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Dauerordnungswidrigkeit der Nichtanmeldung eines Kfz zur Hauptuntersuchung

OLG Karlsruhe – Az.: 3 SsRs 518/12 – AK 207/12 – Beschluss vom 23.10.2012

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor ist vom Gericht nicht mitgeteilt worden.

Gründe

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen „wegen fahrlässigen Unterlassens der Vorführung und Untersuchung seines Kraftfahrzeuges bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen“ zu einer Geldbuße von 40 Euro (§§ 29 Abs. 1, 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO, Anlage VIII über Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsüberprüfungen, § 24 StVG).

Der Betroffene führte seinen Pkw trotz seit März 2011 fälliger Hauptuntersuchung erst am 6.12.2011 bei der DEKRA vor. Nach Feststellung erheblicher Mängel wurde eine Prüfplakette nicht erteilt. Am 28.12.2011 erhielt der Betroffene nach Behebung der Mängel und erneuter Vorführung seines Fahrzeuges die Prüfplakette. Am 27.3.2012 ordnete das Landratsamt die Anhörung des Betroffenen an.

Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass die Tat nicht verjährt sei, weil vorliegend eine Dauerordnungswidrigkeit vorgelegen habe, die erst mit der Behebung des rechtswidrigen Zustandes – Vorführung des Fahrzeugs in mängelfreiem Zustand am 28.12.2011 – beendet sei. Die Anordnung der Anhörung am 27.3.2012 habe deshalb die Verjährung noch rechtzeitig unterbrochen.

II.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung.

Dauerordnungswidrigkeit der Nichtanmeldung eines Kfz zur Hauptuntersuchung
(Symbolfoto: Christian Schwier/Shutterstock.com)

Die Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO i.V.m. Nr. 2.1 der Anlage VIII, § 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO, § 24 StVG war am 6.12.2011 mit Vorführung des Fahrzeugs durch den Betroffenen beendet, sodass ab diesem Zeitpunkt die 3-monatige Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) zu laufen begann und deshalb am 27.3.2012 abgelaufen war.

Die Beendigung einer Dauer(unterlassungs)ordnungswidrigkeit tritt ein, wenn der Handlungspflicht nachgekommen wird, d.h. der rechtswidrige Zustand beseitigt wird (KK-Weller, OWiG, 3. Aufl., Rdn. 25 und 26 zu § 31 OWiG; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., Rdn. 35 zu § 29 StVZO; OLG Hamm, VRS 48, 344 f.:“bis die Anmeldung nachgeholt wird“; OLG Frankfurt, NStZ 1983, 224 und OLG Stuttgart, VRS 57, 462: „bis zur gültigen Anmeldung“; BayObLG, VRS 63, 221: „Vornahme der gebotenen Handlung“). Da § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO i.V.m. Nr. 2.1 der Anlage VIII keine Pflicht begründet, das Fahrzeug auch in mängelfreiem Zustand vorzuführen, ist der rechtswidrige Zustand allein in der Nichtvorführung des Fahrzeuges nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist zu sehen. Durch Vorführung des Fahrzeuges am 6.12.2011 ist deshalb der Betroffene – wenn auch verspätet – seiner Pflicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO i.V.m. Nr. 2.1 der Anlage VIII nachgekommen, weshalb diese Ordnungswidrigkeit beendet war. Die sich aus Nr. 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII zur StVZO ergebende – nach § 69a Abs. 2 Nr. 18 StVZO im Falle eines Verstoßes eigenständig bußgeldbewehrte – Pflicht, alle bei einer Hauptuntersuchung festgestellten Mängel unverzüglich beheben und das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorführen zu lassen, schließt sich daran an und lässt nicht die ursprüngliche Vorführungspflicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO i.V.m. Nr. 2.1 der Anlage VIII weiter bestehen.

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