation der Gründe für eine Unterschreitung des – durch Erlass dem Messpersonal vorgeschriebenen – Mindestabstands zwischen der Messstelle und dem geschwindigkeitsbeschränkenden Zeichen 274 (80 km/h) stellt einen Verstoß gegen eine verwaltungsinterne Richtlinie dar. Ein derartiger Verstoß hindert zwar weder die grundsätzliche Wirksamkeit der Geschwindigkeitsmessung noch – im Regelfall – die Festsetzung von Rechtsfolgen (Geldbuße, ggfs. Fahrverbot). Da Betroffene von Geschwindigkeitsmessungen gleichwohl einen Anspruch darauf haben, dass derartige Geschwindigkeitsmessungen (auch) unter Beachtung verwaltungsinterner Anweisungen / Richtlinien erfolgen, erschien im konkreten Fall unter weiterer Berücksichtigung des Umstands, dass der Betroffene seit der Ordnungswidrigkeit nicht weiter registerpflichtig aufgefallen ist, das Absehen von dem bisher verhängten Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße vertretbar.
Der Betroffene wird noch darauf hingewiesen, dass bei einer erneuten Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft dieser Entscheidung ein Fahrverbot in der Regel angeordnet wird (§ 4 Abs. 2 BKatV).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 72 Abs. 6 OWiG).