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Fehlende Speicherung von Rohmessdaten: kein Verwertungsverbot ohne konkrete Fehlerhinweise

35 km/h zu schnell, 250 Euro Bußgeld – doch die Rohmessdaten der Messung existieren gar nicht erst. Der Betroffene sieht darin eine unzulässige Beschränkung seiner Verteidigung, das Saarländische Oberlandesgericht gibt ihm recht und legt die Frage dem BGH vor. Reicht fehlende Überprüfbarkeit allein aus, um ein ganzes Messverfahren zu kippen?
Pkw fährt auf Landstraße an mobilem Geschwindigkeitsmessgerät auf Stativ neben Tempo-100-Schild vorbei
Nach aktuellem BGH-Urteil begründet die fehlende Speicherung von Rohmessdaten bei standardisierter Geschwindigkeitsmessung trotzdem kein Beweisverwertungsverbot. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 StR 235/25

Das Wichtigste im Überblick

Der BGH (Bundesgerichtshof) entschied am 02.07.2026 (4 StR 235/25): Ein Gericht darf den Messwert einer zugelassenen Geschwindigkeitsmessung auch ohne gespeicherte ursprüngliche Messdaten nutzen, selbst wenn die Speicherung möglich war und gleich zuverlässige andere Prüfwege fehlen. Das gilt nur, solange keine konkreten Hinweise auf einen Messfehler vorliegen.


  • Keine neuen Daten: Behörden müssen Beweise nicht eigens schaffen, wenn sie nie gespeichert wurden.
  • Fehler bleiben prüfbar: Betroffene können konkrete Gerätefehler oder falsche Bedienung vortragen.
  • Zugelassenes Gerät genügt: Bei gültiger amtlicher Prüfung und Einsatz nach Anleitung darf das Gericht den Messwert nutzen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: BGH
  • Datum: 02.07.2026
  • Aktenzeichen: 4 StR 235/25
  • Verfahren: Vorlageverfahren zur Klärung einer Rechtsfrage
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Bußgeldverfahren, Verfahrensrechte
  • Wichtig für: Autofahrer bei Geschwindigkeitsmessungen

Fehlende Speicherung von Rohmessdaten führt nicht zum Beweisverwertungsverbot

Werden bei einer Geschwindigkeitsmessung im standardisierten Messverfahren die Rohmessdaten nicht gespeichert, begründet das kein Beweisverwertungsverbot. Das gilt auch dann, wenn die Speicherung technisch möglich gewesen wäre und der Verteidigung keine anderen gleichermaßen zuverlässigen Mittel zur Überprüfung des Messwerts zur Verfügung stehen. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) verneinte damit am 2. Juli 2026 (Az. 4 StR 235/25) die Vorlagefrage des Saarländischen Oberlandesgerichts.

Ausgangspunkt war ein Bußgeldverfahren. Das Amtsgericht St. Ingbert verurteilte am 26. Januar 2024 einen Autofahrer wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 250 Euro. Am 31. Januar 2023 war er an einer Messstelle schneller gefahren als die durch Verkehrszeichen auf 100 km/h begrenzte Höchstgeschwindigkeit. Nach Abzug einer Toleranz von 5 km/h blieb eine Überschreitung von 35 km/h.

Gemessen hatte ein mobiles Gerät vom Typ PoliScan FM 1 der Firma Vitronic mit der Softwareversion 4.4.9. Das Gerät war gültig geeicht, ein geschulter Messbeamter setzte es nach den Bedienvorgaben des Herstellers ein. Es speicherte die bei der Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Rohmessdaten jedoch nicht, also gerade die Daten hinter dem angezeigten Endergebnis.

Der Verteidiger des Betroffenen widersprach in der Hauptverhandlung der Verwertung des Messergebnisses. Ohne die Rohmessdaten lasse sich die Messwertbildung nicht überprüfen, argumentierte er. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein. Das Saarländische Oberlandesgericht wollte das Urteil aufheben, sah sich dabei aber im Widerspruch zu anderen Oberlandesgerichten und legte die Rechtsfrage dem BGH vor. Der Generalbundesanwalt beantragte, die Vorlagefrage zu verneinen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die unterbliebene Speicherung von Rohmessdaten bei einer im standardisierten Messverfahren durchgeführten Geschwindigkeitsmessung begründet kein Beweisverwertungsverbot. Dies gilt auch dann, wenn eine Speicherung technisch möglich gewesen wäre und der Verteidigung keine gleichwertigen Mittel zur rechnerischen Überprüfung des Messergebnisses zur Verfügung stehen.
  2. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren und dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt kein Anspruch auf die behördliche Schaffung bislang nicht vorhandener Beweismittel. Der Anspruch auf Datenzugang beschränkt sich auf tatsächlich vorhandenen verfahrensbezogenen Tatsachen- und Beweisstoff.

Waffengleichheit verlangt keine Erzeugung nicht vorhandener Beweismittel

Das Recht auf ein faires Verfahren und die Waffengleichheit verpflichten den Staat nicht dazu, Beweismittel eigens für die Verteidigung zu erzeugen. Der Anspruch auf Zugang zu Messdaten besteht nur an Daten, die tatsächlich vorhanden sind. So begründete es der BGH.

Der BGH leitet das Recht auf ein faires Verfahren als allgemeines Prozessgrundrecht aus dem Rechtsstaatsprinzip ab, und es gilt auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Es ist von verfahrensrechtlicher Waffengleichheit geprägt, verlangt aber keinen Ausgleich sämtlicher rollenbedingter Unterschiede zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Verletzt ist es erst, wenn rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen oder unverzichtbare Anforderungen preisgegeben werden.

Kein Wissensvorsprung der Verfolgungsbehörden

Der Betroffene hatte geltend gemacht, er könne die Bildung des Messwerts ohne gespeicherte Rohmessdaten nicht überprüfen, was seine Verteidigung unzulässig beschränke. Aus den Maßstäben des fairen Verfahrens folgt für den BGH jedoch, dass sich daraus kein Anspruch auf die Erzeugung solcher Daten ergibt. Einen Verstoß gegen die Waffengleichheit verneinte er. Bußgeldbehörde und Staatsanwaltschaft verfügen über keine Informationen zum Berechnungsvorgang, die dem Betroffenen unbekannt wären. Beiden ist lediglich das Messergebnis bekannt, nicht der in den Rohmessdaten abgebildete Berechnungsvorgang.

Zugangsanspruch beschränkt sich auf vorhandene Beweismittel

Zum fairen Verfahren gehört der Zugang zum verfahrensbezogenen Tatsachen- und Beweisstoff. Der anerkannte Anspruch auf Zugang zu Rohmessdaten, die nicht in der Bußgeldakte liegen, setzt allerdings voraus, dass solche Daten tatsächlich gespeichert wurden. Hier waren die Rohmessdaten nach den Feststellungen im Ausgangsverfahren nie gespeichert worden. Sie waren deshalb weder bei einer anderen Stelle vorhanden noch anlässlich des Verfahrens entstanden.

Ein Anspruch auf Datenzugang verpflichtet die Ermittlungsbehörden nach Ansicht des BGH nicht, potentielle Beweismittel für eine nur theoretische weitere Aufklärung durch die Verteidigung herzustellen. Eine solche Pflicht folgt weder aus der Waffengleichheit noch aus dem Zugangsanspruch.

Keine Pflicht zur lückenlosen Dokumentation

Auch auf der Seite des Gerichts verlangt das faire Verfahren nichts Weitergehendes. Das Gericht muss nicht ausschließlich solche Beweisergebnisse verwerten, deren Entstehung lückenlos dokumentiert wurde. Das Fehlen der Rohmessdaten macht das Messergebnis daher nicht schon deshalb unverwertbar, weil sich der Rechenweg dahinter nicht mehr nachvollziehen lässt.

Warum reicht bei standardisierten Messverfahren das Messergebnis aus?

Die Zulassung des Messgeräts durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) bietet bei einer Verwendung nach den Zulassungsvorgaben grundsätzlich ausreichende Gewähr für ein fehlerfreies Ergebnis. Bei einem standardisierten Messverfahren darf das Gericht das Ergebnis daher grundsätzlich ohne Prüfung der Rohmessdaten zugrunde legen. Weitere Aufklärung ist erst nötig, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen.

Bei massenhaft auftretenden Geschwindigkeitsverstößen mit geringerem Unrechtsgehalt darf die Rechtspflege reduzierte Aufklärungs- und Darlegungspflichten ansetzen. Sie berücksichtigt damit ihre Funktionstüchtigkeit und das Beschleunigungsgebot. Ein Beweisverwertungsverbot ist zudem eine begründungsbedürftige Ausnahme, weil es die Möglichkeiten zur Erhärtung oder Widerlegung eines Tatverdachts einschränkt und die Ermittlung einer materiell richtigen Entscheidung beeinträchtigen kann.

Standardisierung entbindet von der Aufklärung theoretischer Fehler

Das PoliScan-System Typ FM 1 ist ein standardisiertes Messverfahren. Ohne konkrete Anhaltspunkte für Messfehler muss das Gericht deshalb weder Rohmessdaten prüfen noch ausschließlich Messungen verwerten, bei denen solche Daten gespeichert werden. Die gerichtliche Aufklärungspflicht bedeutet nicht, jede nur theoretisch denkbare Möglichkeit eines Geschehensablaufs zu untersuchen.

Eine Pflicht der Ermittlungsbehörden, Beweismittel vorzuhalten oder zu schaffen, die für die gerichtliche Entscheidung unerheblich sind, wäre nach Ansicht des BGH mit einer funktionstüchtigen Rechtspflege nicht vereinbar. Das rechtsstaatlich Unverzichtbare bleibt gewahrt, wenn entscheidungsunerhebliche Daten nicht gespeichert werden.

PTB-Zulassung und gültige Eichung tragen das Messergebnis

Bei gültiger Eichung und Verwendung nach Betriebsanleitung und Zulassungsbedingungen genügen im Bußgeldurteil grundsätzlich drei Angaben: das Messverfahren, die nach Toleranzabzug ermittelte Geschwindigkeit und der berücksichtigte Toleranzwert. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Das Gerät war gültig geeicht und wurde von einem geschulten Messbeamten nach den Herstellervorgaben bedient. Konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler waren nicht festgestellt.

Da ein standardisiertes Messverfahren nach der PTB-Zulassung auch ohne gespeicherte Rohmessdaten grundsätzlich eine hohe Gewähr für richtige Ergebnisse bietet, sah der BGH keinen Grund für ein Beweisverwertungsverbot. Allein die fehlende Möglichkeit, theoretische und konkret nicht belegte Fehler aufzuklären, rechtfertigt es nicht.

Verteidigungsrechte bleiben über konkrete Beweisanträge gewahrt

Der Betroffene bleibt berechtigt, durch Beweisanträge, Beweiserhebungsanträge und Anregungen auf Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme einzuwirken. Er kann konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen außerhalb der Rohmessdaten vortragen. Ebenso kann er die Bedienung, die Eichung und die Zulassung des Messgeräts in Zweifel ziehen. Verteidigungsmöglichkeiten bleiben also erhalten, nur ohne den Zugriff auf Daten, die es nicht gibt.

In einer ähnlichen Lage könnte das so aussehen: Wird ein Fahrer mit einem gültig geeichten Messgerät erfasst, wäre für eine tiefere gerichtliche Überprüfung eher greifbarer Vortrag etwa zu einer Fehlbedienung oder einem Eichmangel erforderlich. Allein die Rüge, es fehlten Aufzeichnungsdaten, dürfte nach dieser Entscheidung nicht genügen.

Warum die Einwände gegen PTB und Hersteller nicht durchdrangen

Der Betroffene hatte mehrere Einwände erhoben, die sich gegen die PTB-Vorgaben, die Haltung des Herstellers und die fehlende Prüfbarkeit richteten. Der BGH ließ sie nicht durchgreifen, weil sie entweder auf einem Sachverhalt beruhten, den das Oberlandesgericht so nicht festgestellt hatte, oder nur theoretische Fehlermöglichkeiten betrafen.

Gezielte Unterdrückung musste der BGH nicht entscheiden

Die Verteidigung sah in den PTB-Vorgaben, wonach Geräte mit Speicherung der Rohmessdaten nicht zugelassen werden, eine gezielte staatliche Beweisrekonstruktionsvereitelung. Das vorlegende Oberlandesgericht hatte jedoch ausdrücklich festgestellt, dass geeignete Rohmessdaten schon vor der PTB-Anordnung nicht gespeichert worden waren. Deshalb musste der BGH nicht klären, ob eine gezielte Unterdrückung von Rohmessdaten die Vorlagefrage anders beantworten würde.

Hypothetische Softwareentwicklung bestimmt den Aufklärungsumfang nicht

Der Betroffene trug außerdem vor, Vitronic hätte seine Software ohne die PTB-Anordnung so überarbeitet, dass sie Rohmessdaten speichert. Nur zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen, unter anderem im Saarland, sei der Hersteller dazu veranlasst gewesen, es nicht zu tun. Das Oberlandesgericht war nach der bindenden Tatsachenbewertung im Ausgangsverfahren nicht von einem solchen Verhalten ausgegangen. Ein hypothetischer Sachverhalt kann nach Ansicht des BGH den Umfang der gebotenen Sachaufklärung im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht bestimmen.

Offen ließ der BGH, ob Rohmessdaten überhaupt ein geeigneter Gegenstand einer Beweisvereitelung sein können. Ebenso ließ er offen, ob die Annahme der PTB, sie seien als Beweismittel ungeeignet, dem subjektiven Tatbestand einer Beweisvereitelung entgegenstünde.

Fehlende Kontrollmöglichkeit ohne konkreten Fehlerverdacht reicht nicht

Die Verteidigung hielt die fehlenden Rohmessdaten für nicht gleichermaßen zuverlässig ersetzbar. Als mögliche Prüfung verwies sie auf die Begutachtung baugleicher Geräte durch Sachverständigenbüros für Verkehrsmesstechnik. Dem hielt der BGH entgegen, dass dem Betroffenen die Möglichkeit blieb, konkrete Fehler des Geräts oder Mängel bei Bedienung, Eichung und Zulassung aufzuzeigen. Die fehlende Möglichkeit, theoretische Fehler anhand nicht gespeicherter Daten zu prüfen, genügt ohne konkrete Anhaltspunkte nicht für ein Beweisverwertungsverbot.

Die Auffassung des Saarländischen Oberlandesgerichts widerspricht den reduzierten Beweisanforderungen

Das Oberlandesgericht war davon ausgegangen, dass bei technisch möglicher Speicherung und fehlenden gleichwertigen Verteidigungsmitteln ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen sei. Der BGH hielt dagegen, eine solche Pflicht liefe auf die Herstellung zusätzlicher Beweise hinaus. Sie widerspräche den für standardisierte Messverfahren geltenden reduzierten Beweisanforderungen. Auch Zulassung und ordnungsgemäße Verwendung des geeichten Geräts bieten grundsätzlich ausreichende Gewähr für die Richtigkeit der Messung.

Vorlage zulässig, Widerspruch in der Hauptverhandlung bleibt Voraussetzung

Der BGH hielt die Vorlage des Saarländischen Oberlandesgerichts für zulässig. Rechtsgrundlage war § 79 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit § 121 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Die Frage betraf die rechtlichen Grenzen der Beweisverwertung und die Reichweite des fairen Verfahrens. Die abweichende Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts war zudem für den Ausgang des Bußgeldverfahrens erheblich.

Rechtzeitiger Widerspruch sichert das Rügerecht

Der Verteidiger hatte der Verwertung des Messergebnisses in der Hauptverhandlung widersprochen. Der BGH stellte klar, dass das Oberlandesgericht insoweit keiner abweichenden Rechtsprechung folgte. Nach ständiger Rechtsprechung geht das Recht, sich auf ein relatives Verwertungsverbot zu berufen, regelmäßig verloren, wenn der verteidigte oder entsprechend belehrte Betroffene der Verwertung und der vorausgehenden Beweiserhebung in der Hauptverhandlung nicht widerspricht. Ein Widerspruch in der Hauptverhandlung bleibt damit Voraussetzung für die spätere Berufung auf ein solches Verbot.

Die Divergenz zu anderen Oberlandesgerichten

Das Oberlandesgericht hatte die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Es folgte der Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (Urteil vom 5. Juli 2019, Lv 7/17), wonach ein faires Verfahren fehlen kann, wenn bei einer Messung im standardisierten Verfahren keine Rohmessdaten vorliegen und keine anderen gleichermaßen zuverlässigen Prüfmittel bereitstehen.

Zur Einordnung der abweichenden obergerichtlichen Rechtsprechung verwies der BGH unter anderem auf das OLG Frankfurt (Beschluss vom 14. Juni 2022, 3 Ss-OWi 476/22), das OLG Koblenz (Beschluss vom 17. November 2020, 1 OWi 6 SsRs 271/20) und das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschluss vom 9. Dezember 2019, 202 ObOWi 1955/19). Weitere Entscheidungen nannte er von den Oberlandesgerichten Dresden, Jena, Bremen, Düsseldorf, Brandenburg, Zweibrücken, Hamm, Karlsruhe, Schleswig, Köln, Stuttgart und Oldenburg sowie vom Kammergericht Berlin.

Der BGH präzisierte die Vorlagefrage gegenüber der Fassung des Oberlandesgerichts. Die Divergenz bestand seiner Auffassung nach nicht in der allgemeinen Ablehnung eines Beweisverwertungsverbots bei fehlenden Rohmessdaten. Strittig war, ob die technische Speichermöglichkeit und das Fehlen anderer gleichermaßen zuverlässiger Verteidigungsmittel daran etwas ändern. Auch das verneinte der BGH.

Eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen selbst ist in der Entscheidung nicht wiedergegeben. Für ähnlich gelagerte Fälle mit nicht gespeicherten Rohmessdaten kann die Entscheidung als Orientierung dienen, insbesondere für die Frage, wie konkret Einwände gegen ein standardisiertes Messverfahren sein müssen.

Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz (Fachanwalt für Verkehrsrecht)
Unsere Einschätzung

Für Einsprüche gegen Geschwindigkeitsmessungen ohne gespeicherte Rohmessdaten, also die Rechenschritte hinter dem angezeigten Wert, zieht der Bundesgerichtshof eine klare Linie: Der Staat schuldet Zugang zu vorhandenen Unterlagen, aber keine nachträgliche Herstellung von Prüfbarkeit. Weil Zulassung und ordnungsgemäße Verwendung das Ergebnis tragen, verlagert sich die Auseinandersetzung vom fehlenden Rechenweg auf greifbare Zweifel am einzelnen Messvorgang. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob sich aus dem Vorgang selbst ein solcher Ansatzpunkt ergibt.

Ob dasselbe gilt, wenn Daten gezielt zurückgehalten würden, musste das Gericht hier nicht entscheiden – diese Frage bleibt für anders gelagerte Konstellationen offen. Wir halten die Abgrenzung für konsequent, auch wenn sie den Rechtsschutz auf das Vorhandene begrenzt und theoretische Fehlerdiskussionen ins Leere laufen lässt.

Geschwindigkeitsmessung ohne Rohmessdaten im eigenen Bescheid

Dass Vitronic beim PoliScan FM1 die Rohmessdaten gar nicht erst speicherte, reichte für sich genommen nicht aus – entscheidend war, dass der Betroffene keine konkreten Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Messfehler vorbringen konnte. Hätte er etwa eine fehlerhafte Bedienung, eine abgelaufene Eichung oder eine Abweichung von den Zulassungsbedingungen aufgezeigt, hätte das Gericht die Messung genauer prüfen müssen.

Ob eine vergleichbare Messung ebenso zu bewerten wäre, hängt von Punkten ab, die im eigenen Bescheid oder Protokoll anders liegen können. Falls das verwendete Gerät nicht als standardisiertes Messverfahren anerkannt ist oder die Eichung im fraglichen Zeitraum abgelaufen war, könnte die reduzierte Prüfungstiefe, auf die sich der BGH stützt, nicht greifen. Ebenso könnte es eine Rolle spielen, ob der Messbeamte erkennbar von den Bedienvorgaben des Herstellers abgewichen ist – ein Punkt, zu dem auch ohne Rohmessdaten vorgetragen werden kann. Umgekehrt kann ein lückenlos korrekter, geeichter Messvorgang die Erfolgsaussichten eines Einspruchs dämpfen, selbst wenn die Rohmessdaten fehlen.

Im eigenen Bußgeldbescheid oder im Protokoll der Hauptverhandlung kann unter anderem sichtbar sein:

  • Angabe des verwendeten Messverfahrens und Gerätetyps
  • Mitgeteilte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug und der angesetzte Toleranzwert
  • Vermerk über einen Widerspruch gegen die Verwertung in der Hauptverhandlung
  • Hinweis auf Eichdatum und Schulung des Messbeamten

Der Hebel liegt häufig nicht bei der fehlenden Speicherung selbst, sondern bei der Frage, ob der Widerspruch gegen die Verwertung rechtzeitig und korrekt in der Hauptverhandlung erklärt wurde – unterbleibt das, geht das Rügerecht nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig verloren. Ob das im eigenen Verfahren so war oder ob sich aus dem Protokoll noch Anhaltspunkte für einen Messfehler ableiten lassen, lässt sich aus dem Bescheid allein oft nicht sicher beurteilen.

Gegen einen Bußgeldbescheid läuft die Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung; danach wird er bestandskräftig. Läuft diese Frist bei Ihnen noch, sollten Sie sich zeitnah bei uns melden, statt sie verstreichen zu lassen.

Sie können uns schildern, wie sich Messung und Verfahrensstand in Ihrem Fall darstellen. Fragen Sie dazu unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.



Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche konkreten Messfehler kann ich trotz fehlender Rohmessdaten noch geltend machen?

Auch ohne gespeicherte Rohmessdaten können Sie konkrete Anhaltspunkte für eine technische Fehlfunktion sowie Zweifel an Bedienung, Eichung oder Zulassung des Messgeräts geltend machen. Solche Einwände können Sie mit Beweisanträgen, Beweiserhebungsanträgen oder Anregungen zur Beweisaufnahme vorbringen.

Bei einem standardisierten Messverfahren darf das Gericht das Messergebnis grundsätzlich zugrunde legen, wenn das Gerät PTB-zugelassen, gültig geeicht und vorschriftsgemäß eingesetzt wurde. Zulassung und ordnungsgemäße Verwendung bieten nach der Rechtsprechung grundsätzlich ausreichende Gewähr für ein richtiges Ergebnis. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss das Gericht deshalb weder Rohmessdaten prüfen noch jeder nur theoretisch denkbaren Fehlerursache nachgehen. Ihr Einwand muss sich folglich auf greifbare Umstände zur Gerätefunktion, Bedienung, Eichung oder Zulassung beziehen.

Im entschiedenen Fall waren die gültige Eichung und die Bedienung durch einen geschulten Messbeamten nach Herstellervorgaben festgestellt; konkrete Fehlerhinweise fehlten. Daher genügte die bloße Rüge, dass Rohmessdaten nicht gespeichert worden waren, nicht für ein Beweisverwertungsverbot.


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Muss ich der Verwertung wegen fehlender Rohmessdaten bereits in der Hauptverhandlung widersprechen?

Wenn Sie sich später auf ein relatives Beweisverwertungsverbot berufen wollen, müssen Sie der Verwertung und der vorausgehenden Beweiserhebung grundsätzlich in der Hauptverhandlung widersprechen. Ohne diesen Widerspruch geht das Rügerecht regelmäßig verloren.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt dies für verteidigte oder entsprechend belehrte Betroffene, wenn sie ein relatives Verwertungsverbot geltend machen wollen. Der Widerspruch muss sich in der Hauptverhandlung sowohl gegen die Verwertung des Messergebnisses als auch gegen die vorausgehende Beweiserhebung richten. Im entschiedenen Verfahren hatte der Verteidiger widersprochen; deshalb sah der BGH bei dieser Voraussetzung keine Abweichung von anderer Rechtsprechung. Die Entscheidung begründet nicht, dass fehlende Rohmessdaten für sich genommen ein Beweisverwertungsverbot schaffen.


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Welche Angaben muss ein Bußgeldurteil bei einer geeichten standardisierten Messung nennen?

Bei gültiger Eichung und Verwendung nach Betriebsanleitung und Zulassungsbedingungen muss das Bußgeldurteil grundsätzlich Messverfahren, Geschwindigkeit nach Toleranzabzug und berücksichtigten Toleranzwert nennen. Den Rechenweg aus nicht gespeicherten Rohmessdaten muss das Urteil bei ordnungsgemäßer Anwendung eines standardisierten Messverfahrens grundsätzlich nicht lückenlos darstellen.

Die Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bietet bei regelgerechter Anwendung grundsätzlich ausreichende Gewähr für ein zuverlässiges Messergebnis. Deshalb darf das Gericht bei einem standardisierten Messverfahren grundsätzlich vom Messergebnis ausgehen, ohne die Rohmessdaten selbst zu überprüfen. Im entschiedenen Fall war das PoliScan FM 1 gültig geeicht und wurde von einem geschulten Messbeamten nach Herstellervorgaben bedient. Das Urteil stellte eine Überschreitung um 35 km/h nach Abzug von 5 km/h Toleranz bei erlaubten 100 km/h fest.

Eine weitergehende Aufklärung ist erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen; bloß theoretische Fehlermöglichkeiten genügen dafür nicht. Tatsächliche Zweifel an Eichung, Zulassung oder Bedienung können daher weitere gerichtliche Prüfung auslösen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil

BGH · Az. 4 StR 235/25 · Urteil vom 02.07.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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Die Nichtspeicherung der zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Daten (sogenannte Rohmessdaten) einer mittels standardisierten Messverfahrens erfolgten Geschwindigkeitsmessung verstößt nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und hat deshalb kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Ergebnisses der Messung zur Folge.

Gründe


I.

Das Amtsgericht St. Ingbert hat den Betroffenen mit Urteil vom 26. Januar 2024 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 250 Euro verurteilt. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen überschritt der Betroffene bei der Fahrt mit einem Pkw am 31. Januar 2023 an der Messstelle die durch Verkehrszeichen auf 100 km/h begrenzte Höchstgeschwindigkeit nach Abzug einer Toleranz von 5 km/h um 35 km/h. Die Messung erfolgte mittels einem mobilen Messgerät, PoliScan der Firma Vitronic, Typ FM 1, Softwareversion 4.4.9, welches die Rohmessdaten der Messwertbildung nicht speichert. Das Messgerät war gültig geeicht und wurde von einem geschulten Messbeamten unter Beachtung der Bedienvorgaben des Herstellers verwendet.

Der Verteidiger hat einer Verwertung des Messergebnisses in der Hauptverhandlung widersprochen, da er mangels Speicherung der Rohmessdaten die Messwertbildung nicht überprüfen könne. Die Vorgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, wonach Geräte mit Speicherung der Rohmessdaten nicht zugelassen würden, stellten zudem eine gezielte staatliche Beweisrekonstruktionsvereitelung dar, durch die die Verteidigung unzulässig beschränkt werde.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde vor dem Saarländischen Oberlandesgericht eingelegt und das Rechtsmittel begründet. Mit den Verfahrensrügen beanstandet er die Verletzung des fairen Verfahrens und die unzulässige Beschränkung der Verteidigung aufgrund der unterbliebenen bzw. unterbundenen Speicherung von Rohmessdaten der Messreihe.

Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Es beabsichtigt, das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben, da es unter Verweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (VerfGH Saarland, Urteil vom 5. Juli 2019 – Lv 7/17) der Auffassung ist, es fehle an einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren, wenn im Bußgeldverfahren bei einer Geschwindigkeitsmessung im standardisierten Messverfahren keine sogenannten Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang vorhanden sind und andere, gleichermaßen zuverlässige Verteidigungsmittel zur Überprüfung des Messergebnisses nicht zur Verfügung stehen. Allerdings sieht sich das Oberlandesgericht an der von ihm beabsichtigten Entscheidung durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gehindert, die eine Abhängigkeit der Verwertbarkeit der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessungen im standardisierten Messverfahren von ihrer nachträglichen Überprüfbarkeit anhand von Rohmessdaten ablehnen (unter Verweis namentlich auf OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Juni 2022 – 3 Ss-OWi 476/22; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. November 2020 – 1 OWi 6 SsRs 271/20; OLG Dresden, Beschluss vom 9. November 2020 – OLG 23 Ss 620/20 (Z); OLG Jena, Beschluss vom 23. September 2020 – 1 OLG 171 SsRs 195/19; KG Berlin, Beschluss vom 5. April 2020 – 3 Ws (B) 64/20; OLG Bremen, Beschluss vom 3. April 2020 – 1 SsRs 50/19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2020 – IV-2 RBs 30/20; OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2020 – (1 Z) 53 Ss-OWi 79/20 (48/20); OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. Februar 2020 – 1 OWi 2 SsBs 122/19; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Januar 2020 – III-1 RBs 255/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Januar 2020 – 3 Rb 33 Ss 763/19; OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – II OLG 65/19; BayObLG, Beschluss vom 9. Dezember 2019 – 202 ObOWi 1955/19; OLG Köln, Beschluss vom 27. September 2019 – III-1 RBs 339/19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. September 2019 – 1 Rb 28 Ss 300/19; OLG Oldenburg, Beschluss vom 9. September 2019 – 2 Ss (OWi) 233/19).

Mit Beschluss vom 10. April 2025 hat das Oberlandesgericht die Sache daher gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Beantwortung folgender Frage vorgelegt:

„Unterliegt das Ergebnis einer mittels standardisiertem Messverfahren erfolgten Geschwindigkeitsmessung aufgrund einer mit den Grundsätzen eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens i.S.v. Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 20 Abs. 3 GG unvereinbaren Beschränkung der Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren einem Beweisverwertungsverbot, wenn die zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Daten (sogenannte Rohmessdaten) nicht gespeichert werden, obwohl dies technisch möglich wäre und anhand der Daten die Messwertbildung und der Messwert innerhalb der Verkehrsfehlergrenze überprüft werden könnten, andere, gleichermaßen zuverlässige Verteidigungsmittel zur Überprüfung des Messwertes nicht zur Verfügung stehen und der Betroffene der Verwertung des Messergebnisses unter Hinweis auf die fehlende Möglichkeit zu dessen Überprüfung widerspricht [?]“.

Der Generalbundesanwalt ist dem Standpunkt des Oberlandesgerichts entgegengetreten und beantragt, die Vorlegungsfrage zu verneinen. Ein Recht auf Schaffung neuer, bislang auch der Verfolgungsbehörde nicht zur Verfügung stehender Beweismittel oder auf ausführliche Dokumentation einzelner Ermittlungsvorgänge lasse sich verfassungsrechtlich nicht herleiten. Die Annahme eines solchen Rechts würde zudem die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, gerade bei massenhaft vorkommenden, relativ gleichförmigen Verfahren, wie bei der Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, ernsthaft in Frage stellen.

II.

Die Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG zulässig.

1. Die Vorlegungsfrage betrifft eine Rechtsfrage, da sie zum einen die Rechtmäßigkeit einer Beweisverwertung und somit die rechtlichen Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 4 StR 422/15 Rn. 9 mwN; Beschluss vom 29. August 1974 – 4 StR 171/74, BGHSt 25, 365, 366 f.) sowie zum anderen die Reichweite des fairen Verfahrens und damit einhergehend die Formulierung von allgemeinen rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 – 4 StR 547/16 Rn. 13). Soweit das Oberlandesgericht beabsichtigt, in der Vorlegungsfrage von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte abzuweichen, weil es sich hierzu auf der Grundlage der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes gehalten sieht, besteht ungeachtet des Vorrangs von Bundesrecht gemäß Art. 31 GG auch die nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG erforderliche Divergenz. Denn dem Vorlegungsbeschluss ist zu entnehmen, dass das Oberlandesgericht die Reichweite des Rechts auf ein faires Verfahren auf der Grundlage der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes und insoweit unter Anwendung von mit Bundesrecht identischem Landesverfassungsrecht abweichend von der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung zu bestimmen und auf dieser Grundlage bundesrechtliche Verfahrensvorschriften abweichend anzuwenden beabsichtigt.

2. Die divergierende Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts ist auch entscheidungserheblich, da das Messergebnis der Geschwindigkeitsprüfung Grundlage der Verurteilung wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ausgangsverfahren ist und die Frage nach seiner Verwertbarkeit somit maßgeblich für dessen Ausgang.

a) Eine das Oberlandesgericht in dieser Rechtsfrage bindende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist bislang nicht ergangen. Sie betreffende Ausführungen in Nichtannahmebeschlüssen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 21. Juni 2023 – 2 BvR 1082/21 und vom 20. Juni 2023 – 2 BvR 1167/20) sind nach § 31 Abs. 1 BVerfGG für das vorlegende Gericht nicht bindend, da sie als Prozessentscheidungen keine Sachentscheidungen beinhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1995 – 1 BvL 18/93, NJW 1995, 1733; Bethge in Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 65. EL, § 31 Rn. 83; BeckOK-BVerfGG/von Ungern-Sternberg, 21. Ed., § 31 Rn. 35).

b) Die Erheblichkeit der Vorlegungsfrage ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Verteidiger des Betroffenen sein Begehren, Zugang zu den Rohmessdaten der Tagesmessreihe zu erhalten, im behördlichen und gerichtlichen Verfahren nicht in ausreichender Weise geltend gemacht hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. März 2023 – 4 StR 84/22 Rn. 13 mwN). Da die Rohmessdaten nach der bindenden Tatsachenbewertung im Ausgangsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2025 – 4 ARs 7/25 Rn. 15; Beschluss vom 16. Januar 2025 – 4 ARs 11/24 Rn. 17; Beschluss vom 10. August 1993 – 4 ARs 13/93, juris Rn. 11; Beschluss vom 19. Juni 1986 – 4 StR 622/85. BGHSt 34, 101, 105) durch das Messgerät nicht gespeichert wurden, bedurfte es keines weitergehenden Antrags des Verteidigers zur Ausschöpfung seiner prozessualen Möglichkeiten.

3. Eine Divergenz des behaupteten Umfangs besteht hingegen nicht.

a) Von vornherein nicht ersichtlich sind abweichende Ansichten, soweit das Oberlandesgericht das Bestehen eines Beweisverwertungsverbots zuletzt davon abhängig macht, dass der Betroffene einer Verwertung des Messergebnisses widerspricht. Vielmehr entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass das Recht, sich auf ein (relatives) Verwertungsverbot zu berufen, regelmäßig verloren geht, wenn der verteidigte (oder entsprechend belehrte) Angeklagte bzw. Betroffene in der tatrichterlichen Verhandlung der Verwertung und der ihr vorangehenden Beweiserhebung nicht widersprochen hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 – 5 StR 17/18 Rn. 8; Beschluss vom 27. Februar 1992 – 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 225 f., jeweils mwN; so auch bereits RG, Urteil vom 23. April 1917 – III 61/17, RGSt 50, 364, 365).

b) Das Oberlandesgericht wendet sich aber auch nicht in Gänze gegen die übrige obergerichtliche Rechtsprechung, nach der das unterbliebene Speichern von Rohmessdaten kein Beweisverwertungsverbot zur Folge hat, sondern lediglich dagegen, dass die übrigen Oberlandesgerichte ihre Rechtsprechung keinen Einschränkungen unterwerfen und damit die Fragen der technischen Speichermöglichkeit, der Überprüfbarkeit des Messwerts und des Fehlens anderer Verteidigungsmittel für unerheblich erachten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Juni 2022 – 3 Ss-OWi 476/22, juris Rn. 9 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. November 2020 – 1 OWi 6 SsRs 271/20, juris Rn. 14 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 9. November 2020 – OLG 23 Ss 620/20 (Z), NJW 2021, 176 Rn. 8 ff.; OLG Jena, Beschluss vom 23. September 2020 – 1 OLG 171 SsRs 195/19, BeckRS 2020, 24234 Rn. 17 f.; KG Berlin, Beschluss vom 5. April 2020 – 3 Ws (B) 64/20, BeckRS 2020, 18283 Rn. 8 ff.; OLG Bremen, Beschluss vom 3. April 2020 – 1 SsRs 50/19, NStZ 2021, 114 Rn. 19 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2020 – IV-2 RBs 30/20, juris Rn. 3 ff.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2020 – (1 Z) 53 Ss-OWi 79/20 (48/20), BeckRS 2020, 4369 Rn. 8 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. Februar 2020 – 1 OWi 2 SsBs 122/19, BeckRS 2020, 5104 Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Januar 2020 – III-1 RBs 255/19, BeckRS 2020, 550 Rn. 3; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Januar 2020 – 3 Rb 33 Ss 763/19, BeckRS 2020, 29 Rn. 16 ff.; OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – II OLG 65/19, BeckRS 2019, 33009 Rn. 18 ff.; BayObLG, Beschluss vom 9. Dezember 2019 – 202 ObOWi 1955/19, DAR 2020, 145, 146 f.; OLG Köln, Beschluss vom 28. September 2019 – III-1 RBs 339/19, DAR 2019, 695 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. September 2019 – 1 Rb 28 Ss 300/19, BeckRS 2019, 25824 Rn. 4; OLG Oldenburg, Beschluss vom 9. September 2019 – 2 Ss(OWi) 233/19, BeckRS 2019, 20646 Rn. 20). Mit seiner insoweit nicht eindeutig formulierten Vorlegungsfrage meint das Oberlandesgericht demgegenüber, ein Beweisverwertungsverbot jedenfalls in Fällen annehmen zu müssen, in denen – kumulativ – sowohl die Speicherung der Rohmessdaten technisch möglich war als auch andere, gleichermaßen zuverlässige Verteidigungsmittel zur Überprüfung des Messwerts nicht zur Verfügung stehen.

Die Vorlegungsfrage war daher wie folgt neu zu fassen:

„Unterliegt das Ergebnis einer mittels standardisierten Messverfahrens erfolgten Geschwindigkeitsmessung aufgrund einer mit den Grundsätzen eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens unvereinbaren Beschränkung der Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren jedenfalls dann einem Beweisverwertungsverbot, wenn die zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Daten (sogenannte Rohmessdaten) nicht gespeichert werden – obwohl dies technisch möglich wäre und anhand der Daten die Messwertbildung und der Messwert innerhalb der Verkehrsfehlergrenze überprüft werden könnten – und zugleich andere, gleichermaßen zuverlässige Verteidigungsmittel zur Überprüfung des Messwertes nicht zur Verfügung stehen?“

III.

Die Vorlegungsfrage war wie aus dem Tenor ersichtlich zu beantworten, da bereits kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vorliegt, der für das Ergebnis der Messwertbildung in einem standardisierten Messverfahren ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen könnte.

1. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip als allgemeines Prozessgrundrecht abgeleitete Recht auf ein faires Verfahren zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens.

a) Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens und daran anknüpfender Verfahren gewährleistet es dem Betroffenen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der im vorstehenden Sinn rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können. Es ist durch das Verlangen nach verfahrensrechtlicher „Waffengleichheit“ von Ankläger und Beschuldigtem gekennzeichnet und dient damit in besonderem Maße dem Schutz des Beschuldigten, für den bis zur Verurteilung die Vermutung seiner Unschuld streitet (st. Rspr.; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 1. August 2025 – 2 BvR 288/22 Rn. 27; Urteil vom 31. Oktober 2023 – 2 BvR 900/22, BVerfGE 166, 359 Rn. 86; Beschluss vom 20. Juni 2023 – 2 BvR 1167/20 Rn. 32, jeweils mwN; Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168 Rn. 59; Beschluss vom 8. Oktober 1974 – 2 BvR 747/73, BVerfGE 38, 105, 111; Beschluss vom 3. Juni 1969 – 1 BvL 7/68, BVerfGE 26, 66, 71; Beschluss vom 8. Januar 1959 – 1 BvR 396/55, BVerfGE 9, 89, 95). Dies bedeutet allerdings nicht, dass in der Rollenverteilung begründete verfahrensspezifische Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten von Staatsanwaltschaft und Verteidigung in jeder Beziehung ausgeglichen werden müssten; vielmehr sind angesichts der besonderen, zur Objektivität verpflichtenden Stellung der Staatsanwaltschaft Differenzierungen möglich (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168 Rn. 59).

b) Diese Grundsätze finden auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren Anwendung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 1992 – 2 BvR 1/91, juris Rn. 23 mwN; EGMR, Urteil vom 21. Februar 1984 – Öztürk ./. Deutschland, NJW 1985, 1273). Ob eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtschau auf das Verfahrensrecht zu beurteilen, wobei auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Rechtspflege sowie das Beschleunigungsgebot in den Blick zu nehmen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 3 StR 134/24, NJW 2024, 3603 f.; BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 2 BvR 1167/20 Rn. 33, 35). Die Bestimmung der verfahrensrechtlichen Befugnisse und Hilfestellungen, die dem Beschuldigten nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens im Einzelnen einzuräumen und die Festlegung, wie diese auszugestalten sind, ist in erster Linie dem Gesetzgeber und sodann – in den vom Gesetz gezogenen Grenzen – den Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung aufgegeben (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168 Rn. 59). Eine Verletzung ist erst gegeben, wenn sich aus der Gesamtbeurteilung – auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte – ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 – 1 StR 54/24, NJW 2025, 1584 Rn. 36; Beschluss vom 16. März 2023 – 4 StR 84/22 Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 2 BvR 209/14, NJW 2015, 1083 Rn. 31).

2. Dies zugrundegelegt, stellt die Nichtspeicherung von Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung auch unter den durch das Oberlandesgericht angenommenen Voraussetzungen keinen Umstand dar, der einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren – weder unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit (a) noch in sonstiger Weise (b) – zu begründen vermag.

a) Das Recht auf ein faires Verfahren gebietet es, dem Angeklagten den Zugang zum verfahrensbezogenen Tatsachen- und Beweisstoff zu eröffnen und damit die unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit gebotene „Parität des Wissens“ zwischen den Verfahrensbeteiligten herzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1989 – 2 StR 264/89, BGHSt 36, 305, 309). Dies bedingt eine gleichwertige Möglichkeit des Zugangs zum gesamten, dem Gericht vorliegenden verfahrensbezogenen Material (vgl. Esser in LR-StPO, 27. Aufl., IpbpR Art 14 Rn. 297; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. November 2020 – 1 OWi 6 SsRs 271/20, NZV 2021, 201 Rn. 23; KG Berlin, Beschluss vom 5. April 2020 – 3 Ws (B) 64/20, juris Rn. 19).

aa) Ein Verstoß gegen das Gebot der Waffengleichheit mangels Wissensparität im Fall einer nicht vorgenommenen Speicherung von Daten ist von vornherein nicht gegeben. Denn die Bußgeldbehörde bzw. die Staatsanwaltschaft verfügen insoweit nicht über Informationen zum Messvorgang, die dem Betroffenen unbekannt wären. Vielmehr ist beiden lediglich das Ergebnis des Messvorgangs bekannt, nicht der in den Rohmessdaten abgebildete Berechnungsvorgang.

bb) Nichts anderes gilt aber auch, soweit es die Grundsätze der Gewährleistung einer effektiven Verteidigung darüber hinaus erfordern, dem von einer staatlichen Maßnahme Betroffenen umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen einschließlich der Kenntnis von solchen Inhalten zu ermöglichen, die zum Zweck der Ermittlungen entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden, damit er auf den Gang des Verfahrens Einfluss nehmen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 Rn. 50 ff.). Dadurch sollen zwar seine Verteidigungsmöglichkeiten erweitert werden, weil er selbst nach Entlastungsmomenten suchen kann, die zwar fernliegen mögen, aber nicht schlechthin auszuschließen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 Rn. 51, 57); insoweit ist auch im ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahren ein Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu nicht bei der Bußgeldakte befindlichen Rohmessdaten des Messvorgangs anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 Rn. 50 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvR 864/81, BVerfGE 63, 45, 66). Allerdings bedingt ein solcher Anspruch ebenfalls, dass Rohmessdaten überhaupt gespeichert und hierdurch bereitgestellt wurden, was hier nicht der Fall ist. Sie sind mithin gerade nicht „an anderer Stelle vorhanden“ gewesen oder „anlässlich des Verfahrens entstanden“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 Rn. 49 f.).

cc) Ein angesichts dessen allein in Betracht zu ziehender Anspruch auf Schaffung solcher Beweismittel zum Zweck einer Überprüfung durch die Verteidigung kann aus dem grundsätzlichen Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu vorhandenen Daten demgegenüber nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 2 BvR 1167/20 Rn. 51; ebenso die nahezu einhellige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, vgl. nur OLG Koblenz, Beschluss vom 17. November 2020 – 1 OWi 6 SsRs 271/20, NZV 2021, 201 Rn. 24; KG Berlin, Beschluss vom 5. April 2020 – 3 Ws (B) 64/20, BeckRS 2020, 18283 Rn. 16; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2020 – IV-2 RBs 30/20, BeckRS 2020, 4049 Rn. 4, jeweils mwN). Denn der Zugang zu vorhandenen Informationen dient lediglich dazu, dem Betroffenen eigenständige Nachforschungen zu der bestehenden Tatsachengrundlage zu ermöglichen und damit eine gleichrangige Teilhabe an dem Verfahren sicherzustellen. Hingegen verpflichtet er die Ermittlungsbehörden nicht, potentielle Beweismittel für eine lediglich theoretische weitere Aufklärung durch die Verteidigung zu schaffen, die das Gericht für die Wahrung seiner eigenen Aufklärungspflicht nicht zu berücksichtigen braucht, oder das Gericht, nur solche Beweisergebnisse zu verwerten, deren Entstehung lückenlos dokumentiert ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Oktober 2021 – 5 StR 443/19, NZWiSt 2022, 326 Rn. 33, wonach die Ermittlungsbehörden selbst bei Vorliegen von Daten nicht verpflichtet sind, diese so aufzubereiten, dass der Angeklagte diese durchsehen kann, wenn die Daten den Ermittlungsbehörden selbst nicht in lesbarer Form vorliegen; ebenso ablehnend für die Übersetzung sämtlicher in einer fremden Sprache aufgezeichneter Gespräche BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 – 3 StR 404/07, NStZ 2008, 230, 231).

b) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts verpflichten die Grundsätze des fairen Verfahrens die Gerichte aber auch nicht dazu, den Sachverhalt einer standardisierten Geschwindigkeitsmessung mittels Rohmessdaten weiter aufzuklären oder ausschließlich solche Messergebnisse zu berücksichtigen, bei denen Rohmessdaten gespeichert werden.

aa) Das zur Entscheidung berufene Gericht darf das Ergebnis einer standardisierten Geschwindigkeitsmessung auch ohne weitere Prüfung der Rohmessdaten zugrundelegen.

(1) Zentrales Anliegen des Strafverfahrens – entsprechend im Ordnungswidrigkeitenverfahren – ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts, denn nur so kann das aus der Menschenwürde abgeleitete materielle Schuldprinzip verwirklicht werden. Zum Recht auf ein faires Verfahren gehört deshalb auch der Grundsatz der bestmöglichen Sachaufklärung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2025 – 2 BvR 64/25, juris Rn. 58; Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05, BVerfGE 118, 212, 231). Hieraus folgt jedoch keine Verpflichtung des Gerichts, jede denktheoretische Möglichkeit eines Sachverhaltsverlaufs aufzuklären. Der Umfang der Aufklärungspflicht kann zudem wegen des Gebots, das Verfahren beschleunigt und mit prozesswirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu erledigen, unterschiedlich weit sein. Insoweit sind das Gewicht der Straf- bzw. Bußgeldsache sowie die Bedeutung und der Beweiswert weiterer Beweismittel gegenüber den Nachteilen der Verfahrensverzögerungen abzuwägen, weshalb bei Anschuldigungen von Gewicht einer für den Schuldspruch relevanten weiteren Sachaufklärung eher Vorrang zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2025 – 2 BvR 64/25, juris Rn. 63; BGH, Beschluss vom 5. September 2000 – 1 StR 325/00, juris Rn. 18).

(2) Für die massenhaft auftretenden und einen geringeren Unrechtsgehalt aufweisenden Ordnungswidrigkeiten wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen im Straßenverkehr ist demgegenüber anerkannt, dass es der Zweck einer funktionstüchtigen Rechtspflege gebietet, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und der Erörterung des Regelfalls zu entlasten, indem eine reduzierte Sachverhaltsaufklärungs- und Darlegungspflicht der Gerichte im Fall eines standardisierten Messverfahrens besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 2 BvR 1167/20 Rn. 41; BGH, Beschluss vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92 , BGHSt 39, 291, 299 f.). Daher ist das Tatgericht bei einem durch Normen vereinheitlichten, standardisierten (technischen) Messverfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind – wie es auch bei einer Messung mit dem Messsystem PoliScan Typ FM 1 der Fall ist (vgl. nur OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Mai 2025 – 1 ORbs 83/25, juris Rn. 10) – nur dann gehalten, das Messergebnis zu überprüfen und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 Rn. 41 ff.; BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997 – 4 StR 24/97, NZV 1998, 120, 122).

(3) Die Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bietet insoweit bei Verwendung des Messgeräts im Rahmen der Zulassungsvorgaben grundsätzlich ausreichende Gewähr dafür, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen für den Einsatz auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 Rn. 42). Wurde das Messgerät von seinem Bedienpersonal standardmäßig, also in geeichtem Zustand gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers und den Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt entsprechend verwendet, ist das Tatgericht auch von weiteren technischen Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des Messgeräts, freigestellt. Bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses, genügt deshalb zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes grundsätzlich die Mitteilung des eingesetzten Messverfahrens, der ermittelten Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz und des berücksichtigten Toleranzwertes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2023 – 2 BvR 1090/21 Rn. 33 f.; Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 Rn. 43 f. mwN). Von diesen für das standardisierte Messverfahren entwickelten Grundsätzen abzuweichen, sieht der Senat keine Veranlassung.

bb) Eine – wie der Betroffene meint – mit der Anordnung PTB-A 12.05 der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt einhergehende Beweisvereitelung hat das vorlegende Oberlandesgericht unter Verweis darauf, dass zur Überprüfung des Messergebnisses geeignete Rohmessdaten schon vor dieser Anordnung nicht gespeichert wurden, ausdrücklich verneint. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob eine gezielte Unterdrückung von Rohmessdaten eine abweichende Beantwortung der Vorlegungsfrage nach sich zöge.

Dies gilt auch, soweit der Betroffene meint, dass der Hersteller Vitronic aufgrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen unter anderem im Saarland ohne die Anordnung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt seine Software so überarbeitet hätte, dass sie Rohmessdaten speichere. Unbeschadet dessen, dass ein solcher hypothetischer Sachverhalt nicht den Umfang der im Ordungswidrigkeitenverfahren gebotenen Sachaufklärung bestimmen könnte, geht das vorlegende Oberlandesgericht nach der bindenden Tatsachenbewertung im Ausgangsverfahren von einem solchen Verhalten nicht aus. Gleichermaßen dahinstehen lassen kann der Senat insoweit, ob Rohmessdaten geeigneter Gegenstand einer Beweisvereitelung sind und ob dem subjektiven Tatbestand einer Beweisvereitelung die Annahme der Ungeeignetheit als Beweismittel durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt entgegenstünde (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. September 2003 – XI ZR 380/00, NJW 2004, 222).

cc) Zöge der Standpunkt des Oberlandesgerichts mithin eine Verpflichtung zur Herstellung weiter gehender Beweise zur Überprüfung der Messung nach sich, liefe dies den anzulegenden reduzierten Beweisanforderungen der Gerichte zuwider (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2023 – 2 BvR 1090/21 Rn. 45, welches dies als Veränderung der Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren bewertet), ohne rechtlich geboten zu sein. Denn eine Verpflichtung der Ermittlungsbehörden, Beweismittel vorzuhalten bzw. zu schaffen, die für die gerichtliche Entscheidung unerheblich sind, wäre mit den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden und im Rahmen der Gesamtabwägung des fairen Verfahrens zu berücksichtigenden Belangen einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 – 1 StR 54/24, NJW 2025, 1584 Rn. 37) nicht zu vereinen. Die Nichtspeicherung entscheidungsunerheblicher Daten führt insoweit auch nicht zur Preisgabe des rechtsstaatlich Unverzichtbaren.

Der Betroffene wird hierdurch zudem nicht schutzlos gestellt. Denn es bleibt ihm prozessual unbenommen, etwa durch das Stellen von Beweisanträgen, -ermittlungsanträgen und -anregungen auf Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme weiterhin Einfluss zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291, 300; so auch BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2023 – 2 BvR 1082/21 Rn. 47; Beschluss vom 21. Juni 2023 – 2 BvR 1090/21 Rn. 35; Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 Rn. 45). Insbesondere ist es ihm nicht verwehrt, konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes vorzutragen, die außerhalb der Rohmessdaten liegen, etwa die vom Betroffenen selbst vorgetragene Möglichkeit, Sachverständigenbüros für Verkehrsmesstechnik mit einer Begutachtung baugleicher Geräte zu beauftragen, oder die Bedienung, Eichung und Zulassung des Messgeräts und damit die ein standardisiertes Messverfahren begründenden Voraussetzungen in Zweifel zu ziehen.

3. Kommt es nach dem Vorstehenden somit auf die Frage, welchen ergänzenden Voraussetzungen ein von dem Betroffenen in Anspruch genommenes Beweisverwertungsverbot unterläge, nicht an, ruft der Senat lediglich ergänzend in Erinnerung, dass ein Beweisverwertungsverbot bereits von Verfassungs wegen eine begründungsbedürftige Ausnahme darstellt, weil es die Beweismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zur Erhärtung oder Widerlegung des Verdachts strafbarer Handlungen einschränkt und so die Findung einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung – als zentrales Ziel des Strafprozesses – beeinträchtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. September 2025 – 2 BvR 625/25 Rn. 25; Beschluss vom 1. November 2024 – 2 BvR 684/22 Rn. 97 mwN). Bietet ein standardisiertes Messverfahren nach der Zulassungsentscheidung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aber auch ohne Speicherung von Rohmessdaten hohe Gewähr für die Richtigkeit der gewonnenen Messdaten einer Geschwindigkeitsmessung, ist nicht ersichtlich, weshalb allein die fehlende Möglichkeit, theoretische Fehler aufzuklären, für deren Vorliegen aktuell keine Anhaltspunkte bestehen, ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen sollte, insbesondere angesichts eines gleichwohl zugunsten des Betroffenen ergänzend noch erfolgenden Toleranzabzugs.

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