Skip to content
Menü

Keine Einlassung auf Bußgeldbescheid keine schuldhafte Säumnis im Sinne des § 467 Abs. 2 StPO

Das Wichtigste in Kürze


Das Nichtäußern zu einem Bußgeldbescheid stellt keine schuldhafte Säumnis im Sinne des § 467 Abs. 2 StPO dar.

  • Das Amtsgericht Borna fällte am 23.05.2023 einen Beschluss im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit.
  • Die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden vom Landkreis Leipzig (Bußgeldstelle) getragen.
  • Am 20.03.2023 wurde von dem Landratsamt Landkreis Leipzig ein Bußgeldbescheid gegen die Betroffene erlassen. Ihr wurde vorgeworfen, am 06.01.2023 in Markranstädt die Ladeeinrichtung des Fahrzeugs oder des Anhängers nicht ordnungsgemäß gesichert zu haben.
  • Ein Bußgeld von 75,00 EUR wurde festgelegt.
  • Nach einem begründeten Einspruch der Betroffenen wurde das Verfahren am 19.04.2023 eingestellt und die Kosten wurden der Bußgeldstelle auferlegt.
  • Es wurde festgestellt, dass die Betroffene die notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat.
  • Die Gründe für die Einstellung des Verfahrens wurden vor dem Erlass des Bußgeldbescheides nicht vorgebracht.
  • Es wurde entschieden, dass der Landkreis Leipzig (Bußgeldstelle) die notwendigen Auslagen der Betroffenen tragen muss, basierend auf § 105 OWiG und § 467a StPO.
  • Es gibt keinen Fall, der eine abweichende Kostenentscheidung rechtfertigen würde.
  • Der Betroffenen kann keine schuldhafte Säumnis im Sinne des § 467 Abs. 2 StPO vorgeworfen werden. Das Nichtäußern vor dem Erlass des Bußgeldbescheides begründet diesen Fall nicht.
  • Die Entscheidung ist endgültig und kann nicht angefochten werden.

Amtsgericht Borna-  Az.: 3 OWi 43/23 – Beschluss vom 23.05.2023

In dem Bußgeldverfahren gegen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit ergeht am 23.05.2023 nachfolgende Entscheidung:

Die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt der Landkreis Leipzig (Bußgeldstelle).

Gründe

Am 20.03.2023 erließ das Landratsamt Landkreis Leipzig gegen die Betroffene einen Bußgeldbescheid, in dem ihr vorgeworfen wurde, am 06.01.2023 in Markranstädt es unterlassen zu haben, die Ladeeinrichtung des Kraftfahrzeugs bzw. des Anhängers verkehrssicher zu verstauen oder gegen Verrutschen, Umfallen, Hin- und Herrollen oder Herabfallen besonders zu sichern. Es wurde ein Bußgeld in Höhe von 75,00 EUR verhängt.

Auf begründeten Einspruch der Betroffenen gemäß anwaltlichem Schreiben vom 06.04.2023 wurde mit Verfügung vom 19.04.2023 das Verfahren nach § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Bußgeldstelle auferlegt. Es wurde festgesetzt, dass die notwendigen Auslagen die Betroffene selbst zu tragen hat.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass Gründe, die zur Einstellung des Verfahrens führten vor Erlass des Bußgeldbescheides nicht vorgetragen worden seien.

Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.

Entsprechend war auszusprechen, dass der Landkreis Leipzig (Bußgeldstelle) die notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen hat.

Dies ergibt sich aus § 105 OWiG, § 467a StPO.

Ein Fall, der eine abweichende Kostenentscheidung entsprechend der Vorschriften §§ 467a, 467 Abs. 2 bis 5 StPO, der eine abweichende Entscheidung rechtfertigt hätte liegt nicht vor.

Insbesondere ist der Betroffenen keine schuldhafte Säumnis im Sinne des § 467 Abs. 2 StPO vorzuwerfen. Schon allein die Tatsache, dass sich die Betroffene vor Erlass des Bußgeldbescheides nicht geäussert hat, begründet diesen Fall nicht. Auch hat die Betroffene im Einspruch gegen den Bußgeldbescheid keine Angaben zu Tatsachen gemacht, die die Bußgeldstelle nicht schon hätte vorher feststellen können. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit schon nicht erfüllt sei.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


  • Bußgeldbescheid: Ein Bußgeldbescheid ist eine offizielle Mitteilung von einer Behörde, typischerweise von der Verkehrsbehörde oder der Polizei, an eine Person oder eine Organisation, die eine Ordnungswidrigkeit begangen hat. Der Bußgeldbescheid enthält Informationen über die spezifische Ordnungswidrigkeit, das Datum und die Uhrzeit des Verstoßes, den Ort des Verstoßes und das zu zahlende Bußgeld. In Deutschland wird ein Bußgeldbescheid auf Grundlage des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) ausgestellt. Im vorgegebenen Fall wurde ein Bußgeld von 75,00 EUR verhängt, da die betroffene Person die Ladung ihres Fahrzeugs nicht ordnungsgemäß gesichert hatte. Der Bußgeldbescheid bietet auch die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist Einspruch einzulegen, wenn die betroffene Person mit dem Bußgeld nicht einverstanden ist.
  • Einspruch: Ein Einspruch ist die formelle Ablehnung oder der Widerspruch gegen einen Bußgeldbescheid oder eine andere behördliche Entscheidung. Die betroffene Person oder deren Anwalt kann innerhalb einer festgelegten Frist einen Einspruch einlegen, in dem sie ihre Gründe darlegt, warum sie mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden ist. Im vorgegebenen Fall legte die betroffene Person durch anwaltliches Schreiben Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Ein Einspruch kann zur Überprüfung und möglicherweise zur Aufhebung des Bußgeldbescheids führen. Die Einlegung des Einspruchs sollte gut überlegt sein und idealerweise mit juristischer Beratung erfolgen, um die Chancen einer erfolgreichen Anfechtung zu erhöhen.
  • § 467 Abs. 2 StPO: Dieser Abschnitt des Strafprozessordnung (StPO) regelt die Kostenübernahme bei schuldhafter Säumnis in einem Straf- oder Bußgeldverfahren. Schuldhafte Säumnis tritt ein, wenn eine Partei bestimmte gesetzliche Pflichten nicht erfüllt, z.B. wenn sie notwendige Informationen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. Im vorgegebenen Urteil wurde festgestellt, dass der Betroffenen keine schuldhafte Säumnis vorzuwerfen ist, da sie sich vor Erlass des Bußgeldbescheids nicht geäußert hat. Die Regelung um schuldhafte Säumnis beeinflusst, wer die Kosten des Verfahrens tragen muss. In diesem Fall bedeutet das Fehlen einer schuldhafte Säumnis, dass der Landkreis Leipzig die notwendigen Auslagen der Betroffenen tragen muss.

§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil:


  • Ordnungswidrigkeitenrecht: In diesem Fall wurde gegen die Betroffene ein Bußgeldbescheid wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit erlassen. Das Ordnungswidrigkeitenrecht regelt solche Verstöße, die nicht strafrechtlich verfolgt werden, aber dennoch sanktioniert werden müssen.
  • Verkehrsrecht: Die Betroffene wurde beschuldigt, die Ladeeinrichtung eines Kraftfahrzeugs nicht ordnungsgemäß gesichert zu haben. Das Verkehrsrecht befasst sich mit den Regeln und Vorschriften, die im Straßenverkehr zu beachten sind.
  • Strafprozessrecht: Bestimmte Normen wie § 467 Abs. 2 StPO wurden im Urteil zitiert. Das Strafprozessrecht regelt das Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten und legt fest, wie mit Beschuldigten, Zeugen und Beweismitteln umzugehen ist.

➨ Unsicher bei Bußgeldbescheiden? Wir sind für Sie da!

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten und sind unsicher, wie Sie weiter vorgehen sollen? Gerade in komplexen Fällen wie dem Nichtäußern zu einem Bußgeldbescheid kann professionelle Unterstützung entscheidend sein. Wir bieten Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung und begleiten Sie anschließend mit einer umfassenden Beratung durch den gesamten Prozess. Verlassen Sie sich auf unsere Expertise im Verkehrsrecht und sichern Sie sich Ihre Rechte. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf und lassen Sie uns gemeinsam die besten Schritte für Ihr Anliegen planen.

JETZT ANFRAGEN

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!