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Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach Verkehrszuwiderhandlungen

VG Ansbach, Az.: AN 10 K 15.01777, Urteil vom 14.03.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat den Kläger mit Schreiben vom 7. Januar 2015 aufgefordert, ein Fahreignungsgutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen.

Hierin wurde unter anderem dargelegt, dass der Kläger am 28. August 2000 ein Kraftfahrzeug mit einer BAK von 2,22 Promille geführt habe, weswegen er strafgerichtlich verurteilt worden und ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Ferner sei eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr bekannt, dieser habe zugrunde gelegen das Führen eines Fahrrades mit einer BAK von 2,22 Promille am 30. Oktober 2004. Letztlich sei eine weitere Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr bekannt geworden, welche auf dem Führen eines Fahrrades am 8. Oktober 2014 mit einer BAK von 2,29 Promille beruhe.

Die Fragestellung, welche bei der medizinisch-psychologischen Begutachtung zu klären sei, wurde dem Kläger dabei wie folgt mitgeteilt:

„Liegen körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vor, die mit einem missbräuchlichen und/oder unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können?

Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Fahrrad und/oder Mofa) und/oder das Führen eines Kraftfahrzeugs und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann?

Kann gegebenenfalls ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug (Fahrrad und/oder Mofa) nur unter bestimmten Beschränkungen bzw. Auflagen geführt werden?

Insbesondere ist auch darauf einzugehen, ob die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad Ausdruck eines Kontrollverlustes war, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen kann. Ist zu erwarten, dass der/die Untersuchte bei fortbestehendem erhöhtem Alkoholkonsum glaubhaft eine Vermeidungsstrategie entwickelt hat, die es ausschließt, dass er in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug führt.“

Am 21. April 2015 ging das Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vom 2. April 2015, beruhend auf einer Untersuchung vom 19. März 2015, bei der Fahrerlaubnisbehörde ein. Es kommt unter anderem zu der abschließenden Beurteilung, dass es zu erwarten sei, dass das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Fahrrad und/oder Mofa) und das Führen eines Kraftfahrzeuges und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden könne. Es liege eine abstinenzpflichtige Alkoholproblematik vor, deshalb könnten aus gutachterlicher Sicht auch keine Beschränkungen bzw. Auflagen angenommen werden, unter denen ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug geführt werden könne. Das Gutachten wurde unter anderem dahingehend begründet, dass die für die Problem- und Verhaltensanalyse notwendigen Hintergrundinformationen den Angaben des Klägers nicht hätten entnommen werden können, insbesondere nicht, wie und warum der problematische Umgang mit Alkohol sowie die Trink-/Fahrproblematik entstanden sei und aufrechterhalten worden sei. Jedoch lasse sich aus der Befundlage eine fortgeschrittene und damit abstinenzpflichtige Alkoholproblematik ableiten. Aus der Lerngeschichte (angesichts einer dreimaligen Alkoholauffälligkeit) des Klägers folge, dass er zu einem kontrollierten Alkoholkonsum nicht in der Lage sei. Deshalb sei eine stabile Alkoholabstinenz notwendig. Eine solche Abstinenz könne nicht bestätigt werden, da schon die vorgetragene Abstinenzzeit (nach Angaben des Klägers erst ab Ende 2014) nicht ausreichend sei. Die Abstinenz könne auch nicht als stabil bezeichnet werden, da unter anderem keine ausreichende Motivation zum Alkoholverzicht erkennbar sei.

Gegen dieses Gutachten erhob der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 20. April 2015 Einwendungen.

Mit Bescheid vom 5. Mai 2015 wurde dem Kläger (unter Anordnung des Sofortvollzugs) das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr untersagt.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass sich die Untersagung auf § 3 Abs. 1 FeV stütze. Auf Grund der Alkoholzuwiderhandlungen habe zu Recht ein medizinisch-psychologisches Gutachten angefordert werden können, um die bestehenden Eignungszweifel zu klären. Nach den Aussagen des Gutachtens habe sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen erwiesen, da er das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nicht vom Konsum fahrsicherheitsrelevanter Mengen von Alkohol trennen könne. Das Gutachten habe nachvollziehbar dargestellt, dass beim Kläger eine abstinenzpflichtige Alkoholproblematik bestehe. Demnach genüge es sicher nicht, wenn der Kläger lediglich auf das Trinken von Schnaps verzichte. Auch könne man nicht von einer stabilen und motivational gefestigten Abstinenz ausgehen, da eine solche nach dem Vortrag des Klägers erst seit Ende 2014 bestehe.

Nicht entscheidend für die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen sei es, ob unzulässigerweise nach fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen (im Rahmen der Gutachtensanforderung) gefragt worden sei. Dem Kläger sei dadurch kein Nachteil entstanden, im Falle einer erfolgreichen Begutachtung wäre ihm im Falle eines Antrags auf Neuerteilung eine weitere Begutachtung erspart geblieben.

Es sei auch das ihr in § 3 Abs. 1 FeV eingeräumte Ermessen bezüglich der Auswahl der Mittel durch die Fahrerlaubnisbehörde pflichtgemäß ausgeübt worden. Es habe gerade durch das Gutachten geklärt werden sollen, ob Anknüpfungspunkte dafür bestehen, dass eine Beschränkung oder die Anordnung von Auflagen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit ausreichend sein könnten. Nach diesem sei die Anordnung von Auflagen oder Beschränkungen im vorliegenden Fall nicht erfolgversprechend und zweckmäßig und seien daher als milderes Mittel nicht in Betracht gekommen.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 19. Mai 2015 Widerspruch einlegen, welcher mit Bescheid der Widerspruchsbehörde vom 14. September 2015 zurückgewiesen wurde.

Am 8. Oktober 2015 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen, den Bescheid vom 5. Mai 2015 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2015 aufzuheben und auszusprechen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren notwendig war.

Die Klage wurde unter anderem dahingehend begründet, dass die Gutachtensanforderung auch die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges mit umfasst habe, obwohl der Kläger seit dem Jahr 2000 keine Fahrerlaubnis mehr besessen habe. Ausgangs- und Widerspruchsbehörde gingen somit der Sache nach davon aus, dass kein Unterschied zwischen dem Führen unter Alkoholeinfluss eines fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuges und dem Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeuges zu machen sei. Dabei unterschieden bereits die Ordnungswidrigkeiten- und Strafgesetze hier eindeutig bei nicht auffälligem Fahrverhalten: Bei fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen sei bereits ein Bußgeld bei Überschreitung der 0,5-Promille-Grenze zu verhängen, bei Erreichen der 1,1-Promille-Grenze liege eine Straftat vor. Bei erlaubnisfreien Fahrzeugen könne (mit) einem geringeren Alkoholisierungsgrad nicht einmal eine Bußgeldandrohung verbunden werden, erst ab der 1,6-Promille-Grenze sei von einer Straftat auszugehen. Durch die Verknüpfung der Sachverhalte bei der Fragestellung könne auch der Gutachter zu keiner differenzierten Beurteilung gelangen. Mit der hier gewählten Fragestellung sei die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unzulässig gewesen, das daraus resultierende Gutachten sei deshalb unverwertbar.

Wäre der Kläger im Übrigen Alkoholiker, könnte er nicht über Monate hinaus keinen Alkohol zu sich nehmen und zudem nicht zuverlässig und unauffällig seiner Arbeit (als Maschineneinsteller) nachgehen. Die Argumentation der Widerspruchsbehörde, dass auf Grund der drei Vorfälle schlussgefolgert werden könne, dass es sich nicht um Ausnahmetatbestände handle, sondern auf Grund von Wahrscheinlichkeitserwägungen eine Vielzahl solcher Fahrten vorliegen müsse, sei eine reine Annahme. Mit Wahrscheinlichkeit könne hier die Gefahr, welche angeblich vom Kläger ausgehe, nicht begründet werden. Der Kläger habe konsequent seinen Alkoholkonsum unwiderlegt völlig aufgegeben.

Die angefochtene Anordnung verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz. Jahrzehntelang sei Kraftfahrzeugführern bei Alkoholauffälligkeit die Fahrerlaubnis entzogen worden und (dann) in Fällen hoher BAK-Werte oder im Wiederholungsfall und ohne Vorlage einer positiven MPU lediglich eine Neuerteilung verweigert worden, doch nicht zugleich das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt worden, dies selbst in den Fällen, in denen der betroffene Fahrerlaubnisinhaber lediglich mit dem Fahrrad aufgefallen sei. Lediglich wenn ein Fahrradfahrer mit mehr als 1,6 Promille BAK am Verkehr teilnehme, aber nicht über eine Fahrerlaubnis verfüge, welche ihm entzogen werden könne, werde das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verboten. Dies nähre den Verdacht, dass nicht die Sicherheit des Straßenverkehrs im Vordergrund stehe, sondern eine zusätzliche Sanktionierung eines bereits bestraften Täters.

Selbst wenn durch das Gutachten – trotz des unzureichenden Gutachtensauftrages – die Nichteignung tatsächlich als erwiesen angesehen werden könnte, hätte die Behörde zwar tätig werden müssen, sie hätte dann jedoch ermessensfehlerfrei und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Auswahl unter den möglichen Maßnahmen (Untersagung, Beschränkung, Auflagen) treffen müssen. eine mildere Maßnahme, wie „die Beschränkung auf Fahrten zum Arbeitsplatz für ein Jahr“ sei nicht einmal erwogen worden.

Der Beklagte beantragte, Klageabweisung unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und ergänzte, dass sowohl von Inhabern als auch von Nichtinhabern einer Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert werde, wenn sie entweder ein Fahrrad trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder wiederholt eine Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr mit dem Fahrrad begangen hätten. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes oder ein willkürliches Handeln liege somit nicht vor.

Wie bereits in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, sei dem Kläger durch die erweiterte Fragestellung kein Nachteil entstanden, für die Begutachtung seien hierfür jedenfalls keine zusätzlichen Kosten entstanden. Durch die erweiterte Fragestellung seien auch keinesfalls die Anforderungen der medizinisch-psychologischen Untersuchung an das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen erhöht worden. Die Fragestellungen seien differenziert nach fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen formuliert worden und vom Gutachter entsprechend der Untersuchungsbefunde nachvollziehbar beantwortet worden. Zudem sei es dem Kläger möglich gewesen, nach Zustellung der Begutachtungsaufforderung sich bezüglich der mitgeteilten Fragestellung zu äußern. Auf Grund des Gutachtens stehe jedenfalls zur Überzeugung des Beklagten die – uneingeschränkte – Nichteignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen fest.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2016 gab der Klägerbevollmächtigte auf Fragen des Gerichts u.a. an, dass sich der Kläger keiner weiteren Untersuchung unterzogen habe bzw. keine Abstinenznachweise habe durchführen lassen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vom Antragsgegner vorgelegte Verfahrensakte, die Widerspruchsakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Beklagte hat dem Kläger zu Recht, gestützt auf § 3 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 FeV, das Führen von erlaubnisfreier Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen verboten, da die fehlende Eignung des Klägers zum Führen derartiger Fahrzeuge durch ein verwertbares und inhaltlich nicht zu beanstandenden Gutachten nachgewiesen wurde.

§ 3 Abs. 1 Satz 1 FeV bestimmt, dass die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen hat, wenn sich der Betroffene als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von (fahrerlaubnisfreien) Fahrzeugen erweist. Es gilt der Eignungsbegriff des § 2 Abs. 4 StVG. Danach ist geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Die §§ 11 bis 14 FeV finden entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 2 Fev). Entsprechend anwendbar ist damit auch die Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV, jedenfalls soweit sich Mängel auf das Führen von nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen beziehen (vgl. hierzu auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 3 FeV Rn. 11). Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 fehlt im Regelfall im Falle von Alkoholmissbrauch, also wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann, die Fahreignung.

Diese Voraussetzungen sind zur Überzeugung des Gerichts durch das Gutachten vom 2. April 2015 nachvollziehbar und in nicht zu beanstandender Weise dargetan.

1.

Ob das Gutachten zu Recht angefordert wurde, ist letztlich in rechtlicher Hinsicht nicht zu prüfen, denn es wurde jedenfalls vom Kläger vorgelegt, konnte und musste deshalb von der Behörde als neue Tatsache Verwendung finden (vgl. BVerwG v. 19.3.1996 – 11 B 14/96 unter Bezugnahme auf BVerwG v. 18.3.1982 – 7 C 68/81, jeweils in juris). Hiervon abgesehen ist jedoch auch nichts ersichtlich dafür, dass das Gutachten nicht materiell und formell rechtmäßiger Art angefordert worden ist.

2.

Das Gutachten hat nachvollziehbar und nachprüfbar im Sinne von Anlage 4 a zur FeV dargelegt, dass der Kläger nicht in der Lage ist, den Konsum von Alkohol (in fahreignungsbeeinträchtigendem Umfang) vom Führen eines (fahrerlaubnisfreien) Fahrzeugs zu trennen. Die hierfür herangezogenen Vorfälle sind unbestritten und einschlägig, sie belegen einen stattgefundenen übermäßigen Alkoholkonsum und auch einen wiederholten Alkoholmissbrauch im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV. Desgleichen ist nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Kläger der Ursachen seines Alkoholverhaltens nicht bewusst ist, dieses zumindest nicht bei der Begutachtung darstellen konnte oder wollte, sodass ein weiterer Alkoholmissbrauch beim Kläger nur dann ausreichend sicher ausgeschlossen werden kann, wenn er alkoholabstinent lebt, da ein kontrolliertes Trinken auf Grund der „Lerngeschichte“ nicht zu erwarten sei. Eine ausreichende Abstinenz konnte der Kläger jedoch zum Begutachtungszeitpunkt schon aus rein kalendarischen Gründen nicht erfüllen, geschweige denn belegen.

3.

Auch die klägerischen Bedenken gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens vom 2. April 2015 dringen nicht durch.

3.1

Die vom Kläger begangenen Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss sind entgegen seinem Vorbringen verwertbar gewesen, auch wenn sie letztlich in einem Zeitraum von ca. 14 Jahren sich abgespielt haben, denn sie sind im Fahreignungsregister zum Zeitpunkt der Gutachtensanforderung (zu dessen Maßgeblichkeit siehe BayVGH v. 27.5.2015 – 11 CS 15.645, juris) eingetragen, zudem auch noch im Zeitpunkt der Widerspruchszurückweisung. Die Verurteilungen vom 2. November 2000 und 28. Dezember 2004 sind erst am 2. November 2015 tilgungsreif geworden (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 StVG a.F.). Die Verurteilung vom 18. Dezember 2014 ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a erst nach fünf Jahren ab deren Rechtskraft zu tilgen.

3.2

Soweit vorgetragen wird, das Gutachten sei nicht verwertbar, da es auch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geprüft habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der oben genannte Eignungsbestandteil – Trennen des Alkoholkonsums vom Führen eines Fahrzeuges – definitionsgemäß beide Fahrzeuggruppen umfasst, also fahrerlaubnispflichtige als auch fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge. Diese Betrachtung ist unabhängig von der klägerseits behaupteten Gestaltung, dass im Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts in der Rechtspraxis sich Unterschiede zwischen der Behandlung von Fahrten – jeweils unter Alkoholeinfluss – mitfahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen bzw. von Fahrten mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ergeben mögen.

3.3.

Dass der Kläger „Alkoholiker“, also alkoholabhängig im Sinne von Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV sein solle, hat weder die Behörde noch die Begutachtungsstelle angenommen.

3.4

Es ist auch nicht der gerügte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ersichtlich, denn der Kläger ist – nach Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahr 2000 – im Jahr 2004 und 2014 jeweils mit dem Fahrrad mit Werten um 2,2 Promille BAK aufgefallen, weshalb die Behörde gemäß § 3 Abs. 1 FeV berechtigt und verpflichtet war, die Fahreignung des Klägers zu prüfen und aus dem Ergebnis Konsequenzen zu ziehen. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers unterstellte, dass „früher“ nach alkoholbedingtem Entzug der Fahrerlaubnis regelmäßig kein – zusätzliches – Vorgehen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV erfolgt sein mag, so mag diese Praxis eventuell objektiv rechtswidrig gewesen sein, auf eine Gleichbehandlung im Unrecht hat der Kläger jedoch keinen Anspruch. Der Vortrag, dass zudem und viel mehr der Eindruck bestehe, dass eine zusätzliche Sanktion bei derartigen Fallgestaltungen beabsichtigt sei, kann unter diesen Umständen schwer als zutreffend angesehen werden, dies umso mehr, weil hier definitionsgemäß ein präventives Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörden vorliegt, bei dem lediglich dessen Anlass in der Begehung einer alkoholbedingten Verkehrszuwiderhandlung liegt, nicht jedoch in deren strafrechtlicher, repressiver Ahndung.

3.5

Soweit letztlich vorgetragen wird, dass jedenfalls die Behörde unter den dann möglichen Maßnahmen wie Beschränkung, Auflagen und Untersagung ermessensfehlerhaft keine Auswahl getroffen habe, trifft auch dies nicht zu, denn nach dem nicht zu beanstandenden Ergebnis des Gutachtens kommen derartige Beschränkungen oder Auflagen als mildere Varianten zu einem Verbot nicht in Betracht. Hinzuweisen ist hierbei ergänzend, dass die Gutachtensfrage sich ausdrücklich darauf bezog, ob mildere Maßnahmen im Einzelfall denkbar sind. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst keinerlei Hinweise für Ansatzpunkte für die Prüfung sonstiger möglicher Maßnahmen im Verlauf des Verwaltungsverfahrens vorgebracht hat. Erst im Rahmen der Klagebegründung wurde thematisiert, dass eventuell Fahrten mit dem Fahrrad zur Arbeit Ausgangspunkt für eine Prüfung hätten sein müssen. Derartige Umstände mussten sich aber weder der Behörde noch dem Gutachter aufdrängen, da sie in erster Linie zum persönlichen Lebensbereich des Klägers gehörten und – rechtzeitig – vorgebracht hätten werden müssen.

Die Klage ist deshalb abzuweisen.

Da der Kläger mit seiner Klage keinen Erfolg hatte, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2013.

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