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Fahrverbots­beschränkung – bestehende Arbeitsplatz­gefährdung

AG Dortmund – Az.: 729 OWi – 264 Js 1751/17 – 279/17 – Urteil vom 21.11.2017

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 240,00 € verurteilt.

Ihm wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 50,00 € jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Ausgenommen hiervon sind Kraftfahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 41 I, 49 StVO, 24, 25 StVG).

Gründe

Der Betroffene ist verkehrsrechtlich nicht vorbelastet. Nach Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolge steht fest, dass der Betroffene am 5. Juni 2017 um 10.16 Uhr in Dortmund auf der BAB 45 in Höhe Kilometer 0,470 in Fahrtrichtung Oberhausen/

Hannover als Führer eines PKW mit dem amtlichen Kennzeichen …, Fabrikat Opel, die dort durch Geschwindigkeitstrichter vorgegebene und dem Betroffenen aus regelmäßigen Fahrten bekannte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 52 km/h überschritten hat. Es konnte (nach Toleranzabzug) eine Geschwindigkeit von 112 km/h als gefahrene Geschwindigkeit festgestellt werden.

Der Betroffene hat nicht nur den Einspruch auf die Rechtsfolge beschränkt, sondern den Verstoß auch noch einmal ausdrücklich zugestanden. Die Beschilderung vor Ort sei ihm bekannt gewesen. Diese habe sich in den letzten Jahren geändert. Er habe daran aber zur Tatzeit nicht mehr gedacht.

Dementsprechend hat der Betroffene gegen §§ 41 Abs. I in Verbindung mit Anlage 2 StVO verstoßen, so dass eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 49 StVO, 24 StVG vorlag. Die hierfür vorgesehene Regelsanktion in 11.3.8 des Bußgeldkataloges beträgt 240,00 € Geldbuße. Zudem ist ein einmonatiges Fahrverbot festzusetzen. Die Begehung des genannten Bußgeldtatbestandes indiziert die grobe Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 25 Abs. I Satz 1 StVG.

Der Betroffene hat berufliche Härten geltend gemacht. [….]

Der Betroffene hat weiterhin geltend gemacht, er sei seit dem 01.06.2016 bei der Firma A in B als Kran- und Kraftfahrer beschäftigt. Für seine Tätigkeit benötige er für das Führen von Kranen und Schwertransporten den Führerschein der Klasse BCE. Ihm sei die Kündigung seines Arbeitsvertrages durch die Firma angekündigt worden für den Fall eines zu verbüßenden Fahrverbotes. Der Betroffene erklärte hierzu im Rahmen der Hauptverhandlung, er habe dieses Jahr bereits seine ihm zustehenden 25 Tage Urlaub genommen. Zudem sei es derzeit nicht möglich, Urlaub zu nehmen. Seine Tätigkeit beschrieb der Betroffene dahin, dass er schwere Kräne in Teilen zu Windparks fahren müsse, um dort Windkraftanlagen aufzubauen. Es handele sich hierbei um besonders schwere Spezialfahrzeuge und Spezialkräne. Der Betroffene machte geltend, er könne sich einen Fahrer zur Anfahrt zur Arbeit nicht finanziell leisten. Etwaige Hotelkosten oder Taxikosten halte er für unverhältnismäßig. Er bedürfe so auch den Führerschein für einen PKW, um überhaupt zur Arbeit fahren zu können, denn sein Betrieb befinde sich in Paderborn. Er müsse stets von seinem Heimatort aus nach B zur Arbeit anfahren. Er arbeite aber im gesamten Bundesgebiet. Das Gericht hat den Personalchef des Unternehmens als Zeugen vernommen, der erklärte, dass trotz der gerichtsbekannten fehlenden Durchsetzbarkeit einer arbeitsrechtlichen verhaltensbedingten Kündigung infolge eines zu vollstreckenden Fahrverbotes von einem Monat die Firma A eine Kündigung sicher aussprechen werde, wenn es zu einer Fahrverbotsanordnung komme. Zwar habe die Firma zwischen 30 und 40 andere Fahrer. Auch sei der Betroffene speziell fortgebildet im Hinblick auf die einzusetzenden Kräne, doch könne es sich die Firma aufgrund hoher Vertragsstrafen nicht leisten, mit der Aufstellung irgendwelcher Windkraftanlagen in Verzug zu kommen. Aufgrund derzeitiger Unsicherheit im Zusammenhang mit gesetzgeberischen Aktivitäten sei es so, dass die vier großen bundesweiten Auftraggeber, die große Windparks erstellen, für eine volle Auslastung des Unternehmens in allen Bereichen sorgen würden. Für den Fall eines einmonatigen Ausfalles des Betroffenen für das Unternehmen müsse sofort ein Ersatzfahrer angestellt werden. Derartige Fahrer seien nur zu bekommen mit einer in Aussicht gestellten Dauereinstellung, so dass man sich in diesem Augenblick von einem der anderen Fahrer trennen müsse. Der Betroffene als der zuletzt in das Unternehmen hinzugekommene Fahrer werde dann seinen Arbeitsplatz räumen müssen. Es werde dann eine Kündigung ausgesprochen. Der Zeuge erklärte insoweit, dass er in dem Unternehmen auch für die Anstellung neuer Fahrer ebenso zuständig sei, wie für das Aussprechen von Kündigungen. Der Zeuge bestätigte, dass in dem Betrieb 25 Tage Urlaubsanspruch bestehen. Er selbst sei für Urlaubsgewährung zwar nicht zuständig, doch meine er, dass in den nächsten Monaten eine Urlaubsgewährung für den Betroffenen nicht möglich sei. Angesichts der Anzahl der Fahrer und der Größe des Betriebes bzw. der Wichtigkeit des Betroffenen für den Betrieb hält das Gericht diese Angabe nicht für tragfähig. Der Zeuge erklärte aber auch, dass es durchaus aus Unternehmenssicht ausreiche, Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen aus dem Fahrverbot auszunehmen, da dadurch auch die Möglichkeit geschaffen sei, einzelne Zugfahrzeuge zu den einzelnen Baustellen fahren zu können. Zudem sagte der Zeuge zu, dass die Firma A mittels Arbeitgeberdarlehen den Betroffenen unterstützen könne, um wirtschaftliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem drohenden Fahrverbot abzuwenden.

Angesichts dieser Angabe und der Tatsache, dass das anzuordnende Fahrverbot mit einer Schonfrist gemäß § 25 Abs. II a StVG versehen ist, meint das Gericht, eine berufliche Härte im Sinne einer Arbeitsplatzgefährdung nunmehr nicht mehr feststellen zu können, wenn es zu einem beschränkten Fahrverbot kommt, wie im Tenor genannt. Der Betroffene kann hierdurch beruflich genutzte Fahrzeuge weiter fahren, so dass es aus Arbeitgebersicht für den Betroffenen zu keinen Schwierigkeiten mehr kommt. Durch das in Aussicht gestellte Arbeitgeberdarlehen ist es auch trotz der wirtschaftlich beengten Verhältnisse des Betroffenen durchaus möglich, sich mittels öffentlicher Verkehrsmittel, Taxi oder auch der kurzfristigen Anstellung eines Fahrers in die Lage zu versetzen, jederzeit an jedem Ort in der Bundesrepublik Deutschland zur Arbeit zu kommen. Im Übrigen ist es dem Betroffenen auch zumutbar, unter der Woche gegebenenfalls vor Ort in Hotels zu übernachten. Schließlich bleibt ihm auch die Möglichkeit, sich ein schwereres Fahrzeug tageweise zu leihen, welches aufgrund der ausgenommenen Fahrzeugart im Tenor auch im privaten Umfeld von dem Betroffenen genutzt werden kann. In einer nach Ansicht des Gerichtes durchaus möglichen Kombination mit einem gegebenenfalls auch nur kürzeren Urlaub im Jahr 2018 erscheint es durchaus möglich, Fahrverbotshärten weitgehend zu nehmen, ohne gleichzeitig die Erziehungswirkung des Fahrverbotes entfallen zu lassen. Diese muss sich nach Ansicht des Gerichtes jedoch nur auf PKW beziehen, da auch hiermit nur der Verstoß begangen wurde. Das Gericht hält eine Erhöhung der Geldbuße gemäß § 4 Abs. IV BKatV nicht für möglich, da es die Beschränkung des Fahrverbotes auf einzelne Fahrzeugarten nicht als ein teilweises Absehen vom Fahrverbot ansieht. Hierauf kommt es jedoch auch gar nicht an, da allein die wirtschaftlichen Verluste, die der Betroffene im Zusammenhang mit dem ihm drohenden Fahrverbot tragen muss, eine weitere Erhöhung der Geldbuße nicht notwendig erscheinen lassen.

Ein vollkommenes Absehen vom Fahrverbot unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße nach § 4 Abs. IV BKatV erschien dem Gericht angesichts der verhältnismäßig hohen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von nur 60 km/h nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 StPO, 46 OWiG.

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