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Parkscheibe – auf Lenkradholm gelegte Parkscheibe ist unzulässig

Schild Parkplatz Parkscheibe OLG Düsseldorf

Az.: IV-4 RBs 137/11

Beschluss vom 04.08.2011

Auf den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Wesel vom 17. Mai 2011 zuzulassen, nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 und 3 OWiG b e s c h l o s s e n :

Der Antrag wird gemäß § 80 Abs. 1 und 2 OWiG als unbegründet auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO) verworfen. Bei Verhängung einer Geldbuße von nicht mehr als 100,– Euro ohne Nebenfolge ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts kommt nur in Betracht bei Rechtsfragen, die entscheidungsbedürftig, klärungsbedürftig und abstraktionsfähig sind (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 80 RN 3). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da vorliegend keine Rechtsfrage betroffen ist. Der Betroffene macht geltend, die Frage, ob das Amtsgericht die Wertung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO zutreffend vorgenommen habe, hänge von der Rechtsfrage ab, wie der Begriff „von außen gut lesbar“ auszulegen sei. Dem wäre aber nur dann zu folgen, wenn das Amtsgericht seine Entscheidung generell darauf gestützt hätte, dass der „Holm des Lenkrades“ kein tauglicher Ablageort für die Parkscheibe im Sinne der vorstehend genannten Norm sei. Das ist aber gerade nicht der Fall. Die angefochtene Entscheidung stützt sich darauf, dass im konkreten Fall der Blick auf die abgelegte Parkscheibe nicht von vorne, sondern nur schräg seitlich möglich und das Ablesen der Parkscheibe deshalb erheblich eingeschränkt gewesen ist und daher nicht die Voraussetzung, dass die Parkscheibe von außen gut lesbar sein müsse, erfüllt ist. Mithin ist vorliegend nicht eine Rechts- sondern eine reine Tatfrage betroffen, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht begründen kann.

Die Verletzung rechtlichen Gehörs wird nicht gerügt.

Gründe

In der Bußgeldsache w e g e n Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 04. August 2011 auf den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Wesel vom 17. Mai 2011 zuzulassen, nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 und 3 OWiG b e s c h l o s s e n :

Der Antrag wird gemäß § 80 Abs. 1 und 2 OWiG als unbegründet auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO) verworfen. Bei Verhängung einer Geldbuße von nicht mehr als 100,– Euro ohne Nebenfolge ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts kommt nur in Betracht bei Rechtsfragen, die entscheidungsbedürftig, klärungsbedürftig und abstraktionsfähig sind (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 80 RN 3). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da vorliegend keine Rechtsfrage betroffen ist. Der Betroffene macht geltend, die Frage, ob das Amtsgericht die Wertung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO zutreffend vorgenommen habe, hänge von der Rechtsfrage ab, wie der Begriff „von außen gut lesbar“ auszulegen sei. Dem wäre aber nur dann zu folgen, wenn das Amtsgericht seine Entscheidung generell darauf gestützt hätte, dass der „Holm des Lenkrades“ kein tauglicher Ablageort für die Parkscheibe im Sinne der vorstehend genannten Norm sei. Das ist aber gerade nicht der Fall. Die angefochtene Entscheidung stützt sich darauf, dass im konkreten Fall der Blick auf die abgelegte Parkscheibe nicht von vorne, sondern nur schräg seitlich möglich und das Ablesen der Parkscheibe deshalb erheblich eingeschränkt gewesen ist und daher nicht die Voraussetzung, dass die Parkscheibe von außen gut lesbar sein müsse, erfüllt ist. Mithin ist vorliegend nicht eine Rechts- sondern eine reine Tatfrage betroffen, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht begründen kann.

Die Verletzung rechtlichen Gehörs wird nicht gerügt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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