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Falschparken mit E-Scooter – Mitteilung des Fahrers

Freifließende eScooter und die Verantwortung für Verkehrsverstöße: Eine Untersuchung der rechtlichen Herausforderungen

Die eingangs diskutierte Rechtsfrage dreht sich um die Verantwortlichkeit für Verkehrsverstöße, die im Zusammenhang mit der stationsunabhängigen Vermietung von Elektrokleinstfahrzeugen (eScootern) durch ein Unternehmen stehen. Hierbei geht es vor allem um die Frage, wer die rechtliche Verantwortung für diese Verstöße trägt. Diese Frage ist besonders relevant, da die Nutzer solcher Fahrzeuge diese häufig auf öffentlichen Flächen abstellen, was zu einer Vielzahl von Verkehrsverstößen führen kann.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 20 OWi 1497/23 >>>

Elektrokleinstfahrzeuge als Kraftfahrzeuge

Zunächst einmal wird in dem Urteil klar festgestellt, dass die betroffenen Elektrokleinstfahrzeuge als Kraftfahrzeuge im Sinne des §25a StVG gelten. Daraus ergibt sich, dass das Unternehmen, das die Fahrzeuge vermietet, auch als Halterin der Fahrzeuge angesehen wird. Dies führt dazu, dass dieses Unternehmen für Verkehrsverstöße, die mit diesen Fahrzeugen begangen werden, haftbar gemacht werden kann, insbesondere wenn diese Verstöße im öffentlichen Straßenverkehr auftreten und ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen.

Der Aufwand der Ermittlungen

Eine weitere bedeutsame Frage, die das Gericht in diesem Zusammenhang behandelt, betrifft den Aufwand der Ermittlungen, der notwendig ist, um den tatsächlichen Führer des Fahrzeugs zu ermitteln. In diesem Fall hat das Gericht entschieden, dass dieser Aufwand in Anbetracht der Bagatellverstöße, um die es in der Regel geht, unangemessen ist. Dies ist besonders relevant, da das Geschäftsmodell des Unternehmens auf der Vermietung der Fahrzeuge an Dritte basiert, die diese Fahrzeuge eigenverantwortlich nutzen.

Vermeidung von Verantwortlichkeit durch das Geschäftsmodell

Darüber hinaus wird in dem Urteil darauf hingewiesen, dass das Unternehmen versucht, sich durch sein Geschäftsmodell der Verantwortung für Verkehrsverstöße zu entziehen. Dies ist nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht zulässig, da das Unternehmen aufgrund seiner Stellung als Halterin der Fahrzeuge dazu verpflichtet ist, im erforderlichen und zumutbaren Maß zur Aufklärung beizutragen.

Die Rolle der Datensparsamkeit

Zum Schluss wird das Prinzip der Datensparsamkeit in Bezug auf das Unternehmen behandelt. Während Unternehmen dazu verpflichtet sind, personenbezogene Daten nur in dem für die Zwecke der Verarbeitung notwendigen Maß zu erheben und weiter zu verarbeiten, argumentiert das Gericht, dass die Erfassung von Daten zur zustellungsfähigen Anschrift und weiteren Identität des Nutzers im berechtigten Interesse des Unternehmens liegt. Damit wird die Position des Unternehmens gestärkt, dass die Erfassung dieser Daten notwendig ist, um Schäden bei Vertragsverletzungen geltend zu machen.


Das vorliegende Urteil

AG Stuttgart – Az.: 20 OWi 1497/23 – Beschluss vom 03.06.2023

1. Der Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 27.4.2023 wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Falschparken mit E-Scooter – Mitteilung des Fahrers
(Symbolfoto: FooTToo /Shutterstock.com)

Die Betroffene ist ein Unternehmen zur stationsungebundenen Vermietung von Elektrokleinstfahrzeugen (eScootern). Das Geschäftsmodell sieht vor, dass diese Dritten für den spontanen Gebrauch zur eigenverantwortlichen Nutzung überlassen werden, wozu sich der jeweilige Mieter mittels einer Software über sein Mobiltelefon anmeldet, danach – wohl nach den Geschäftsbedingungen – das Elektrokleinstfahrzeug selbst nutzt und anschließend ohne festen Rückgabeort auf öffentlichen Flächen abstellt (sog. Free-Floating-Angebot). Aus eigenen Erwägungen erhebt die Betroffene nach eigenen Angaben von den Mietern lediglich neben einem Namen eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer.

Die Betroffene ist Halterin und Vermieterin des Elektrokleinstfahrzeugs mit dem Versicherungskennzeichen …. Bei einer Kontrolle durch das städtische Ordnungsamt wurde festgestellt, dass dieses Elektrokleinstfahrzeug am … zwischen … Uhr und … Uhr in Stuttgart in der … im durch Zeichen 283 markierten Halteverbot auf der Fahrbahn abgestellt wurde. Auf die entsprechenden Lichtbilder (EA Bl. 6 – 8) wird gemäß § 267 Abs.1 S. 3 StPO verwiesen.

Nachdem die Stadt Stuttgart mittels einer Halteranfrage die Betroffene als Halterin des Elektrokleinstfahrzeug ermittelt hatte, sandte sie dieser am 6.1.2023 unter Nennung des Kennzeichens, des Tatortes und des Datums sowie der Uhrzeit einen Zeugenfragebogen mit Zahlungsangebot. Diese ließ durch die von ihr beauftragte Rechtsanwaltskanzlei die gespeicherten Namen, Telefonnummer und E-Mailadresse und mitteilen, dass die Betroffene weitere Daten nicht vorhalte und den Fahrer nicht weiter ermitteln könne.

Am 30.1.2023 mahnte die Stadt Stuttgart bei der Betroffenen die Auskunft über den Fahrer an, worauf diese ihren Rechtsstandpunkt erneuerte, so dass die Stadt Stuttgart mit Kostenbescheid vom 21.4.2023 das Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes einstellte und der Betroffenen die Verfahrenskosten sowie die Auslagen von insgesamt 23,50 Euro auferlegte.

Dieser Bescheid wurde der Betroffenen am 26.4.2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 27.4.2023, eingegangen am 27.4.2023, beantragte die Betroffene gerichtliche Entscheidung gemäß § 25a Abs. 3 StVG. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass sie nicht „zur Zahlung eines Bußgelds“ herangezogen werden könne, da kein Parkverstoß vorliege, da §§12, 13 StVO nicht für ihr betroffenes Fahrzeug anwendbar sei, ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht §25a StVG auslösen könne und eine Abfrage der Telekommunikationsdaten der Bußgeldbehörde zur weiteren Ermittlung möglich sei, die sie aber nicht vorgenommen habe.

II.

Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Die formellen und materiellen Voraussetzungen des §25a StVG sind erfüllt, da das verfahrensgegenständliche Elektrokleinstfahrzeug, dessen Halterin die vor der Entscheidung angehörte Betroffene ist, ein Kraftfahrzeug im Sinne der Vorschrift ist (1.), mit diesem ein objektiv begangener Halt- bzw. Parkverstoß im öffentlichen Straßenverkehr vorliegt, der im Wege des Bußgeldverfahrens hätte geahndet werden können (2.), im Vorliegenden Fall die Ermittlungen des Führers des Kraftfahrzeugs jedenfalls einen unangemessenen Aufwand erfordern würden bzw. erfordert hätte (3.) und es nicht unbillig ist, die Betroffene mit den Kosten zu belasten (4.).

1. Der abgestellt eScooter mit dem Kennzeichen … ist als ein Elektrokleinstfahrzeug gem. § 1 eKFV ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 25a StVG.

§ 11 Abs. 5 eKFV schließt diese Zuordnung auch nicht aus, sondern stellt nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck lediglich für die Parkgebote Elektrokleinstfahrzeug Fahrrädern gleich, um damit ihnen die dafür zugewiesenen Verkehrsflächen ebenfalls zuzuweisen. Der Verordnungsgeber begründet dies nicht nur mit der Vergleichbarkeit hinsichtlich des Abstellens und Benutzens mit Fahrrädern bzw. sonstigen von Fußgängern genutzten Mobilitätshilfen, sondern ausdrücklich: weil „es sich bei Parkraum um ein knappes Gut handelt, würde eine Konkurrenzsituation zwischen Elektrokleinstfahrzeugen zu den übrigen Kraftfahrzeugen den Parkdruck noch weiter erhöhen.“ (BR Drs. 158/19, S. 39). Er geht mithin davon aus, dass Elektrokleinstfahrzeuge auch hier zu den Kraftfahrzeugen zu zählen sind, und die Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, was ihr Wortlaut nahelegt. Sie umfasst nicht den Ausschluss der Verfahrens- und Kostenregelung des § 25a StVG, deren abweichender eigener Sinn und Zweck ist, über eine sekundäre Kostentragungspflicht des bei Kraftfahrzeugen registrierten und daher leichter als bei anderen Fahrzeugen feststellbaren Halters eine verfassungsmäßig legitime Steuerungswirkung und Kostentragungsregelung nach dem Veranlasserprinzip zu treffen (vgl. auch zum Folgenden BVerfGE 80, 109 sowie etwa KK-OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl. 2018, StVG § 25a Rn. 1 ff.). Die dem Halter auferlegte Kostenlast dient verfassungskonform dem Ziel, die Rechtspflege nicht mit den Kosten eines sachlichen und personellen Aufwandes für ein leerlaufendes Verfahren zu belasten.

2. Ein objektiv begangener Halt- bzw. Parkverstoß im öffentlichen Straßenverkehr, der im Wege des Bußgeldverfahrens hätte geahndet werden können, liegt vor. Bei einem Halt- oder Parkverstoß muss es sich um eine objektiv festgestellte gewollte Fahrtunterbrechung handeln, die nicht bloß durch die Verkehrslage oder sonstige äußere Umstände (z.B. Liegenbleiben infolge Kraftstoffmangels) veranlasst worden ist (BeckOK OWiG, Graf, § 25a StVG, Rn. 2).

a) Aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 6 – 8, auf die Bezug genommen wird, und den Ermittlungen der Verfolgungsbehörde ist ersichtlich, das Elektrokleinstfahrzeug parkend abgestellt wurde, ohne dass eine verkehrsbedingte Fahrtunterbrechung vorlag.

b) Des Weiteren verstieß dieses Parken gegen eine Verbotsnorm im Sinn des § 25a Abs. 1 StVG.

aa) Für das Parken von Elektrokleinstfahrzeug gelten die besonders angeordneten Halt- und Parkverbote (z.B. Sperrflächen (Zeichen 298), Haltverbote (Zeichen 283, 286) oder Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote (Zeichen 299)), da diese sich an alle Fahrzeuge wenden, einschließlich Fahrräder, mit denen wiederum die Elektrokleinstfahrzeug gemäß § 11 Abs. 5 eKFV geleichgestellt werden. Dem steht die st. Rspr. (BVerwG, Urt. v. 29.1.2004 – 3 C 29/03 ; OVG Lüneburg, Urt. v. 6.6.2003 – 12 LB 68/03 ; VG Braunschweigs, Urt. v. 25.1.2005 – 5 A 216/03) nicht entgegen, nach der sich derartige besonders angeordneten Halt- und Parkverbote nicht auf den Gehweg, sondern nur auf die Fahrbahn beziehen, was wiederum bereits aus Anlage 2 zur StVO (Nr. 62 und 63) hervorgeht.

bb) Vorliegend wurde ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 6 – 8, auf die Bezug genommen wird, das Elektrokleinstfahrzeug jedoch nicht auf dem Gehweg, sondern auf der Fahrbahn im Geltungsbereich mit Zeichen 283 angeordneten absoluten Haltverbots auf der Fahrbahn geparkt. Dies stellt eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, § 24 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StVG, 52.2 Anlage BKat dar.

3. Die Ermittlung des für den Parkverstoß verantwortlichen Führers des Elektrokleinstfahrzeugs hätte jedenfalls einen unangemessenen Aufwand erfordert. Die Betroffene hat der Verfolgungsbehörde lediglich einen Namen, eine Handynummer und eine E-Mail-Adresse des Mieters mitgeteilt, nicht aber die notwendigen Personalien nach § 111a OWiG bzw. zumindest eindeutige Angaben zur Identifizierung einschließlich einer Wohnanschrift oder vergleichbaren Angabe zum ständigen Aufenthalt oder vergleichbaren Erreichbarkeit des Mieters. Die Ermittlungen der Verfolgungsbehörde sind danach bereits gem. § 46 Abs. 4a OWiG nur gezielt möglich über eine Bestandsdatenauskunft bei den jeweiligen Telekommunikations-Dienstanbietern gem. § 46 Abs. 1, 2 OWiG i.V.m. § 100j Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO. Diese erfordern namentlich bei internationalen Anbietern von E-Mailpostfächern weiterhin Anfragen im Wege der internationalen Rechtshilfe, sind jedoch auch sonst und bei Auskünften zu Telefonbestandsdaten unter gestaffelter Abfrage bei der Bundesnetzagentur und den dort benannten Telekommunikationsanbietern bei den vorliegenden Kleinverstößen als konkret unverhältnismäßig anzusehen. Zudem erfordern sie einen erheblich individuellen Aufwand einschließlich der nachfolgenden Überprüfungen der so ermittelten Mieter des Elektrokleinstfahrzeugs und ggf. ihrer weiteren Angaben auch zu den ggf. abweichenden konkreten Nutzern und Führern des Elektrokleinstfahrzeugs, der gegenüber der konkret im Raum stehenden Sanktionierung des hier in Frage stehenden Bagatellverstoßes im ruhenden Verkehr jedenfalls unangemessen ist, wenn er überhaupt regelmäßig während des Laufs der kurzen Verjährungsfrist zu leisten ist.

4. Es ist auch nicht gem. § 25a Abs. 1 S. 3 StVG unbillig, die Betroffene als Halterin mit den Kosten zu belasten. Durch ihr Unternehmenskonzept der gewinnbringenden Vermietung von Elektrokleinstfahrzeugen unter – nach ihren Angaben – Verzicht auf die Identifizierung der Mieter und reduzierte Erhebung von Daten zu deren Identität setzt die Betroffene gewerbsmäßig das Risiko von nicht zuzuordnenden und sanktionierbaren Verkehrsverstößen im öffentlichen Straßenverkehr. Jedenfalls bei Vorhalten dieser weiteren Daten wären die Ermittlungen wesentlich und oft entscheidend erleichtert, es könnte wie sonst bei Mietkraftfahrzeugen eine Ermittlung direkt bei den Mietern erfolgen, auch wenn diese nicht immer zwingend zum Erfolg führen muss, wofür allerdings gängige Kraftfahrzeug-Mietunternehmen weitere Vorkehrungen jedenfalls im Hinblick auf den Kostenregress treffen, welche die Betroffene von vornherein durch ihr Geschäftsmodell nicht eintreten lassen will, um weder die Kosten nach § 25a StVG zu tragen noch diese an ihre Kunden weiterzugeben. Die Betroffene entzieht sich vorwerfbar nach dem Gedanken der omissio libera in causa ihrer Verpflichtung als Halterin und ggf. Zweckveranlasserin und Zustandsstörerin, im erforderlichen und zumutbaren Maß zur Aufklärung beizutragen. Von diesem ist sie auch nicht durch die generelle gesetzgeberische Zulassung und Regelung von Elektrokleinstfahrzeugen entbunden.

Zwar sind Unternehmen gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO zum Grundsatz der Datenminimierung bzw. Datensparsamkeit verpflichtet, personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt zu erheben und weiter zu verarbeiten. Bei den personenbezogenen Daten zu einer zustellungsfähigen Anschrift und weiteren Identität des Nutzers handelt es sich jedoch um solche Daten, die gerade zur Geltendmachung von Schäden bei Vertragsverletzungen im eigenen berechtigten Interesse der Betroffenen liegen (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO) und diese zudem in die Lage versetzen, gerade sich von ihrer Haftung etwa nach § 25a StVG zu entlasten und ihre gesetzlichen Auskunftspflichten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 lit. c), Abs. 3 S. 1 lit. b) DSGVO zu erfüllen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

IV.

Die Entscheidung ist gem. § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG unanfechtbar.

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