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Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verkehrszeichen

Verkehrszeichen-Kontroverse: Motorradfahrer gegen Verkehrsbeschränkungen

Ein Motorradfahrer klagte vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg, das unter dem Aktenzeichen 7 L 381/20 verhandelt wurde, gegen eine Verkehrsbeschränkung. Die Auseinandersetzung basierte auf dem Glauben des Klägers, dass die bestehenden Verkehrsbeschränkungen seine Rechte verletzten, da sie keine rechtliche Grundlage in den entsprechenden Bestimmungen des § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) hatten. Der Kläger begehrte, dass seine Interessen fehlerfrei gegen die der Allgemeinheit und anderer Betroffener abgewogen werden sollten, die die Verkehrsbeschränkung unterstützten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 L 381/20 >>>

Hürden des Einstweiligen Rechtsschutzes

In solchen Fällen ist eine Interessenabwägung erforderlich, um festzustellen, ob das öffentliche Vollzugsinteresse oder das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Eine solche Abwägung ist Teil des Prüfungsverfahrens für den Einstweiligen Rechtsschutz, den der Motorradfahrer beantragt hatte. In diesem Fall überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn sich die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ergibt. Das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt hingegen, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist.

Rechtfertigung der Verkehrsbeschränkung

Im Rahmen des Verfahrens wurde festgestellt, dass die Gründe für die Verkehrsbeschränkungen rechtens waren. Es lagen ausreichende Gründe vor, die eine Maßnahme des Beklagten im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zur Sicherheit des Verkehrs rechtfertigten. Insbesondere wurde betont, dass die Maßnahmen zum Schutz von Leib und Leben der Motorradfahrer ergriffen wurden. Dies beruhte auf der Dokumentation von Verkehrsunfällen mit Personen- und Sachschäden durch Motorräder.

Ermessensentscheidung der Behörde

Das Gericht erklärte, dass die Behörde bei der Ermessensausübung in solchen Fällen eine große Freiheit hat, sofern sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschreitet und in einer der Ermächtigung entsprechenden Weise davon Gebrauch macht. Demnach wurde entschieden, dass der Beklagte sein Ermessen, ob und welche Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahrenlage ergriffen werden sollten, fehlerfrei ausgeübt hat.

Überlegungen zu Alternativen

Zwar sind alternative Maßnahmen wie polizeiliche Kontrollen in Betracht zu ziehen, doch diese haben nach Ansicht der Behörde keinen nachhaltigen Erfolg. Sie können zwar während ihrer Durchführung verkehrsordnungswidriges und gefährliches Fahrverhalten weitgehend unterbinden, bewirken aber keine dauerhafte Verhaltensänderung der Verkehrsteilnehmer. Daher sind sie kein ausreichendes Mittel zur dauerhaften Gewährleistung der Verkehrssicherheit.

Der Antrag des Motorradfahrers wurde abgelehnt und er wurde dazu verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert des Falls wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.


Das vorliegende Urteil

VG Arnsberg – Az.: 7 L 381/20 – Beschluss vom 22.07.2020

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt

Gründe

Der unter Berücksichtigung des Antragsbegehrens (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -) sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner am 29. April 2020 erhobenen Klage 7 K 1188/18 gegen die verkehrsrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 30. März 2020 und die in ihrer Umsetzung aufgestellten Verkehrszeichen über ein zeitweises Verkehrsverbot für Krafträder für eine Teilstrecke der Landesstraße L 687 (Verkehrszeichen 255 mit Zusatzzeichen) anzuordnen,

ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Antrag ist zulässig.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 erste Alternative VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist statthaft. Die Klage ist als Anfechtungsklage auf die Aufhebung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vom 30. März 2020 und die auf ihrer Grundlage aufgestellten Verkehrszeichen gerichtet. Soweit Verkehrszeichen – wie hier die Zeichen 255 der Anl. 2 zu § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – Verbote aussprechen, liegen Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen vor. Die zulässige Klage hat entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Antragsteller ist ferner entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Als Motorradfahrer kann er es als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für die auch ihn treffenden Verkehrsbeschränkungen nach einer der in § 45 StVO enthaltenen Ermächtigungen nicht gegeben sind. Hinsichtlich der behördlichen Ermessensausübung kann er allerdings nur verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Verkehrsbeschränkung sprechen. Da der Antragsteller eigenen Angaben zufolge am 4. April 2020 mit seinem Krad die L 687 befuhr und durch die entsprechende Beschilderung an einer Weiterfahrt gehindert war, besteht zumindest die Möglichkeit, dass er durch die Sperrung des betroffenen Abschnitts der L 687 durch die Aufstellung der Verkehrszeichen als Kradfahrer in seinen eigenen Rechten verletzt wird.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 erste Alternative VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Dabei ist unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten der Klage eine Interessenabwägung anzustellen, ob im Einzelfall das öffentliche Vollzugsinteresse oder aber das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der wegen der Eigenart des Verfahrens allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig erweist. Umgekehrt überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse in der Regel, wenn sich bei summarischer Überprüfung die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts ergibt. Lassen sich die Erfolgsaussichten der Klage nicht hinreichend deutlich erkennen, so bedarf es einer Abwägung anhand weiterer abwägungserheblicher Umstände.

Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der gebotenen summarischen Prüfung überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil das unter dem 30. März 2020 angeordnete und durch die Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen bekannt gemachte Verkehrsverbot für Motorräder, das Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Vollzugsinteresse besteht.

Das Verkehrsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 StVO.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen – vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach Satz 4 bis 6 – nur angeordnet werden, wenn (erstens) auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse (zweitens) eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (Abs. 9 Satz 3). Hierdurch wird § 45 Abs. 1 (bzw. Abs. 1a) StVO nicht ersetzt, sondern lediglich modifiziert.

Vgl.   Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. November 2010 – 3 C 42.09 -, juris, Rn. 17, m. w. N., und vom 23. September 2010 – 3 C 32.09 -, juris, Rn. 19.

Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO können insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z. B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein.

Vgl.   BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 – 3 C 42.09 -, juris, Rn. 26,m. w. N., sowie Beschluss vom 3. Januar 2018 – 3 B 58.16 -, juris, Rn. 21; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29. Januar 2019 – 8 A 10/17 -, juris, Rn. 27.

Das Vorliegen einer Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO bestimmt sich nicht allein nach einem Aspekt, sondern wird von einer Gemengelage verschiedener Faktoren beeinflusst.

Vgl.   BVerwG, Beschluss vom 23. April 2013 – 3 B 59.12 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 8 A 10/17 -, juris, Rn. 27.

Ihre Annahme setzt nicht voraus, dass sich ein Schadenfall bereits realisiert hat. In den regelmäßig vorliegenden Fällen, dass es bei der Verkehrsbeschränkung bzw. dem Verkehrsverbot um die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben und bedeutende Sachwerte geht, wird auch eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht gefordert. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder Strecke der Straße eine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Gefahrenlage im Hinblick auf die durch § 45 StVO geschützten Rechtsgüter (z. B. Sicherheit des Straßenverkehrs, Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm) darstellt und die Befürchtung nahe liegt, dass ohne eine gefahrmindernde Tätigkeit der Straßenverkehrsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dort Schadensfälle eintreten werden.

Vgl.   BVerwG, Urteile vom 23. September 2010 – 3 C 32.09 -, juris, Rn. 22, – 3 C 37.09 -, juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 8 A 10/17 -, juris, Rn. 27.

Die Beantwortung der Frage, ob eine solche qualifizierte Gefahrenlage besteht, bedarf einer Prognose, für deren Tatsachenbasis der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz maßgeblich ist.

Vgl.   BVerwG, Urteile vom 23. September 2010 – 3 C 32.09 -, juris, Rn. 23, – 3 C 37.09 -, juris, Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 8 A 10/17 -, juris, Rn. 27.

In Anwendung dieser Grundsätze liegen in dem hier interessierenden Bereich der L 687 zwischen Finnentrop-Rönkhausen und der Kreisgrenze nach Aktenlage die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine verkehrsrechtliche Anordnung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 StVO vor. Aufgrund der in der Begründung der verkehrsrechtlichen Anordnung genannten und in den Verwaltungsvorgängen ausführlich dokumentierten Entwicklung der Verkehrsunfälle mit Personen- und Sachschäden durch Krafträder liegen Gründe vor, die ein Tätigwerden des Antragsgegners im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zur Sicherheit des Verkehrs – insbesondere zum Schutz von Leib und Leben von Motorradfahrern – rechtfertigen. Es liegt auch eine aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter erheblich übersteigende Gefahrenlage vor.

Ausweislich insbesondere der Anlagen zum Protokoll der Sitzung der Unfallkommission des Antragsgegners vom 9. August 2019, des Protokolls der Sitzungen der Unfallkommission des Antragsgegners vom 29. Januar und vom 11. Februar 2020 nebst Anlagen und der Begründung der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 30. März 2020 liegen besondere örtliche Verhältnisse vor. Bei der L 687 handelt es sich um eine Landesstraße mit überregionaler Verkehrsbedeutung, die den durchgehenden Verkehrsverbindungen dient. Auf der betroffenen Strecke liegt eine Verkehrsbelastung von 1982 Kfz/24 h mit einem Anteil an Schwerlastverkehr von 421 Kfz/24 h. Der hier betroffene Abschnitt der L 687 (Lenscheider Straße) zwischen Finnentrop-Rönkhausen und der Kreisgrenze ist 6 km lang und durch einen Höhenunterschied von 280 m geprägt. Er zeichnet sich durch eine verhältnismäßig kurvige Straßenführung aus. Die kurze Kurvenabfolge in Verbindung mit der Steigungs-/Gefällestrecke bietet für Kradfahrer ein besonderes Fahrerlebnis. Die Strecke ist im Sommerhalbjahr besonders an den Wochenenden und Feiertagen bei den Kradfahrern beliebt. Sie wird auch immer wieder als Rennstrecke (Zeitfahren) und für Filmaufnahmen (z.B. in der sog. Applauskurve) genutzt. Auf diesem Streckenabschnitt befinden sich – wie der „UHS-Akte“ und den Protokollen der Sitzungen der Unfallkommission zu entnehmen ist – seit Jahren sechs Unfallhäufungsstellen (UHS) und Unfallhäufungslinien (UHL).

Bei der gebotenen summarischen Prüfung liegt nach Aktenlage mit Blick auf die durch § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO geschützten Rechtsgüter – insbesondere Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer – eine aufgrund dieser besonderen örtlichen Verhältnisse das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigende Gefahrenlage vor. Diese ergibt sich aus der Begründung der angegriffenen verkehrsrechtlichen Anordnung und dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge, insbesondere den bereits oben genannten Protokollen der Unfallkommission mit Anlagen. Hiernach sind in den Jahren 2009 bis 2019 58 Unfälle unter Beteiligung von Krafträdern bei der Polizei aktenkundig geworden. Fünf Motorradfahrer verloren ihr Leben, 37 wurden schwer und 19 leicht verletzt. 54 der 58 Unfälle wurden durch die Kradfahrer verursacht, wobei die häufigste Unfallursache nicht angepasste Geschwindigkeit war. Auch nachdem der Antragsgegner verschiedene Maßnahmen zur Reduzierung der Unfallzahlen getroffen hatte, kam es in den Jahren 2016 bis 2019 weiterhin zu schweren Motorradunfällen mit zwei Toten, elf Schwerverletzten und fünf Leichtverletzten. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers im Klageverfahren kam es auch im Jahr 2019 nicht „nur“ zu zwei Unfällen unter Beteiligung von Krafträdern, sondern zu vier Unfällen mit einem Todesopfer, zwei Schwerverletzten und zwei Leichtverletzten (vgl. Aktualisierung der Statistik Bl. 116, 118 der Beiakte Heft 1 zum Klageverfahren). Dieses Unfallgeschehen der vergangenen Jahre belegt, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts im hier betroffenen Bereich der L 687 das allgemeine Risiko eines Verkehrsunfalls deutlich übersteigt. Inwieweit dies auf eine missbräuchliche Straßennutzung zurückzuführen ist oder andere Ursachen hat, ist unerheblich. Denn auch das verkehrswidrige Nutzungsverhalten in diesem Bereich ist straßenverkehrsbezogen,

vgl.   BVerwG, Beschluss vom 3. April 1996 – 11 C 3.96, 11 B 11.96 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2019 – 8 B 821/18 -, juris, Rn. 38; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. Juni 2018- 1 CS 18.964 -, juris, Rn. 11,

und hat gemäß § 49 Abs. 9 Satz 3 StVO in den besonderen örtlichen Verhältnissen seine Ursache.

Der Antragsgegner hat auch das ihm zustehende Ermessen, ob und welche Maßnahmen er zur Beseitigung der Gefahrenlage ergreift, fehlerfrei ausgeübt.

Das Gericht kann die Ermessensentscheidung des Antragsgegners nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob er die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten hat und ob er von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).

Die Auswahl der Mittel, mit denen die konkrete Gefahr bekämpft oder gemildert werden soll, muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Bei der Frage, welche von mehreren in Betracht zu ziehenden Maßnahmen den bestmöglichen Erfolg verspricht, steht der Straßenverkehrsbehörde aufgrund ihres Sachverstandes und ihres Erfahrungswissens eine Einschätzungsprärogative zu.

Vgl.   BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 32.09 -, juris, Rn. 35 f. m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 8 A 10/17 -, juris, Rn. 29.

Vor dem Ausschluss einer gesamten Gruppe von Verkehrsteilnehmern, aus der nur ein kleiner Teil für die Gefahrenlage verantwortlich ist, sind als milderes Mittel Maßnahmen in den Blick zu nehmen, die geeignet sind, das unerwünschte Verkehrsverhalten in ausreichendem Maße zu erschweren. Mildere Mittel können nicht allein mit Blick darauf als nicht hinreichend geeignet verworfen werden, dass sie das unerwünschte Verkehrsverhalten nicht vollständig unterbinden können.

Vgl.   OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2019 – 8 B 821/18 -, juris, Rn. 31.

Dies zugrunde gelegt, erweist sich das streitgegenständliche Verbot für Krafträder im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als ermessenfehlerfrei. Insbesondere hat der Antragsgegner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend beachtet.

Die Einschätzung des Antragsgegners, in der Vergangenheit seien sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft worden, das Unfallgeschehen zu reduzieren und Verkehrsteilnehmer zu schützen, ohne dass dies zu einer nachhaltigen Beseitigung der konkreten Gefahrenlage geführt habe, ist nicht zu beanstanden.

Seit dem Jahr 2007 wurden verschiedene verkehrsrechtliche Anordnungen getroffen und bauliche Veränderungen vorgenommen, um Unfällen vorzubeugen und Unfallfolgen zu mildern. Es wurden eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h und ein Überholverbot angeordnet, es wurden an mehreren Kurven Richtungstafeln und Leitpfosten aufgestellt und eine Fahrstreifenbegrenzung markiert, die Strecke wurde als „Unfallstrecke“ ausgewiesen, die Leitplanken wurden an mehreren Stellen mit einem Unterfahrschutz versehen und schließlich wurden in den Jahren 2014 und 2015 an mehreren Stellen Rüttelstreifen angebracht. Gleichwohl kam es – wie oben bereits dargelegt wurde – weiterhin zu schweren Verkehrsunfällen unter Beteiligung von Krafträdern. In den Jahren 2016 bis 2019 wurden zwei Motorradfahrer getötet, elf wurden schwer und fünf leicht verletzt. Das Ziel, mit Hilfe von Rüttelstreifen die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer zu erhöhen und ihr Fahrverhalten positiv zu beeinflussen, konnte demnach nur unzureichend erreicht werden. Soweit der Antragsteller bemängelt, dass oberhalb einer Kurve keine Rüttelstreifen angebracht worden seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass Rüttelstreifen in erster Linie dazu dienen, Verkehrsteilnehmer nachdrücklich vor einer vor ihnen liegenden Gefahrenstelle zu warnen und zu einer Geschwindigkeitsreduzierung zu zwingen. Soweit der Antragsteller außerdem vorträgt, dass nur ein Zehntel der Kurven im gesperrten Streckenabschnitt mit Rüttelstreifen ausgerüstet worden seien und dass die Rüttelstreifen nicht hoch genug ausgeführt worden seien, vermag dies einen Ermessensfehler des Antragsgegners nicht zu begründen. Solche weitergehenden, die Leichtigkeit des Verkehrs behindernden Maßnahmen musste der Antragsgegner nicht zwingend in seine Ermessenserwägungen einbeziehen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei der L 687 um eine Landesstraße mit überregionaler Verkehrsbedeutung handelt, ist es – entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner eine weitere Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht erwogen hat, zumal nicht zu erwarten wäre, dass eine solche Anordnung von den Motorradfahrern, die die Strecke missbräuchlich als Rennstrecke nutzen, beachtet werden würde.

Der Antragsgegner hat in der Begründung der angefochtenen Anordnung ausgeführt, dass die Kreispolizeibehörde Olpe in den vergangenen Jahren einen erheblichen personellen Aufwand betrieben habe, um die Geschwindigkeitsbeschränkung und das Überholverbot zu überwachen, dass aber die Strecke nach Aussage der Polizei regelmäßig gezielt ausgekundschaftet werde, sodass die Überwachungsmaßnahmen nicht zum gewünschten Erfolg geführt hätten. Eine mobile oder stationäre Geschwindigkeitsüberwachung sei auch nicht zielführend, da die Motorräder keine Frontkennzeichen hätten und eine Identifizierung von Motorradfahrern bei geschlossenem Visier nicht möglich sei. Nach den Angaben der Kreispolizeibehörde bei der Sitzung der Unfallkommission vom 29. Januar 2020 steht der Streckenabschnitt seit Jahren unter intensiver Beobachtung der Polizei. Beim „Netzwerk Krad“ und an vielen Wochenendtagen im Sommerhalbjahr sei die Polizei vor Ort, um repressive Maßnahmen und Aufklärungsarbeit durchzuführen; allerdings würden nach Eintreffen der Polizei sehr schnell entsprechende Warnungen in den sozialen Medien verbreitet und der Streckenabschnitt nicht mehr als „Rennstrecke“ genutzt. Aus diesen Angaben ergibt sich, dass zwar polizeiliche Kontrollen für die Zeit, in der sie durchgeführt werden, verkehrsordnungswidriges und gefährliches Fahrverhalten weitgehend unterbinden und insoweit durchaus Erfolg haben. Es ist aber unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative der Behörde nachvollziehbar, dass die Kontrollen keinen nachhaltigen Erfolg in dem Sinne haben, dass Verkehrsteilnehmer dauerhaft ihr Verhalten ändern und sich – wenn schon nicht aus Einsicht – dann zumindest aus Angst vor (unerwarteten) Kontrollen an die bestehenden Verkehrsvorschriften halten. Eine andauernde Geschwindigkeitskontrolle an allen Tagen, an denen die Strecke erfahrungsgemäß von vielen Motorradfahrern genutzt wird, ist der Polizeibehörde nicht zumutbar. Angesichts dessen ist es – entgegen der Ansicht des Antragstellers – nicht ermessensfehlerhaft, dass der Antragsgegner die angefochtene Anordnung erlassen hat, ohne dass zuvor mehrtägige ununterbrochene Geschwindigkeitsmessungen an dem Straßenabschnitt durchgeführt worden wären.

Zudem wurde vom Antragsgegner der Einbau von Leitschwellen erwogen. Es ist nicht zu beanstanden, dass hiervon abgesehen wurde, nachdem vom Landesbetrieb Straßen.NRW bei der Sitzung der Unfallkommission am 29. Januar 2020 dargelegt worden war, dass durch den Einbau von Leitschwellen in den kurvigen Streckenbereichen ein erheblicher Unterhaltungsaufwand erzeugt werde. Erfahrungsgemäß würden die Schwellen gerade in den Kurvenbereichen durch LKW-Verkehre überfahren, verschoben und beschädigt, sodass sie ständig gewartet und erneuert werden müssten, damit keine zusätzliche Gefahrenstelle entstehe. Auch der erforderliche Winterdienst würde erheblich erschwert, was gerade auf der Steigungs- und Gefällestrecke nicht gewünscht sein könne. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, neben anderen Erwägungen auch den (finanziellen) Aufwand für bauliche Maßnahmen und die Unterhaltung der Straße bei der Ermessensentscheidung mit zu berücksichtigen.

Der Antragsgegner hat in seiner Ermessensentscheidung auch die Interessen der Motorradfahrer berücksichtigt und eine Anordnung getroffen, die nach seiner Einschätzung einzelne Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen wird. Er hat unter Berücksichtigung des Umstandes, dass 80 % der Kradunfälle an Wochenenden registriert worden sind, die Streckensperrung nur für Samstage, Sonntage und Feiertage und zudem nur für die Monate April bis Oktober dieses Jahres angeordnet. Außerhalb dieser Zeiten können Kradfahrer die Strecke also uneingeschränkt befahren. Der Antragsgegner hat erkannt, dass die Maßnahme für Motorradfahrer gleichwohl eine deutliche Einschränkung mit sich bringt. Um diese Einschränkung möglichst gering zu halten, hat er – entgegen dem Votum des Vertreters der Kreispolizeibehörde – die Sperrung nur in Fahrtrichtung Sundern angeordnet. So sind weiterhin Rundfahrten im Sauerland auch unter Nutzung der L 687 möglich, andererseits wird aber die Gefahr, dass die Strecke als Rennstrecke missbraucht wird, deutlich reduziert. Der Antragsteller und andere Kradfahrer können bei entsprechender Planung die Straße über den Hohen Lenscheid in eine Motorradtour integrieren und sind nicht ausschließlich auf die Nutzung von Ausweichstrecken angewiesen.

Angesichts der nach alledem bei summarischer Prüfung offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, insbesondere das Interesse am alsbaldigen Schutz von Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern, das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sollte dieser – etwa aus beruflichen oder dringenden privaten Gründen – die Strecke mit seinem Motorrad auch an Wochenenden befahren müssen, bleibt es ihm unbenommen, beim Antragsgegner eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO zu beantragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe der Hälfte des Regelstreitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Nrn. 46.15, 1.5 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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