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Fahrtenbuchauflage für 24 Monate bei Nötigung im Straßenverkehr

Nötigung im Straßenverkehr: Fahrzeughalter muss Fahrtenbuch führen

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen befasst sich mit der Rechtmäßigkeit einer gegen einen Fahrzeughalter verhängten Fahrtenbuchauflage. Hintergrund ist eine Strafanzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr gegen einen nicht ermittelten Fahrzeugführer. Kernfrage ist, unter welchen Voraussetzungen die Fahrzeugzulassungsbehörde die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuchs anordnen darf, wenn die Identität des Fahrzeugführers nicht festgestellt werden konnte. Das Gericht hatte zu klären, ob die Voraussetzungen hier vorlagen und die Anordnung verhältnismäßig war.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 K 2170/22   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Verwaltungsgericht Aachen wies die Klage gegen die Anordnung einer 24-monatigen Fahrtenbuchauflage für den Halter eines Fahrzeugs ab, welches in einen Fall von Nötigung im Straßenverkehr verwickelt war. Der Kläger hatte die Mitwirkung an der Ermittlung des Fahrzeugführers verweigert.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Nötigung im Straßenverkehr: Mit dem Fahrzeug des Klägers wurde eine schwere Verkehrsverletzung begangen, die sowohl das Abstandsgebot als auch die Nötigung umfasste.
  2. Weigerung zur Kooperation: Der Kläger verweigerte die Mitarbeit bei der Ermittlung des Fahrzeugführers und machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
  3. Anordnung einer Fahrtenbuchauflage: Aufgrund der Nichtermittlung des Fahrers und der mangelnden Kooperation des Halters ordnete der Beklagte eine Fahrtenbuchauflage für 24 Monate an.
  4. Rechtmäßigkeit der Auflage: Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage, da der Halter seine Mitwirkungspflicht verletzt hatte.
  5. Ermessensentscheidung: Die Anordnung war keine Ermessensfehlentscheidung und wurde aufgrund der Schwere des Verkehrsverstoßes getroffen.
  6. Verhältnismäßigkeit der Maßnahme: Die Dauer der Fahrtenbuchauflage von 24 Monaten wurde als angemessen und verhältnismäßig angesehen.
  7. Gebührenfestsetzung: Zusätzlich zur Fahrtenbuchauflage wurde eine Gebühr festgesetzt, die ebenfalls als rechtmäßig beurteilt wurde.
  8. Kosten des Verfahrens: Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt.

Die Entscheidung betont die Bedeutung der Mitwirkungspflicht von Fahrzeughaltern bei der Aufklärung von Verkehrsdelikten und dient als Präzedenzfall für ähnliche Fälle.

Nötigung im Straßenverkehr: Ein Kritischer Fall

Im Mittelpunkt des vorliegenden Falles steht eine Strafanzeige, die am 3. Mai 2022 beim Polizeipräsidium H. eingereicht wurde. Der Anlass war eine Nötigung im Straßenverkehr, begangen durch den Fahrer eines weißen Kastenwagens mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000. Der Anzeigenerstatter, der am 21. März 2022 auf der BAB 46 unterwegs war, berichtete von einem bedrängenden Verhalten des Fahrers dieses Fahrzeugs. Während eines Überholmanövers näherte sich der Kastenwagen mit hoher Geschwindigkeit und fuhr in bedrohlich geringem Abstand auf. Der Anzeigenerstatter und seine Ehefrau als Zeugin bestätigten, dass der Fahrer des Kastenwagens mehrfach aggressive Gesten zeigte und der Anzeigenerstatter dadurch zu einem riskanten Fahrmanöver gezwungen wurde, um einen Unfall zu vermeiden.

RechtlicheKonflikte und Fahrtenbuchauflage

Der Kern des rechtlichen Konflikts entstand, als der Fahrzeughalter, der Kläger in diesem Verfahren, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Dies führte dazu, dass der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte. Daraufhin ordnete der Beklagte, gestützt auf § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), die Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XX 0000 für die Dauer von 24 Monaten an und setzte zudem eine Gebühr fest. Der Kläger erhob gegen diese Anordnung Klage mit der Begründung, dass diese rechtswidrig sei und ihm eine unzumutbare Belastung auferlege.

Urteilsverkündung des Verwaltungsgerichts Aachen

Das Verwaltungsgericht Aachen wies die Klage jedoch ab. Es urteilte, dass die Anordnung zur Fahrtenbuchauflage rechtmäßig sei. Das Gericht betonte, dass die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs über den privaten Interessen des Klägers stehen. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass der Kläger seine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Fahrzeugführers nicht erfüllt hatte. Die Weigerung, Angaben zum Fahrer zu machen, und die Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht führten dazu, dass der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte, was wiederum die Fahrtenbuchauflage rechtfertigte. Diese Maßnahme dient dazu, zukünftige Verkehrsverstöße effektiver aufklären zu können.

Bedeutung der Entscheidung und ihre Auswirkungen

Des Weiteren befand das Gericht, dass die Dauer der Fahrtenbuchauflage von 24 Monaten angemessen und nicht unverhältnismäßig sei. Dies wurde mit der Schwere des Verstoßes gegen Verkehrsregeln begründet, der im vorliegenden Fall sogar eine strafrechtliche Relevanz aufwies. Die festgesetzte Gebühr wurde ebenfalls als rechtmäßig angesehen, da sie sich im Rahmen der üblichen Verwaltungskosten für derartige Maßnahmen bewegte.

Die Entscheidung des Gerichts verdeutlicht die Bedeutung der Mitwirkungspflicht von Fahrzeughaltern bei der Aufklärung von Verkehrsverstößen. Sie zeigt auch, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ein wirksames Mittel sein kann, um bei Verkehrsverstößen, bei denen der Fahrer nicht unmittelbar ermittelt werden kann, zukünftige Rechtsverletzungen zu verhindern oder aufzuklären. Dieses Urteil setzt damit ein klares Zeichen für die Verantwortung von Fahrzeughaltern und die Bedeutung der Kooperation mit den Ermittlungsbehörden.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was ist eine Fahrtenbuchauflage und unter welchen Voraussetzungen kann sie angeordnet werden?

Eine Fahrtenbuchauflage ist eine verwaltungsrechtliche Maßnahme in Deutschland, bei der einem Fahrzeughalter unter bestimmten Umständen die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt wird. Dies geschieht, wenn die Identität des Fahrers nach einem Verkehrsverstoß nicht ermittelt werden konnte. Die gesetzliche Grundlage für die Fahrtenbuchauflage ist § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) .

Eine Fahrtenbuchauflage kann angeordnet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Eine Verkehrsordnungswidrigkeit oder eine Verkehrsstraftat wurde begangen.
2. Die zuständige Behörde konnte den verantwortlichen Fahrer nicht ermitteln.

Die Fahrtenbuchauflage dient der Gefahrenabwehr und soll sicherstellen, dass in Zukunft die Fahrzeugführer eindeutig nachgewiesen werden können. Die Dauer der Fahrtenbuchauflage liegt im Ermessen der Verwaltungsbehörde und kann zwischen 6 und 36 Monaten liegen, abhängig von der Schwere des Verkehrsverstoßes. Darüber hinausgehende Zeiträume sind ebenfalls möglich.

Der Fahrzeughalter ist verpflichtet, das Fahrtenbuch für sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren. Bei Nichteinhaltung der Fahrtenbuchauflage können Bußgelder verhängt werden.

Wie wird Nötigung im Straßenverkehr rechtlich definiert und abgegrenzt?

Nötigung im Straßenverkehr ist in Deutschland eine Straftat, die gemäß § 240 des Strafgesetzbuchs (StGB) definiert ist. Sie liegt vor, wenn jemand durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt so unter Druck gesetzt bzw. in eine Zwangssituation gebracht wird, dass er aus Angst um Leib und Leben zu einem bestimmten Verhalten genötigt wird. Im Straßenverkehr kann dies beispielsweise durch dichtes Auffahren, Drängeln, absichtliches Ausbremsen oder Behinderung beim Überholen geschehen.

Die Abgrenzung zwischen rüpelhaftem Verhalten und Nötigung im Straßenverkehr ist fließend und hängt von der Dauer und Intensität des Handelns ab. Ein kurzes Aufblinken mit der Lichthupe oder einmaliges zu dichtes Auffahren stellt in der Regel keine Nötigung dar. Hingegen kann das bewusste zu dichte Auffahren, das penetrante Betätigen der Lichthupe oder das absichtliche Schneiden eines anderen Fahrzeugs nach einem Überholvorgang eine Nötigung darstellen, sofern das Handeln von einer gewissen Dauer und Intensität ist.

Die Strafen für Nötigung im Straßenverkehr können variieren, je nach Schwere des Verstoßes. Sie reichen von Geldstrafen, die mehrere tausend Euro betragen können, bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren. Zudem können bei einer Verurteilung wegen Nötigung im Straßenverkehr drei Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten und in schweren Fällen sogar der Entzug der Fahrerlaubnis drohen.


Das vorliegende Urteil

Verwaltungsgericht Aachen – Az.: 10 K 2170/22 – Urteil vom 04.05.2023

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

T a t b e s t a n d:

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer von dem Beklagten angeordneten Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs als Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 sowie der zugleich erfolgten Gebührenfestsetzung.

Bei dem Polizeipräsidium H. wurde unter dem 3. Mai 2022 eine Strafanzeige u.a. wegen Nötigung im Straßenverkehr gegen den Fahrer des Fahrzeugs A. mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 aufgenommen, nachdem zuvor bereits am 21. März 2022 online eine Strafanzeige eingereicht und sowohl der Anzeigenerstatter als auch die benannte Zeugin schriftlich als Zeugen angehört worden waren. Der Anzeigenerstatter gab an, am 21. März 2022 die BAB 46 von der Auffahrt B. kommend in Richtung C. auf der linken Fahrspur mit ca. Tempo 120-130 km/h befahren zu haben. Während eines Überholvorgangs habe sich von hinten ein weißer A. Kastenwagen mit dem Kennzeichen XX-XX 0000 mit hoher Geschwindigkeit genähert. Dieses Fahrzeug sei so nah auf sein Fahrzeug aufgefahren, dass er nicht einmal das Nummernschild im Innenrückspiegel habe sehen können. Am Lenkrad habe er eine männliche Person mit einer Weste erkennen können. Wegen des Fahrzeugverkehrs auf der rechten Fahrspur habe er nicht die Fahrspur wechseln und nicht beschleunigen können, da er sonst zu nah auf das vordere Fahrzeug aufgefahren wäre. Als er die Geschwindigkeit geringfügig habe erhöhen können, sei das hintere Fahrzeug wiederholt zwei bis dreimal sehr nah aufgefahren. Der Fahrer habe ihm klar und deutlich mehrfach den Mittelfinger gezeigt. Er habe dann ein Handzeichen im Rückspiegel gegeben, um die Gefahrenlage zu verdeutlichen. Daraufhin habe der Fahrer des Fahrzeugs wieder mehrfach den Mittelfinger in alle Richtungen gezeigt. Da ihm die Situation zu gefährlich erschien, habe er kurz das Warnblinklicht betätigt. Als die Verkehrslage es zuließ, sei er wieder schneller gefahren (170 km/h), um Abstand zu gewinnen. Anschließend habe er die Möglichkeit zum Wechsel auf die rechte Fahrspur genutzt und die Geschwindigkeit auf ca. 100 km/h reduziert. Der weiße A. sei daraufhin auch auf die rechte Spur geschossen, habe ihm nochmals den Mittelfinger gezeigt und die Lichthupe betätigt. Anschließend sei das Fahrzeug wieder nach links herausgeschossen und habe Vollgas gegeben. “Gefühlt“ habe sich das Fahrzeug keinen Meter von seinem Kofferraum entfernt befunden. Der ganze Vorgang habe sich in einem kurzen Zeitraum von 4 – 5 Minuten abgespielt. Der Anzeigenerstatter stellte als Geschädigter zugleich einen Strafantrag.

Als Zeugin gab der Anzeigenerstatter seine Ehefrau an, die als Beifahrerin den Vorgang ebenfalls beobachtet habe. Die Zeugin gab an, in ihrem Außenspiegel ebenfalls den weißen Lieferwagen wahrgenommen zu haben. Das Fahrzeug sei so dicht aufgefahren, dass sie zunächst das Nummernschild nicht habe erkennen können. Nachdem ihr Ehemann etwas schneller gefahren sei, um der Gefahr zu entgehen, habe sie das Nummernschild erkennen können. Das Fahrzeug sei an ihnen dran geblieben und sie habe sich umgedreht und erkannt, dass der Fahrer mehrfach den Mittelfinger gezeigt habe. Um auf die Gefahr hinzuweisen, habe ihr Mann kurz den Warnblinker eingeschaltet und versucht, schneller zu fahren. Einige Zeit später habe er auf die rechte Spur wechseln können und nachdem das weiße Fahrzeug überholt habe, habe sie sich das Kennzeichen aufschreiben können.

Das Polizeipräsidium H. übersandte dem Kläger unter dem 06. April 2022 eine Zeugenanhörung zur Fahrerfeststellung zu dem Tattag. Der Kläger gab in dem Äußerungsbogen unter dem 25. April 2022 an, von seinem Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.

Das Polizeipräsidium übermittelte den Vorgang am 09. Mai 2022 an die Staatsanwaltschaft O. mit dem Vermerk, dass der Fahrzeughalter von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch mache, auf den Halter des betroffenen Fahrzeugs insgesamt acht Fahrzeuge zugelassen sein und eine Beschreibung des Fahrzeugführers nicht vorliege. Die Staatsanwaltschaft O. übersandte den Vorgang am 24. Juni 2022 dem Beklagten.

Der Beklagte gab dem Kläger mit Schreiben vom 1. Juli 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigen Auferlegung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 24 Monaten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Juli 2022 bat der Kläger um Mitteilung, ob er als Beschuldigter geführt werde. Er mache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Es bestehe insoweit die Möglichkeit, dass er gegebenenfalls gefahren sei, sodass ihm ein Aussageverweigerungsrecht zustehe. Dieses Recht könne nicht durch die Aufforderung zur Zeugenaussage und die Auferlegung eines Fahrtenbuches umgangen werden. Er habe auch nicht gesagt, dass er sein Fahrzeug an mehrere Personen vermietet habe und insoweit nicht nachvollziehen könne, wer das Fahrzeug geführt habe.

Nach Hinweis des Beklagten, dass dem Kläger im Hinblick auf die Geltendmachung eines Zeugnis-/Aussageverweigerungsrechts im Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Auferlegung eines Fahrtenbuches kein“ doppeltes Recht“ zustehe und an der angekündigten Fahrtenbuchauflage festgehalten werde, teilte der Kläger unter dem 22. Juli 2022 mit, dass er nicht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht, sondern von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde der Verwaltungsvorgang zur Einsicht am 26. Juli 2022 übersandt.

Mit Ordnungsverfügung vom 26. August 2022 ‑ zugestellt am 27. August 2022 ‑ legte der Beklagte dem Kläger die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 oder für ein anderes Ersatz- oder Nachfolgefahrzeug für die Dauer von 24 Monaten auf und ordnete die sofortige Vollziehung an. Im Ermittlungsverfahren sei der verantwortliche Fahrzeugführer bzw. der Personenkreis der Fahrzeugnutzer nicht benannt worden. Es sei grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug geführt habe. Der Kläger habe sich auf ein Zeugnis-/Aussageverweigerungsrecht berufen. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt sei, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Vor diesem Hintergrund sei die Ermittlungsbehörde nicht gehalten, weitere kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Der verantwortliche Fahrzeugführer habe einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß begangen. Dies rechtfertige eine Dauer der Fahrtenbuchauflage von 24 Monaten. Auf der Grundlage des gültigen, vereinfachten Punktesystems bemesse er die Dauer der Fahrtenbuchauflage für alle Zuwiderhandlungen wie Nötigung, Beleidigung, Unfallflucht, einheitlich mit 24 Monaten.

Der Beklagte setzte mit der Ordnungsverfügung zugleich eine Gebühr von 107,32 € fest und zwar für den Verwaltungsaufwand unter Bezugnahme auf Ziffer 252 des Gebührentarifs der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in Höhe von 105 € und für die Postzustellungsurkunde in Höhe von 2,32 €.

Der Kläger hat am 21. September 2022 Klage erhoben und trägt vor, dass die Anordnung der Fahrtenbuchauflage rechtswidrig sei. Die Fahrtenbuchauflage stelle eine unzulässige Beeinträchtigung dar. Sie sei mit erheblicher Arbeit verbunden und verpflichte den Kläger zu etwas, wozu er nicht verpflichtet sei. Die ermittelnde Behörde habe keine ausreichenden Ermittlungen angestellt. Es sei nicht einmal eine Passkontrolle durchgeführt worden, noch seien Nachbarn befragt worden oder habe es sonstige Ermittlungen gegeben. Es sei ausschließlich eine Zeugenanhörung durchgeführt worden und danach bereits der streitgegenständliche Bescheid erlassen worden. Ihm stehe ein Aussageverweigerungsrecht zu. Das geschützte Gebot, sich nicht selbst belasten zu müssen, werde umgangen.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26. August 2022 aufzuheben.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen.

Er wiederholt zur Begründung seine Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, dass auch die Verwaltungsgebühr nach entsprechender Ermessensausübung für einen mittleren Aufwand erhoben worden sei.

Das Gericht hat den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 29. Dezember 2022 in dem Eilverfahren 10 L 712/22 rechtskräftig abgelehnt. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Gerichtsakte 10 L 712/22 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Eine Entscheidung konnte durch die Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten einen entsprechenden Verzicht nach § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erklärt haben.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

A) Rechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage, bei der es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt,

vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 3. Februar 1989 – 7 B 18/89 –, juris, Rn. 6 sowie Urteil vom 28. Mai 2015 – 3 C 13/14 -, juris, Rn. 12; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 28. April 1995 – 25 A 3935/93 –, juris, Rn. 2 und vom 30. September 1996 – 25 A 6279/95 -, juris, Rn. 54,

ist § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

I. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt:

1. Mit dem hier in Rede stehenden und von dem Kläger gehaltenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 wurde am 21. März 2022 zwischen 15.50 und 15.55 Uhr auf der BAB 46 in G., Fahrtrichtung C., Abschnitt 6, Stationskilometer: 0,032, auf der linken Fahrspur eine Nötigung im Straßenverkehr gemäß § 240 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) begangen und zugleich gegen das Abstandsgebot gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verstoßen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den Angaben des Anzeigenerstatters und zugleich Geschädigten sowie seiner Beifahrerin als Zeugin. Diese haben übereinstimmend angegeben, dass der Anzeigenerstatter sich im Überholvorgang mit ca. 120-130 km/h auf der linken Fahrspur befunden und sich das von dem Kläger gehaltene Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit von hinten genähert habe. Das Fahrzeug sei so nah auf das Fahrzeug des Anzeigenerstatters aufgefahren, dass dieser nicht mehr das Nummernschild im Rückspiegel habe erkennen können. Nach Einschätzung des Anzeigenerstatters habe nur ein Abstand von höchstens 2,5 m bestanden. Der Anzeigenerstatter habe seinen Angaben zufolge wegen des Verkehrs zunächst nicht nach rechts ausweichen und wegen des Abstands zu dem vorderen Fahrzeug auch nicht beschleunigen können. Als er die Geschwindigkeit wieder habe erhöhen können, sei das Fahrzeug des Klägers erneut 2 – 3 Mal nah aufgefahren und der Fahrzeugführer habe ihm deutlich den Mittelfinger gezeigt. Mit einem Handzeichen im Rückspiegel habe der Anzeigenerstatter versucht, auf die Gefährlichkeit des Auffahrens hinzuweisen. Der Fahrer des von dem Kläger gehaltenen Fahrzeugs habe ihm jedoch, wie bereits zuvor, mehrfach den Mittelfinger gezeigt. Der Anzeigenerstatter habe daraufhin kurz den Warnblinker betätigt und anschließend auf Grund der Verkehrslage auf ca. 170 km/h beschleunigen können, um Abstand zu gewinnen. Schließlich habe er auf die rechte Fahrspur wechseln können. Das Fahrzeug des Klägers habe dann auch auf die rechte Fahrspur gewechselt und der Fahrer habe ihm erneut den Mittelfinger gezeigt und die Lichthupe betätigt. Anschließend sei der Fahrer mit „Vollgas“ auf die linke Spur gewechselt. Der Anzeigenerstatter/Geschädigte habe sich durch das dichte Auffahren persönlich gefährdet gefühlt und gab an, erhöhten Puls und Angst vor einem Unfall gehabt zu haben.

Nach diesen Angaben wurde durch das sehr nahe Auffahren nicht nur gegen das Abstandsgebot des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO sowie das Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen und dadurch Ordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 StVO begangen, sondern auch der Tatbestand der Nötigung in § 240 Abs. 1 StGB erfüllt. Bedrängendes Fahren gegenüber dem vorausfahrenden Fahrzeug unter wesentlicher Unterschreitung des Sicherheitsabstands kann Gewalt i. S. d. § 240 Abs. 1 StGB sein. Dabei sind die Dauer und Intensität der Zwangseinwirkung und das Maß der dadurch bewirkten Gefährdung des Vorausfahrenden von Bedeutung, wobei insbesondere die Örtlichkeit, die Annäherungsgeschwindigkeit und Intensität der Einwirkung auf den Willen des Vorausfahrenden maßgeblich sind. Vorliegend wurde durch den Fahrer des von dem Kläger gehaltenen Fahrzeugs danach rechtswidrig Gewalt i. S. d. § 240 Abs. 1 StGB eingesetzt, um den Geschädigten zu einer schnelleren Fahrweise bzw. einem Spurwechsel zu bewegen. Das mehrfache sehr dichte Auffahren mit hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn bei hohem Verkehrsaufkommen und über einen längeren Zeitraum von 4-5 Minuten sowie unter mehrfacher Beifügung von beleidigenden Handzeichen stellt eine erhebliche Zwangseinwirkung dar, die sowohl nach ihrer Dauer und Intensität sowie nach Maß der dadurch bewirkten Gefährdung des Vorausfahrenden geeignet ist, einen besonnenen Kraftfahrer in Furcht und Sorge zu versetzen. Der Geschädigte/Anzeigenerstatter fühlte sich persönlich bedrängt und gefährdet und empfand eine Gefahr für Leib und Leben. Durch das andauernde bedrängende dichte Auffahren auf das Fahrzeug des Geschädigten wurde dieser schließlich zu einem Fahren mit einer erhöhten Geschwindigkeit auf der linken Fahrspur genötigt, um Abstand von dem auffahrenden Fahrzeug zu erlangen. Das Verhalten des Fahrers des von dem Kläger gehaltenen Fahrzeugs ist als in hohem Maße rücksichtslos und angesichts der dadurch bewirkten hohen Gefährdung von Leib und Leben des Anzeigenerstatters/Geschädigten, der Beifahrerin sowie der übrigen Verkehrsteilnehmer als verwerflich i. S. d. § 240 Abs. 2 StGB anzusehen.

Vgl. zur Nötigung im Straßenverkehr sowie zum bedrängenden Fahren: König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021, § 240 StGB, Rn. 4 ff. und 10 ff., m.w.Nw. zur Rspr; zur Gewaltausübung in diesen Fällen insbesondere: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 29. März 2007 – 2 BvR 932/06 -, juris, Rn. 18 ff. und etwa Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss vom 14. März 2006 – 83 Ss 6/06 -, juris, Rn. 10 f. und 18 ff.

Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Anzeigenerstatters/Geschädigten und der Zeugin nicht der Wahrheit entsprechen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Geschädigte noch am gleichen Tag online eine Anzeige bei der Polizei erstattet und den Sachverhalt geschildert. Diesen Sachverhalt hat er sodann noch einmal nach Aufforderung durch die Polizei schriftlich unter dem 1. April 2022 wiederholt und den von der Polizei beigefügten Fragebogen ergänzend ausgefüllt. Seine Angaben werden durch die Ausführungen der Zeugin auf Grund ihrer eigenen Wahrnehmung bestätigt. Beide Personen konnten übereinstimmende Angaben zum Tathergang, Fahrzeug und zum Kennzeichen machen und gaben an, dass es sich um einen männlichen Fahrer gehandelt habe. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum beide Personen falsche Verdächtigungen gegen eine ihnen unbekannte Person erheben sollten. Ebenso sind keine Hinweise dafür erkennbar, dass das von dem Kläger gehaltene Fahrzeug nicht an dem geschilderten Sachverhalt beteiligt war.

2. Die Feststellung des Fahrzeugführers war ferner im Anschluss an diese Zuwiderhandlung bisher nicht möglich.

Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage sind regelmäßig dann erfüllt, wenn die Bußgeldbehörde oder wie hier die Polizei/Staatsanwaltschaft nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die ermittelnde Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Fahrzeughalter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – über den mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß in Kenntnis gesetzt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine solche Benachrichtigung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennt oder – insbesondere etwa auch, wenn der Fahrer auf dem Foto nicht zu erkennen ist – zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der ermittelnden Behörde können sich im Weiteren an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Behörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2019 – 8 B 774/19 -, juris, Rn. 3, und vom 15. Mai 2018 – 8 A 740/18 -, juris, Rn. 30 ff., m. w. N.; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 46. Auflage 2021, § 31a StVZO, Rn. 31, 33 ff., m. w. Nw.

Nach diesen Maßstäben ist ein für die bisherige Nichtermittlung des Fahrzeugführers ursächliches Ermittlungsdefizit der ermittelnden Behörde nicht ersichtlich. Vielmehr lehnte der Kläger die Mitwirkung an der Ermittlung der für die begangene Verkehrsstraftat in der Sache ab und es bedurfte seitens der Ermittlungsbehörde keiner weiteren Sachaufklärung.

Die Staatsanwaltschaft O. stellte das Strafverfahren gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) am 22. Juni 2022 wegen Nichtermittlung des Täters ein, nachdem der Kläger unter dem 25. April 2022 auf die polizeiliche „Zeugenanhörung zur Fahrerfeststellung“ vom 6. April 2022 mit der Berufung auf sein Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht reagiert hat.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob das polizeiliche Anhörungsschreiben nach den obigen Ausführungen als eine ausreichende Benachrichtigung des Fahrzeughalters über den mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß angesehen werden kann, weil dieses Anhörungsschreiben keinen konkreten Tatvorwurf bzw. Verkehrsverstoß aufzeigt. Vielmehr enthält das Schreiben ausdrücklich den Hinweis, dass „Rückfragen zum Sachverhalt, insbesondere zum Tatvorwurf und Tatort, aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht beantwortet werden können“. Denn der Kläger wurde jedenfalls durch das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 1. Juli 2022 zum Erlass einer Fahrtenbuchauflage über die mit dem von ihm gehaltenen Fahrzeug begangene Straftat einer Nötigung im Straßenverkehr wegen zu dichten Auffahrens am 21. März 2022 um 15.50 Uhr auf der A 46 in G. in Kenntnis gesetzt.

Es ist insoweit unschädlich, dass dieses Anhörungsschreiben nicht innerhalb der oben genannten Zwei-Wochen-Frist erfolgte, da dies für die bisher erfolglose Ermittlung des Verantwortlichen für die Verkehrsstraftat nicht ausschlaggebend gewesen ist. Auch nach Ablauf der oben genannten Zwei-Wochen-Frist besteht für den Halter die Obliegenheit, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Denn diese in der Rechtsprechung entwickelte Frist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters ist keine starre Grenze und kein formales Tatbestandsmerkmal. Sie dient vielmehr dazu sicherzustellen, dass der jeweilige Fahrzeughalter die sein Fahrzeug betreffenden Vorgänge noch aus der Erinnerung heraus zuverlässig beantworten kann und es ihm dann möglich ist, auf dieser Grundlage gegebenenfalls seine Verteidigung in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. strafrechtlichen Ermittlungsverfahren einzurichten. Eine verspätete Anhörung steht der Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage daher dann nicht entgegen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, weil der Halter erkennbar nicht so weit mitwirkt, wie es ihm trotz des verstrichenen Zeitraums noch möglich und zumutbar ist. Außerdem gilt die Zwei-Wochen-Frist nicht für Fallgestaltungen, in denen auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Ihre Nichteinhaltung ist überdies unschädlich, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 8 B 1104/17 -, juris, Rn. 26, und Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 -, juris, Rn. 29.

Davon ist hier auszugehen. Der Kläger hat weder im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren noch nach Erhalt des Anhörungsschreibens des Beklagten Angaben zu dem möglichen Verantwortlichen der begangenen Verkehrsstraftat gemacht. Er hat sich sowohl im Ermittlungsverfahren als auch gegenüber dem Beklagten wie auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren auf ein ihm zustehendes Aussageverweigerungsrecht berufen. Damit hat der Kläger die ihm zumutbare Mitwirkung an der Ermittlung des Fahrzeugführers – wenn auch nicht ausdrücklich, so doch effektiv – verweigert. Die Ermittlungsbehörde war nicht gehalten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende weitere Ermittlungen anzustellen. Dazu boten sich vor dem Hintergrund, dass bis auf die Angaben des Geschädigten und der Zeugin, es habe sich um einen männlichen Fahrer mit einer Weste gehandelt, keine weitere Beschreibung des Fahrzeugführers vorlag, keine weiteren Anhaltspunkte. Auch haben sowohl der Geschädigte als auch die Zeugin angegeben, den Fahrzeugführer bei einer Lichtbildvorlage/Gegenüberstellung nicht wiedererkennen zu können. Etwas anderes folgt vor diesem Hintergrund auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Kläger auf sein Auskunftsverweigerungsrecht bzw. nunmehr ausdrücklich auf ein Aussageverweigerungs- und nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft und darauf hinweist, dass die „Möglichkeit bestehe, dass er gegebenenfalls gefahren sei“. Eine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers ist nämlich auch dann anzunehmen, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde aber keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigten gewinnen konnte. Abzustellen ist dabei auf das im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahren erforderliche Maß der Überzeugung.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 – 8 A 1423/19 -, juris, Rn. 30 und vom 15. Mai 2018 – 8 A 740/18 -, juris, Rn. 39 ff.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021, § 31a StVZO, Rn. 25.

Einer Fahrtenbuchauflage kann zudem regelmäßig nicht entgegengehalten werden, die ermittelnde Behörde habe weiter aufklären müssen, wenn der Betroffene selbst an der Klärung der Vorgänge nicht ausreichend mitgewirkt hat. Vielmehr führt die verweigerte Mitwirkung regelmäßig dazu, dass der ermittelnden Behörde weitere eigene Ermittlungen nicht zuzumuten sind und sich der Fahrzeughalter den Einwand nimmt, die Feststellung des Fahrzeugführers sei nach einem Verkehrsverstoß sehr wohl möglich gewesen, hätten nur solche weiteren Ermittlungen stattgefunden.

Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19. August 2020 – 12 ME 114/20 -, juris, Rn. 22 und VG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 2014 – 14 K 99/14 -, juris, Rn. 41.

3. Soweit sich der Kläger auf ein Aussageverweigerungsrecht beruft, steht dies der Anordnung der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen. Zwar kann der Halter im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahrens von einem etwaigen Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen; er muss dann aber gemäß § 31a StVZO die Auflage in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage bzw. das Zeugnis zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspricht dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995 – 11 B 7.95 -, juris, Rn. 3 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juni 2022 – 8 B 433/22 -, juris, Rn. 8 und 13. Oktober 2015 – 8 B 868/15 -, juris, Rn. 19 f.

II. Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist im Übrigen auch nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere ist die Auferlegung eines Fahrtenbuchs für eine Dauer von 24 Monaten nicht unverhältnismäßig.

Nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung ist für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zurückzugreifen. Dabei ist bereits ab einem Punkt und auch bei einer ersten derartigen Zuwiderhandlung von einem erheblichen Verstoß auszugehen.

Vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 – 3 B 94.99 -, juris, Rn. 2, und Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12.94 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 -, juris, Rn. 20, m. w. Nw. und vom 27. Juli 2006 – 8 B 1224/06 -, juris, Rn. 6.

An dieser rechtlichen Wertung hat sich auch durch die zum 1. Mai 2014 in Kraft getretene Neuordnung des bisherigen 18 – Punktesystems auf ein 8 – Punktesystem im Verkehrszentralregister bis zur Entziehung einer Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG und der damit einhergehenden Änderung der Anlage 13 zu § 40 FeV nichts geändert.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 – 3 C 13.14 -, Rn. 21 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2016 – 8 B 64/16 -, juris, Rn. 31 ff., und vom 13. Januar 2016 – 8 A 1217/15 -, juris, Rn. 8 ff.

Ausgehend davon hat der Beklagte zu Recht angenommen, dass es sich bei der zugrundeliegenden Tat vom 21. März 2022 um einen erheblichen Verstoß handelt. Denn nach dem Punktesystem ist die Straftat einer Nötigung mit zwei Punkten gemäß Ziffer 2.1.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV zu bewerten, da insoweit von der Anordnung eines Fahrverbots nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB auszugehen ist. Bereits die zugleich begangene Verkehrsordnungswidrigkeit auf Grund des Verstoßes gegen das Abstandsgebot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO ist unter Berücksichtigung der von dem Anzeigenerstatter angegebenen Geschwindigkeit zu Beginn des Vorfalls von 120-130 km/h und des nach seinen Angaben nicht mehr sichtbaren Kennzeichens des Tatfahrzeugs bzw. eines Abstands von höchstens 2,5 m mit 2 Punkten nach Ziffer 2.2.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV i.V.m. mit Ziff. 12.6.5 der Tabelle 2 b) des Anhangs zu Nr. 12 der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) zu bewerten. Die Bußgeldkatalog-Verordnung sieht insoweit zusätzlich ein Fahrverbot von 3 Monaten vor. Der begangene Verkehrsverstoß erweist sich damit als ausreichende Grundlage für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage.

Auch die Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage von 24 Monaten begegnet keinen Bedenken. Der Beklagte hat die Dauer der Fahrtenbuchauflage hinreichend begründet und ohne Ermessensfehler auf die Schwere des Verkehrsverstoßes abgestellt, der in dem genannten Punktesystem zum Ausdruck kommt. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Straßenverkehr begangene Straftaten wie Nötigung, Beleidigung, Unfallflucht einheitlich mit 24 Monaten bewertet. Die Dauer ist im Hinblick auf die Punktebewertung angemessen und stellt keine übermäßige Belastung dar. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat den Erlass einer 12-monatigen Fahrtenbuchauflage bereits bei einem mit einem Punkt bewerteten und erstmalig begangenen Verkehrsverstoß als verhältnismäßig angesehen,

vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2020 – 8 B 892/20 -, juris, Rn. 38 und vom 26. März 2018 – 8 B 233/18 -, juris, Rn. 9,

und eine Verdoppelung dieser Geltungsdauer bei einem mit zwei Punkten zu bewertenden Verkehrsverstoß für angemessen gehalten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2018 – 8 B 174/18 -, unveröffentlicht, Bl. 6 des Beschlussabdrucks; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. Mai 2002 – 10 S 1408/01 -, juris, Rn. 10.

Die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs sind wichtige Gemeinschaftsgüter, die die hier betroffenen privaten Interessen des Klägers überwiegen. Die mit der Verpflichtung zum Führen des Fahrtenbuchs für den Kläger verbundenen Unbequemlichkeiten müssen hinter dem öffentlichen Interesse, Verkehrsverstöße – insbesondere derart schwerwiegende wie im vorliegenden Fall – aufzuklären und zu verfolgen, zurücktreten.

Die weiteren mit der Fahrtenbuchauflage in Zusammenhang stehenden Regelungen im streitgegenständlichen Bescheid (Ersatz- und Nachfolgefahrzeug, Vorlage des Fahrtenbuchs) begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

B. Die darüber hinaus angefochtene Gebührenfestsetzung des Beklagten in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 26. August 2022 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung ist § 6a Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 StVG i. V. m. § 1 Abs. 1 GebOSt und dem Gebührentarif Nr. 252 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt. Die Gebühr Nr. 252 ist eine Rahmengebühr (21,50 Euro bis 200 Euro), die für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs einschließlich der Prüfung der Eintragung erhoben werden kann.

I. Dies umfasst die mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung erfolgte Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 24 Monaten, die nach den obigen Ausführungen zu Recht nach § 31a StVZO erfolgt war.

II. Die Bemessung der Rahmengebühr richtet sich nach § 6 GebOSt i. V. m. § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG). Danach sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen erstens der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und zweitens die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Bei belastenden Maßnahmen darf die Behörde die Gebühr maßgeblich am Verwaltungsaufwand ausrichten.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 -, juris, Rn. 32, und vom 21. Dezember 2010 – 8 B 1626/10 -, juris, Rn. 17.

Die Bemessung der für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage zu erhebenden Verwaltungsgebühr liegt, da es sich um eine Rahmengebühr handelt, im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen kann die Behörde einzelfallbezogen oder – wofür hier nichts ersichtlich ist – typisierend durch den Erlass von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ausüben. In beiden Fällen hat das Gericht nur zu prüfen, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt worden ist, ob es dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt worden ist und ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet sind (§ 114 Satz 1 VwGO).

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 8 B 1626/10 -, juris, Rn. 18.

Eine Ausübung des Rahmenermessens ist immer dann notwendig, wenn – wie hier – nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2017 – 9 E 197/17 -, juris, Rn. 8, vom 12. April 2017 – 9 B 384/17 -, juris, Rn. 7, und vom 12. April 2019 – 16 E 322/18 -, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N.

Die Gebühren erhebende Behörde hat dabei in Ausübung ihres Ermessens die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einzuordnen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2017 – 9 E 197/17 -, juris, Rn. 10, und vom 12. April 2019 – 16 E 322/18 -, juris, Rn. 4.

Der Beklagte hat ausweislich der Begründung des Gebührenbescheids ihr Rahmenermessen erkannt und ausgeübt. Sie hat nach der Begründung im streitgegenständlichen Bescheid und ihren Ausführungen im Klageverfahren (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) die Rahmengebühr nach den mit einer Fahrtenbuchauflage typischerweise verbundenen Verwaltungsaufwand (hier: die Prüfung des Antrags der Bußgeldbehörde/Staatsanwaltschaft anhand der übersandten Unterlagen, Rückfragen und Anforderung von ergänzenden Unterlagen, Prüfung auf Aktualität im Fahrzeugregister bzw. Anschriftenüberprüfung, Fertigung des Anhörungsschreibens und ggf. Prüfung eingehender Stellungnahmen, Fertigung der Ordnungsverfügung sowie Prüfung der Eintragungen im Fahrtenbuch) ausgerichtet und diese mit vorliegend 105 € einem mittlerem Verwaltungsaufwand zugeordnet.

III. Die Festsetzung der entstandenen Auslagen in Höhe von 2,32 Euro ist nicht zu beanstanden.

Sie beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 StVG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Nach dieser Vorschrift hat der Gebührenschuldner, soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde zu tragen. Rechtliche Bedenken sind insoweit weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

C. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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