Skip to content
Menü

Fahrerlaubnisentzug nach Drogenkonsum . unbewusster Konsum

Fahrerlaubnisentziehung Trotz Unbewussten Drogenkonsums: Juristische Grauzone

In einem kürzlich ergangenen Urteil wurden wir Zeugen eines bemerkenswerten Falls, der zahlreiche juristische und ethische Fragen aufwirft. Es geht um eine junge Frau, geboren 1996, die gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis kämpft. Die Hauptproblematik liegt hierbei in dem Umstand, dass sie möglicherweise ohne ihr Wissen Drogen konsumiert haben könnte, was schließlich zur Entziehung ihrer Fahrerlaubnis führte. In der Gerichtsverhandlung kam zur Sprache, dass an dem betreffenden Abend Drogen in Getränke gemischt wurden, sowohl mit als auch ohne Einverständnis der betroffenen Parteien.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 K 742/19 >>>

Der Fall: Drogenkonsum auf einer Party

Die Klägerin argumentiert, dass sie unbewusst Betäubungsmittel konsumiert haben könnte, da sie von Getränken getrunken hat, in die möglicherweiseDrogen gemischt wurden. Es sei also durchaus denkbar, dass sie ungewollt und unbewusst Drogen konsumiert hat. Dennoch wurde ihre Fahrerlaubnis entzogen.

Juristischer Kontext: Fahrerlaubnisentziehung und die Rolle des Verwaltungsaktes

Gemäß § 46 BremVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes – wie der Entziehung der Fahrerlaubnis – nicht allein aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften erfolgen, sofern klar ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. In diesem Fall war die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung eine gebundene Entscheidung, die nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde lag.

Der Beweis: Unbewusster Drogenkonsum

Ein wichtiger Aspekt in diesem Verfahren war die Darstellung eines detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalts, der den behaupteten Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. In dieser Hinsicht sind nicht nur die Aussagen des Betroffenen zu berücksichtigen, sondern auch Zeugenaussagen, Angaben gegenüber der Polizei und eidesstattliche Versicherungen Dritter.

Die Widersprüche: Ungereimtheiten im Vorbringen

Entscheidend gegen einen unbewussten Drogenkonsum sprechen allerdings Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen der Klägerin sowie der befragten Zeugen. Insbesondere spielten dabei die Auffindung von Drogen in der Winterjacke und im Fahrzeug der Klägerin eine Rolle, wobei die Klägerin argumentierte, die Winterjacke gehöre nicht ihr, sondern einem Bekannten.

Das Urteil: Keine Relevanz der Betäubungsmittelabstinenznachweise

Die von der Klägerin vorgelegten Urintests, die Haaranalyse und der damit erbrachte Nachweis einer Betäubungsmittelabstinenz für die abgedeckten Zeiträume, waren für die Rechtmäßigkeit der streitigen Fahrerlaubnisentziehung rechtlich nicht relevant. Sie sind jedoch von Bedeutung für das von der Klägerin bereits in die Wege geleitete Verfahren zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass dieses Urteil einen wichtigen Präzedenzfall für die rechtliche Beurteilung von Fällen darstellt, in denen unbewusster Drogenkonsum zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann. […]


Das vorliegende Urteil

VG Bremen – Az.: 5 K 742/19 – Urteil vom 24.09.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die 1996 geborene Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.

Ihr wurde im Jahr 2014 eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt, die zugleich zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L berechtigt. Am 27.12.2018 um 20.30 Uhr hielten Beamte der Polizeiinspektion das von der Klägerin geführte Fahrzeug aufgrund eines verkehrswidrigen Abbiegemanövers an. Auf einen Konsum berauschender Mittel angesprochen gab die Klägerin an, noch nie Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Der aufgrund festgestellter Auffälligkeiten vorgenommene freiwillige Urinvortest zeigte ein positives Ergebnis für Kokain und Metamphetamine an. Die Klägerin wiederholte daraufhin ihre Aussage, noch nie im Leben Drogen konsumiert zu haben; sie könne sich das Ergebnis nicht erklären. In der Innentasche der von ihr getragenen Winterjacke wurden fünf Verkaufseinheiten Betäubungsmittel und im Bereich der Mittelkonsole des von ihr geführten Fahrzeuges eine weitere Verkaufseinheit Betäubungsmittel aufgefunden.

Ausweislich des toxikologischen Befundberichts des Zentrums vom 23.01.2019 wurden in dem gegen 22.00 Uhr entnommenen Blutserum der Klägerin 16 ng/ml Benzoylecgonin und 110 ng/ml MDMA nachgewiesen. In der Bewertung der Analyse heißt es, die festgestellte Benzoylecgoninkonzentration liege „nicht in einem Bereich, in dem eine direkte Kokainwirkung möglich“ sei.

Mit Verfügung vom 07.03.2019 entzog das Bürgeramt der Klägerin die Fahrerlaubnis (Ziffer 1) und gab ihr auf, den Führerschein spätestens am dritten Tag nach Zustellung der Verfügung abzuliefern und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro, ersatzweise einen Tag Zwangshaft an (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet (Ziffer 3) und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 160,00 Euro sowie Auslagen in Höhe von 2,44 Euro festgesetzt (Ziffer 4). Zur Begründung führte die Fahrerlaubnisbehörde aus, die Klägerin sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. An der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehle es nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (ausgenommen Cannabis). Dabei schließe bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen – wie Kokain – im Regelfall die Fahreignung aus. Aufgrund des nachgewiesenen Konsums von Kokain und MDMA müsse die Fahrerlaubnis entzogen werden. Gründe dafür, dass abweichend vom Regelfall besondere Umstände vorlägen, die die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigten, lägen nicht vor. Aufgrund der Eilbedürftigkeit werde von einer vorherigen Anhörung abgesehen. Die Verfügung ist der Klägerin am 13.03.2019 zugestellt worden.

Die Klägerin gab ihren Führerschein in der Folge bei der Fahrerlaubnisbehörde ab.

Mit Bescheid vom 10.04.2019 setzte die zuständige Bußgeldbehörde aufgrund des Vorwurfs des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung des berauschenden Mittels Amphetamin eine Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro fest und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an. Der Bußgeldbescheid, gegen den die Klägerin keinen Einspruch eingelegt hat, wurde ihr am 16.04.2019 zugestellt.

Bereits am 08.04.2019 hat sie Klage erhoben. Sie habe noch nie im Leben bewusst Betäubungsmittel konsumiert. Im Vorfeld der Verkehrskontrolle habe sie mit mehreren Freunden und Bekannten in geselliger Runde zusammengesessen und Alkohol konsumiert. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass manche der Anwesenden auch harte Drogen zu sich nahmen. Erst im Nachhinein sei ihr einiges davon erzählt worden. So habe einer der Anwesenden seiner weiblichen Begleitung mit deren Einverständnis Drogen ins Getränk gemischt. Einem anderen Anwesenden seien von dessen Begleitung ohne Einverständnis Drogen ins Getränk gemischt worden, um diesen aufzumuntern. Dieser habe anschließend eine plötzliche Aufmunterung gespürt und seine Begleitung darauf angesprochen. Es sei möglich, dass sie – die Klägerin – von dem einen oder anderen Getränk getrunken und so unbewusst Betäubungsmittel konsumiert habe. Aufgrund der geringen festgestellten Konzentration des Kokain-Abbauproduktes könne ihr nicht unterstellt werden, aufgrund einer Willensschwäche Kokain in einer Menge zu sich genommen zu haben, die geeignet gewesen wäre, die typischen euphorisierenden, antriebssteigernden und enthemmenden Wirkungen hervorzurufen. Die festgestellte MDMA-Menge sei so gering, dass sie auf die Einnahme eines einzigen kontaminierten Getränkes zurückgeführt werden könne. Eine allgemeine Lebenserfahrung, dass im Blut festgestellte Betäubungsmittel stets bewusst konsumiert wurden, existiere nicht. Dies zeige bereits die Vielzahl an Presseberichten über das unbemerkte Verabreichen von K.O.- Tropfen, Drogen oder Alkohol. Da sie bereits im Rahmen der Verkehrskontrolle darauf hingewiesen habe, noch nie im Leben Drogen konsumiert zu haben, habe sich eine weitere Sachverhaltsermittlung der Fahrerlaubnisbehörde förmlich aufgedrängt. Dies sei mangels vorheriger Anhörung rechtsfehlerhaft unterblieben. Sie habe ausschließlich aus wirtschaftlichen Erwägungen von einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid abgesehen. Eine Bindungswirkung, die zudem nicht für das Gericht gelte, scheide schon aufgrund des zeitlich früheren Erlasses der Entziehungsverfügung im Vergleich zum Bußgeldbescheid aus. Auch könne die Fahrerlaubnisbehörde zugunsten des Fahrerlaubnisinhabers von Feststellungen in einer Bußgeldentscheidung abweichen. Zuletzt sei das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung eines berauschenden Mittels unstreitig; der Bußgeldbescheid verhalte sich hingegen nicht zur Frage eines willentlichen Konsums. Die Klägerin hat ärztliche Befundberichte der GbR zur Auswertung von Urinproben vom 29.08.2019, 07.10.2019, 05.11.2019 und 16.12.2019 sowie eine Haaranalyse der zur Überprüfung einer Drogenabstinenz vom 20.07.2020 mit jeweils negativem Ergebnis im Hinblick auf die damit überprüften Substanzen bzw. deren Abbauprodukte vorgelegt.

Die Klägerin beantragt, die Verfügung vom 07.03.2019 zum Aktenzeichen … aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Klägerin habe sich ein unbewusster Konsum von Kokain und Ecstasy aufdrängen müssen. Ihre Einwände gegenüber den Polizeibeamten seien substanzlos geblieben; Fahrerlaubnisinhaber behaupteten zudem regelmäßig, bewusst keine Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Auf die im gerichtlichen Verfahren erstmals genannten Umstände eines etwaigen unbewussten Konsums komme es nicht mehr an, da der Vortrag aufgrund des rechtskräftigen Bußgeldbescheides präkludiert sei. Da § 24a Abs. 2 StVG nur vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden könne, sei die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 4 StVG an die Feststellungen im Bußgeldbescheid gebunden.

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 28.08.2020 auf den Einzelrichter übertragen worden. Der Einzelrichter hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben zur Frage eines unbewussten Betäubungsmittelkonsums im Vorfeld der Verkehrskontrolle durch Vernehmung der Zeugen … (nachfolgend: Zeuge J), (nachfolgend: Zeugin T), (nachfolgend: Zeuge Y) und (nachfolgend: Zeuge E). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.09.2020 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen wurde (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Die Klägerin wendet sich bei verständiger Würdigung ihres Begehrens (§ 88 VwGO) allein gegen Ziffer 1 (Entziehung der Fahrerlaubnis), Ziffer 2 Satz 1 (Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins) und Ziffer 4 (Gebühren- und Auslagenfestsetzung), nicht jedoch gegen die Zwangsmittelandrohung in Ziffer 2 Satz 2 und 3 des Bescheides vom 07.03.2019. Sie hat mit der Abgabe des Führerscheins die Verpflichtung aus Ziffer 2 Satz 1 des angegriffenen Bescheides erfüllt und es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass die Fahrerlaubnisbehörde entgegen §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 5 BremVwVG gleichwohl das angedrohte Zwangsgeld festsetzen wird; die Zwangsmittelandrohung hat sich damit erledigt. Die freiwillige Ablieferung des Führerscheins hat hingegen nicht die Erledigung der Regelung in Ziffer 2 Satz 1 zur Folge, weil die Ablieferung erkennbar zwecks Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen erfolgte (in diesem Sinne und unter Hinweis auf eine Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO bei einer Vollstreckungsmaßnahme, die sich rückgängig machen lässt: BVerwG, Beschl. v. 17.11.1998 – 4 B 100/98 –, juris Rn. 9).

I. Die so verstandene Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet.

Der angegriffene Bescheid des Bürgeramtes vom 07.03.2019 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klägerin aus Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung ist nicht aufzuheben.

a) Zwar ist der Bescheid vom 07.03.2019 insoweit formell rechtswidrig, weil die Klägerin vor dessen Erlass nicht nach § 28 Abs. 1 BremVwVfG angehört wurde. Entgegen der Auffassung der Beklagten lagen die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG nicht vor. Die Aufhebung der Fahrerlaubnisentziehung wegen fehlender Anhörung scheidet jedoch gemäß § 46 BremVwVfG aus. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist hier der Fall, weil es sich bei der vorliegenden Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene, nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stehende Entscheidung handelt (vgl. zum Ganzen VG Bremen, Urt. v. 23.01.2020 – 5 K 740/19 –, juris Rn. 14 f.).

b) Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist materiell rechtmäßig.

aa) Rechtsgrundlage für die Fahrerlaubnisentziehung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. An der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt es nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (ausgenommen Cannabis). Bei der Einnahme sogenannter harter Drogen, die im BtMG aufgeführt sind, schließt im Regelfall bereits der einmalige Konsum die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, so dass in diesen Fällen die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur – bei gelegentlichem oder einmaligem Konsum – eines Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es nicht (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 04.10.2010 – 5 V 1176/10 –, juris Rn. 16 und v. 06.03.2013 – 5 V 98/13 –, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2003 – 1 B 206/03 –, juris Rn. 5 ff.; NdsOVG, Beschl. v. 11.08.2009 – 12 ME 159/09 –, juris Rn. 7, alle m.w.N.).

Für die Wirkung von harten Drogen – insbesondere Kokain – ist eine Verminderung der Kritikfähigkeit und des Vorsichts- und Sorgfaltsverhaltens charakteristisch. Der Kokainkonsum bringt eine eindrucksvolle Euphorie, gepaart mit gesteigertem Antrieb und Gefühlen von Dominanz und Überlegenheit mit sich. Es kann deshalb bei Kokainkonsum grundsätzlich nicht vom Bestehen eines Trennungsvermögens zwischen der Einnahme der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeuges ausgegangen werden, da die Ausschaltung einer solchen Hemmung gerade zu den typischen Wirkungen von Kokain gehört. Charakteristisch für Ecstasy, zu dessen Hauptkomponenten MDMA gehört, sind dessen aufputschende Wirkung, die das Schlafbedürfnis sinken lässt, die Steigerung des Selbstwertgefühls, der Abbau von Kommunikationsbarrieren und die emotionale Enthemmung, aber auch die Gefahr von Halluzinationen und Psychosen (siehe dazu Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, S. 174 f.). Bereits der einmalige Konsum führt zu einer signifikanten Erhöhung der Straßenverkehrsgefährdung. Die Fehlhaltung und die Willensschwäche, die zum Drogenkonsum führt, und der Kontrollverlust, der mit dem Drogenkonsum einhergeht, sind die Gründe, aus denen der Gesetzgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei harten Drogen generell und bereits bei einmaliger Einnahme von Fahrungeeignetheit ausgeht. Denn es ist jederzeit möglich, dass der Betroffene im Zustand drogenbedingt reduzierter Steuerungsfähigkeit am Straßenverkehr teilnimmt. Der damit einhergehenden Straßenverkehrsgefährdung kann wirksam nur mit der Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden (VG Bremen, Beschl. v. 06.03.2013 – 5 V 98/13 –, juris Rn. 17).

Eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln kann jedoch nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Nicht nur der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV („Einnahme“) spricht für das Erfordernis einer bewussten Aufnahme. Bei einer unwissentlichen Aufnahme von Betäubungsmitteln fehlt es auch an einer beachtlichen Wiederholungswahrscheinlichkeit bzw. einem Kontrollverlust, die ihrerseits Grundlage für die regelmäßige Annahme der Nichteignung von Konsumenten sogenannter harter Drogen sind (OVG Bremen, Beschl. v. 01.06.2015 – 2 B 51/15 –, nicht veröffentlicht, OVG NRW, Beschl. v. 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –, juris Rn. 4; OVG LSA, Beschl. v. 13.04.2012 – 3 M 47/12 –, juris Rn. 9).

bb) Gemessen daran hat die Fahrerlaubnisbehörde die Klägerin zu Recht als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges angesehen und ihr die Fahrerlaubnis entzogen.

Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und auch aus Sicht des Einzelrichters nachgewiesen, dass die Klägerin im zeitlichen Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle vom 27.12.2018 Kokain und Ecstasy konsumiert hat. Dies ergibt sich aus dem toxikologischen Befundbericht vom 23.01.2019. Danach wurden im Blutserum der Klägerin 16 ng/ml Benzoylecgonin und 110 ng/ml MDMA nachgewiesen. Benzoylecgonin ist ein Abbauprodukt von Kokain. Sowohl Kokain als auch MDMA sind Betäubungsmittel im Sinne des BtMG, Anlagen I und III zu § 1 Abs. 1 BtMG.

Der Einzelrichter ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO überzeugt, dass die Klägerin diese Betäubungsmittel bewusst konsumiert hat.

(1) Im Hinblick auf das Vorbringen eines Fahrerlaubnisinhabers, es handele sich um einen unwissentlichen Konsum, ist beim Nachweis von Betäubungsmitteln in dessen Körper Folgendes zu berücksichtigen: Bei einem positiven Nachweis harter Drogen kann grundsätzlich auf einen willentlichen Drogenkonsum geschlossen werden. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Ein behaupteter unwissentlicher Drogenkonsum stellt sich als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betreffende als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann. Dieser muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu welchem Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt (OVG Bremen, Beschl. v. 12.02.2016 – 1 LA 261/15 –, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 13.02.2019 – 11 ZB 18.2577 –, juris Rn. 18, jeweils m.w.N.). Dabei ist nicht allein das Vorbringen des Betreffenden im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen, sondern sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles wie beispielsweise Zeugenaussagen, Angaben gegenüber der Polizei und eidesstattliche Versicherungen Dritter (vgl. dazu VG Oldenburg, Beschl. v. 29.03.2019 – 7 B 820/19 –, juris Rn. 17 ff.; BayVGH, Beschl. v. 13.02.2019 – 11 ZB 18.2577 –, juris Rn. 19 und Beschl. v. 19.01.2016 – 11 CS 15.2403 –, juris Rn. 13). Wenngleich angesichts der bereits dargelegten allgemeinen Lebenserfahrung ein strenger Maßstab anzusetzen ist, dürfen die Anforderungen an das Vorbringen nicht überspannt werden, wenn es gerade um eine unbewusste Drogeneinnahme geht. Es kann aber regelmäßig selbst dann, wenn die konkrete Einnahme dem Fahrerlaubnisinhaber verborgen geblieben ist, eine möglichst detaillierte Schilderung der Vorgänge erwartet werden, in deren Rahmen es möglicherweise zu der Drogeneinnahme gekommen sein könnte (vgl. OVG MV, Beschl. v. 04.10.2011 – 1 M 19/11 –, juris Rn. 8).

(2) Der Einzelrichter ist aufgrund der Beweisaufnahme sowie der Würdigung aller vorliegenden Erkenntnisse der Überzeugung, dass es sich bei dem Vorbringen der Klägerin, die in ihrem Blutserum festgestellten Substanzen seien auf eine unbewusste Betäubungsmitteleinnahme zurückzuführen, um eine Schutzbehauptung handelt und sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle bewusst Betäubungsmittel konsumiert hat.

Zwar ist es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dem Grunde nach möglich, dass die Klägerin versehentlich aus einem Plastikbecher getrunken hat, in den zuvor Betäubungsmittel gemischt wurden und es dadurch zu einer unbewussten Drogeneinnahme kam. So hat der Zeuge J glaubhaft, detailliert und insgesamt nachvollziehbar ausgesagt, er habe am Abend des 25.12.2018 das Gefühl gehabt, dass eine andere Person aus seinem Plastikbecher getrunken habe, in den er zuvor eine Ecstasy-Pille gemischt habe. Als erfahrener Betäubungsmittelkonsument sei ihm aufgefallen, dass er – anders als üblich – nach dem Konsum des mit Ecstasy vermengten Getränkes keinerlei berauschende Wirkung habe feststellen können. Deshalb habe er später weitere anderthalb Ecstasy-Pillen in sein Getränk gemischt sowie „eine Nase Kokain gezogen“. Auch wenn er anfangs sehr auf seinen Becher geachtet habe, habe er dies zu späterer Stunde nicht mehr gewährleisten können. Auch seine Lebensgefährtin – die Zeugin T – habe sich eine Ecstasy-Pille ins Getränk gemischt. Sie hat im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung angegeben, eigentlich immer darauf geachtet zu haben, dass ihr Becher auch stets bei ihr geblieben sei. Aufgrund des großen Durcheinanders an dem Abend könne aber auch sie nicht mit Gewissheit sagen, dass dies durchgehend der Fall gewesen sei. Eine weitere – jedenfalls denkbare – Möglichkeit eines unbewussten Betäubungsmittelkonsums ergibt sich aus dem Vorbringen des Zeugen Y, der angegeben hat, dass ihm seine damalige Begleitung ohne sein Wissen Betäubungsmittel in den Becher gefüllt habe; auch er sei sich im Laufe des Abends nicht mehr sicher gewesen, welcher der Becher seiner gewesen sei. Zudem haben die Zeugen J, Y und E übereinstimmend angegeben, dass und warum die Klägerin keine Betäubungsmittel konsumiere. Der Einzelrichter verkennt nicht, dass sich der vorliegende Sachverhalt und das durch Zeugen bestätigte Vorbringen der Klägerin insoweit von den Verfahren abgrenzen, in denen ohne jegliche Substantiierung pauschal behauptet wird, der festgestellte Betäubungsmittelkonsum könne nur auf einen unbewussten Konsum zurückzuführen sein.

Entscheidend gegen einen unbewussten Betäubungsmittelkonsum sprechen jedoch Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen der Klägerin sowie der befragten Zeugen. Danach drängt sich dem Einzelrichter nach einer Gesamtschau aller vorliegenden Erkenntnisse der Eindruck auf, dass die behauptete unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln im Nachhinein konstruiert wurde.

(a) Läge tatsächlich ein versehentlicher Betäubungsmittelkonsum der Klägerin vor, so hätte es zunächst nahegelegen, gegen den am 16.04.2019 zugestellten Bußgeldbescheid vom 10.04.2019 vorzugehen und diesen nicht rechtskräftig werden zu lassen. Nach ihrem Vorbringen, sie habe ein paar Wochen nach der Party vom Zeugen Y erfahren, dass diesem unwissentlich Betäubungsmittel ins Getränk gemischt worden seien, und zeitlich noch früher, dass sich die Zeugen J und T gegenseitig Betäubungsmittel ins Getränk geschüttet hätten, müsste sie bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheides über die Umstände der bei ihr nachgewiesenen Substanzen informiert gewesen sein. Es erscheint wenig plausibel, wenn sie im gerichtlichen Verfahren vortragen lässt, es habe sich um eine rein wirtschaftliche Entscheidung gehandelt, keinen Einspruch einzulegen. Wenngleich sie zutreffend darauf hinweist, sie habe frei entscheiden können, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen oder nicht, so muss sie sich im Rahmen der Aufklärung, ob der behauptete Geschehensablauf in sich konsistent ist, die Frage gefallen lassen, weshalb sie die ihr bekannten Umstände eines etwaigen unbewussten Betäubungsmittelkonsums nicht bereits im Ordnungswidrigkeitenverfahren vorgetragen hat. Da sie zudem neben der festgesetzten Geldbuße noch Verwaltungsgebühren sowie die Kosten für die Blutuntersuchung zu tragen hatte und der zu zahlende Gesamtbetrag 868,99 Euro betrug, drängt sich auch nicht auf, dass ein Einspruch aus wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn machte.

Von der Frage, ob das unterbliebene Vorgehen gegen den Bußgeldbescheid vom 10.04.2019 im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist, ist die Frage einer etwaigen Bindungswirkung der Feststellungen des Bußgeldbescheides zu trennen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist durch den Bußgeldbescheid keine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 StVG für das Verwaltungsverfahren eingetreten. Nach § 3 Abs. 4 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde dann, wenn sie in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand einer Bußgeldentscheidung gewesen ist, nicht zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers von der Bußgeldentscheidung abweichen, soweit sich diese auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage bezieht. Ziel der Vorschrift ist die Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen der Bußgeldbehörden einerseits und der Fahrerlaubnisbehörden andererseits (vgl. Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Hühnermann, 26. Aufl. 2020, StVG § 3 Rn. 115). Der Bußgeldbescheid, der keine Begründung enthält, nennt als angewandte Vorschriften neben § 24a Abs. 2 StVG auch § 24a Abs. 3 StVG. Die Bußgeldbehörde ging danach offensichtlich davon aus, dass die Klägerin fahrlässig berauschende Mittel konsumiert hat und auch bezüglich einer fortbestehenden Wirksamkeit des Rauschmittels im Tatzeitpunkt Fahrlässigkeit anzunehmen ist (siehe zum Bezugspunkt der Fahrlässigkeit BeckOK OWiG/Euler, 27. Edition, 01.07.2020, StVG § 24a Rn. 10). Es kann dahinstehen, ob Feststellungen zum subjektiven Tatbestand, d.h. zur Frage des Vorliegens von Vorsatz oder Fahrlässigkeit, grundsätzlich geeignet sind, als „Schuldfrage“ im Sinne des § 3 Abs. 4 StVG Bindungswirkung zu entfalten (so wohl Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Hühnermann, 26. Aufl. 2020, StVG § 24a Rn. 38, § 24 Rn. 12). Denn zum einen wird von der Klägerin nicht bestritten, dass sie „unter Wirkung“ eines berauschenden Mittels ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung kommt es jedoch darauf an, ob sie bewusst berauschende Mittel konsumiert hat. Insoweit stellt der Bußgeldbescheid lediglich fest, dass im Hinblick auf den Betäubungsmittelkonsum von Fahrlässigkeit, nicht jedoch von Vorsatz, d.h. vom Wissen und Wollen, auszugehen ist. Zum anderen scheidet eine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 StVG jedenfalls deshalb aus, weil eine solche voraussetzt, dass die Bußgeldentscheidung, die die Bindungswirkung entfalten soll, zeitlich vor der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde ergangen ist. Hierfür spricht bereits der insoweit eindeutige Wortlaut in § 3 Abs. 4 StVG („[…] Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand […] gewesen ist […]“; Hervorhebung nur hier). Vorliegend war das Verwaltungsverfahren im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis abgeschlossen, bevor der Bußgeldbescheid ergangen ist.

(b) In die anzustellende Gesamtschau ist zudem einzubeziehen, dass die durchsuchenden Polizeibeamten fünf Verkaufseinheiten Betäubungsmittel in der Innentasche der von der Klägerin getragenen Winterjacke und eine weitere Verkaufseinheit in der Mittelkonsole des von ihr geführten Fahrzeuges auffanden. Bei ihrer informatorischen Befragung hat die Klägerin dazu angegeben, die Winterjacke gehöre nicht ihr, sondern dem Bekannten, bei dem die Partys am 24.12.2018 und 25.12.2018 stattfanden. Beide hätten das gleiche Jackenmodell in der gleichen Farbe; nur die Größe weiche voneinander ab. Daher habe sie versehentlich die falsche Jacke gegriffen. Zwar ist die Möglichkeit einer Verwechslung der Winterjacken nicht von vornherein ausgeschlossen, zumal auch der Zeuge E bestätigt hat, dass seine Lebensgefährtin – die Klägerin – und der Bekannte die gleiche Jacke besäßen. Dennoch stellt sich die Frage, weshalb die Klägerin nach dem Ende der Party am frühen Morgen des 26.12.2018 noch am Abend des 27.12.2018 und damit anderthalb Tage später mit der Winterjacke des Bekannten angetroffen wurde. Der Einzelrichter verkennt nicht, dass der Besitz von Betäubungsmitteln nicht zwangsläufig mit dem (bewussten) Konsum dieser Betäubungsmittel einhergeht. Dennoch ist dieser Umstand gemeinsam mit dem Führen eines auf ihren Vater zugelassenen Kraftfahrzeuges, in dem sich weitere Betäubungsmittel befanden, im Rahmen der Würdigung, ob ein bewusster Konsum von harten Drogen vorliegt, nicht unberücksichtigt zu lassen und kann jedenfalls ein Indiz für einen Umgang mit Betäubungsmitteln darstellen. So drängt sich jedenfalls die Frage auf, weshalb die Klägerin, die im Rahmen der informatorischen Befragung einerseits bemüht war, den Eindruck zu vermitteln, sie halte sich kategorisch von harten Drogen fern, andererseits bekleidet mit einer Jacke, in der sich Betäubungsmittel befanden, ein Kraftfahrzeug führte, in dem ebenfalls Betäubungsmittel aufgefunden wurden und sie auch über die Eigentumsverhältnisse informiert ist. So stellt sich auch ihr Vorbringen, sie wolle den Namen des Eigentümers der im Kraftfahrzeug aufgefundenen Verkaufseinheit nicht nennen, als Schutzbehauptung dar.

(c) Für eine nachträgliche Konstruktion eines unbewussten Betäubungsmittelkonsums spricht auch, dass die Klägerin bereits in der Klagebegründungsschrift vom 20.05.2019 sowie im Rahmen ihrer informatorischen Befragung angegeben hat, der Zeuge J habe seiner weiblichen Begleitung mit deren Einverständnis Drogen ins Getränk gemischt bzw. beide hätten sich gegenseitig Betäubungsmittel ins Getränk gemischt, während der Zeuge J im Rahmen der sich anschließenden Vernehmung durch den Einzelrichter zu Protokoll gegeben hat, bis zum Tag der mündlichen Verhandlung nur mit seiner Lebensgefährtin – der Zeugin T – über die Ecstasy-Pillen in den Getränken gesprochen zu haben. Dies hat er damit begründet, dass er großen Respekt vor dem Lebensgefährten der Klägerin – dem Zeugen E – habe und befürchtet habe, deshalb Ärger zu bekommen. Auch die Zeugin T hat angegeben, sie habe im Anschluss an die Party ausschließlich mit ihrem Lebensgefährten – dem Zeugen J – über die Party gesprochen; mit der Klägerin habe sie hingegen nie über Drogen gesprochen. Die Klägerin konnte nicht überzeugend darlegen, wie derartige Ungereimtheiten zu erklären sind.

Hinzu kommt, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, ihr sei berichtet worden, dass dem Zeugen Y von dessen weiblicher Begleitung „etwas Ecstasy- ähnliches“ ins Getränk gemischt worden sei, dieser bei seiner Vernehmung durch den Einzelrichter indes angegeben hat, nicht zu wissen, welches Betäubungsmittel sie ihm verabreicht habe. Auf den Vorhalt des Einzelrichters, wie dies zu erklären sei, hat die Klägerin angegeben, sie habe lediglich vermutet, dass es sich um Ecstasy gehandelt habe, da dies in ihrem Blutserum festgestellt wurde. Der Einzelrichter bewertet dies als untauglichen Versuch, diese Ungereimtheit durch eine vermeintliche Klarstellung aufzuklären. Die Klägerin, die zuvor sehr auf eine präzise und detaillierte Formulierung ihrer Aussagen geachtet hat, hat gerade nicht zu Protokoll gegeben, dass sie lediglich vermutet habe, dass es sich um etwas Ecstasy-ähnliches gehandelt habe. Ihr musste bewusst sein, dass es dem Gericht bei der Beurteilung eines unbewussten Betäubungsmittelkonsums entscheidend auch auf solche Details ankommt. Zudem weicht das Vorbringen in der Klagebegründungsschrift, der Zeuge Y habe plötzlich eine Aufmunterung gespürt und daraufhin seine Begleitung angesprochen, die zugegeben habe, ihm die Drogen untergemischt zu haben, von dem Vorbringen des Zeugen Y in der mündlichen Verhandlung ab, seine Begleitung habe ihm zwei bis drei Wochen später „einfach so“ gesagt, dass sie ihm etwas ins Getränk gemischt habe, und gefragt, ob er etwas gemerkt habe.

(d) In den Blick zu nehmen ist auch die im Blutserum der Klägerin festgestellte MDMA- Konzentration sowie der Zeitpunkt der Blutentnahme. Das ihr am 27.12.2018 gegen 22.00 Uhr entnommene Blutserum wies eine MDMA-Konzentration von 110 ng/ml auf. Unterstellt man zu ihren Gunsten eine Drogeneinnahme ganz am Ende der Party in der Nacht vom 25.12.2018 auf den 26.12.2018, so ist als Zeitpunkt des Konsums der 26.12.2018, ca. 8.45 Uhr zugrunde zu legen. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer informatorischen Befragung angegeben, nicht mehr sagen zu können, bis wann genau die Party ging; sie sei bis zum nächsten Morgen gegangen, bis es hell wurde. Am 26.12.2018 ging die Sonne in Bremen um 8.38 Uhr auf (https://www.sunrise-and- sunset.com/de/sun/deutschland/bremen/2018/dezember, aufgerufen am 06.10.2020).

Damit lagen zwischen dem spätesten, hier zugunsten der Klägerin anzunehmenden Zeitpunkt der Drogeneinnahme und dem Zeitpunkt der Blutentnahme über 37 Stunden.

Die Höhe der bei ihr festgestellten MDMA-Konzentration ist nicht mit einem Konsum dieses Betäubungsmittels vereinbar, der im Zeitraum bis zum 26.12.2018, 8.45 Uhr stattgefunden haben soll. Die Nachweisbarkeitsdauer eines Betäubungsmittels ist stark abhängig von der untersuchten Körperflüssigkeit/-ausscheidung und damit von der angewendeten Testmethode. Alle Betäubungsmittel – auch Amphetamine, zu denen strukturell auch MDMA gehört (vgl. Müller/Rebler, Die Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, S. 242 f.) – sind im Blut deutlich kürzer nachweisbar als im Urin (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, S. 178 f.). Betäubungsmittelwerte sinken im Blut sehr schnell (in Stunden) auf Konzentrationen im Bereich der Nachweisgrenze ab (so bereits VG Bremen, Beschl. v. 24.09.2019 – 5 V 1340 –, nicht veröffentlicht). Die Konzentration von MDMA nähert sich bei der oralen Aufnahme von 50 mg nach etwas über 24 Stunden dem Nullwert; da MDMA-Tabletten üblicherweise einen Wirkstoffgehalt von 50 bis 100 mg pro Stück enthalten, ist ggf. mit einer etwas längeren Nachweisdauer im Blut zu rechnen (BayVGH, Beschl. v. 04.01.2007 – 11 CS 06.2006 –, juris Rn. 16 m.w.N.; Rebler, SVR 2016, 241 [245]). Wenngleich Amphetamine auch noch maximal 48 Stunden nach der Einnahme im Blut nachweisbar sein können, ist für den Konsum auch dieses Betäubungsmittels charakteristisch, dass die Konzentration nach einem steilen Anstieg in den ersten paar Stunden ebenso stark nachlässt und sich – je nach Wirkstoffgehalt – kontinuierlich dem Nullwert nähert. Eine MDMA-Konzentration von über 100 ng/ml wird beispielsweise bei einer oralen Aufnahme von 50 mg MDMA ca. ein bis drei Stunden nach der Einnahme erreicht, während sie nach ca. 12 Stunden nur noch bei ca. 40 ng/ml liegt. Bei der oralen Einnahme von lediglich 10 mg Amphetaminsulfat erreicht die Amphetamin- Blutkonzentration lediglich einen Höchstwert von ca. 35 ng/ml und senkt sich in den folgenden Stunden auf einen Wert im Bereich der Nachweisgrenze (vgl. dazu die Abbildungen 1 und 2 bei Küpper, Forensische Toxikologie, S. 10). Danach kann eine MDMA-Konzentration von 110 ng/ml noch über 37 Stunden nach dem vermeintlich letzten (unbewussten) Konsum von Ecstasy nicht durch diesen Konsumvorgang erklärt werden. Der bei der Klägerin festgestellte MDMA-Wert liegt derart eklatant jenseits der Konzentrationsspanne, die bei einem Konsum vor über 37 Stunden zu erwarten wäre, dass es nach diesem behaupteten unbewussten Konsumvorgang zu einem weiteren Konsumvorgang gekommen sein muss. Es bedarf daher keiner weiteren Aufklärung, ob eine MDMA-Konzentration von 110 ng/ml dem Grunde nach durch ein einziges, mit einer Ecstasy-Pille versetztes Getränk erreicht werden kann.

(e) Die Klägerin hat es ferner nicht vermocht, plausibel zu machen, wie die in ihrem Blutserum festgestellte Benzoylecgoninkonzentration von 16 ng/ml ohne bewussten Konsum von Kokain zu erklären ist. Lässt sich die Möglichkeit einer unbewussten Einnahme von MDMA – wie dargelegt – jedenfalls dem Grunde nach durch ein Verwechseln der benutzten Plastikbecher erklären, gilt dies nicht für den Konsum von Kokain. Zwar ist anerkannt, dass Benzoylecgonin als Abbauprodukt von Kokain länger als 48 Stunden im Blut nachweisbar ist (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, S. 178). Der Zeuge J hat jedoch insoweit glaubhaft ausgesagt, dass er lediglich Ecstasy mit den Fingern zerkleinert und in sein Getränk gemischt habe. Er hat zugleich nachvollziehbar dargelegt, dass und warum er Kokain ausschließlich intranasal konsumiere. Er hat dies damit begründet, dass ein Beimischen von Kokain in ein Getränk „Verschwendung“ und „zu teuer“ sei. Er hat zudem angegeben, dass er das Kokain zu der Party am 25.12.2018 ausschließlich für sich mitgebracht habe und dass auch seine Lebensgefährtin – die Zeugin T – lediglich Ecstasy in ihr Getränk gemischt habe. Anhaltspunkte dafür, dass andere Gäste der Party – beispielsweise die Begleitung des Zeugen Y – trotz des hohen Preises von Kokain dieses in Getränke gemischt hätten und es insoweit zu einer Verwechslung der Plastikbecher gekommen ist, liegen nicht vor.

Das Vorbringen der Klägerin, der Wert lasse sich dadurch erklären, dass der Zeuge J Kokain konsumiert und anschließend aus dem Becher getrunken habe, den sie vermutlich später versehentlich gegriffen habe, bewertet der Einzelrichter als Schutzbehauptung. Zwar hat der Zeuge J angegeben, dass er neben Ecstasy (oral) auch intranasal Kokain konsumiert habe. Insoweit ist aber zu beachten, dass er dies nach seinem Vorbringen getan hat, nachdem er festgestellt habe, dass eine andere Person aus seinem Becher getrunken habe. Daraus folgt, dass die Klägerin mindestens zweimal und zwar zeitlich versetzt versehentlich aus dem Becher des Zeugen J getrunken haben müsste. Da der Zeuge J zudem nach der Feststellung, dass die erhoffte Wirkung der zunächst beigemischten Ecstasy-Pille bei ihm nicht eingetreten sei, ein gesteigertes Interesse daran gehabt haben muss, dass im weiteren Verlauf Gäste der Party nicht versehentlich aus seinem Becher trinken, stellt sich der von der Klägerin geschilderte Geschehensablauf als unplausibel dar. Zwar ist es theoretisch denkbar, dass die Klägerin lediglich einmal, nämlich nach dem Kokainkonsum des Zeugen J aus dessen Plastikbecher getrunken hat und der vorherige (unbewusste) Griff zum Plastikbecher auf einen anderen Gast der Party zurückzuführen ist. Insoweit ist jedoch Folgendes zu berücksichtigen: Auch ein vergleichsweise geringer Benzoylecgoninwert von 16 ng/ml lässt sich über 37 Stunden nach der behaupteten unbewussten Einnahme nicht in Einklang bringen mit der Aufnahme kleinster Kokainreste am Rand eines Plastikbechers. Dabei ist zunächst zu konstatieren, dass auch eine möglicherweise durch Betäubungsmittel bereits berauschte Person einen Getränkebecher für gewöhnlich am Mund ansetzt und nicht an der Nase. Selbst für den Fall, dass sich kleinste Reste des in Pulverform konsumierten Kokains im Bereich der Oberlippe befunden und mit dem Becherrand in Berührung gekommen sein sollten, erklärt dies nicht, dass dadurch eine orale Aufnahme eines Dritten erfolgt, die noch mehr als 37 Stunden später eine Benzoylecgoninkonzentration in der festgestellten Höhe zur Folge hat. Die Angaben zur Nachweisbarkeitsdauer von Benzoylecgonin im Blut gehen von einer Kokainaufnahme in einer üblicherweise konsumierten Dosis aus. Daran fehlt es nach dem von der Klägerin geschilderten Geschehensablauf.

Dem steht nicht entgegen, dass es im toxikologischen Befundbericht vom 23.01.2019 heißt, die festgestellte Benzoylecgoninkonzentration liege „nicht in einem Bereich, in dem eine direkte Kokainwirkung möglich“ sei. Sofern die Klägerin meint, diese Aussage lasse sich nicht mit der Einnahme einer Kokainmenge in Einklang bringen, die geeignet gewesen wäre, die typischen Wirkungen von Kokain hervorzurufen, kann dem nicht gefolgt werden. Die genannte Passage enthält keine Aussage zur Art und Weise des Konsums, sondern bezieht sich allein auf die Wirkung von Kokain zum Zeitpunkt der Blutentnahme. Dies ergibt sich aus dem Kontext, in dem die Passage steht. Der toxikologische Befundbericht geht eingangs auf die Wirkung von Kokain ein, um abschließend festzustellen, dass diese Wirkungen zum Zeitpunkt der Blutentnahme nicht möglich waren. Die Klägerin stand danach zum Entnahmezeitpunkt nicht unter der Wirkung von Kokain, was für die Frage eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG von Relevanz ist. Insoweit sind die Begrifflichkeiten Wirkungsdauer einerseits und Nachweisdauer andererseits zu unterscheiden.

(f) Auch die Erklärungen der Klägerin gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten sowie ihr kooperatives Verhalten in Gestalt des freiwilligen Urintests und der freiwilligen Blutentnahme haben nicht zur Folge, dass von einem unbewussten Betäubungsmittelkonsum auszugehen ist. Denn aufgrund einer Gesamtwürdigung der vorangestellten Umstände ist dieses Verhalten nicht geeignet, die aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bestehende Vermutung eines bewussten Betäubungsmittelkonsums zu erschüttern. Zutreffend weist auch die Beklagte darauf hin, dass das Abstreiten eines bewussten Betäubungsmittelkonsums nach einem positiven Urinvortest keinen atypischen, sondern vielmehr einen regelmäßig anzutreffenden Sachverhalt darstellt (vgl. auch OVG RP, Beschl. v. 25.01.2012 – 10 B 11430/11 –, juris Rn. 3 mit Verweis auf eine geltend gemachte unbewusste Amphetaminaufnahme als „gängigste Einlassung eines bei einer Verkehrskontrolle mit Amphetamin im Blut auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabers“). Dass insbesondere der Zeuge E angegeben hat, die Klägerin konsumiere keine Betäubungsmittel, lässt sich mit der emotionalen Verbundenheit als deren Lebensgefährten erklären. Zudem ist sein Vorbringen im Hinblick auf den Konsum von Betäubungsmitteln nicht glaubhaft. Sofern er vorgetragen hat, er konsumiere grundsätzlich keine Betäubungsmittel und sei sehr gegen Drogen, steht dies im Widerspruch zu seinem Vorbringen im Rahmen einer ihn betreffenden Verkehrskontrolle vom 03.01.2019, bei der er gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten angab, regelmäßig Cannabis zu konsumieren (siehe dazu VG Bremen, Beschl. v. 24.09.2019 – 5 V 1340/19 –, nicht veröffentlicht; OVG Bremen, Beschl. v. 10.02.2020 – 2 B 269/19 –, juris). Die Aussagen der Zeugen J und Y, die Klägerin konsumiere keine harten Drogen, stellen lediglich Mutmaßungen und persönliche Einschätzungen dar. So haben sie selbst jeweils von einem „großen Durcheinander“ am Abend des 25.12.2018 berichtet, in dem es dem Zeugen J möglich gewesen sei, sich im Wohnzimmer unbemerkt von den anderen Gästen Ecstasy ins Getränk zu mischen.

(3) Die von der Klägerin vorgelegten Urintests sowie die Haaranalyse und der damit erbrachte Nachweis einer Betäubungsmittelabstinenz für die davon abgedeckten Zeiträume sind zwar für das von der Klägerin bereits in die Wege geleitete Fahrerlaubnis- Neuerteilungsverfahren, nicht jedoch für die Rechtmäßigkeit der hier in Streit stehenden Fahrerlaubnisentziehung rechtlich relevant. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Entziehungsverfügung ist mangels Statthaftigkeit eines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. Art. 8 Abs. 1 Nr. 8 AGVwGO) der Zeitpunkt ihres Erlasses.

Die Frage, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber zwischenzeitlich die Fahreignung wiedererlangt hat, kann zwar (auch) für die Rechtmäßigkeit einer Entziehungsverfügung von Bedeutung sein. Relevant ist insoweit die Wiedererlangung der Kraftfahreignung, die sich aus einer nachweislich und ausreichend langen, auf einer hinreichend stabilen Verhaltensänderung beruhenden Drogenabstinenz ergibt. Der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erfordert daher regelmäßig den lückenlosen, in der Regel behördlich überwachten Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz für die Dauer eines Jahres. Außerdem kann dieser Nachweis grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden (vgl. VG Lüneburg, Beschl. v. 18.05.2020 – 1 B 19/20 –, juris Rn. 18 m.w.N.). Da der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung – wie dargelegt – die Sach- und Rechtslage bei deren Erlass ist, darf das Verwaltungsverfahren vor Ablauf der sogenannten verfahrensrechtlichen Einjahresfrist noch nicht abgeschlossen sein; das Abstinenzjahr beginnt frühestens mit dem Vorfall, der zur Entziehung geführt hat (vgl. BayVGH, Beschl. v. 13.02.2019 – 11 ZB 18.2577 –, juris Rn. 21). Das behördliche Entziehungsverfahren war vorliegend lange vor Ablauf eines etwaigen Abstinenzjahres abgeschlossen.

2. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Gebühren- und Auslagenfestsetzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 6a Abs. 1 und 2 StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt sowie Nr. 206 und 399 der Anlage zu § 1 GebOSt. Es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass die festgesetzte Verwaltungsgebühr außer Verhältnis zum entstandenen Personal- und Sachaufwand stünde.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!