Skip to content
Menü

Nachfahrmessung setzt konkretere Angaben zum Abstand der Fahrzeuge voraus

OLG Oldenburg – Az.: 2 Ss (OWi) 235/18 – Beschluss vom 01.10.2018

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 30.5.2018 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 240 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Der Verurteilung zugrunde liegt eine am 23.6.2017 in Ort2 mittels eines Polizeifahrzeuges vorgenommene Nachfahrmessung.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

Die Generalstaatsanwaltschaft hält die Rechtsbeschwerde für durchgreifend.

Die gemäß Verkauf 79 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 OWiG statthaft Rechtsbeschwerde ist mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts zulässig ausgeführt worden.

Sie hat einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Allerdings ist die Tat nicht verjährt.

Es kann dahinstehen, ob die Zustellung des Bußgeldbescheides -anders als es die Zustellungsurkunde ausweist- irrtümlich im Büro der Rechtsanwälte BB und CC erfolgt ist. Zwar hat sich der seinerzeit zuständige Bußgeldrichter auf telefonische Befragung der Generalstaatsanwaltschaft dahingehend geäußert, dass auch die Zeugin DD keine konkrete Änderung mehr an den hier in Rede stehenden Bußgeldbescheid gehabt habe. Damit wäre dem Betroffenen nicht der Beweis der Unrichtigkeit der Zustellungsurkunde gelungen. Allerdings macht der Betroffene in der Zuschrift seines Verteidigers vom 26. 9. 2018 geltend, dass sich insoweit der seinerzeitige Bußgeldrichter unzutreffend erinnert habe. Einer erneuten Vernehmung insbesondere der Zeugin DD bedarf es jedoch dennoch nicht.

Der Senat folgt vielmehr-ebenso wie schon bereits das Amtsgericht-der sorgfältig begründeten Entscheidung des OLG Hamm (DAR 2017, 642; im Ergebnis ebenso: Saarländisches OLG, zfs 2009, 469). Danach ist eine Heilung eines möglichen Zustellungsmangels durch den tatsächlichen Zugang des Bußgeldbescheides beim Betroffenen, der bereits mit Schreiben vom 23. 8. 2017 Einspruch eingelegt hatte, nachdem ihm der Bußgeldbescheid nachrichtlich übersandt worden war, erfolgt. Überzeugend begründet das OLG Hamm dies damit, dass der Zugang beim Betroffenen für eine Heilung genüge, auch wenn der Zustellungswille der Bußgeldbehörde auf eine förmliche Zustellung an den gewählten Verteidiger gerichtet gewesen sei. Auch der Betroffene selbst sei nämlich Empfangsberechtigter im Sinne der Heilungsvorschrift des Verwaltungszustellungsgesetzes gewesen. Zutreffend führt das OLG Hamm ferner aus, dass die anderslautenden Entscheidungen des OLG Celle und des OLG Stuttgart nicht zur Vorlagepflicht an den BGH führen. Auch die vom Verteidiger zitierte Entscheidung des OLG Bamberg (NJW 2006, 1078) betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt.

Die bisher vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen allerdings die Verurteilung des Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht. Zu Recht beanstandet die Generalstaatsanwaltschaft, dass es für eine verwertbare Nachfahrmessung an konkreteren Angaben zum Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem verfolgenden Polizeifahrzeug fehlt. Im Urteil heißt es hierzu, dass es während der Nachfahrt zu einem Abstand von mehreren 100 m gekommen sei. Der Abstand sei beständig größer geworden. Der Abstand zwischen Messfahrzeug und dem Fahrzeug des Betroffenen habe nicht mehr genau bestimmt werden können und sei angesichts der Angabe von mehreren 100 m als erheblich einzuordnen und habe sich daneben beständig vergrößert.

Diese Feststellungen sind derart unpräzise, dass der Senat -wie von der Generalstaatsanwaltschaft zurecht ausgeführt- nicht überprüfen kann, ob die Zeugen angesichts der Entfernung zum Fahrzeug des Betroffenen überhaupt in der Lage waren, den Abstand und insbesondere dessen ständige Vergrößerung, zuverlässig einzuschätzen. Insofern reicht auch die Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlages von 30 % nicht aus.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch der Rechtsfolgenausspruch Bedenken begegnet. Zutreffend stellt das Amtsgericht fest, dass keiner der in der Bußgeldkatalog-Verordnung vorgesehenen Regelfälle vorliege. Soweit das Amtsgericht ausführt, das Fahrmanöver des Betroffenen sei objektiv gefährlich gewesen, sowie dessen Verhalten leichtsinnig, lassen diese Ausführungen besorgen, dass das Amtsgericht unterschwellig die von den Zeugen bekundete Geschwindigkeit von 190 km/h berücksichtigt hat. Festgestellt worden ist allerdings lediglich eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 33 km/h außerorts. Nähere Ausführungen zur Gefährlichkeit dieser Geschwindigkeitsüberschreitung oder der Leichtsinnigkeit des Betroffenen, sind dem Urteil nicht zu entnehmen.

Da zumindest nicht auszuschließen ist, dass es Amtsgericht weitere Feststellungen zum Abstand der Fahrzeuge treffen kann -im Urteil heißt es insoweit, dass der Abstand nicht mehr genau habe bestimmt werden können- war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!