Skip to content
Menü

Ausnahmegenehmigung zum Befahren einer Umweltzone – Anspruch auf Erteilung

VG Frankfurt – Az.: 4 K 1497/14.F – Urteil vom 08.08.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Ausnahmegenehmigung zum Befahren einer Umweltzone - Anspruch auf Erteilung
Symbolfoto: Von John-Fs-Pic /Shutterstock.com

Mit Bescheid vom 17.04.2014 lehnte die Beklagte einen Antrag der Klägerin vom 21.03.2014 ab, ihr eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone Frankfurt am Main mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX ##, einem Transporter mit Werkstattausrüstung zur Reparatur von Baumaschinen, zu erteilen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach dem Luftreinhalteplan für das Ballungsgebiet Rhein-Main, Teilplan Frankfurt, nur dann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden könne, wenn kein anderes Fahrzeug, dass die Voraussetzungen für die Umweltzone erfüllte, zur Verfügung stünde (A. 1.3 Luftreinhalteplan). Da das betroffene Fahrzeug kein Fahrzeug mit Sonderaufbau sei, sei nicht nachvollziehbar dargetan, warum nicht ein anderes Fahrzeug benutzt werden könne. Nach der von der Klägerin eingereichten Bilanz 2012 verfüge sie über einen umfangreichen Fuhrpark, der auch mit zahlreichen Transportern ausgestattet sei. Im Übrigen sei der Klägerin Ersatzbeschaffung zumutbar (A. 1.4 Luftreinhalteplan). Aus der von der Klägerin eingereichten Bescheinigung ihres Steuerberaters vom 17.02.2014 ergebe sich zum Jahresabschluss 2012 ein Überschuss von 59.000 Euro. Die Ersatzbeschaffung müsse auch nicht in einem Neufahrzeug bestehen.

Am 13.05.2014 hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben. Zur Begründung schildert sie im Einzelnen die Funktion des Fahrzeuges im Rahmen ihrer Betriebsabläufe. Das Fahrzeug habe noch eine Restnutzungsdauer von ca. 4 Jahren. Alle ihr betriebswirtschaftlich möglichen Alternativen seien mit erheblichen Kosten verbunden, was zu einer Ressourcenverschwendung führe. Dies zumal es sich um ein Fahrzeug mit Allradantrieb handeln müsse, das es gebraucht nicht auf dem Markt gebe. Neben einem möglichen Neukauf eines Fahrzeuges seien auch weitere Alternativen geprüft worden und nicht wirtschaftlich realisierbar, so zum Beispiel die Anmietung eines Fahrzeuges. Das derzeit praktizierte Verfahren, das Umladen der entsprechenden Werkzeuge zur Reparatur der Baumaschinen auf ein anderes Fahrzeug, sei mit erheblichen Kosten verbunden. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vortrages wird auf den Schriftsatz vom 08.05.2014 und vom 21.7.2014 verwiesen.

Die Klägerin beantragt, ihr die beantragte Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX ## zu erteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ergänzt und vertieft sie die Erwägungen des angegriffenen Bescheides. Insbesondere bezweifelt sie, dass es der Klägerin wirtschaftlich unzumutbar sei, das genannte Fahrzeug zu ersetzen oder andere Alternativen zu realisieren. Jedenfalls lägen keine „überwiegenden und unaufschiebbaren Interessen“ im Sinne der Regelung durch Gesetz und Verordnung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vor. Mögliche finanzielle Mehrbelastungen reichten nicht. Zudem habe die Klägerin keine Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle vorgelegt. Darüber hinaus sei Voraussetzung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, dass das entsprechende Kraftfahrzeug vor dem 01.10.2008 auf den Fahrzeughalter zugelassen worden sei. Beide Voraussetzungen, die sich aus dem Luftreinhalteplan ergäben, seien vorliegend nicht gegeben. Insbesondere sei das fragliche Fahrzeug erst am 29.07.2011 auf die Klägerin zugelassen worden. Wegen der näheren Begründung wird auf den Schriftsatz vom 10.06.2014 und vom 22.07.2014 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge (1 Hefter Behördenakten) haben vorgelegen.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2014 einen Vergleich unterbreitet, den die Beklagte jedoch mit Schriftsatz vom 04.08.2014 widerrufen hat. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die zulässige Klage kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich im Termin vom 23.07.2014 hiermit einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone zusteht (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).

Der Anspruch dürfte bereits daran scheitern, dass das Fahrzeug nicht vor dem 01.10.2008 auf die Klägerin, die Firma A. GmbH, zugelassen worden ist, sondern erst seit dem 29.07.2011 (Blatt 4, 5 Behördenakte). Zudem fehlt eine Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle über die mangelnde Nachrüstbarkeit.

Selbst wenn man an diesen Punkten jedoch weniger streng sein sollte, ist ein Anspruch jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil eine Ersatzbeschaffung der Klägerin nicht wirtschaftlich unzumutbar ist (A. 1.4 Luftreinhalteplan). Damit hat die Klägerin keine „überwiegenden und unaufschiebbaren“ Interessen dargetan, die das öffentliche Interesse an der Durchführung der Verkehrsverbote zur Luftreinhaltung ausnahmsweise zurücktreten lassen würden (§ 40 Abs. 3 S. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz i. V. m. § 1 Abs. 2 der 35. Bundesimmissionsschutzverordnung).

Ob die genannten gesetzlichen und verordnungsmäßigen Vorgaben eines „überwiegenden und unaufschiebbaren Interesses“ Einzelner – wie es der Luftreinhalteplan als Verwaltungsvorschrift vorsieht – zu einer Existenzgefährdung bei Gewerbetreibenden führen müssen, um eine Ausnahmegenehmigung zu begründen, mag dahinstehen. Zum einen bindet der Luftreinhalteplan als Verwaltungsvorschrift die Gerichte nicht, maßgeblich für die Entscheidung über den Antrag auf Befahren der Umweltzone ist die vorgenannte Vorschrift des Bundesimmissionsschutzgesetz bzw. der 35. Bundesimmissionsschutz-verordnung, wonach nur überwiegend und unaufschiebbare Interessen Einzelner gefordert werden. Zum anderen zwingt der vorliegende Fall auch nicht zu einer Entscheidung dieser Frage, weil weder entfernt eine Existenzgefährdung der Klägerin eintritt noch überhaupt eine (einfache) wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorliegt.

Dies zeigt bereits die langjährige Praxis der Klägerin, die seit mehreren Jahren die Umweltzone mit dem umstrittenen Fahrzeug nicht befahren kann, sich aber – was sie in der Verhandlung im Einzelnen dargelegt hat – anderweitig erfolgreich behilft, auch wenn dies mit Mehraufwand und Mehrkosten verbunden ist. All dies mag zwar lästig und wirtschaftlich aus ihrer Sicht nicht sinnvoll sein, es ist aber nicht unzumutbar und begründet kein „überwiegendes und unaufschiebbares“ Interesse im Sinne der genannten gesetzlichen Regelung. Für eine Existenzgefährdung liegen ohnehin keine Anhaltspunkte vor. Dies hat der Geschäftsführer der Klägerin in der Verhandlung auch der Sache nach eingeräumt. So würde die A. GmbH zum Beispiel auch dann nicht in Konkurs gehen, wenn das fragliche Fahrzeug aus anderen Gründen plötzlich aus dem Betrieb ausscheidet und damit eine Ersatzbeschaffung unumgänglich würde.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!