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Fahrerlaubnisverzichtserklärung – Anfechtung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 18.719 – Beschluss vom 04.07.2018

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 26. Januar 2018 für beide Rechtszüge auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse BE ist.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 forderte das Landratsamt Landsberg a. Lech (im Folgenden: Landratsamt) die Klägerin aufgrund einer vorangegangenen Unterbringung und einer Auskunft des Gesundheitsamts, wonach sie an einer Erkrankung aus dem psychisch/psychiatrischen Formenkreis zu leiden scheine, auf, ein ärztliches Gutachten beizubringen. Da die Klägerin das Gutachten nicht fristgerecht vorlegte, hörte das Landratsamt sie am 17. März 2015 und am 29. Juli 2015 zur beabsichtigten Entziehung ihrer Fahrerlaubnis mittels rechtsmittelfähigen und kostenpflichtigen Bescheids an. In den Schreiben wies das Landratsamt darauf hin, dass zur Vermeidung eines kostenpflichtigen Bescheids auf die Fahrerlaubnis verzichtet werden könne.

Bei einer Vorsprache im Landratsamt am 6. August 2015, bei der ihre Mutter und eine Freundin die Klägerin begleiteten, unterzeichnete sie ein mit „Verzichtserklärung“ überschriebenes Formblatt. Darin ist ausgeführt, dass sie freiwillig, vollumfänglich und mit sofortiger Wirkung auf ihre Fahrerlaubnis verzichte und ihr bekannt sei, dass sie ab sofort keine fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeuge mehr führen dürfe. Der Führerschein komme per Post.

Zugleich unterzeichnete die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse BE und eine Erklärung, mit der sie zustimmte, dass das Landratsamt die für die angeordnete Begutachtung notwendigen Verwaltungsunterlagen an die von ihr in der Erklärung benannte Gutachterin übersenden dürfe.

Mit Schreiben ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 26. Oktober 2015 erklärte sie die Anfechtung der Verzichtserklärung wegen Täuschung/Drohung analog § 123 BGB. Die unter Anwesenheit mehrerer Zeugen abgegebene rechtliche Belehrung über die Verzichtserklärung habe in einer Art und Weise stattgefunden, die die Unterzeichnung der Verzichtserklärung durch die Klägerin nicht mehr als freiwillig erscheinen lasse.

Da das Landratsamt weiterhin davon ausging, dass die Fahrerlaubnis der Klägerin durch den erklärten Verzicht erloschen sei, erhob sie mit Schriftsatz vom 25. September 2016 Feststellungsklage, die das Verwaltungsgericht München mit dem angefochtenen Urteil vom 26. Januar 2018 abgewiesen hat. Die Klägerin habe wirksam auf ihre Fahrerlaubnis verzichtet. Auf der Grundlage des von der Mutter und der Freundin der Klägerin schriftlich geschilderten Inhalts des Gesprächs mit dem zuständigen Sachbearbeiter vom 6. August 2015 könne nicht von einer Täuschung oder Drohung ausgegangen werden. Der Klägerin als promovierter Ärztin sei bekannt, dass in einem Rechtsstaat gerichtlicher Rechtsschutz gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen erlangt werden könne. Mit den beiden Anhörungsschreiben sei die Klägerin über die beabsichtigte Entziehung der Fahrerlaubnis und die Möglichkeit des freiwilligen Verzichts aufgeklärt worden. Aus Sicht des Gerichts seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Sachbearbeiter bei diesem Sachverhalt in subjektiver Hinsicht davon ausgegangen sei, durch die Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen bei der Klägerin einen Irrtum erregt zu haben.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung ohne ihre Anwesenheit und ohne die Anwesenheit ihres Prozessvertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung sei nicht sachgerecht gewesen. Es hätten ihr persönliches Erscheinen angeordnet und die bei dem Gespräch am 6. August 2015 anwesenden Gesprächsbeteiligten als Zeugen angehört werden müssen. Darüber hinaus sei auch die vom Beklagten erzwungene Verzichtserklärung nicht wirksam. Die Umstände der Unterzeichnung hätten näher aufgeklärt werden müssen. Das Erstgericht habe nur vermutet, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe. Das Gericht lasse auch völlig außer Acht, dass auch die Aufforderung selbst, eine Verzichtserklärung zu unterzeichnen, rechtmäßig sein müsse. Dies sei hier nicht der Fall, da nicht geklärt sei, ob die Klägerin an einer fahreignungsrelevanten Erkrankung leide. Die Klägerin sei vor dem Gespräch am 6. August 2015 nicht mit den Voraussetzungen und Möglichkeiten einer Verzichtserklärung konfrontiert worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGH 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 21.12.2009 – 1 BvR 812.09 – NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057.11 – BVerfGE 134, 106/118). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Soweit die Klägerin geltend macht, das Gericht habe nicht beachtet, dass auch die Aufforderung zur Verzichtserklärung rechtmäßig sein müsse und die Klägerin sei vor dem Gespräch am 6. August 2015 nicht mit den Möglichkeiten einer Verzichtserklärung konfrontiert worden, kann dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Die Anfechtung von Willenserklärung nach § 123 Abs. 1 BGB ist auch bei Willenserklärung des Bürgers gegenüber der Verwaltung möglich (vgl. Arnold in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 123 Rn. 2). Eine Anfechtung kommt dann in Betracht, wenn bei dem Erklärenden durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung bzw. Unterdrückung wahrer Tatsachen eine unrichtige Vorstellung hervorgerufen, bestärkt oder unterhalten werden soll (vgl. Arnold a.a.O. Rn. 11). Es ist mit dem Zulassungsantrag aber weder dargelegt noch sonst ersichtlich, welche Tatsachen mit den beiden Anhörungsschreiben vorgespiegelt oder unterdrückt und welche unrichtigen Vorstellungen der Klägerin dadurch hervorgerufen, bestärkt oder unterhalten werden sollten. Die Klägerin ist promovierte Ärztin und Medizin-Journalistin. Dass sie diesen beiden Schreiben nicht entnehmen konnte, dass ein freiwilliger Verzicht die Alternative zu einer anfechtbaren Entziehung der Fahrerlaubnis ist, erscheint vor diesem Hintergrund wenig überzeugend. Welche unrichtigen Vorstellungen bei ihr durch diese Schreiben hervorgerufen worden sein sollen, hat sie auch weder im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren noch mit dem Zulassungsantrag näher erläutert.

Auch der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Verzichts nicht geklärt war, ob die Klägerin tatsächlich an einer Erkrankung leidet, die die Fahreignung in Frage stellt, stellt die Wirksamkeit des Verzichts nicht in Frage, denn der Zulassungsantrag legt schon nicht dar, zu welcher Täuschung oder Drohung es dadurch gekommen sein soll. Allen Beteiligten war bekannt, dass diese Frage nicht geklärt ist, denn der Beklagte hatte am 4. Dezember 2014 die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet mit der Frage, ob die Klägerin trotz der Hinweise auf eine Erkrankung aus dem psychisch/psychiatrischen Formenkreis, in der Lage ist, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Davon, dass die Klägerin tatsächlich an einer solchen Erkrankung leidet, gingen weder die Gutachtensanordnung noch die Anhörungsschreiben aus. Mit den Anhörungsschreiben wurde nur ausgeführt, dass die Klägerin der Pflicht zur Vorlage eines Fahreignungsgutachtens nicht nachgekommen sei und deshalb die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse. Die Klägerin hat mit der Verzichtserklärung auch einen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis abgegeben und zugestimmt, dass die Verwaltungsunterlagen an die von ihr benannte Gutachterin übersandt werden. Daraus geht hervor, dass die Frage, ob sie an einer Erkrankung leidet, die die Fahreignung ausschließt, nunmehr im Neuerteilungsverfahren geklärt werden sollte.

Die Umstände des Verzichts mussten auch im Übrigen nicht näher aufgeklärt werden. Beiden Anhörungsschreiben kann entnommen werden, dass der Beklagte zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Klägerin bei Nichtvorlage des geforderten Gutachtens entsprechend dem in der Gutachtensanforderung enthaltenen Hinweis die Fahrerlaubnis entzogen werden muss. Nach der schriftlichen Erklärung der Mutter der Klägerin über den Vorsprachetermin am 6. August 2015 erklärte der Sachbearbeiter zu Beginn des Termins, dass die Behörde wegen der Nichtvorlage des Gutachtens den Entzug bereits verfügt habe. Sowohl mit den Anhörungsschreiben als auch im Vorsprachetermin hat der Beklagte daher deutlich gemacht, dass nach der bisherigen Aktenlage der Klägerin die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, aber als Alternative ein freiwilliger Verzicht in Frage komme. Welche unrichtigen Vorstellungen sich die Klägerin auch angesichts des Textes des von ihr unterzeichneten Formblatts über die Rechtsfolgen eines freiwilligen Verzichts gemacht hat, hat sie nicht näher ausgeführt.

2. Ein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und liegt auch nicht vor. Weder hat das Verwaltungsgericht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen noch liegt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 138 Nr. 3 VwGO vor.

Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter davon abgesehen hat, in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag zu stellen, und wenn sich dem Gericht die Beweiserhebung auch nicht ohne einen solchen Beweisantrag aufdrängen musste (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2016 – 11 ZB 16.61 – juris Rn. 15; B.v. 14.7.2015 – 5 ZB 14.1162 – juris; B.v. 7.12.2009 – 7 ZB 09.146 – juris). Der Prozessbevollmächtigte der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2018 unentschuldigt nicht erschienen und hat daher auch keinen Beweisantrag gestellt. Eine Beweiserhebung musste sich auch nicht aufdrängen, da weder dem Vortrag der Klägerin noch den beiden vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen zu dem Hergang des Vorsprachetermins am 6. August 2015 Anhaltspunkte dafür entnommen werden konnten, dass der Sachbearbeiter die Klägerin bei dem Vorsprachetermin bewusst täuschen wollte. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat es sich wohl um ein Missverständnis gehandelt.

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 138 Nr. 3 VwGO, weil der Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund des am Vortag um 13.47 Uhr per E-Mail von der Klägerin persönlich gestellten Terminsverlegungsantrags nicht verlegt worden ist, ist ebenfalls nicht dargetan.

Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Dem verhinderten Beteiligten obliegt es, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, möglichst noch vor dem Termin schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und ggf. eine (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (BVerwG, B.v. 26.4.1999 – 5 B 49.99 – juris Rn. 3, 6; B.v. 20.6.2000 – 5 B 27.00 – juris Rn. 10; B.v. 22.5.2001 – 8 B 69.01 – juris Rn. 5; B.v. 29.4.2004 – 1 B 203.03 – juris Rn. 4).

Hat der Beteiligte – wie hier – einen Prozessbevollmächtigten‚ der ihn im Termin vertreten kann‚ ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör regelmäßig genügt‚ wenn dieser an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann (vgl. Geiger in Eyermann‚ VwGO, § 102 Rn. 6). Insbesondere verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht‚ dem Beteiligten neben seinem Anwalt die Möglichkeit zu persönlichen Erklärungen zu geben (Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig‚ GG‚ Stand Januar 2018‚ Art. 103 Abs. 1 Rn. 109). Dass der damalige Prozessvertreter nicht an der mündlichen Verhandlung hätte teilnehmen können, wurde weder vorgetragen noch sind Gründe hierfür sonst ersichtlich. Dass er den Termin nicht wahrgenommen hat, ist vielmehr ein Verschulden, das sich die Klägerin zurechnen lassen muss (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).

Etwas anderes gilt nur dann‚ wenn gewichtige Gründe substantiiert vorgetragen werden‚ die die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.1982 – 9 C 1.81 – DÖV 1983, 247 = juris Rn. 12). Mit dem Terminsverlegungsantrag hat die Klägerin nur vorgetragen, sie würde gerne an dem Termin persönlich teilnehmen. Welche konkrete Sachverhaltsaufklärung von ihr zu erwarten sei, hat sie nicht ausgeführt. Ihre Prozessbevollmächtigten haben vor dem Termin auch nicht auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin hingewirkt, obwohl das Verwaltungsgericht in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2018 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Da es bereits an der Glaubhaftmachung erheblicher Gründe für eine Terminsverlegung fehlte, kann dahinstehen ob für die erfolgreiche Geltendmachung der Gehörsrüge von der Klägerin weiter darzulegen gewesen wäre, was sie bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. dazu BVerwG, B.v. 14.9.1999 – 5 B 54.99 – juris Rn. 8; B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4; U.v. 29.9.1994 – 3 C 28.92 – juris Rn. 46; BVerfG, B.v. 13.3.1993 – 2 BvR 1988/92 – DVBl 1993, 601 = juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 25.4.2018 – 12 ZB 17.1072 – juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 19.4.2004 – 8 A 590/04.A – juris Rn. 3 ff.; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 223 m.w.N.).

3. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anh. § 164 Rn. 14). Die Klägerin hat nur die Feststellung begehrt, dass sie über eine Fahrerlaubnis der Klasse BE verfügt. Die Feststellung, dass sie weiterhin über eine Fahrerlaubnis der ihr früher erteilten Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E verfügt, hat sie mit ihrer Klage nicht verfolgt. Die Befugnis zur Änderung des Streitwertbeschlusses in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 

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