Az: Ss 434/79
Beschluss vom 16.08.1979
Gründe
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen „fahrlässiger Nichtbeachtung des Vorranges von Fußgängern an einem Fußgängerüberweg“ eine Geldbuße von 50,– DM festgesetzt (§ 24 StVG; §§ 26 Abs 1; 49 Abs 1 Nr 24b StVO). Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat zu dem Zweck zugelassen, eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern (§ 80 Abs 1 OWiG). Sie ist indessen nicht begründet.
Die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, daß die Markierung eines Fußgängerüberweges (Zeichen 293 der Straßenverkehrsordnung) auch dann wirksam ist, wenn sie zwar vorhanden, aber durch eine feste Schneedecke verdeckt ist, trifft auch nach der Beurteilung des Senats zu.
Für die Wirksamkeit von Verkehrszeichen gilt zwar der Grundsatz der Sichtbarkeit; seine Anwendung darf jedoch nicht so weitgehend übersteigert werden, daß er zu kaum verständlichen Ergebnissen im Verkehr führen würde (so zum früheren Rechtszustande BGH VRS 13, 476, 478). Eine solche Übersteigerung stellt es nicht dar, wenn eine ununterbrochene Fahrstreifenbegrenzung (jetzt Zeichen 295 der StVO) in wesentlichen Teilen nicht mehr erkennbar ist (OLG Hamm DAR 1963, 310) oder wenn die Markierung eines Fußgängerüberweges so „abgefahren“ oder sonst undeutlich geworden ist, daß sie als solche nicht mehr erkennbar ist und daß Zweifel an ihrer Gültigkeit bestehen können (OLG Frankfurt VRS 34, 308, 310, OLG Hamm, VRS 39, 340). Eine Markierung, die, wie ersichtlich nach den Feststellungen des Amtsgerichts, im wesentlichen uneingeschränkt vorhanden, aber durch Schnee bedeckt ist, ist zwar nicht sichtbar; gleichwohl hat die Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bislang nicht dahin entschieden, daß sie wegen Verstoßes gegen den Sichtbarkeitsgrundsatz nicht mehr verbindlich sei. Zu einem solchen Verlust der Verbindlichkeit kann die witterungsbedingte Verdeckung durch Schneefall nicht führen; sie kann, da sie ihrer Natur nach vorübergehend ist, nicht der Unkenntlichkeit gleichgesetzt werden, die sich aus einem Abfahren im Verlaufe des Verkehrsgeschehens ergeben hat und die ihrer Natur nach auf Dauer wirkt. – Der nicht näher begründeten gegenteiligen Auffassung von Mühlhaus (Straßenverkehrsordnung, 8. Aufl Anm 2.a zu § 26 StVO) vermag der Senat nicht beizutreten.
Die Feststellungen zur inneren Tatseite lassen keine Rechtsfehler erkennen; dasselbe gilt von der Bemessung der Geldbuße.