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Fahrlässige Tötung und Gefährdung des Straßenverkehrs – lebenslange Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

AG Pinneberg, Az.: 33 Ds 302 Js 477/12 (82/12)

Urteil vom 28.06.2013

Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt.

Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten keine Fahrerlaubnis mehr erteilen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Dem Angeklagten werden ferner die den Nebenklägerinnen erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Angewendete Vorschriften: §§ 222, 223 Abs. 1, 229, 315c Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 3, 52, 69a StGB.

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Fahrlässige Tötung und Gefährdung des Straßenverkehrs - lebenslange Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Symbolfoto: MartinFredy/Bigstock

Der Angeklagte ist 78 Jahre alt und verheiratet. Er ist mittlerweile Rentner, aber noch immer teilweise selbstständig als Schuhmacher tätig. Zusammen mit seiner Rente verfügt er über ein jährliches Nettoeinkommen von etwa € 10.000,-. Seine Frau erhält nur eine monatliche Rente von € 200,-. Bereits seit etwa 20 Jahren ist bei dem Angeklagten eine Schwindelsymptomatik bekannt. Er ist diverse Male gründlich untersucht worden. Es konnte jedoch keine Ursache festgestellt werden. Im Jahr 2006 war er das erste Mal wegen eines Schwindelanfalls im Krankenhaus. Er hat in der Folgezeit ab etwa 2008 Vertigo-Vomex als Medikament gegen die Schwindelanfälle erhalten. Dieses hat er nach Bedarf eingenommen. Ursache für den Krankenhausaufenthalt im Jahr 2008 war ein Schwindelanfall, den der Angeklagte beim Kartenspielen erlitten hat. Er saß damals am Tisch mit Verwandten und fiel plötzlich vom Stuhl und stieß sich den Kopf an der Heizung an. Es trat ein kurzzeitiger Bewusstseinsverlust auf. Etwa zwei Jahre später trat ein kurzer Schwindelanfall auf, als der Angeklagte gerade mit seinem PKW auf der Autobahn unterwegs war. Er kam daraufhin kurz von der Straße ab, konnte sich dann aber wieder fangen und seine Fahrt normal fortsetzen. Neben der Schwindelsymptomatik leidet der Angeklagte seit Jahren an Schwerhörigkeit. Er trägt Hörgeräte auf beiden Ohren. Außerdem wurden bei klinischen Untersuchungen immer wieder Durchblutungsstörungen im Gehirn festgestellt. Diese führen zu Gefühlsstörungen in den Beinen. Die Hirnleistung des Angeklagten ist altersbedingt vermindert. Er leidet unter Beeinträchtigung im Bereich der Aufmerksamkeit, Konzentrations- und Wahrnehmungsfähigkeit. Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.

II.

Hinsichtlich der Feststellungen zur Sache wird auf die Anklageschrift vom 12.04.2012 verwiesen.

III.

Die Feststellungen zur Person beruhen zum Einen auf den Angaben des Angeklagten selbst, zum Anderen auf der Aussage des Zeugen pp. sowie dem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. pp.. Zum Teil war der Angeklagte nicht mehr in der Lage, die zeitliche Reihenfolge seiner Krankenhausaufenthalte und seines Krankheitsverlaufes zu erinnern. Anhand der Krankenunterlagen, die dem Sachverständigen vorlagen, konnte der Ablauf jedoch einigermaßen rekonstruiert werden. Zudem konnte der Hausarzt, der Zeuge pp., über seine langjährige hausärztliche Betreuung des Angeklagten berichten. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den jeweiligen Aussagen der gehörten Augenzeugen des Unfalls sowie auf den Angaben des Angeklagten selbst. Dieser konnte sich jedoch nur teilweise an das Geschehen erinnern, da er laut Aussage des Sachverständigen durch den Aufprall am Zaun mit Auslösung des Airbags möglicherweise ein Schädelhirntrauma mit einer Amnesie erlitten hatte. Möglich ist allerdings auch, dass die nur noch inselartig vorhandene Erinnerung auf einem Verdrängungsprozess beruht. Mit den übrigen Zeugenaussagen konnte der Hergang des Unfallgeschehens allerdings lückenlos rekonstruiert werden.

IV.

Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB sowie fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 3 StGB strafbar gemacht. Der Fahrlässigkeitsvorwurf bezüglich der drei tateinheitlich begangenen Delikte ergibt sich daraus, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht mehr fahrfähig war und dies auch hätte erkennen können und müssen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. pp. ist das Gericht davon überzeugt, dass der Angeklagte seit vielen Jahren nicht nur unter Schwindelanfällen litt, die auch alleine schon zu einer Fahruntüchtigkeit geführt hätten, sondern zudem ein altersbedingter Abbauprozess im Gehirn des Angeklagten begonnen hatte. Die daraus resultierenden Konzentrations- und Wahrnehmungsstörungen des Angeklagten hätte dieser im Alltag selbst beobachten und erkennen können. Derartige Wahrnehmungsfehler sind auch bei der vorliegenden Tat ursächlich für das Unfallgeschehen geworden. Der Angeklagte hat bei dem Abbiegevorgang in die Gustavstraße zunächst den Fußgänger pp. übersehen. Aus der Kollision mit diesem resultierte dann der von dem Sachverständigen als „Kette von Fehlreaktionen“ bezeichnete Ablauf des Unfallgeschehens. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Kollision mit dem Fußgänger und Zeugen pp. noch als allgemeine Fahrlässigkeit einzustufen ist. Ein derartiger Wahrnehmungsfehler kann auch einem ansonsten fahrtüchtigen Kraftfahrzeugführer etwa durch eine kurzzeitige Ablenkung oder sonstige Unaufmerksamkeit unterlaufen. Diese muss nicht zwingend auf der altersbedingten Wahrnehmungsstörung des Angeklagten beruhen. Der dann losgetretene Geschehensablauf ist allerdings bei einer gesunden und fahrfähigen Person nicht denkbar. Vielmehr hat der Angeklagte hier aufgrund altersbedingter Fahrunsicherheit die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. Anstatt nach der Kollision an geeigneter Stelle rechts zu halten und zunächst den Unfall mit dem Geschädigten zu klären, hat der Angeklagte aufgrund seiner medizinischen Probleme die Situation nicht mehr richtig einschätzen und nicht adäquat reagieren können. Nach dem Sachverständigengutachten und der Aussage des Zeugen pp. geht das Gericht ebenfalls davon aus, dass die Fehlreaktion des Angeklagten hier nicht auf seiner Schwindelproblematik beruhte, sondern auf seinen übrigen altersbedingten Einschränkungen der Fahrfähigkeit. Dennoch bleibt festzustellen, dass auch alleine die Schwindelsymptomatik in dieser Ausprägung, wie sie bei dem Angeklagten vorliegt, dazu geführt hätte, dass dieser zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet war. Sowohl hinsichtlich seiner Schwindelanfälle als auch hinsichtlich seiner übrigen Wahrnehmungs- und Konzentrationsstörungen hätte der Angeklagte selbst erkennen müssen, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr geeignet war. Darüber hinaus hätte es im Verantwortungsbereich seines Hausarztes gelegen, den Angeklagten auf diese Problematik hinzuweisen. Die Verantwortung der Ärzte entbindet allerdings den einzelnen Verkehrsteilnehmer nicht von der eigenen Verpflichtung, sich stets selbst zu prüfen. Entsprechend kann das Versäumnis eines Arztes wie im vorliegenden Fall dann auch nicht dazu führen, dass der Fahrer von seiner eigenen Sorgfaltspflicht entbunden wird. Ganz konkret durfte der Angeklagte sich hier nicht darauf verlassen, dass er fahrtüchtig sei, solange ihn kein Arzt auf das Thema anspreche. Zwar müsste eigentlich jeder Patient erwarten dürfen, dass ein Hausarzt, zumal bei langjähriger Betreuung und Kenntnis der Krankengeschichte, das Thema Autofahren anspricht, wenn sich aus Sicht des Arztes Defizite zeigen, die zur Fahrunfähigkeit führen könnten. Dies ist allerdings in der Praxis leider nicht immer der Fall. Hinzu kommt, dass es wie der Zeuge pp. im Übrigen zutreffend bemerkte, keinerlei allgemein anerkannte Tests zur Überprüfung der Fahrfähigkeit gibt. Umso mehr sind hier die Ärzte aufgerufen, anhand von existenten Kriterienkatalogen aufmerksam ihre Patienten zu beobachten und im gegebenen Fall auf die Problematik hinzuweisen. Auch dies kann aber nur eine Empfehlung und allenfalls moralische Verpflichtung gegenüber dem Patienten und der Sicherheit der Allgemeinheit sein, solange der Gesetzgeber davor zurückschreckt, allgemein verbindliche Tests für die Fahrfähigkeit einzuführen. Sollte dies in der Zukunft geschehen, so wäre dann sicherlich auch die Frage der Fahrlässigkeit eines einzelnen Fahrers neu zu beurteilen. Solange aber muss jeder Führer eines Kraftfahrzeuges selbst kritisch darauf achten, ob er noch fahrfähig ist und entsprechend handeln.

V.

Da die Delikte vorliegend tateinheitlich begangen wurden, war eine einheitliche Strafe zu bilden. Diese ist aus dem Strafrahmen des schwersten Deliktes, hier § 222 StGB, zu entnehmen. Dieser sieht Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Strafmildernd war vorliegend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte, soweit er sich erinnern konnte, voll geständig war. Er hat sich auch nach Kräften bemüht, das Tatgeschehen aufzuklären und auch bereitwillig Auskunft über seine gesundheitliche Vorgeschichte gegeben. Dass er hier unter einigen Erinnerungslücken und Schwierigkeiten bei der zeitlichen Einordnung litt, kann ihm nicht zur Last gelegt werden, da dies auf gesundheitlichen Umständen beruhte. Strafmildernd war außerdem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Auch wenn, wie oben erörtert, der Angeklagte nicht von der eigenen Sorgfaltspflicht dadurch befreit wird, dass er sich auf das Urteil seines Arztes verlässt, war hier dennoch strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte von seinem Arzt nicht auf eine mögliche Fahrunfähigkeit angesprochen wurde. Zwar hätte er über sich selbst und seine Fahrfähigkeit selber reflektieren müssen, er hätte aber auch erwarten können, dass er durch seinen Hausarzt auf die Problematik hingewiesen wird. Nach Abwägung aller Einzel- und Gesamtumstände hält das Gericht es vorliegend für ausreichend, gegen den Angeklagten eine Geldstrafe zu verhängen. Diese musste aufgrund der Tatumstände und insbesondere der Vorhersehbarkeit für den Angeklagten jedoch bereits dem mittleren Bereich entstammen. Nach nochmaliger Abwägung aller Einzel- und Gesamtumstände hält das Gericht eine Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Ein Tagessatz war entsprechend den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten mit 20,00 € zu bemessen.

Zudem war gegen den Angeklagten eine lebenslange Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis zu verhängen. Da sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat und dies auf altersbedingten Defiziten beruht, ist nicht zu erwarten, dass die gesetzliche Höchstfrist für die Sperre der Fahrerlaubnis von 5 Jahren hier ausreichend ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Angeklagte mit zunehmendem Alter immer weniger geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sein wird. Aus diesem Grunde erschien es gerechtfertigt, gemäß § 69a Abs. 1 S. 2 StGB die Sperre für immer anzuordnen. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB musste darüber hinaus nicht ausgesprochen werden, da der Angeklagte bereits freiwillig auf seine Fahrerlaubnis verzichtet hatte.

VI.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO.

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