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Bußgeldverfahren – Berücksichtigung wirtschaftliche Verhältnisse – Geldbuße

AG Herford – Az.: 11 OWi – 702 Js 3608/16 – 665/16 – Beschluss vom 04.12.2016

Gegen die Betroffene wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen fahrlässigem Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,43 mg/l eine Geldbuße in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt.

Ihr wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 25,00 € jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Beschlusses, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.

Der Betroffenen wird gemäß § 25 StVG für die Dauer von drei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Dieses Fahrverbot wird mit Abgabe des Führerscheins in amtliche Verwahrung, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses wirksam (§ 25 Abs. 2 a StVG).

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt diese selbst.

Gründe

I.

Die Betroffene wurde am … in … geboren. Die Betroffene ist arbeitslos und erhält Leistungen nach SGB XII in Höhe des Regelsatzes, abzüglich eines Rentenbetrags von … € und zuzüglich der Unterkunftskosten.

Im Fahreignungsregister der Betroffenen sind folgende Eintragungen zu der Betroffenen erfasst:

Mit Entscheidung des Amtsgerichts … vom … wurde der Betroffenen die Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO vorläufig entzogen.

Am … verurteilte das Amtsgericht … die Betroffene wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € und ordnete eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bis zum … an.

Am … wurde der Betroffenen vom StVA in … eine neue Fahrerlaubnis erteilt.

II.

Der Landrat des Kreises … hat am … gegen die Betroffenen einen Bußgeldbescheid wegen Führens des Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr, wobei die festgestellte Atemalkoholkonzentration bei 0,43 mg/l lag, erlassen und gegen sie eine Geldbuße von 1.000,00 € sowie ein dreimonatiges Fahrverbot festgesetzt.

In dem Bußgeldbescheid wird der Betroffenen zur Last gelegt, am … um 20.35 Uhr in … auf der … straße in Fahrtrichtung … Straße als Führerin eines Kraftfahrzeugs gegen § 24 a Abs. 1 StVG verstoßen zu haben und das Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,43 mg/l geführt zu haben.

Gegen diesen am … zugestellten Bußgeldbescheid hat die Betroffene mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom …, beim Kreis … eingegangen am …, form- und fristgerecht Einspruch eingelegt und diesen nachfolgend auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

III.

Infolge der nach § 67 Abs. 2 OWiG zulässigen und wirksamen Einspruchsbeschränkung ist der Bußgeldbescheid, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, im Schuldspruch, wobei, weil Angaben zur Schuldform dort fehlen, von fahrlässiger Begehungsweise auszugehen ist, bestandskräftig geworden und unterliegt insoweit nicht mehr der Überprüfung.

Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen beruhen auf dem Schreiben ihres Verteidigers vom … und den Kopien der Bescheide über Leistungen nach dem SGB XII.

Die Betroffene hat damit glaubhaft gemacht, dass sie Leistungen nach dem SGB XII erhält.

IV.

Aufgrund der wirksamen Einspruchsbeschränkung ist davon auszugehen, dass die Betroffene gegen § 24 a Abs. 1 StVG verstoßen und damit fahrlässig das Fahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,43 mg/l im Straßenverkehr geführt hat. Dabei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, für die nach dem Bußgeldkatalog bei einem vorherigen Verstoß gegen § 24 a StVG im Regelfall eine Geldbuße von 1.000,00 € und ein Fahrverbot von 3 Monaten vorgesehen ist (Ziff. 241.1 BKat; Tatbestandsnummer 424613).

In Abweichung hiervon ist es bei der Betroffenen angemessen, unter Berücksichtigung der unter Ziff. I. festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 500,00 € festzusetzen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Bei einer Geldbuße ab 250,00 € i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 2 HS. 1 OWiG sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen (BayObLG, DAR 2004, 593). Dabei können auch die in der BKatV vorgesehenen Regelsätze unterschritten werden, wenn ein Festhalten dazu führen würde, dass gegen den arbeitslosen Betroffenen eine unverhältnismäßige, weil von ihm nicht leistbare Sanktion festgesetzt wird (Göhler – Gürtler, OWiG, 15. Auflage, § 17 Rn. 21). Dies trifft hier zu. Aus den Leistungsbescheiden der Betroffenen geht hervor, dass diese im September 2016 Leistungen in Höhe von 794,98 € erhalten hat sowie im Juli 2016 Leistungen in Höhe von 695,29 €. Davon entfällt jeweils ein Teilbetrag von 291,29 € auf Unterkunftskosten. Eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 € nicht erbringbar und würde auch im Falle einer Ratenzahlung eine extreme Belastung der Betroffenen mit sich bringen. Daher ist davon auszugehen, dass die Betroffene von einer Geldbuße i.H.v. 500,00 € ausreichend gewarnt ist. Bei der angesetzten Höhe der Geldbuße wurde ebenfalls berücksichtigt, dass die Betroffene bereits eine einschlägige Voreintragung hat, auch wenn nicht außer Betracht bleiben darf, dass der vorherige Verstoß bereits einige Zeit zurückliegt.

Die Geldbuße sofort zu zahlen, ist der Betroffenen auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich. Ihr sind deshalb Zahlungserleichterungen gewährt worden. Dabei ist die Höhe der zu zahlenden Teilleistungen so bemessen worden, dass die Wirkung der Geldbuße für die Betroffene dennoch deutlich fühlbar bleibt.

Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a StVG ist ein Fahrverbot in der Regel mit der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Dauer, hier einem Monat, anzuordnen, §§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVG, 4 Abs. 3 BKatV. Von der Verhängung eines Fahrverbotes kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen oder die Anordnung eines Fahrverbots unverhältnismäßig ist. Dieser Möglichkeit, von einem Fahrverbot, gegebenenfalls gegen Erhöhung der Geldbuße, abzusehen, ist sich das Gericht bewusst gewesen. Maßgebend dafür, von dieser Möglichkeit vorliegend keinen Gebrauch zu machen, war, dass außergewöhnliche Umstände in objektiver oder subjektiver Hinsicht nicht ersichtlich sind und das Fahrverbot auch nicht unverhältnismäßig ist, sondern es entspricht neben der Geldbuße der Schuld des Betroffenen. Insbesondere führt es zu keiner unangemessenen harten Sanktion der Tat.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.

 

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