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Ersatzzustellung durch Einlegen in Briefkasten – Wirksamkeit

OLG Braunschweig – Az.: 1 Ss (OWi) 172/21 – Beschluss vom 12.10.2021

In der Bußgeldsache … wird die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hann. Münden vom 3. Mai 2021 – auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Verteidigers – auf ihre Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) als unbegründet verworfen.

Ersatzzustellung durch Einlegen in Briefkasten - Wirksamkeit
(Symbolfoto: Mix Tape/Shutterstock.com)

Insbesondere ist die Verfolgungsverjährung durch Erlass des bereits am 23. September 2020 (also binnen zwei Wochen) wirksam durch Einlegen in den Briefkasten (§ 180 ZPO i. V. m. § 3 Satz 2 VwZG) zugestellten Bußgeldbescheides vom 21. September 2020 unterbrochen worden (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG). Dass der gemäß § 180 Satz 3 ZPO erforderliche Vermerk auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks fehlt, schadet nach der im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellten und vom Amtsgericht ausführlich erörterten Rechtslage nicht. Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2019, AnwZ (Brfg) 59/17, juris) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 1. August 2018, 2 Rb 8 Ss 387/18, juris) an. Die gegenteilige Auffassung, die der Große Senat des Bundesfinanzhofs im Beschluss vom 6. Mai 2014 (GrS 2/13, juris) vertreten hat, ist abzulehnen. Sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe gehen mit Blick auf den Wortlaut des § 180 Satz 2 ZPO, wonach das Schriftstück mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt gilt, den Wortlaut des § 182 ZPO, dem die Funktion der Urkunde als bloßer Nachweis der Zustellung zu entnehmen ist, und vor allem angesichts der Materialien des Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Bt-Drucksache 14/4554, S. 22) mit überzeugender Begründung von einer Wirksamkeit der Zustellung aus.

Dass das Bundesverfassungsgericht den zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2019 mit stattgebendem Kammerbeschluss vom 22. Juli 2020 aufgehoben hat (1 BvR 561/19, juris), führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundesgerichtshof in jener Sache ohne inhaltliche Positionierung lediglich vorgeworfen, dass er im Zulassungsverfahren die Anforderungen an einen Zulassungsgrund überspannt habe, indem er trotz der gegenteiligen Auffassung des Bundesfinanzhofs die Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs Berlin mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß §§ 112e Satz 2 BRAO, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zugelassen und damit letztlich eine Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG verhindert habe (BVerfG, a.a.O., Rn. 15). Das Oberlandesgericht Braunschweig ist demgegenüber im Rechtsbeschwerdeverfahren – ebenso wie zuvor das Amtsgericht – zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auffassungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Karlsruhe zutreffen. Dabei hat es zu verbleiben, weil die Divergenz zur Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs keine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß §§ 121 Abs. 1 Nr. 1 GVG, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG rechtfertigt. Denn Abweichungen von anderen obersten Bundesgerichten fallen nicht unter die Vorschrift des § 121 Abs. 1 Nr. 1 GVG (Feilcke in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 121 GVG Rn. 18).

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