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Alkoholfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG

Fehlende Belehrung über Freiwilligkeit der Abgabe der Atemalkoholprobe

AG Castrop-Rauxel, Az.: 6 OWi – 250 Js 1385/14 – 241/14

Urteil vom 14.11.2014

Fehlende Belehrung über Freiwilligkeit der Abgabe der Atemalkoholprobe
Symbolfoto: AndreyPopov/Bigstock

Die Betroffene wird wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss zu einer Geldbuße von 500,00 € verurteilt. Ihr wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 250,00 € jeweils zum 5. eines Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.

Der Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Betroffene selbst (§§ 24a Abs. 1, 25 StVG, 241 BKat, 4 Abs. 3 BKatV).

Gründe

I.

Die am 02.11.1984 in Castrop-Rauxel geborene Betroffene arbeitet als Ticketing-Agent am Flughafen in Düsseldorf. Sie ist geschieden, muss keine Unterhaltsverpflichtungen erfüllen und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.350,00 €. Die Betroffene ist bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

II.

Zur Überzeugung des Gerichts steht folgender Sachverhalt fest:

Am 28.02.2014 gegen 02:18 Uhr befuhr die Betroffene mit dem PKW, amtliches Kennzeichen CAS-… die R-Straße in Castrop-Rauxel in Richtung O-Straße. Dabei hatte die Betroffene einen Atemalkoholwert von mindestens 0,27 mg/l. Zuvor hatte die Betroffene alkoholhaltige Genussmittel oder Lebensmittel zu sich genommen und zwar in solchen Mengen, dass in jedem Fall der Grenzwert von 0,25 mg/l bei Fahrtantritt überschritten wurde. Die Betroffene hätte die Überschreitung des Grenzwertes von 0,25 mg/l bei gleichzeitiger Benutzung eines Fahrzeuges bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen, und zwar schon bei Fahrtantritt.

In Höhe der O-Straße wurde die Betroffene von den Zeugen B3 und H um ca. 02:18 Uhr angehalten und überprüft. Dabei stellten die Zeugen Alkoholgeruch in der Atemluft der Betroffenen fest. Noch vor Ort ergab ein Atemalkoholtest der Betroffenen einen Wert von 0,26 mg/l. Der Betroffenen wurde vor Ort die Weiterfahrt untersagt. Die Betroffene wurde sodann unter ständiger polizeilicher Aufsicht der Polizeiwache Castrop-Rauxel zugeführt und verblieb dort bis zur weiteren Atemalkoholmessung, ohne dass ihr seit dem ersten Atemlufttest Alkohol zugeführt wurde.

Auf der Polizeiwache in Castrop-Rauxel wurde sodann ab 02:52 Uhr nach ordnungsgemäßer Belehrung der Betroffenen ein mit dem zum Messzeitpunkt ordnungsgemäß geeichten und vom Zeugen H ordnungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung gebrauchten Atemalkoholmessgerät „Dräger Alcotest 7110 Evidential, Typ MK III“ ein Atemalkoholwert von 0,27 mg/l gemessen. Die zuvor gemessenen Einzelwerte ergaben um 03:01 Uhr 0,294 mg/l und um 03:04 Uhr 0,260 mg/l. Der Zeuge H ist auch in der Bedienung des Messgerätes geschult.

III.

Das steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Einlassung der Betroffenen selbst, der Aussagen der Zeugen B3 und H, dem schriftlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. L und den übrigen, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln.

1. Die Betroffene hat sich über Ihren Verteidiger wie folgt eingelassen: Die Fahrereigenschaft werde eingeräumt. Allerdings sei die Messung der Beamten nicht verwertbar. Zum einen sei keine Belehrung über die Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung erfolgt. Zum anderen sei das Messergebnis auch in der Sache falsch. Denn die beiden vom Messgerät ermittelten Einzelwerte (0,260 mg/l und 0,294 mg/l) lägen so weit auseinander, dass als Gesamtmessergebnis ein Wert von 0,27 mg/l nicht richtig sein könne. Im Übrigen sei das Messprotokoll auf Bl. 8 d.A. auch nicht vom Zeugen H unterschrieben worden. Dies stelle einen Verstoß gegen den Runderlass des Innenministeriums und weiterer Ministerien des Landes NRW vom 15.08.2000 dar und führe zu einem Beweisverwertungsverbot. Ferner sei zweifelhaft, ob der Messvorgang auch tatsächlich 20 Minuten nach Trinkende erfolgt sei, denn hierzu enthalte das von den Messbeamten ausgefüllte Messprotokoll keine Angaben.

2. Allerdings steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine ordnungsgemäße Messung vorliegt, die auch keinem Beweisverwertungsverbot unterliegt.

a) Bei dem Einsatz des Messgerätes „Dräger Alcotest 7110 Evidential“ handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (OLG Hamm, Beschluss v. 4.7.2000 – 3 Ss OWi 179/200). Damit genügt für Feststellungen im Urteil grundsätzlich die Angabe des konkret verwendeten Gerätetyps und die Angabe des gewonnen Messergebnisses.

Hier wurde mit dem Messgerät „Dräger Alcotest 7110 Evidential“ eine Atemalkoholmessung durchgeführt. Es wurde ein Messwert von 0,27 mg/l gemessen. Die zuvor gemessenen Einzelwerte ergaben um 03:01 Uhr 0,294 mg/l und um 03:04 Uhr 0,260 mg/l.

Andere Feststellungen sind nur veranlasst, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung ergeben. Zwar sind hier solche Anhaltspunkte von der Verteidigung vorgetragen, allerdings sind Zweifel an der Messung nach der Beweisaufnahme ausgeräumt.

Das ergibt sich zunächst aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr.rer.nat. L und Prof.Dr.med. Q., welches dem wesentlichen Inhalt nach in der Hauptverhandlung bekanntgegeben wurde. Die in jeder Hinsicht überzeugenden, weil widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und alle Anknüpfungstatsachen berücksichtigenden Ausführungen der Sachverständigen macht sich das Gericht zu Eigen. Einwände inhaltlicher Hinsicht hat die Verteidigung in der Hauptverhandlung vom 14.11.2014 auch nicht mehr vorgebracht.

Die Sachverständigen kommen zu dem Ergebnis, dass die Messung mit einem geeichten Gerät erfolgt ist, was sich aus dem Messstreifen Bl. 8 d.A. ergebe. Tatsächlich ergibt sich aus dem seinem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegeben Messstreifen Bl. 8 d.A., dass eine Eichung noch bis 04/2014 vorliegt. Das Gleiche ergibt sich im Übrigen aus dem seinem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegeben Eichschein Bl. 91 d.A., aus dem sich eine Eichung für das Messgerät am 29.10.2013 ergibt. Ausweislich des Eichscheins war die Eichung bis Ende April 2014 gültig und bestätigt damit die Angaben auf dem Messstreifen Bl. 8 d.A.. Damit liegt zum Tatzeitpunkt Februar 2014 eine gültige Eichung des Messgerätes vor.

Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen aus dem Gutachten ist die Messung auch inhaltlich richtig. So ist es unerheblich, dass der Zeuge H bei der Eingabe der Betroffenendaten ein falsches Geburtsdatum eingegeben hat. Denn letztlich liegen die Atemvolumina der Betroffenen (2,4 l und 2,7 l) deutlich über den geforderten Mindestwerten von 2,0 für die Altersstufe 20-30 und 1,9 für die Altersstufe 30-40. Auch die Differenz der beiden Atemvolumina liegt bei 0,3 und damit unterhalb der 2l Differenz, die nach der einschlägigen DIN VDE 0405 zulässig sind (vgl. S. 4 und 5 des Gutachtens, Bl. 80f. d.A.). Ebenfalls eingehalten ist das aus der eben genannten DIN genannte Kriterium, dass zwischen den beiden Messungen nicht mehr als fünf Minuten liegen dürfen. Denn hier wurden die Messungen um 03:01 und 03:04 Uhr vorgenommen, was drei Minuten entspricht.

Insbesondere führen die Sachverständigen nachvollziehbar aus, dass die beiden gemessenen Einzelwerte von 0,260 mg/l und 0,294 mg/l korrekt sind und 0,27 mg/l als gemessener Mittelwert ebenfalls korrekt sind. Denn nach der DIN VDE 0405 muss der Betrag der Differenz zwischen den Einzelwerten bei Atemalkohol-Mittelwerten, die kleiner oder gleich 0,40 mg/l sind, kleiner oder gleich 0,34 mg/l sein. Vorliegend beträgt die Differenz 0,034 mg/l (0,294 mg/l – 0,260 mg/l), so dass auch diese Vorgabe der DIN-Norm eingehalten ist.

Auch sonst sind ausweislich der Prüfung des Sachverständigen sämtliche Voraussetzungen der DIN VDE 0405 eingehalten (vgl. Bl. 80-82 d.A.). So liegt insbesondere die Differenz zwischen den beiden Einzelmessungen nur bei 0,7 °C. Zulässig wäre eine Abweichung bis 1,5 °C. Auch die Ausatemzeiten dürfen sich um nicht mehr als fünf Sekunden unterscheiden. Das ist vorliegend aber gegeben, denn die Atemzeit der ersten Messung betrug 7,9 s, die Zeit der zweiten Messung 6,2 s.

Soweit die Verteidigung rügt, dass zwischen Trinkende und der ersten Messung um 03:01 Uhr die Vorgabe von 20 Minuten ohne Alkoholzunahme nicht eingehalten sei, kann dem nicht gefolgt werden. Das folgt aus der Ordnungswidrigkeitenanzeige Bl. 4 – 6 d.A., den Messprotokollen Bl. 7 und 8 sowie dem Gutachten der Sachverständigen Dr. rer nat. L und Prof. Dr. med. Q. Aus der dem wesentlichen Inhalt bekanntgegebenen Ordnungswidrigkeitenanzeige Bl. 4-6 d.A. folgt, dass die Betroffene um 02:18 von den Zeugen angetroffen und angehalten wurde. Beginn der Messung mit dem Messgerät Dräger war ausweislich des seinem wesentlichen Inhalt bekanntgegebenen Messstreifens um 02:52, die eigentliche erste Messung erfolgte sogar erst um 03:01 Uhr. Damit sind aber mehr als 20 Minuten zwischen dem ersten Antreffen der Zeugen und der Betroffenen vor Ort vergangen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene in der Zeit nach dem Anhalten durch die Zeugen noch Alkohol zu sich genommen hat, sind aus der Akte nicht ersichtlich und von der Betroffenen auch nicht vorgetragen. Die Betroffene hat unmittelbar nach dem Anhalten durch die Beamten ihren Wagen abstellen müssen und wurde dann von diesen zur Polizeiwache verbracht. Es ist daher praktisch ausgeschlossen, dass die Betroffene ab 02:18 Uhr noch Alkohol zu sich genommen hat. Jedenfalls von den Polizeibeamten hat sie nach ihrer Kontrolle keinen erhalten, irgendwelche Anhaltspunkte hierfür haben sich aus der Vernehmung der Zeugen nicht ergeben. Insbesondere ist aus dem Messprotokoll Bl. 7 d.A. ersichtlich, dass die Betroffene unter ständiger polizeilicher Aufsicht stand. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die Betroffene während der Aufsicht durch die Polizeibeamten noch weiteren Alkohol zu sich genommen hat. Insoweit muss das Gericht der nur theoretischen Möglichkeit, dass hier die Betroffene noch Alkohol zu sich genommen hat, nicht nachgehen, wenn nicht von Seiten der Betroffenen ansatzweise Umstände vorgetragen werden oder sich aus der Beweisaufnahme ergeben, die diesen Schluss nahelegen.

Insofern ist auch davon auszugehen, dass die 10 Minuten Kontrollzeit vor der Messung eingehalten wurden, um sicher auszuschließen, dass die Betroffene nicht noch andere alkoholhaltige Substanzen zu sich genommen, wie z.B. Medikamente oder ein Mundspray. Denn auch insoweit hat weder die Aussage der Zeugen B3 und H ergeben, dass es hierfür Anhaltspunkte gab. Zum anderen ist aus dem Messprotokoll Bl. 7 d.A. eindeutig erkennbar, dass die Betroffene ständig unter polizeilicher Aufsicht stand und damit keine Möglichkeit bestand, dass hier das Ergebnis verfälscht werden konnte. Auch insoweit ist von der Betroffene nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass es zu einer solchen Fehlmessung gekommen ist, so dass das Gericht im standardisierten Messverfahren von Amts wegen hier auch nicht noch weitere Ermittlungen anstellen musste.

Auch die Sachverständigen bestätigen in ihrem Gutachten Bl. 82 d.A., dass die Vorgaben eingehalten sind, wobei sie sich ebenfalls auf die Angaben in der Akte stützen und diese lebensnah interpretieren.

Insgesamt steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts damit fest, dass eine im Ergebnis korrekte Messung erfolgt ist.

b) Das Messgerät wurde dabei auch vom geschulten Zeugen H2 bedient, dieser gab zum einen im Rahmen seiner Vernehmung an, in der Bedienung des Gerätes geschult zu sein. Zum anderen wurde in der Hauptverhandlung der Schulungsnachweis Bl. 90 d.A. seinem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegeben. Aus diesem ergibt sich eine Schulung des Zeugen aus dem Jahr 2000 für das angegeben Gerät Dräger Alcotest 7110 Evidential.

Der Zeuge hat ferner bestätigt, dass er das Gerät entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung bedient hat und sich keine Besonderheiten bei der Messung ergäben hätten. Zweifel an der Aussage des Zeugen hat das Gericht insoweit nicht.

IV.

Damit hat sich die Betroffene einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 24a StVG, 25 StVG, 241 BKat, 4 Abs. 3 BKatV schuldig gemacht.

Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dass die Ergebnisse der Messung aus rechtlichen Gründen nicht verwertbar sind.

1. Die Messprotokolle und der Messstreifen, welche die Messergebnisse beinhalten, sind nicht deshalb unverwertbar, weil die Betroffene angeblich nicht darüber belehrt wurde, dass die Abgabe einer Atemalkoholprobe nur freiwillig erfolgen kann. Zum einen ist nämlich festzuhalten, dass selbst wenn eine solche Belehrung gefehlt haben sollte, hieraus entgegen der Ansicht der Verteidigung auch kein Beweisverwertungsverbot folgt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 16.04.2013, NStZ 2014, 524). Ob man mit dem Oberlandesgericht Brandenburg sogar so weit geht und im Fall der Atemalkoholmessung komplett auf die Notwendigkeit der Belehrung verzichtet (wofür angesichts der gesetzlichen Regelungen, die eine Belehrung nur in besonderen Fällen wir § 81h Abs. 4 StPO oder 136 Abs. 1 S.2 StPO vorsehen, viel sprechen dürfte) kann hier dahinstehen, denn nach der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass eine Belehrung der Betroffenen über die Freiwilligkeit erfolgt ist.

Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob eine solche Belehrung noch beim Antreffen der Betroffenen vor Ort an der R-Straße und vor dem ersten, nicht gerichtsfesten Atemalkoholtest erfolgt ist. Jedenfalls vor der Messung mit dem Dräger Messgerät wurde die Betroffene darüber belehrt, dass die Abgabe der Atemprobe freiwillig ist.

Das ergibt sich aus dem seinem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegebenen Protokoll Bl. 7 d.A. und den Aussagen der Zeugen B3 und H.

Im Protokoll Bl. 7 d.A. ist vermerkt, dass eine Belehrung der Betroffenen über die Freiwilligkeit der Messung, den Ablauf und den Zweck und die Folgen einer Verweigerung erfolgt ist. Unterschrieben ist das Protokoll vom Zeugen B3. Dieser räumte in seiner Vernehmung zwar ein, dass er selbst am Tattag die Belehrung nicht durchgeführt habe, sondern sein Kollege, der Zeuge H. Er habe dann das Messprotokoll Bl. 7 d.A. unterschrieben. Der Zeuge räumte insoweit freimütig ein, dass dies von der Protokollierung her unglücklich sei, weil die Vorlagen nicht immer den Beamten auswiesen, welcher tatsächlich die Belehrung ausführen. Allerdings sei er sich sicher, dass der Zeuge H wie sonst auch die Betroffene belehrt habe.

Der Zeuge H hat ausgesagt, dass er eine Belehrung der Betroffenen durchgeführt habe. Er belehre nämlich immer zwischen der Erwärmung des Mundstücks und der Einsatzbereitschaft des Gerätes, was einige Zeit in Anspruch nehme. In seiner Belehrung weise er ausdrücklich auf die Funktion, die Freiwilligkeit des Tests, die Möglichkeit der Blutentnahme durch einen Arzt nach richterlicher Anordnung und auch auf die Besonderheit hin, dass das Gerät teilweise schwergängig sei und man sich deswegen beim Atmen durchaus auch einmal anstrengen müsse. Es sei generell so, dass die überwiegende Anzahl der Betroffenen lieber den Atemalkoholtest mache, als sich durch einen Arzt Blut abnehmen zu lassen.

Das Gericht folgt der Aussage des Zeugen H. Dieser hatte zwar keine konkrete Erinnerung mehr an die Belehrung, hat aber dem Gericht nachvollziehbar erklärt, dass die Belehrung immer erfolge wie im vorherigen Absatz dargelegt. Nachvollziehbar für das Gericht und lebensnah ist insoweit, dass die Belehrung immer zwischen der Erwärmung des Mundstücks und der vollständigen Einsatzbereitschaft des Geräts erfolgt.

Dass die Belehrung tatsächlich erfolgt ist, ergibt sich für das Gericht auch aus dem Verhalten der Betroffenen in der Hauptverhandlung vom 14.11.2014. Während der Vernehmung des Zeugen erklärte die Betroffene auf Nachfrage des Gerichts, dass sie sich noch daran erinnern könne, dass ihr der Zeuge etwas zu der Schwergängigkeit des Gerätes gesagt habe. Es ist aus Sicht des Gerichts aber lebensfremd anzunehmen, dass der Zeuge mit der Betroffenen nur die Funktionsweise des Gerätes besprochen hat, ohne über die Freiwilligkeit aufzuklären.

2. Die Messung ist auch nicht deshalb unverwertbar, weil der Messstreifen Bl. 8 d.A. durch den Zeugen H nicht unterschrieben ist. Denn der Zeuge hat zum einen dargelegt, dass bei dem Messstreifen keine Manipulationsmöglichkeit besteht, so dass davon auszugehen ist, dass die Werte, wie sie dort niedergelegt sind, auch so gemessen wurden. Was im Übrigen auch durch das Sachverständigengutachten bestätigt wird.

Zum anderen hat der Zeuge glaubhaft und lebensnah dargelegt, dass möglicherweise zwei dieser Messstreifen existieren. Der Zeuge hat dargelegt, dass teilweise einer der Streifen auf der Polizeiwache verbleibe, während der andere Streifen zur Ordnungsbehörde gehe und dann Teil der Gerichtsakte werde. In der Vergangenheit sei es nämlich schon einmal dazu gekommen, dass die Messstreifen bei der Ordnungsbehörde verloren gegangen seien, deswegen würden oft zwei Ausdrucke verwendet. Möglicherweise sei das auch hier der Fall gewesen.

Das stellt aus Sicht des Gerichts eine lebensnahe Aussage dar, von der das Gericht ohne weiteres überzeugt ist. Gerade die Tatsache, dass der Zeuge hier mögliche Fehler im behördeninternen Bereich einräumt, macht die Angaben des Zeugen glaubhaft.

Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann aus der fehlenden Unterschrift auf dem Messstreifen kein Beweisverwertungsverbot gefolgert werden. Zwar ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die fehlende Unterschrift einen Verfahrensverstoß insoweit darstellt, als in Punkt 2.1.3 des Erlasses zur Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, etc. vom 15.08.2000 (abrufbar im Internet unter www.recht.nrw.de) geregelt ist, dass die Dokumentation auf dem Messstreifen durch eine Unterschrift des Messbeamten vorzunehmen ist. Allerdings folgt aus diesem Verstoß kein Beweisverwertungsverbot. Ob ein Beweisverwertungsverbot besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Bedeutsam ist dabei vor allem das Gewicht des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – 3 StR 140/14 –, juris). Demnach kann hier kein Beweisverwertungsverbot angenommen werden. Zum einen handelt es sich bei dem ministeriellen Erlass nicht um ein Gesetz im förmlichen Sinne, das den Schutz der Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren betrifft. Zum anderen ist die entsprechende Regelung zur Dokumentation als bloße Ordnungsvorschrift anzusehen, die zunächst einmal den verwaltungsinternen Bereich betrifft. Soweit sich die Verteidigung auf die Entscheidung des OLG Naumburg (Beschluss v. 07.05.2012 – 2 Ss (Bz) 25/11, BeckRS 2012, 15439) beruft, ist diese auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn im Fall des OlG Naumburg hatte die Behörde bewusst und willkürlich gegen Erlasse des Innenministeriums verstoßen. Das ist hier aber nicht der Fall. Vorliegend handelt es sich um schlichtes Versehen, welches kein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht.

3. Weil keine Beweisverwertungsverbote bestehen, war die Betroffene nach den obigen Feststellungen wie tenoriert zu verurteilen. Die einschlägige Tatbestandsnummer 424600 sieht ein Bußgeld in Höhe von 500,00 € und ein einmonatiges Fahrverbot vor, wenn eine Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,25 mg/l beim Führen eins Kraftfahrzeugs vorliegt. Das ist der Fall, hier lag eine Atemalkoholkonzentration von 0,27 mg/l vor.

Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist hier von fahrlässiger Begehungsweise auszugehen. Die Betroffene hätte erkennen können und müssen, dass bei Einnahme alkoholhaltiger Genussmittel und dem Führen eines Fahrzeuges der entsprechende Grenzwert überschritten werden konnte. Denn der Fahrer, der die in § 24a Abs. 1 StVG genannte Menge Alkoholmenge im Körper aufweist, handelt regelmäßig fahrlässig (vgl. auch Rüth, DAR 1974, 57, 60). Bereits die Kenntnis vor vorausgegangenem relevantem Alkoholkonsum rechtfertigt deshalb i.d.R. den Vorwurf der Fahrlässigkeit (König, in: Hentschel u.a., Straßenverkehrsrecht, § 24a StVG Rn. 25 a). Ohne Anlass muss deswegen der Tatrichter Ausnahmekonstellationen wie Restalkohol oder unbewusster Alkoholaufnahme nicht nachgehen (König, in: Hentschel, ebda; OLG Jena, VRS 109, 61). Dass der Alkohol der Betroffenen entgegen ihrem Willen eingeflößt wurde oder dass sie sonst nicht in der Lage war, die Wirkung einzuschätzen, ist weder aus den Umständen ersichtlich noch von der Verteidigung vorgetragen. Ferner ist nicht ersichtlich, dass ein Nachtrunk stattfand, z.B. nach der Verkehrskontrolle durch die Zeugen B3 und H. Ganz im Gegenteil ist aus der Tatsache, dass die Betroffene ab 02:18 Uhr, also dem Zeitpunkt der Verkehrskontrolle, unter ständiger polizeilicher Aufsicht stand, gewährleistet, dass sie keinen weiteren Alkohol zu sich genommen hat. Die Betroffene kann also nur vor Fahrtantritt alkoholhaltige Getränke oder Lebensmittel zu sich genommen haben. Dabei hätte ihr als Autofahrerin bewusst sein müssen, dass sie den Grenzwert von 0,25 mg/l erreicht. Nichts anderes legt jedenfalls der eindeutig gemessene Wert nahe. Vernünftigen Zweifeln ist insoweit Schweigen geboten, ohne sie gänzlich auszuschließen.

Angesichts der Tatsache, dass der Betroffene keine Voreintragungen aufweist, war von der Regelbuße von 500,00 € auszugehen. Dabei hat das Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen großzügig berücksichtigt und der Betroffenen bei einem Nettoeinkommen von etwa 1.350,00 € monatliche eine Ratenzahlung von 250,00 € gewährt.

Nach § 25 Abs. 1 S.2 StVG war zudem ein einmonatiges Fahrverbot anzuordnen. Schon aus dem Wortlaut der §§ 25 Abs. 1 S.2 StVG, 4 Abs. 3 BKatV („ist in der Regel anzuordnen“) wird deutlich, dass bei Verstößen gegen § 24a Abs. 1 StVG in der Regel zwingend ein Fahrverbot anzuordnen ist.

Dabei hat das Gericht auch nicht die Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot nach § 4 Abs. 4 BKatV übersehen. Allerdings kann wegen des eindeutig strenger formulierten Wortlautes des § 25 Abs. 1 S.2 StVG in Fällen der Trunkenheitsfahrt ein Fahrverbot nur in ganz außergewöhnlichen Härtefällen in Betracht kommen (vgl. Krumm, Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2014, § 7 Rn. 121 m.w.N., insbesondere zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte). Das gilt auch für berufliche Härten. Erst wenn ein Existenzverlust (durch Arbeitsplatzverlust) als unausweichliche Folge des Fahrverbotes droht, kann ausnahmsweise von der Anordnung des Fahrverbots abgesehen werden (OLG Hamm, BA 2004, 177; Krumm, § 7 Rn. 140). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Denn aus der Akte oder den sonstigen Umständen ist ein solch drohender Existenzverlust nicht ersichtlich. In der Hauptverhandlung vom 14.11.2014 erfolgte hierzu auch kein weiterer Vortrag der Verteidigung mehr. Lediglich in der Hauptverhandlung vom 20.08.2014, die dann wegen der Einholung des Sachverständigengutachtens ausgesetzt wurde, hat die Verteidigung angedeutet, dass bei einem Fahrverbot Schwierigkeiten bei der Betroffenen bestehen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln rechtzeitig ihren Arbeitsplatz in Düsseldorf zu erreichen. Diese Unannehmlichkeiten sind aber aufgrund der Denkzettel- und Besinnungsfunktion des Fahrverbotes hinzunehmen.

Sonstige Anhaltspunkte, warum hier ausnahmsweise vom Fahrverbot abgesehen werden sollte, sind weder ersichtlich noch von der Verteidigung vorgetragen.

Rechtsfehlerhaft hat das Gericht allerdings die sogenannte „Ein-Monats-Frist“ des § 25 Abs. 2a S.1 StVG übersehen, die hier eigentlich anzuordnen gewesen wäre. Dieser Fehler kann aber vom Rechtsbeschwerdegericht nach § 79 Abs. 6 OWiG korrigiert werden.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 465 Abs. 1 StPO.

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