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Prämienzahlungsverzug bei privater Pflegeversicherung – Ordnungswidrigkeit

Rechtsfolgen bei Nichtzahlung von Pflegeversicherungsbeiträgen

Wenn Versicherte ihre Beiträge zur privaten Pflegeversicherung nicht fristgerecht entrichten, kann dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Pflicht zur Zahlung dieser Beiträge ist gesetzlich verankert und dient der Absicherung im Pflegefall. Ein Nichtnachkommen dieser Verpflichtung über einen längeren Zeitraum hinweg kann als Ordnungswidrigkeit gewertet werden und zu einem Bußgeld führen.

Hierbei stellt sich die Frage, ab wann und in welchem Umfang der Verzug der Beitragszahlung rechtlich als Ordnungswidrigkeit zu behandeln ist und welche Sanktionen hierfür vorgesehen sind. Der Verzugszeitraum und die Höhe der ausstehenden Beiträge spielen dabei eine wesentliche Rolle. Auch das Instrument der Rechtsbeschwerde kann in solchen Fällen von Bedeutung sein, um gegen verhängte Geldbußen vorzugehen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 202 ObOWi 836/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, dass ein fortwährender Prämienzahlungsverzug bei der privaten Pflegeversicherung als ein einheitliches Unterlassungsdelikt zu werten ist und mit einer Geldbuße geahndet werden kann, selbst wenn bereits eine Verurteilung stattgefunden hat.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Prämienzahlungsverzug von sechs Monaten wird als Ordnungswidrigkeit und echtes Unterlassungsdelikt betrachtet.
  2. Ein fortlaufender Verzug stellt eine einheitliche Tat im materiell-rechtlichen Sinne dar.
  3. Eine vorherige Verurteilung beendet das Dauerdelikt materiell, jedoch beginnt bei weiterem Verzug eine neue Ordnungswidrigkeit.
  4. Das Urteil des Amtsgerichts Regensburg wurde aufgehoben und der Betroffene zu einer Gesamtgeldbuße von 500 Euro verurteilt.
  5. Die Höhe der Geldbuße berücksichtigt die Gesamthöhe der ausstehenden Beiträge und den Verzugszeitraum.
  6. Bei der Strafzumessung wurden das Alter und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen berücksichtigt.
  7. Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels, wobei die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren halbiert wurde.
  8. Die Entscheidung verdeutlicht die Wichtigkeit der pünktlichen Entrichtung von Versicherungsbeiträgen und die möglichen finanziellen Folgen bei Verzug.

 Verzug bei der privaten Pflegeversicherung: Ein Fallbeispiel

Im vorliegenden Fall geht es um einen Betroffenen, der mit der Entrichtung von Beiträgen zur privaten Pflegeversicherung in Verzug geraten ist. Konkret hat der Betroffene im Zeitraum von August 2019 bis Januar 2022 jeweils für einen Zeitraum von sechs Monaten die Beiträge nicht entrichtet. Dies führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, da nach § 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI ein Prämienzahlungsverzug von sechs Monatsprämien eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Das Amtsgericht Regensburg verurteilte den Betroffenen daraufhin in vier Fällen zu Einzelgeldbußen von jeweils 250 Euro.

Die rechtliche Bewertung des Prämienzahlungsverzugs

Das rechtliche Problem in diesem Fall liegt in der Interpretation des Verzugs als fortlaufendes Unterlassungsdelikt. Das Amtsgericht ging von vier getrennten Taten aus, da es annahm, dass mit jedem Abschluss eines sechsmonatigen Verzugszeitraums eine neue Tat begangen werde. Der Betroffene legte gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde ein, wobei er formelle und materielle Rechtsverletzungen geltend machte.

Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hob in seinem Beschluss vom 31.08.2023 das Urteil des Amtsgerichts auf und verurteilte den Betroffenen wegen des Verzugs mit der Entrichtung von mehr als sechs Monatsprämien zur privaten Pflegeversicherung zu einer Gesamtgeldbuße von 500 Euro. Das Gericht stellte klar, dass es sich bei dem fortwährenden Nichtzahlen der Prämien um ein echtes Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerverhaltens handelt, das erst mit der Entrichtung der Beiträge endet. Es wurde festgestellt, dass der Verzug mit den Beiträgen eine einheitliche Tat im materiell-rechtlichen Sinne darstellt.

Langfristige Folgen für Versicherte

Das BayObLG führte weiter aus, dass ein Dauerdelikt zwar grundsätzlich mit einer tatrichterlichen Verurteilung materiell beendet wird, im Falle der Nichtentrichtung der geschuldeten Beiträge jedoch eine neue Ordnungswidrigkeit beginnt, deren Verfolgung nicht wegen der Rechtskraft der vorhergehenden Verurteilung unzulässig ist.

Die Entscheidung des Gerichts berücksichtigte die Gesamthöhe der ausstehenden Versicherungsbeiträge und den Verzugszeitraum, wobei nur der Zeitraum seit der letzten Verurteilung durch das Amtsgericht Regensburg vom 22.09.2022 zugrunde gelegt werden durfte. Ebenso wurden das Alter und die eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen in Betracht gezogen.

Die Auswirkungen dieses Urteils sind insbesondere für Versicherte von Bedeutung, da es die Rechtslage bezüglich des Prämienzahlungsverzugs bei privaten Pflegeversicherungen klärt. Es verdeutlicht, dass bei anhaltendem Verzug mit der Beitragszahlung eine fortlaufende Ordnungswidrigkeit vorliegt, die zu wiederholten Sanktionen führen kann, sofern die Beiträge nicht entrichtet werden.

Das Fazit des Urteils ist, dass Versicherte, die mit ihren Beiträgen in Verzug geraten, nicht nur mit einer einmaligen Geldbuße rechnen müssen, sondern dass jeder weitere Verzugszeitraum nach einer Verurteilung als neue Ordnungswidrigkeit gewertet werden kann. Dies stellt eine erhebliche finanzielle Belastung dar und unterstreicht die Notwendigkeit, Versicherungsbeiträge pünktlich zu entrichten.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was definiert ein echtes Unterlassungsdelikt im Kontext des § 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI?

Ein echtes Unterlassungsdelikt im Kontext des § 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI bezieht sich auf Straftaten, die sich in einem Verstoß gegen eine Verbotsnorm und im bloßen Unterlassen einer vom Gesetz geforderten Tätigkeit erschöpfen. Im deutschen Recht gibt es zwei strukturell unterschiedliche Gruppen von Unterlassungsdelikten: echte und unechte Unterlassungsdelikte.

Echte Unterlassungsdelikte, auch Omissivdelikte genannt, sind solche Straftaten, bei denen der Tatbestand explizit an das Nichtvornehmen einer Handlung anknüpft. Sie stellen das Gegenstück zu den schlichten Tätigkeitsdelikten dar. Beispiele für echte Unterlassungsdelikte sind die unterlassene Hilfeleistung gemäß § 323c StGB und die Nichtanzeige geplanter Straftaten gemäß § 138 StGB.

Der § 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI bezieht sich auf Bußgeldvorschriften im Bereich der Sozialen Pflegeversicherung. In diesem Zusammenhang würde ein echtes Unterlassungsdelikt bedeuten, dass jemand gegen eine gesetzliche Pflicht verstößt, indem er eine vom Gesetz geforderte Handlung unterlässt.


Das vorliegende Urteil

BayObLG – Az.: 202 ObOWi 836/23 – Beschluss vom 31.08.2023

Leitsätze:

1. Die Ordnungswidrigkeit nach § 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI, die bei einem Verzug der versicherten Person mit der Entrichtung von 6 Monatsprämien zur privaten Pflegeversicherung erfüllt ist, stellt ein echtes Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerverhaltens dar, das seinen Abschluss erst mit der Entrichtung der Beiträge findet.

2. Bei einem dauerhaften Unterlassen der Beitragsentrichtung über einen längeren Zeitraum handelt es sich eine einheitliche Tat im materiell-rechtlichen Sinne.

3. Zwar findet ein Dauerdelikt grundsätzlich seine materielle Beendigung mit einer tatrichterlichen Verurteilung. Im Falle der Nichtentrichtung der geschuldeten Beiträge in der Folgezeit beginnt allerdings eine neue Ordnungswidrigkeit, deren Verfolgung nicht wegen der Rechtskraft der vorhergehenden Verurteilung unzulässig ist.


I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 19.04.2023 aufgehoben.

II. Der Betroffene wird wegen Verzugs mit der Entrichtung von mehr als 6 Monatsprämien zur privaten Pflegeversicherung zur Geldbuße von 500 Euro verurteilt.

III. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

IV. Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Jedoch wird die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf die Hälfte ermäßigt. Die Staatskasse trägt die im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Auslagen und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zur Hälfte.

Gründe

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 19.04.2023 wegen Verzugs mit der Entrichtung von 6 Monatsprämien zur privaten Pflegeversicherung in 4 Fällen gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI, § 20 OWiG zu Einzelgeldbußen in Höhe von jeweils 250 Euro, weil er nach den tatrichterlichen Feststellungen im Zeitraum von August 2019 bis Januar 2022 jeweils für einen Zeitraum von 6 Monaten die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung nicht entrichtet hat. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit ihrer Zuleitungsschrift vom 07.07.2023 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthaft.

a) Für die Frage, ob die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG oder ein Zulassungsantrag gemäß § 80 Abs. 1 OWiG statthaft ist, kommt es nicht auf die Urteilsformel der angefochtenen Entscheidung, sondern – wie sich aus § 79 Abs. 2 OWiG ergibt – darauf an, ob mehrere Taten im prozessualen Sinne (§ 264 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) Gegenstand des Urteils sind und ob für einzelne Taten Bußgelder jeweils über der Wertgrenze des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG verhängt wurden. Die Beurteilung, ob eine oder mehrere Taten im prozessualen Sinne vorliegen, hat das Rechtsbeschwerdegericht anhand der tatrichterlichen Feststellungen in eigener Zuständigkeit zu treffen (vgl. nur BayObLG, Beschluss vom 24.10.2022 – 202 ObOWi 1150/22 bei juris m.w.N.).

b) Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich indes nicht um unterschiedliche Taten im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO, sondern sowohl materiell-rechtlich und deshalb erst recht prozessual um eine einheitliche Tat.

Die vom Amtsgericht vertretene Auffassung, wonach aufgrund der Regelung des § 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI, nach der eine Ordnungswidrigkeit bei einem Verzug mit der Entrichtung von 6 Monatsprämien zur Pflegeversicherung erfüllt ist, davon auszugehen sei, dass mit jedem Abschluss eines 6 Monatszeitraums eine neue Tat begangen werde, ist rechtsfehlerhaft. Das Amtsgericht hat verkannt, dass es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt (vgl. Udsching/Schütze SGB XI Soziale Pflegeversicherung 5. Aufl. § 121 SGB XI Rn. 8) in Form eines Dauerverhaltens handelt, das seinen Abschluss erst mit der Entrichtung der Beiträge findet. Die Vorschrift ist daher so verstehen, dass ab einem Verzugszeitraum von mindestens 6 Monaten der Bußgeldtatbestand erfüllt ist. Da aber die Nichtentrichtung der Prämien für jeden Monat sich zeitlich mit der Nichtentrichtung der jeweils anderen Monate überschneidet, stellt das dauerhafte Unterlassen hinsichtlich mehrerer Monate eine einheitliche Tat im materiell-rechtlichen Sinne dar.

c) Da das Amtsgericht für diese einheitliche Tat Geldbußen in Höhe von insgesamt 1.000 Euro verhängt hat, ist die Wertgrenze des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG überschritten.

2. Die Rechtsbeschwerde führt aufgrund der Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs, weil das Amtsgericht zu Unrecht von tatmehrheitlich begangenen Taten im Sinne des § 20 OWiG ausgegangen ist, und demzufolge auch des Rechtsfolgenausspruchs, wozu der Senat nach § 79 Abs. 6 OWiG befugt ist; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

a) Ein Verfahrenshindernis wegen eingetretener Rechtskraft besteht nicht. Zwar liegen die Zeiträume, in denen der Betroffene mit der Entrichtung der Beiträge zur privaten Pflegeversicherung in Verzug geraten ist, vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Regensburg vom 22.09.2022 und hätten daher dort mit abgeurteilt werden können und müssen, weil es sich aus den genannten Gründen um eine einheitliche Tat handelt. Ferner findet ein Dauerdelikt grundsätzlich seine materielle Beendigung mit der tatrichterlichen Verurteilung (vgl. KK-OWiG/Mitsch 5. Aufl. § 19 Rn. 36). Allerdings schloss sich daran eine neue Ordnungswidrigkeit hinsichtlich der geschuldeten Beiträge an, weil der Betroffene weiterhin zu deren Entrichtung verpflichtet war und dieser Verpflichtung bis zur Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren nicht nachgekommen ist. Eine neue Verurteilung ist daher wegen der auch nach der durch die Vorverurteilung bewirkten Zäsur weiterhin geschuldeten und nicht entrichteten Beiträge möglich (vgl. Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Bosch 30. Aufl. Vorbem. zu den §§ 52 ff. Rn. 87).

b) Aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene den Tatbestand des § 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI aus den dargelegten Gründen erfüllt. Soweit sich die Rechtsbeschwerde auf eine „konkludente Kündigung“ des Pflegeversicherungsvertrags beruft, kann sie mit diesem urteilsfremden Vorbringen im Rechtsbeschwerdeverfahren schon nicht gehört werden. Im Übrigen wäre dies auch mit Blick auf die Bestimmung des § 23 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 SGB XI, der die Wirksamkeit einer Kündigung an den Nachweis des Versicherungsnehmers knüpft, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist, ohnehin bedeutungslos, weil derartiges schon gar nicht festgestellt wurde.

3. Die Höhe der Geldbuße setzt der Senat unter Berücksichtigung der durchaus nicht unerheblichen Gesamthöhe der Versicherungsbeiträge, mit deren Entrichtung der Betroffene in Verzug geraten ist, und des Verzugszeitraums, wobei nur derjenige seit der letzten Verurteilung durch das Amtsgericht Regensburg vom 22.09.2022 aus den genannten Gründen zugrunde gelegt durfte, einerseits und unter Berücksichtigung seines Alters und seiner eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit andererseits auf 500 Euro fest.

III.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG.

IV.

Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

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