Skip to content
Menü

Einspruch gegen Bußgeldbescheid durch einfache E-Mail zulässig?

AG Baden-Baden – Az.: 14 OWi 308 Js 3503/20 – Beschluss vom 24.08.2020

1. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.12.2019 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

Mit Bußgeldbescheid vom 05.12.2019, an den Betroffenen am 10.12.2019 zugestellt, verhängte das Regierungspräsidium Karlsruhe gegen diesen eine Geldbuße in Höhe von 100,00 EUR wegen Verstoßes gegen eine Vorschrift über den Abstand (§ 4 StVO). Mit E-Mail vom 17.12.2019 wurde an die Bußgeldbehörde per einfacher E-Mail von der Kanzlei E-Mail-Adresse ein Schriftsatz des Verteidigers übersandt, welcher sich im Anhang der E-Mail als PDF befand. Dabei handelt es sich offenbar um einen im Original unterschriebenen und sodann eingescannten Schriftsatz. Hierin erklärt der Verteidiger, dass er namens und im Auftrag seines Mandanten Einspruch einlege. Später folgte weder vom Verteidiger noch vom Betroffenen selbst eine weitere Einspruchseinlegung in anderer Form. Der per einfacher E-Mail übermittelte Schriftsatz wurde auch nicht in anderer Form nachgesandt. Am 19.12.2019 gewährte die Bußgeldbehörde dem Verteidiger durch Übermittlung einer ausgedruckten Aktenkopie zum dortigen Verbleib Akteneinsicht. In dieser Aktenkopie war auch die E-Mail nebst Schriftsatz in ausgedruckter Form enthalten. Im Übrigen führt die Bußgeldbehörde die Akte in rein elektronischer Form.

Die Bußgeldbehörde legte die Akte am 28.02.2020 dann in Papierform über die Staatsanwaltschaft dem Gericht zur Entscheidung vor (§ 69 OWiG).

Auf Nachfrage durch das Gericht, ob an die Bußgeldbehörde auch Dokumente über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt werden können, teilte diese mit, dass dies möglich sei. Die E-Mail sei außerdem nicht zunächst ausgedruckt und dann der elektronischen Akte beigefügt worden, sondern sogleich in die E-Akte OWi21 hochgeladen worden.

II.

Der Einspruch ist unzulässig, da er nicht formgerecht eingelegt wurde (§ 70 Abs. 1 OWiG).

1. Die Schriftlichkeit im Sinne des § 67 Abs. 1 OWiG ist nach einhelliger Auffassung nicht an der strengen Formvorschrift des § 126 BGB zu messen. Es ist daher nicht zwingend eine eigenhändige Unterschrift auf denjenigen Dokumenten erforderlich, mit welchen Einspruch eingelegt werden soll. Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30.04.1979 (GmS-OGB 1/78) soll die Schriftlichkeit gewährleistet sein, wenn aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern das dieses mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. So genügt beispielsweise auch ein Telefax, welches nur im Original unterschrieben und an die Behörde gefaxt wurde (vgl. Göhler, Kommentar zum OWiG, 17. Aufl., § 67 Rn. 21), genauso auch ein Computerfax (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 05.04.2000, GmS-OGB 1/98).

2. Hinsichtlich der Frage, ob wirksam per einfacher E-Mail Einspruch eingelegt werden kann, besteht in der Rechtsprechung bisher keine einheitliche Linie:

a. Nach einer Ansicht ist ein Einspruch per E-Mail zulässig, wobei an die zusätzlich vorliegenden Voraussetzungen verschiedene Anforderungen gestellt werden.

aa. Nach einer Meinung soll der Einspruch nur zulässig sein, wenn die Bußgeldbehörde im Briefkopf oder im Text des Bußgeldbescheides ohne Einschränkungen eine E-Mail-Adresse angibt (AG Frankfurt, Beschluss vom 21. März 2019, 979 OWi 42/19; Rathsack, jurisPR-ITR 24/2019 Anm. 4; ähnlich: LG Mosbach, Beschluss vom 30.08.2018, 1 Qs 22/18; Göhler, Kommentar zum OWiG, 17. Aufl., § 67 Rn. 21a; BeckOK, OWiG, Graf, 27. Edition, Stand: 01.07.2020, § 67 Rn. 68f.; Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 67 Rn. 65f.).

Das Landgericht Hechingen (Beschluss vom 22.06.2020, 3 Qs 45/20) hält es in vergleichbaren Fällen der Einlegung einer Beschwerde nach § 306 StPO, welcher auch Schriftlichkeit verlangt, für zulässig, wenn das Beschwerdeschreiben im Original unterschrieben wurde und eine JPG-Datei per E-Mail an das Gericht übersandt wurde.

bb. Eine weitere Ansicht bejaht die Zulässigkeit des Einspruchs durch einfache E-Mail nur dann, wenn ein Ausdruck eines per E-Mail eingelegten Einspruchs innerhalb der Einspruchsfrist zur Bußgeldakte genommen wird (OLG Jena, Beschluss vom 10.11.2017, 1 OLG 145 SsBs 49/16; OLG Thüringen, Beschluss vom 10.11.2017, 1 OLG 145 SsBs 49/16; LG Wiesbaden, Beschluss vom 22.01.2019, 6 Qs 8/19; so auch BGH zur Frage der Berufungseinlegung nach ZPO, Beschluss vom 15.07.2008, X ZB 8/08; vom 04.12.2008, IX ZB 41/07 und 04.02.2020, X ZB 11/18).

b. Nach einer weiteren Ansicht ist eine Einlegung per E-Mail nur zulässig, wenn die Vorgaben des § 110c OWiG i.V.m. § 32a StPO eingehalten sind (vgl. Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Auflage 2018, § 67 Rn. 33; Krenberger, jurisPR-VerkR 4/2019 Anm. 4; so auch OLG Oldenburg zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, Beschluss vom 03.04.2012, 2 SsRs 294/11; so auch zur Einlegung einer Beschwerde nach § 306 StPO über § 41a StPO: OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2017, III-4 Ws 241/17; LG Gießen, Beschluss vom 20.05.2015, 802 Js 38909/14; LG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2010, Qs 47/10).

Einspruch gegen Bußgeldbescheid durch einfache E-Mail zulässig?
(Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com)

Zur alten Regelung des § 110a OWiG bzw. § 41a StPO, welche die Einreichung elektronischer Dokumente nach Konkretisierung durch zu erlassende Rechtsverordnungen vorsahen, bildete sich eine weitere Ansicht heraus. Diese hielt mangels zur Zeit der Entscheidung fehlender Rechtsverordnungen die Einreichung eines Einspruchs per E-Mail per se für unzulässig (vgl. LG Tübingen, Beschluss vom 28.01.2019, 9 Qs 6/19; LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015, 2 Qs 76/15; LG Fulda, Beschluss vom 02.07.2012, 2 Qs 65/12; LG Heidelberg, Beschluss vom 18.01.2008, 11 Qs 2/08; AG Hünfeld, Beschluss vom 26.11.2012, 3 OWi – 32 Js 17217/12 und vom 03.05.2012, 3 OWi – 35 Js 891/12).

c. Nach einer anderen Ansicht ist eine Einlegung des Einspruchs per E-Mail formunwirksam (so wohl Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 67 Rn. 5).

3. Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass eine Einlegung des Einspruchs per E-Mail nur bei Wahrung der Voraussetzungen des § 110c OWiG i.V.m. § 32a StPO zulässig ist, sofern die E-Mail nicht innerhalb der Einspruchsfrist ausgedruckt wird. Wird die E-Mail jedoch innerhalb der Einspruchsfrist ausgedruckt und zur Akte genommen, ist der Einspruch wirksam, wenn die vom Gemeinsamen Senat aufgestellten Anforderungen an die Schriftlichkeit eingehalten sind.

Da vorliegend die Voraussetzungen des § 110c OWiG i.V.m. § 32a StPO nicht eingehalten wurden und die E-Mail von der Bußgeldbehörde erst mit Erstellung der Papierakte zur Übersendung an das Gericht in Papierform zur Akte genommen wurde, ist der Einspruch vorliegend unzulässig.

a. Das Gesetz sieht für die Einreichung von elektronischen Dokumenten bei Behörden oder Gerichten über § 110c S. 1 OWiG i.V.m. § 32a StPO zusätzliche Voraussetzungen vor. § 110c OWiG gilt dabei auch für Erklärungen an die Bußgeldbehörde (vgl. Göhler, Kommentar zum OWiG, 17. Aufl., Vor § 110a Rn. 4), sodass die Regelung des § 32a StPO auch für die Einlegung des Einspruchs gegenüber der Bußgeldbehörde gilt. Anders als in § 67 Abs. 1 OWiG, dessen Schriftlichkeitserfordernis unter Heranziehung der Entscheidung des Gemeinsamen Senats konkretisiert wurde, gelten daher für die Einreichung elektronischer Dokumente strengere gesetzliche Regelungen. Die durch Richterrecht ausgeformten Anforderungen an die Schriftlichkeit werden durch diese gesetzlichen Regelungen modifiziert. Neben der klaren gesetzlichen Regelung der § 110c OWiG i.V.m. § 32a StPO kann daher nicht auf die vom Gemeinsamen Senat aufgestellten Anforderungen zurückgegriffen werden, da die gesetzliche Regelung vorgeht. Im Rahmen der ZPO stellt der BGH ebenfalls darauf ab, dass für Dokumente, die per E-Mail eingereicht werden, nicht § 130 ZPO, sondern § 130a ZPO gilt, da es ansonsten der spezielleren Norm des § 130a ZPO nicht bedurft hätte (Beschluss vom 04.02.2020, X ZB 11/18, Rn. 20). Nichts anderes kann für die Unterscheidung zwischen § 67 Abs. 1 OWiG und § 110c S. 1 OWiG i.V.m. § 32a StPO gelten (so auch LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015, 2 Qs 76/15, Rn. 15; AG Hünfeld, Beschluss vom 26.11.2012, 3 OWi 32 Js 17217/12, Rn. 3).

Etwas anderes gilt nur, wenn die E-Mail von der Bußgeldbehörde innerhalb der Einspruchsfrist ausgedruckt und zur Akte genommen wird, wobei der Betroffene die Verzögerungsgefahr trägt (vgl. LG Gießen, Beschluss vom 20.05.2015, 802 Js 38909/14, Rn. 10). Dann liegt nämlich kein rein elektronisches Dokument mehr vor, das nur auf Datenträgern physikalisch gespeichert ist, sondern ein Dokument in Papierform, weshalb für das ausgedruckte Dokument § 110c OWiG i.V.m. § 32a StPO nicht mehr gilt, sondern die allgemeinen Anforderungen an die Schriftlichkeit nach § 67 Abs. 1 OWiG. Gerade § 32a Abs. 4 Nr. 1 StPO zeigt, dass der Gesetzgeber den Versand elektronischer Dokumente per E-Mail nur unter der Voraussetzung zulässt, dass diese von einem De-Mail-Konto versandt werden. Dies wiederum zeigt, dass es sich bei diesen per E-Mail übersandten Dokumenten auch um elektronische Dokumente im Sinne des § 32a Abs. 1 StPO handelt und diese daher an den strengeren Formvorschriften zu messen sind.

b. Nach § 32a Abs. 1 StPO können elektronische Dokumente nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze des § 32a StPO eingereicht werden. § 32a Abs. 3 StPO bestimmt, dass diese Regelungen unter anderem für ein Dokument gelten, „das schriftlich abzufassen“ ist. Damit ist im vorliegenden Fall nur ein Verweis auf die durch das Gesetz geforderte Schriftlichkeit der jeweiligen Regelung, hier des § 67 Abs. 1 OWiG, gemeint. Dies heißt nicht, dass aufgrund der Entscheidung des Gemeinsamen Senats § 32a StPO deshalb für den Einspruch per E-Mail nicht gilt, weil dieser nicht zwingend schriftlich im Sinne des § 126 BGB abzufassen ist. Denn die Entscheidung des Gemeinsamen Senats betrifft letztlich die Auslegung des Wortes „schriftlich“ in Verfahrensordnungen in Abgrenzung zu § 126 BGB, ändert aber am Gesetzeswortlaut nichts, der Schriftlichkeit verlangt. Die Entscheidung des Gemeinsamen Senats gibt daher eine Definition des Wortes „schriftlich“, welche auch für § 67 Abs. 1 OWiG gilt. § 32a Abs. 3 StPO knüpft aber nur an die gesetzliche Formulierung an, in diesem Fall § 67 Abs. 1 OWiG, der Schriftlichkeit verlangt.

Nach § 32a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 und 2 StPO kann ein elektronisches Dokument wirksam eingereicht werden, wenn es von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, wozu der Versand über eine De-Mail-Adresse und die Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach zählen.

c. Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Einspruch nicht. Der Schriftsatz, der per PDF über eine normale E-Mail-Adresse und nicht eine De-Mail-Adresse an die Bußgeldbehörde übermittelt wurde, wurde von der Bußgeldbehörde zunächst nicht ausgedruckt, da diese die Akten rein elektronisch führt. Auch wurde der Einspruch nicht nochmals später auf andere Art und Weise eingelegt. Es lag damit lediglich ein elektronisches Dokument vor. Da die Voraussetzungen des § 110c S. 1 OWiG i.V.m. § 32a StPO nicht eingehalten waren, war die Einlegung des Einspruchs damit nicht formwirksam und damit unzulässig. Die Einhaltung der Voraussetzungen und damit die Zulässigkeit wären auch für den Rechtsanwalt leicht möglich gewesen, wenn die Einlegung über das besondere elektronische Anwaltspostfach oder über eine De-Mail-Adresse erfolgt wäre.

d. Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die Rechtsbehelfsbelehrung der Bußgeldbehörde im Bußgeldbescheid. Diese weist zwar darauf hin, dass eine Einlegung des Einspruchs in elektronischer Form zulässig sei. Sie gibt aber nur korrekt die Rechtslage wieder, weist also auf die zusätzlichen Voraussetzungen hin, falls der Einspruch elektronisch eingelegt werden soll. Schon aus der Rechtsbehelfsbelehrung ergab sich daher, dass die Einlegung eines Einspruchs durch einfache E-Mail, auch für einen Rechtsanwalt, nicht zulässig ist.

e. Der vorliegend per E-Mail als PDF-Anlage übersandte Einspruch kann auch nicht mit der Einlegung per Telefax gleichgesetzt werden. Für diese Fälle ist anerkannt, dass insbesondere für den Zeitpunkt der Einlegung maßgeblich ist, wann das Empfangsgerät das Fax speichert und nicht, wann dieses ausgedruckt wird. Die für Telefax geltenden Grundsätze können aber nicht auf die Übermittlung per E-Mail übertragen werden (vgl. BGH zu §§ 130, 130a ZPO, Beschluss vom 04.02.2020, X ZB 11/18, Rn. 19ff.; Beschluss vom 08.05.2019, XII ZB 8/19, Rn. 14ff.; Beschluss vom 04.12.2008, IX ZB 41/08, Rn. 6ff.). Für die ZPO hat der BGH entschieden, dass die dort geltende Systematik gerade zeigt, dass die Vorschrift des § 130a ZPO nicht erforderlich wäre, wenn das elektronische Dokument bereits von § 130 ZPO erfasst würde. Nichts anderes gilt für die Unterscheidung zwischen § 67 Abs. 1 OWiG und § 110c S. 1 OWiG i.V.m. § 32a StPO (so auch LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015, 2 Qs 76/15, Rn. 15; AG Hünfeld, Beschluss vom 26.11.2012, 3 OWi 32 Js 17217/12, Rn. 3). Bei einem Telefax hat der Betroffene keinen Einfluss darauf, wann der Ausdruck erfolgt, weshalb es auf die Speicherung der Signale im Empfangsgerät ankommt. Das Telefax kann anders als durch Ausdruck nicht gelesen oder verändert werden. Die E-Mail dagegen kann auch am Bildschirm gelesen, gespeichert, verändert oder gelöscht werden. Sie dient damit nicht nur zur Übermittlung des bereits erstellten Dokuments und ist nicht notwendig dazu bestimmt, in ein solches „zurückverwandelt“ zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2008, IX ZB 41/08, Rn. 6ff.).

Nichts anderes gilt im Vergleich zum Computerfax, welches anerkanntermaßen die Schriftlichkeit genau wie Telefaxe wahrt (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 05.04.2000, GmS-OGB 1/98). Der Unterschied zum Telefax besteht darin, dass beim Versender kein (ausgedrucktes) Originalschriftstück vorliegt, sondern das Dokument direkt von einem Computer an das Faxgerät des Empfängers versendet wird. Der Versender verwendet also einen Computer, der Empfänger sein Faxgerät. Beim Telefax verwenden beide an der Kommunikation Beteiligte ein Faxgerät. Das Empfangsgerät bei Gericht ist daher bei Telefax und Computerfax dasselbe. Es ist auch bei dieser Art der Faxsendung ein Ausdruck beim Empfänger notwendig, ohne welchen das übermittelte Dokument nicht gelesen oder verändert werden kann. Es gelten deshalb dieselben Erwägungen wie beim Vergleich mit dem Telefax.

f. Die E-Mail nebst Anhang wurde von der Bußgeldbehörde auch nicht innerhalb der Einspruchsfrist ausgedruckt, sondern zunächst nur elektronisch der Akte beigefügt, weshalb sich auch hieraus keine Zulässigkeit des Einspruchs ergibt.

Daran ändert es nichts, dass am 19.12.2019, also innerhalb der Einspruchsfrist, an den Verteidiger durch Übersendung einer Aktenkopie Akteneinsicht gewährt wurde, womit auch die E-Mail samt Einspruchsschreiben ausgedruckt wurde. Die Akte wird vom Regierungspräsidium Karlsruhe nur noch elektronisch gem. § 110a OWiG geführt. Auch die E-Mail wurde daher zunächst direkt der E-Akte zugeführt und nicht vorher ausgedruckt. Zur Gewährung von Akteneinsicht wird die Akte zwar ausgedruckt, es handelt sich jedoch um ein Aktendoppel, das zum Verbleib beim Verteidiger bestimmt ist. Der Ausdruck des Einspruchs gelangt daher nicht zur Ur-Akte des Verfahrens, welche zwingend wieder an die Behörde bzw. das Gericht zurückgelangen muss. Erst mit der Übermittlung der Akte an die Staatsanwaltschaft wird die elektronisch geführte Akte zur Ur-Akte in Papierform. Dies ist vorliegend jedoch erst 28.02.2020 geschehen, mithin lange nach Ablauf der Einspruchsfrist. Allein darauf, dass das ausgedruckte Einspruchsschreiben zur Ur-Akte gelangt, kommt es jedoch an. Die Gefahr sich hieraus möglicherweise ergebender Verzögerungen trägt der Betroffene. Dies ist vorliegend auch deshalb gerechtfertigt, weil schon nach der Rechtsbehelfsbelehrung der vorliegende Einspruch unwirksam war, der Betroffene also schon danach nicht damit rechnen durfte, der Einspruch werde als zulässig gewertet oder ausgedruckt und zur Akte genommen.

g. Die Zulässigkeit des Einspruchs ergibt sich auch nicht aus der Reaktion der Behörde, aufgrund derer der Betroffene darauf schließen konnte, dass diese den Einspruch als wirksam behandelt. Durch die Sachprüfung der Verwaltungsbehörde wird die gerichtliche Prüfung der Zulässigkeit nicht determiniert oder eingeschränkt. Das Gericht ist an die Einschätzung der Behörde zur Zulässigkeit des Einspruchs nicht gebunden. Andernfalls wäre die Regelung des § 70 OWiG überflüssig, nach welcher das Gericht den Einspruch als unzulässig verwerfen kann. Denn das Verfahren wird dem Gericht auch zur Prüfung nach § 70 OWiG nur übermittelt, wenn die Bußgeldbehörde selbst von der Zulässigkeit des Einspruchs ausgegangen ist (vgl. § 69 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 OWiG; dazu LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015, 2 Qs 76/15, Rn. 19f.).

4. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 46 Abs. 1 i.V.m. § 44 StPO) war von Amts wegen nicht zu gewähren. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betroffene unverschuldet daran gehindert war, den Einspruch innerhalb der Zweiwochenfrist insbesondere postalisch oder per Fax beim Regierungspräsidium Karlsruhe einzureichen. Außerdem entsprach die Einspruchseinlegung per E-Mail schon nicht der – richtigen – Rechtsbehelfsbelehrung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, da keine Einreichung über ein Postfach eines De-Mail-Kontos erfolgte (vgl. § 32a Abs. 4 Nr. 1 StPO). Die Rechtsbehelfsbelehrung war daher nicht missverständlich. Schon nach der mit übersandten Rechtsbehelfsbelehrung war der vorliegende Einspruch daher unwirksam.

Auch aus der Reaktion der Bußgeldbehörde, den Einspruch als zulässig zu behandeln, ergibt sich kein Wiedereinsetzungsgrund. Der Betroffene genießt insofern keinen Vertrauensschutz, denn sein Einspruch war schon nach der Rechtsbehelfsbelehrung der Bußgeldbehörde unwirksam. Dass diese den Einspruch trotzdem als wirksam behandelte, begründet nicht die Wiedereinsetzung. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft war und sich der Betroffene an dieser fehlerhaften Belehrung orientiert hätte (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 44 S. 2 StPO zur unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung). Andernfalls würde auch die gerichtliche Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs gemäß § 70 OWiG ausgehebelt, da ansonsten immer dann, wenn die Bußgeldbehörde den Einspruch zu Unrecht als zulässig behandelt, das Gericht aber die Unzulässigkeit feststellt, über den Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand doch noch ein zulässiger Einspruch eingelegt werden könnte. Eine Wiedereinsetzung kann daher nur unter engen Voraussetzungen gewährt werden, welche vorliegend nicht gegeben sind.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!