OLG Hamm – Az.: 1 RBs 75/19 – Beschluss vom 25.04.2019
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird – da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs.2, Abs. 4 S. 3 OWiG) – mit der berichtigenden Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Betroffene einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h schuldig ist.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls und der schriftlichen Urteilsgründe wurde der Betroffene einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h für schuldig befunden. Die Angabe einer Überschreitung um 26 km/h im Tenor des schriftlichen Urteils beruht offensichtlich auf einem Versehen, das vom Senat korrigiert werden kann, ohne dass dies zu einer inhaltlichen Änderung der tatrichterlichen Entscheidung führte (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19.11.2018 – 1 OWiG 6 SsBs 155/18, juris); eine solche Korrektur kann auch im Zulassungsverfahren erfolgen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 22.03.2018 – 1 OWi 6 SsRs 27/18 -, juris).
2. Hinsichtlich der vom Betroffenen problematisierten Messung aus einem sog. „Enforcement Trailer“ weist der Senat darauf hin, dass dieser Umstand grundsätzlich weder der Anerkennung des Geschwindigkeitsmessverfahrens Poliscan Speed als standardisiertes Messverfahren entgegensteht noch die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebietet (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 12. März 2019 – 2 Ss OWi 67/19 -, juris). Hierzu hatte der Senat bereits mit Beschluss vom 20.12.2018 – III-1 RBs 172/18 – ausgeführt:
„Es kann vorliegend letztlich dahinstehen, ob es sich bei dem Einsatz eines Messgeräts des Typs Poliscan Speed M 1 in einem sogenannten Enforcement-Trailer entsprechend der Ansicht des Amtsgerichts ohnehin lediglich um eine für die Zuverlässigkeit der Messung unerhebliche Abweichung von der diesbezüglichen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanleitung des Geräteherstellers handelt (allg. vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 15.12.2017 – 2 Ss OWi 1703/17 -; KG, Beschluss vom 11.03.2009 – 3 Ws (B) 67/08 -, jew. zit. n. juris) und schon deshalb von einem im standardisierten Messverfahren gewonnenen Messergebnis ausgegangen werden kann, oder ob es insofern grundsätzlich einer Überprüfung durch die PTB bedarf (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.11.2018 – 2 Ss OWi 845/18 -). Denn zumindest unter Berücksichtigung des vom Oberlandesgericht Frankfurt angeführten Aspekts, dass in der Baumusterprüfbescheinigung Nr. DE-17-M-PTB-0033 für das Messgerät Poliscan Speed FM 1 vom 29.06.2017 nunmehr ausdrücklich festgehalten ist, dass die Messeinheit auch in einem Spezialanhänger betrieben werden darf, gebieten die Ausführungen des Amtsgerichts dazu, dass der bloße Umstand, dass eine ohnehin nicht mit einem Fahrzeugmotor zu verbindende Messanlage der Poliscan-Gerätefamilie sich nicht in einem Kraftfahrzeug, sondern in einem nicht motorisierten Fahrzeuganhänger befindet, sich nicht auf das Messergebnis auswirken kann, nach Auffassung des Senats ersichtlich nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde.“