Fahrverbot bei wiederholter verbotswidriger Mobilfunktelefonbenutzung
Bei wiederholten verbotswidrigen Benutzungen eines Mobil- oder Autotelefons kann im Einzelfall ein Fahrverbot wegen einer beharrlichen Pflichtenverletzung angeordnet werden. Bei der Anordnung eines Fahrverbots ist jedoch im Rahmen des Zeitmoments zu berücksichtigen, über welchen Zeitraum (mehrfach in einem Jahr – mehrfach über mehrere Jahre hinweg) die wiederholten verbotswidrigen Benutzungen eines Mobiltelefons oder Autotelefons begangen wurden (OLG Bamberg, Beschluss vom 23.11.2012, Az.: 3 Ss OWi 1576/12). Bei mehreren gleichartigen Verstößen in einer kurzen Zeitspanne kann ein Fahrverbot wegen einer beharrlichen Pflichtenverletzung angeordnet werden.
Von einer Beharrlichkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ist bei wiederholten gleichartigen Verkehrsverstößen auszugehen, die zwar objektiv (noch) nicht zu den groben Zuwiderhandlungen zählen (Erfolgsunwert), die aber durch ihre zeit- und sachnahe wiederholte Begehung erkennen lassen, dass es dem Täter subjektiv an der für die Straßenverkehrsteilnahme notwendigen rechtstreuen Gesinnung und Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt, so dass er Verkehrsvorschriften unter Missachtung einer oder mehrerer Vorwarnungen wiederholt verletzt (Handlungsunwert). Auch eine Häufung nur leicht fahrlässiger Verstöße kann unter diesen Umständen mangelnde Rechtstreue offenbaren.
Bußgelder für die Handy-/Mobilfunktelefon-Benutzung während der Fahrt:
– 40 Euro und 1 Punkt (für Kraftfahrer)
– 25 Euro (für Radfahrer)