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Fahrtenbuchauflage – Inanspruchnahme von Rechtshilfe als unangemessener Ermittlungsaufwand

Unangemessener Ermittlungsaufwand: Fahrtenbuchauflage trotz Rechtshilfe

In diesem Fall geht es um die Beschwerde eines Fahrzeughalters gegen eine von der Behörde auferlegte Fahrtenbuchauflage, die nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit seinem Fahrzeug verhängt wurde. Die entscheidende Frage hierbei ist, ob der Antrag auf Rechtshilfe von Seiten der Behörde als unangemessener Ermittlungsaufwand angesehen werden kann, da der Fahrzeugführer zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht ermittelt werden konnte. Der Hauptpunkt des Streits ist die Beurteilung der Zumutbarkeit von weiteren Ermittlungen im Ausland zur Identifizierung des Fahrzeugführers.

Die Beschwerde und der Einwand des Fahrzeughalters

Der Fahrzeughalter legte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück ein, welches die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Fahrtenbuchauflage abgelehnt hatte. In seiner Beschwerde kritisierte der Antragsteller, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen einer summarischen Prüfung zu Unrecht festgestellt habe, dass die Identifikation des Fahrzeugführers nach dem Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen sei.

Beurteilung der Vorinstanz

Die Vorinstanz war der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht gegeben waren. Grund dafür war, dass der Antragsteller nicht glaubhaft machen konnte, dass sein Interesse, vorläufig von den Folgen der Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse, die Fahrtenbuchauflage aus Gründen der Verkehrssicherheit sofort zu vollziehen, Vorrang hat.

Argumentation der Behörde

Die Behörde, Antragsgegner im Verfahren, ging davon aus, dass bei einem zukünftigen Verkehrsverstoß mit dem Fahrzeug des Antragstellers die Ermittlungen durch „hinhaltende Angaben“ zur Person des Fahrzeugführers erschwert werden könnten, insbesondere wenn der Fahrzeugführer außerhalb des Bundesgebiets wohnt.

Entscheidung des OVG Lüneburg

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg stellte fest, dass die Argumentation des Antragstellers, dass er die Adresse des Fahrzeugführers im Bußgeldverfahren hätte angeben können, unzureichend war. Das Gericht erklärte, dass eine Unverhältnismäßigkeit der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage nicht damit begründet werden kann, dass der Antragsteller eine Notwendigkeit und Zumutbarkeit weiterer Ermittlungen behauptet. Zusätzlich merkte das Gericht an, dass der Antragsteller die Schwierigkeiten von Ermittlungen deutscher Verfolgungsbehörden im Ausland unterschätzt. Somit wurde die Beschwerde des Antragstellers abgelehnt und die Fahrtenbuchauflage aufrechterhalten.

OVG Lüneburg – Az.: 12 ME 77/23 – Beschluss vom 18.07.2023

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück – 3. Kammer – vom 12. Juni 2023 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.400,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Fahrtenbuchauflage - Inanspruchnahme von Rechtshilfe als unangemessener Ermittlungsaufwand
Fahrtenbuchauflage trotz Rechtshilfe: Eine Debatte um Verkehrssicherheit, Ermittlungsaufwand und internationale Zusammenarbeit. (Symbolfoto: mahc /Shutterstock.com)

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller dagegen, dass es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, die er gegen eine auf ein Jahr befristete Fahrtenbuchführungspflicht erhoben hat, die ihm der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 15. Februar 2023 (Bl. 2 ff. der Gerichtsakte) auferlegt hatte. Die Aufzeichnungspflicht betrifft das von dem Antragsteller gehaltene Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E. oder ein Ersatzfahrzeug. Der Antragsgegner nahm es zum Anlass seiner Fahrtenbuchanordnung, dass ein seiner Überzeugung nach unbekannt gebliebener Fahrzeugführer mit dem genannten Fahrzeug am 30. September 2022 um 12:46 Uhr auf der Hauptstraße in F. die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 37 km/h überschritten hatte.

Der Antragsteller beanstandet im Beschwerdeverfahren, das Verwaltungsgericht habe im Zuge summarischer Prüfung zu Unrecht bejaht, dass hier nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich gewesen sei.

Die Vorinstanz hat dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage seien nicht gegeben, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass sein Interesse, vorläufig von den Folgen des Vollzugs der Fahrtenbuchanordnung verschont zu bleiben, Vorrang vor dem öffentlichen Interesse habe, die Fahrtenbuchanordnung aus Gründen der Verkehrssicherheit sofort zu vollziehen.

(1) Der Vortrag des Antragstellers, mit dem er die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung als Tatbestandsvoraussetzung des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO infrage stelle, greife nämlich nicht durch.

(a) Zwar habe der Antragsteller im Anhörungsbogen Namen und Vornamen sowie mit „Bosnien“ das Land des Wohnsitzes des auf dem Tatfoto abgebildeten Fahrzeugführers angegeben. Unstreitig sei aber allein mit diesen Angaben die bezeichnete Person in dem fremden Staat auf dem Postweg nicht erreichbar gewesen.

(b) Dass die Ermittlung des Fahrzeugführers gerade wegen eines der Verfolgungsbehörde anzulastenden Ermittlungsdefizits nicht möglich gewesen sei, ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren eine Postanschrift nachgeliefert habe. Denn nachdem der Antragsteller in dem ihm zuerst übersandten Anhörungsbogen die Wohnanschrift nur ganz grob mit „Stadt G.“ ohne postalische Angaben bezeichnet gehabt habe, habe er auf weitere Nachfrage den Wohnort des Fahrzeugführers mit „H. I.“ konkretisiert. Bei dem Ortsnamen I. handele es sich aber um einen Stadtteil, der zu der 263 Kilometer südlich der Stadt G. gelegenen Stadt J. gehöre, und unter dem angeführten Postcode „H.“ sei keine Stadt auffindbar, die den vom Antragsteller angeführten Ortsnamen I. trage. Mit Blick auf die [zudem] wechselnden Angaben zum Geburtsdatum des vermeintlichen Fahrers dränge sich auf, dass auch die konkretisierten [Adress-] Angaben des Antragstellers nicht zuträfen.

(2) Ungeachtet dieser Ausführungen und die Entscheidung selbstständig tragend verlange § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO keine logische Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung. Vielmehr liege Unmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift bereits dann vor, wenn die [Verfolgungs-] Behörde nach den Gesamtumständen des konkreten Einzelfalles, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Angaben des betroffenen Fahrzeughalters, nicht in der Lage gewesen sei, den Täter vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist zu ermitteln, obwohl sie alle nach Lage der Dinge angemessenen, zumutbaren – d. h. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes stehenden – und Erfolg versprechenden Maßnahmen getroffen bzw. Ermittlungen angestellt habe.

Hieran gemessen sei die Feststellung des für den Geschwindigkeitsverstoß vom 30. September 2022 verantwortlichen Fahrzeugführers mit einer für die Ablehnung des Antrags [auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes] hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen. Denn die Verfolgungsbehörde habe sich zunächst mit einem Anhörungsbogen an den Halter des Tatfahrzeugs und damit an diejenige Person gewandt, die in erster Linie Angaben zur Fahrzeugnutzung habe machen können. Auch die weiter konkretisierten Angaben seien aber mangels Benennung der Straße und Hausnummer des Wohnorts des verdächtigen Fahrzeugführers für eine Kontaktaufnahme unzureichend gewesen. Es sei nicht erkennbar, welche Maßnahmen die Verfolgungsbehörde noch hätte ergreifen sollen, die in dem zur Verfügung stehenden Zeitrahmen bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung eine Kontaktaufnahme mit dem rudimentär benannten Fahrzeugführer ermöglicht hätten.

(3) Der Antragsgegner habe davon ausgehen dürfen, dass bei einem künftigen mit dem Fahrzeug des Antragstellers verübten Verkehrsverstoß ähnlich wie im vorliegenden Fall durch „hinhaltende Angaben“ zur Person des Fahrzeugführers die Ermittlungen erschwert werden könnten, sollte als Fahrzeugführer eine außerhalb des Bundesgebiets lebende Person in Betracht kommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 12. Juni 2023 ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – wie hier gemäß § 80 VwGO – innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung muss unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Um sich im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, muss ein Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur dieser Entscheidung ausgehen und das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 31). Die erforderliche Dichte seiner eigenen Ausführungen hat sich dabei an der Dichte der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu orientieren (Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22a). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss ein Beschwerdeführer alle diese Begründungen angreifen und erschüttern (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 7.6.2006 – 2 ME 661/06 -, NVwZ-RR 2006, 650 f. [650]; Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 31, m. w. N.). Je intensiver die gerichtliche Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Beschwerdeführer die sie tragende Argumentation entkräften. Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und – soweit möglich – deren Vorzugswürdigkeit darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 16.11.2016 – 12 ME 132/16 -, ZNER 2017, 70 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 56, und Beschl. v. 10.2.2014 – 7 ME 105/13 -, juris, Rn. 26). Hieraus folgt, dass es regelmäßig nicht genügt, wenn er pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt oder dieses unverändert wiederholt (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 31, m. w. N.).

Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingereichte Begründung der Beschwerde wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Antragsteller macht unter III. seiner Beschwerdebegründungsschrift zwar geltend, sein Interesse an einer aufschiebenden Wirkung der Klage genieße sehr wohl Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung. Er setzt sich dabei aber nicht ausreichend mit der Gedankenführung der Vorinstanz auseinander.

Der oben unter I. 1. b) wiedergegebenen Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt er lediglich die eigene abweichende Einschätzung entgegen, dass sein eigener Vortrag einer vollständigen Adressangabe des angeblichen Fahrzeugführers im gerichtlichen Verfahren dafürspreche, dass diese Adresse auch im Bußgeldverfahren behördlich hätte ermittelt werden können. Er bleibt aber nicht nur jede Darlegung schuldig, auf welche zumutbare Weise die Verfolgungsbehörde insoweit wahrscheinlich erfolgreich hätte ermitteln können. Er verkennt auch, dass die unter I. 1. b) und 3. wiedergegebene Gedankenführung des Verwaltungsgerichts darauf hinausläuft, dass die Verfolgungsbehörde ihn wegen seiner wechselnder Angaben für so unglaubwürdig habe halten dürfen, dass sie schon deshalb seine Angaben nicht als erfolgversprechende Ermittlungsansätze, sondern nur als „Hinhaltetaktik“ habe betrachten können. Darauf geht der Antragsteller nicht mit entkräftenden Argumenten ein.

Zu Unrecht meint er schließlich, eine Unverhältnismäßigkeit des Sofortvollzuges wegen wahrscheinlicher Rechtswidrigkeit der Fahrtenbuchanordnung damit begründen zu können, dass er, entgegen den oben unter I. 2. wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz, eine Notwendigkeit und Zumutbarkeit weiterer Ermittlungen der Verfolgungsbehörde behauptet und dem Antragsgegner gleichsam eine Darlegungslast dafür aufzuerlegen versucht, welche zusätzlichen Ermittlungen stattgefunden hätten. Das geht ebenfalls an der Rechtslage vorbei. Denn bei – wie hier – fehlenden ausreichenden Ermittlungsansätzen oder einer Unzumutbarkeit weiterer Ermittlungen musste die Verfolgungsbehörde gar nichts weiter tun und hat deshalb der Antragsgegner insoweit auch nichts vorzutragen.

Davon abgesehen, dass der Antragsteller die angebliche Notwendigkeit und Zumutbarkeit weiterer Ermittlungen schon nicht mit überzeugenden Darlegungen begründet, unterschätzt er erkennbar die Schwierigkeiten von Ermittlungen deutscher Verfolgungsbehörden im Ausland. Wie sich aus § 1 Abs. 2 IRG ergibt, zählt der Rechtshilfeverkehr in Bußgeldverfahren nämlich zum Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten. Hierbei ist unter anderem Nr. 121 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) zu beachten, der einer unmittelbaren Kontaktaufnahme deutscher Verfolgungsbehörden mit Personen, die im Ausland wohnen, (enge) Grenzen zieht. Es ist hiernach nicht einmal evident, dass eine als Bußgeldstelle tätige deutsche Verwaltungsbehörde einem in Bosnien wohnenden Betroffenen, dessen genaue Anschrift sie kennt, einen Anhörungsbogen zuschicken dürfte, obwohl das (nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) eine den Betroffenen belastende, nämlich die Verfolgungsverjährung unterbrechende, Rechtswirkung hätte. Jedenfalls aber ist nicht davon auszugehen, dass eine deutsche Bußgeldstelle (einfach) unmittelbar mit bosnisch-herzegowinischen Behörden Kontakt aufnehmen dürfte und müsste, um bei dortigen Meldestellen nach einem bestimmten verdächtigen Fahrzeugführer zu forschen. Wie sich aus den Angaben unter III.1 des für Bosnien und Herzegowina einschlägigen Länderteils der Nr. 3 des Anhangs II der RiVASt (hier zitiert nach juris) ergibt, wird von Seiten Bosniens und der Herzegowina in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nämlich nur dann eine Rechtshilfe geleistet, wenn für das jeweilige Verfahren im Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens eine (deutsche) Justizbehörde zuständig ist. Das wäre hier aber nicht der Fall gewesen. Davon abgesehen werden (vgl. a. a. O. unter III.2 im Länderteil der Nr. 3 des Anhangs II der RiVASt) bis auf Weiteres Rechtshilfeersuchen gegenüber Bosnien und Herzegowina nur auf dem diplomatischen Geschäftsweg (d. h. die Regierung eines der beiden beteiligten Staaten und die diplomatische Vertretung des anderen treten miteinander in Verbindung – vgl. Nr. 5 RiVASt) übermittelt. Auch deshalb müsste die Inanspruchnahme von Rechtshilfe hier als ein dem Tatvorwurf unangemessener Ermittlungsaufwand angesehen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.6.1989 – 2 BvR 239/88 -, BVerfGE 80, 109 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 43).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht den Vorschlägen unter Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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