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Bussgeldverfahren – rechtsfehlerhafte Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig

KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 253/18 – 122 Ss 114/18 – Beschluss vom 01.11.2018

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Juli 2018 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedarf (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe

Der Senat merkt Folgendes an:

Mit Blick auf die Höhe der Geldbuße bedarf die Rechtsbeschwerde vorliegend der Zulassung, die nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des materiellen Rechts oder nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgen kann. Keiner dieser Zulassungsgründe – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist – liegt vor.

1.

Die vom Betroffenen erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Mit der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 5. Juli 2018 als unzulässig gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 26a Abs. 1 StPO wurde das rechtliche Gehör des Betroffenen nicht verletzt. Das Ablehnungsgesuch wurde im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen.

a)

Das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht gewährt, wenn einem Betroffenen die Möglichkeit genommen wird, zu entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Hierzu gehört auch der Anspruch des Betroffenen, dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nimmt und in die Entscheidungsüberlegungen einbezieht (BVerfGE 11, 218; BGHSt. 28, 44). Es gewährt hingegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Betroffenen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG NJW 1992, 2811).

b)

Nach den Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005 (2 BvR 625/01 und 2 BvR 638/01) und vom 24. Februar 2006 (2 BvR 836/04) ist im Rahmen des Ablehnungsverfahrens die Vorschrift des § 26a Abs. 1 StPO nach verfassungskonformer Auslegung nur auf solche Gesuche anzuwenden, die allein auf der Grundlage einer formellen Prüfung entschieden werden können (sog. echte Formalentscheidungen). Das vereinfachte Verfahren beschränkt sich mithin auf Gesuche, die schon grundlegende, regelmäßig einfach zu erfüllende Formerfordernisse nicht beachten oder evident missbräuchliche Zwecke verfolgen, also auf solche Fälle, die jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich machen. Umgekehrt folgt hieraus, dass das Gericht dem nach § 27 StPO zuständigen Gericht die Entscheidung überlassen muss, wenn auch nur geringe Zweifel am Vorliegen der Gründe des § 26a Abs. 1 StPO bestehen, um den Anschein einer Entscheidung in eigener Sache zu vermeiden. Dabei muss die Auslegung des Ablehnungsgesuchs darauf ausgerichtet sein, es seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen, um nicht im „Gewande der Zulässigkeitsprüfung“ in eine Begründetheitsprüfung einzutreten (BVerfG NJW 2005, 3410; BVerfGK 7, 325; BGH NStZ 2015, 175).

c)

Anderseits – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hinweist – begründet nicht jede fehlerhafte Handhabung von Zuständigkeitsvorschriften zugleich einen Verfassungsverstoß. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist bei einer fehlerhaften Rechtsanwendung dann der Fall, wenn sie sachlich schlechthin unhaltbar ist (BVerfGE 58, 163; BVerfGK 6, 239), also sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar erscheint (BVerfG NJW 2004, 151). Gleichwohl, weil in einem solchen Fall die Anwendung des § 26a Abs. 1 StPO dem Betroffenen nicht den gesetzlichen Richter – und damit auch nicht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör – entziehen kann (BVerfG NStZ-RR 2006, 379), ist lediglich von einer schlicht fehlerhaften Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften der §§ 26a, 27 StPO auszugehen, wenn die Ablehnungsentscheidung nach den anderen in § 26a Abs. 1 StPO genannten Gründen hätte abgelehnt werden können (BGH StraFo 2006, 452; KG VRS 132, 57).

d)

Gemessen an diesen Maßstäben durfte der Bußgeldrichter im vereinfachten Ablehnungsverfahren nach § 26a Abs. 1 StPO entscheiden. Die Vorgehensweise des Bußgeldrichters, das Gesuch wegen Verschleppungsabsicht abzuweisen, stellt sich im Ergebnis als lediglich fehlerhaft und nicht als eine zur Gehörsverletzung führende willkürliche Entscheidung dar.

aa)

Die Entscheidung des Bußgeldrichters, das Ablehnungsgesuch wegen Verschleppungsabsicht des Betroffenen gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, war rechtsfehlerhaft. Hierfür zeigt das Verhalten des Betroffenen keine hinreichenden Anhaltspunkte auf. Diese ergeben sich weder aus dem Gesuch selbst noch aus der Gesamtwürdigung des Verfahrensgeschehens.

bb)

Die die Zuständigkeit des Bußgeldrichters begründende Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ergab sich jedoch aus § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO, da die Begründung zur Rechtfertigung des Gesuchs völlig ungeeignet ist.

Es ist allgemein anerkannt, dass ein Ablehnungsantrag, der zwar – rein formal betrachtet – eine Begründung für die angebliche Befangenheit enthält, aber ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet ist, dem gänzlichen Fehlen einer solchen Begründung gleichsteht (BGH NStZ 2014, 725). Hiervon umfasst sind Gesuche, die Handlungen des Richters beanstanden, welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne weiteres aus der Stellung des Richters ergeben (BVerfGK 7, 325).

Bezieht sich das Gesuch – wie hier – auf Entscheidungen im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Hauptverhandlung, ist festzuhalten, dass über die Frage der kurzfristigen Unterbrechung – jedenfalls zunächst – der Vorsitzende im Rahmen der ihm gemäß §§ 238 Abs. 1 StPO, 229 Abs. 1 Satz 2 StPO obliegenden Sachleitung nach pflichtgemäßen Ermessen entscheidet (KK-StPO/Gmel, StPO 7. Aufl. 2013, § 228 Rn. 2). Derartige Maßnahmen vermögen grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 24 Abs. 2 StPO zu begründen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl. § 24 Rn. 17). Rechtfertigen können die Ablehnung nur grobe, insbesondere objektiv willkürliche oder auf Missachtung grundlegender Verfahrensrechte von Prozessbeteiligten beruhende Verstöße gegen Verfahrensrecht (KK-StPO/Scheuten, StPO 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 14).

Derartige Verstöße zeigt der Betroffene nicht auf. Der Vortrag des Betroffenen gibt für eine sachwidrige Entscheidung schon deshalb nichts her, da ausgeführt wird, der Bußgeldrichter habe eine kurzzeitige Unterbrechung mit Blick auf die folgenden Termine abgelehnt. Da nicht behauptet wird, es habe keine Anschlusstermine gegeben, ist nicht erkennbar, inwiefern diese sachlichen Erwägungen des Bußgeldrichters eine unzulässige Entscheidung begründen sollen. Soweit der Betroffene meint, die Unterbrechung sei bereits deshalb ermessensfehlerhaft nicht gewährt worden, weil diese keine „gravierende Verzögerung“ bedeutet hätte, stellt dies eine – den erforderlichen Vortrag nicht ersetzende – Wertung dar. Der Betroffene verkennt hierbei, dass die Entscheidung und Bewertung, ob es sich um eine gravierende, den weiteren Ablauf beeinträchtigende Verzögerung handelt oder nicht, zunächst einmal dem Vorsitzenden und nicht ihm obliegt. Ebenso ist ohne Belang, ob die Unterbrechung „üblicherweise“ durch das Amtsgericht gewährt wird.

Soweit das Ablehnungsgesuch auf die nach Einlassung des Betroffenen erfolgten Äußerungen des Bußgeldrichters Bezug nimmt und hieraus verfahrensfremde Erwägungen des Vorsitzenden herleiten möchte, lassen bereits weder das Ablehnungsgesuch noch der Zulassungsantrag hinreichend erkennen, ob der Betroffene diese Äußerung überhaupt als Ausdruck der Voreingenommenheit des Bußgeldrichters verstanden hat. So bezieht sich das Ablehnungsgesuch vordringlich auf die Entscheidungen des Vorsitzenden im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Hauptverhandlung. Aber selbst bei entsprechend weiter und wohlwollender Auslegung des Gesuchs, ist der Betroffene mit einem solchen Vorbringen präkludiert, da es verspätet vorgebracht wurde. In der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Variante des § 25 Abs. 2 StPO kommt es nämlich darauf an, dass die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird, d.h. sobald die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten bekannt geworden sind. Dies richtet sich zwar nach den Umständen des Einzelfalls. Im Interesse einer zügigen Durchführung des Verfahrens muss jedoch ein strenger Maßstab angelegt werden, um das Gericht in die Lage zu versetzen, sofort die erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu entscheiden (BGH NStZ 2008, 578). Zu berücksichtigten ist hierbei, dass dem Angeklagten stets eine angemessene Überlegungsfrist und die ausreichende Möglichkeit einzuräumen ist, sich mit seinem Verteidiger zu beraten (BGH NStZ 1984, 371). Auch ist anerkannt, dass bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit bedacht werden muss, dass ein anfänglicher Eindruck einer Voreingenommenheit durch das weitere Verhalten des abgelehnten Richters gestützt und verstärkt werden kann (BGH NJW 2018, 2578; StV 1988, 281; OLG München NJW 2007, 449).

Nach diesen Maßstäben wäre der Betroffene bereits grundsätzlich nach der Äußerung des Vorsitzenden gehalten gewesen, eine Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Prüfung eines Ablehnungsgesuchs zu beantragen. Da dies nicht erfolgt ist, hätte es eines entsprechenden Vortrags des Betroffenen bedurft, er habe – nach einem anfänglichen, noch nicht zum Ablehnungsgesuch führenden Eindruck der Voreingenommenheit – das weitere Verfahren hierauf abgewartet. An einem solchen Vortrag fehlt es gänzlich. Der Betroffene legt nicht dar, warum er die Äußerung des Richters nicht zum Anlass genommen hat, ein Ablehnungsgesuch zu stellen. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für ein – unter Umständen – zulässiges Abwarten. Im Gegenteil: Nach der Bemerkung wurde in die Beweisaufnahme eingetreten und der Zeuge vernommen. Die anfänglichen Bemerkungen können daher nicht zur Zulässigkeit des Gesuchs verhelfen.

Darüber hinaus sind keine weiteren Umstände vorgetragen, die auf eine das Ermessen missbrauchende Entscheidung hindeuten könnten, so dass im Ergebnis der Bußgeldrichter das Gesuch als unzulässig gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO hätte verwerfen müssen. Die auf die Ablehnung des Gesuchs als unzulässig gestützte Verfahrensrüge hat keinen Erfolg.

2.

Soweit der Betroffene die Verletzung formellen Rechts rügt, ist er hiermit im Rahmen der Zulassungsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 OWiG ausgeschlossen.

3.

Zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten. Dieser Zulassungsgrund kommt nur bei Rechtsfragen in Betracht, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und abstraktionsfähig, d.h. durch Aufstellen abstrakt-genereller Regelungen von praktischer Bedeutung sind. Selbst eine falsche Entscheidung im Einzelfall rechtfertigt für sich allein die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts noch nicht, weil die Vorschrift nicht der Einzelfallgerechtigkeit dient.

Hierzu führt die Generalstaatsanwaltschaft aus:

„Solche klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen werden vom Betroffenen nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt und bedarf deshalb keiner erneuten Entscheidung durch den angerufenen Senat, unter welchen Voraussetzungen eine Erhöhung des Regelsatzes der Geldbuße in Betracht kommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. November 2009 – 3 Ss OWi 622/09 – in juris; KG, Beschluss vom 18. März 2013 – 3 Ws (B) 101/13-).“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie sich im vollen Umfang zu eigen.

4.

Die Rechtsbeschwerde kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren zugelassen werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist dieser Zulassungsgrund auf die Fälle der Versagung rechtlichen Gehörs beschränkt. Die Vorschrift ist nicht in analoger Anwendung dahin auszulegen, dass hiermit auch alle Verfassungsverstöße erfasst sein sollen, die einer Bußgeldentscheidung und dem zu ihr führenden Verfahren anhaften können.

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