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Fahrerlaubnisentziehung – Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss

Fahrerlaubnisentzug nach zwei Trunkenheitsfahrten – Gericht bestätigt Entscheidung

Das Thema der Fahrerlaubnisentziehung unter Alkoholeinfluss ist ein wesentlicher Aspekt des Verkehrsrechts, der sowohl für Verkehrsteilnehmer als auch für die zuständigen Behörden von großer Bedeutung ist. Diese rechtliche Herausforderung betrifft insbesondere die Fahreignung von Personen, die im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss auffällig geworden sind. Die zentrale Rechtsfrage dreht sich dabei um die Kriterien, nach denen entschieden wird, ob eine Person als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt und somit ihre Fahrerlaubnis verlieren sollte.

Wesentlich ist dabei die Rolle der Fahrerlaubnisbehörde, die bei entsprechenden Anzeichen von Alkoholmissbrauch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen kann. Die Weigerung, dieses Gutachten vorzulegen, oder das Nichtbestehen können als Indiz für die mangelnde Fahreignung interpretiert werden. Diese Entscheidungen haben tiefgreifende Konsequenzen für die betroffenen Fahrer, einschließlich möglicher Bußgelder, Fahrverbote und den Verlust der Fahrerlaubnis.

Der Umgang mit Fällen von Trunkenheitsfahrten unterstreicht die Wichtigkeit der Verkehrssicherheit und des verantwortungsbewussten Fahrens. Die juristische Bewertung solcher Fälle basiert auf einem komplexen Geflecht von gesetzlichen Vorgaben, Rechtsprechungen und individuellen Umständen des Einzelfalles.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 CS 23.1103  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die Fahrerlaubnisentziehung bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ist rechtlich gerechtfertigt, wenn der Betroffene das erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegt.

Zentrale Punkte des Urteils:

  1. Fahrerlaubnisentzug: Bei festgestellter Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen infolge von Alkoholeinfluss ist der Entzug der Fahrerlaubnis rechtlich zwingend.
  2. Wiederholte Verstöße: Der Fall betraf wiederholte alkoholbedingte Verkehrsverstöße, was zur Frage der Fahreignung führte.
  3. Rechtskraftige Entscheidungen: Rechtskräftige Entscheidungen über Trunkenheitsfahrten und Bußgeldbescheide müssen vom Fahrerlaubnisinhaber anerkannt werden.
  4. Medizinisch-psychologisches Gutachten: Die Nichtvorlage eines angeforderten Gutachtens kann als Indiz für mangelnde Fahreignung gewertet werden.
  5. Fristen und Anordnungen: Die gesetzten Fristen und Anordnungen für das Gutachten waren rechtmäßig und verhältnismäßig.
  6. Kein Ermessensspielraum: Bei Nichtvorlage des Gutachtens hat die Fahrerlaubnisbehörde keinen Ermessensspielraum – der Entzug der Fahrerlaubnis ist verpflichtend.
  7. Öffentliches Interesse: Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit überwiegt das persönliche Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung seiner Fahrerlaubnis.
  8. Rechtliches Gehör: Das Gericht ist verpflichtet, die Ausführungen der Beteiligten zu berücksichtigen, muss jedoch nicht jedem Vorbringen explizit folgen.

Anfang einer rechtlichen Auseinandersetzung: Trunkenheitsfahrt und Fahrerlaubnisentzug

Im vorliegenden Fall geht es um die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Kraftfahrers aufgrund wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Die rechtliche Auseinandersetzung begann mit einem Strafbefehl vom 16. Juli 2012, in dem das Amtsgericht Ansbach den Antragsteller wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt am 18. Mai 2012 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,37 Promille zu einer Geldstrafe verurteilte und ihm die Fahrerlaubnis entzog. Die Fahrerlaubnis wurde ihm am 18. März 2013 für verschiedene Klassen wieder erteilt.

Erneuter Verstoß und Forderung nach einem Gutachten

Im September 2021 wurde das Landratsamt A. darauf aufmerksam, dass der Antragsteller am 22. Juni 2021 erneut unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug geführt hatte, diesmal mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,42 mg/l, was zu einer rechtskräftigen Geldbuße führte. Daraufhin forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, um zu klären, ob er zukünftig ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen würde. Eine Fristverlängerung für die Vorlage des Gutachtens wurde nicht gewährt, und nachdem kein Gutachten vorgelegt wurde, entzog das Landratsamt ihm die Fahrerlaubnis und forderte die Abgabe seines Führerscheins.

Rechtliche Grundlagen und Urteilsbegründung

Das rechtliche Problem in diesem Fall liegt in der Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, insbesondere bei Alkoholmissbrauch. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage ab, und die Entscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt.

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend ist. Der Schluss aus der Nichtvorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die fehlende Fahreignung wurde als gerechtfertigt angesehen, da die Anordnung formell und materiell rechtmäßig war. Die beiden Alkohol-Zuwiderhandlungen im maßgeblichen Zeitpunkt waren noch verwertbar, und die Frist für die Vorlage des Gutachtens wurde als angemessen betrachtet.

Wichtige Informationen in diesem Zusammenhang betreffen die Tilgungs- und Verwertungsvorschriften im Fahreignungsregister. Die Beurteilung der Fahreignung und die Entscheidung des Gerichts basierten auf der Annahme, dass der Antragsteller seine Fahreignung verloren hat, was durch die Nichtvorlage des Gutachtens indiziert wurde.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Welche Rolle spielt das medizinisch-psychologische Gutachten bei der Beurteilung der Fahreignung?

Das medizinisch-psychologische Gutachten (MPU), oft auch als „Idiotentest“ bezeichnet, spielt eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Fahreignung in Deutschland. Es wird in der Regel angeordnet, wenn Zweifel an der Fahreignung eines Fahrers bestehen, beispielsweise aufgrund von Vergehen im Zusammenhang mit Alkohol- oder Drogenkonsum, oder wenn der Fahrer innerhalb von 10 Jahren zweimal auffällig geworden ist.

Die MPU besteht aus drei Teilen: einem medizinischen Check, einem Leistungstest und einem psychologischen Gespräch. Im medizinischen Teil wird geprüft, ob körperliche Mängel gegen eine Teilnahme am Straßenverkehr sprechen. Der Leistungstest überprüft kognitive Fähigkeiten wie Konzentration, Aufmerksamkeit oder Überblicksgewinnung. Im psychologischen Gespräch muss der Fahrer eine selbstkritische Auseinandersetzung mit den Auffälligkeiten der Vergangenheit zeigen und eine stabile Verhaltensänderung darstellen und belegen.

Die MPU endet mit dem Medizinisch-Psychologischen Gutachten, das bei der Führerscheinstelle eingereicht werden kann. Die Neuerteilung des Führerscheins erfolgt, wenn das Gutachten positiv ist. Ein positives Gutachten bedeutet, dass die Gutachterin nach der medizinischen und psychologischen Prüfung zu dem Schluss kommt, dass der Fahrer die Fehler der Vergangenheit nicht wiederholen wird.

Die Fahrerlaubnisbehörden können verschiedene Aufklärungsmaßnahmen verlangen, um die Eignung eines Fahrers zu beurteilen, darunter die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die Gutachter, die das Medizinisch Psychologische Gutachten erstellen, müssen für die Begutachtung qualifiziert und zugelassen sein.

Ein negatives Gutachten kann dazu führen, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird. In diesem Fall muss der Fahrer erneut zur Medizinisch Psychologischen Untersuchung. Ein positives Gutachten hingegen kann dazu führen, dass die Fahrerlaubnis wieder erteilt wird. Es ist jedoch zu betonen, dass ein Medizinisch Psychologisches Gutachten noch keine Fahrerlaubnis ist. Der Fahrer darf erst wieder fahren, wenn er einen Führerschein in der Hand hat.


Das vorliegende Urteil

VGH München – Az.: 11 CS 23.1103 – Beschluss vom 11.08.2023

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 2023 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 6.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Mit Strafbefehl vom 16. Juli 2012, der seit dem 26. Juli 2012 rechtskräftig ist, verurteilte das Amtsgericht Ansbach den Antragsteller wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt (Tattag 18.5.2012; Blutalkoholkonzentration 1,37 Promille) zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis.

Am 18. März 2013 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen A und A1 (jeweils versehen mit den Schlüsselzahlen 79.03, 79.04), AM, B, BE, C (versehen mit der Schlüsselzahl 172), CE, C1, C1E, L und T neu erteilt.

Im September 2021 erhielt das Landratsamt A. (Fahrerlaubnisbehörde) Kenntnis davon, dass die Zentrale Bußgeldstelle Viechtach mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 9. August 2021 eine Geldbuße gegen den Antragsteller verhängt hat, weil dieser am 22. Juni 2021 ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,42 mg/l im Verkehr geführt habe (§ 24a Abs. 1 StVG).

Mit Schreiben vom 19. August 2022 forderte das Landratsamt den Antragsteller gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV auf, bis zum 28. Oktober 2022 ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Zu klären sei u.a., ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen werde. Eine beantragte Fristverlängerung wurde nicht gewährt, da der Antragsteller die vom Landratsamt angeforderte Bestätigung des Termins zur medizinisch-psychologischen Untersuchung, die seinen Angaben nach für den 7. November 2022 vorgesehen war, nicht einreichte.

Nachdem kein Gutachten vorlegt wurde, entzog das Landratsamt dem Antragsteller nach Anhörung mit Bescheid vom 19. Dezember 2022, zugestellt am 3. Januar 2023, die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung unmittelbaren Zwangs auf, seinen Führerschein spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Aus der Nichtbeibringung des Gutachtens sei auf mangelnde Fahreignung zu schließen.

Am 23. Januar 2023 ließ der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erheben, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig stellte er einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Juni 2023 abgelehnt hat.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen wäre.

1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, die die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Unterschied zur Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge als Dauerverwaltungsakt die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend (BVerwG, U.v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – BVerwGE 175, 206 Rn. 13 m.w.N.; U.v. 27.9.1995 – 11 C 34.94 – BVerwGE 99, 249 = juris Rn. 9). Abzustellen ist danach hier auf die Zustellung des Bescheids vom 19. Dezember 2022 am 3. Januar 2023.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl I S. 2752), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch die teilweise zum 1. Juni 2022 in Kraft getretene Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl I S. 498), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Alkoholmissbrauch).

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anordnen (§ 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV). Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ist zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn der Betreffende wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – BVerwGE 175, 206 Rn. 17). Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme. Dies gilt auch bei Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens.

2. Daran gemessen begegnet die vom Landratsamt verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Der Schluss aus der Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die Nichteignung ist nicht zu beanstanden, denn die auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV gestützte Beibringungsanordnung war rechtmäßig.

a) Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, lagen hier zwei und damit wiederholte (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 13 FeV Rn. 22a) Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss im Sinn dieser Vorschrift vor, die im maßgeblichen Zeitpunkt auch verwertbar waren.

aa) Es kann dahinstehen, ob für die Frage der Verwertbarkeit auf den Zeitpunkt der Gutachtensanforderung oder auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses abzustellen ist. Denn beide Zuwiderhandlungen waren, wie sich aus dem Nachstehenden ergibt, auch im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch verwertbar. Darauf, ob die Zuwiderhandlungen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch verwertbar sind, kommt es hingegen – anders als im Fall der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge als Dauerverwaltungsakt (vgl. dazu BVerwG, U.v. 4.12.2020 – 3 C 5.20 – BVerwGE 171, 1 Rn. 10 f.) – entgegen der Beschwerdebegründung nach keiner denkbaren Betrachtungsweise an.

bb) Eine sowohl im Zeitpunkt der Beibringungsanordnung und auch bei Bescheiderlass noch verwertbare Zuwiderhandlung im vorgenannten Sinn liegt in der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt vom 18. Mai 2012.

Wie lange einem Betroffenen eine im früheren Verkehrszentralregister bzw. im heutigen Fahreignungsregister eingetragene Trunkenheitsfahrt entgegengehalten werden darf, richtet sich allein nach den Tilgungs- und Verwertungsvorschriften (vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2022 a.a.O. Rn. 55; Dauer, a.a.O. § 13 FeV Rn. 22a).

Nach der hier insoweit einschlägigen Vorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden („Alteintragungen“) und nicht von § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG erfasst sind, bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 Buchst. a StVG a.F. betrug die Tilgungsfrist für eine Straftat nach § 316 StGB zehn Jahre. Diese Frist hat nach § 29 Abs. 5 StVG a.F. mit Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung, hier also am 13. März 2013, zu laufen begonnen (sog. Anlaufhemmung). Seit dem 1. Mai 2019 gilt für die Berechnung der Tilgungsfrist nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 StVG das neue Recht unter Anrechnung der abgelaufenen Tilgungsfrist nach altem Recht. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StVG beträgt die Tilgungsfrist bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen wie hier die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist, ebenfalls zehn Jahre und beginnt nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG ebenfalls mit Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung.

Da dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach der ersten Entziehung aufgrund der Trunkenheitsfahrt vom 18. Mai 2012 vor Ablauf von fünf Jahren nach der beschwerenden Entscheidung bzw. ab deren Rechtskraft wieder erteilt worden ist, kam es für den Beginn der zehnjährigen Tilgungsfrist auf den Tag der Neuerteilung am 13. März 2013 an. Die Eintragung der Trunkenheitsfahrt vom 18. Mai 2012 war damit bei Erlass der Beibringungsanordnung vom 19. August 2022 noch nicht tilgungs- und löschungsreif. Nichts Anderes galt zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses.

cc) Als weitere Zuwiderhandlung hat das Landratsamt zu Recht die Fahrt unter dem Einfluss von Alkohol am 22. Juni 2021 herangezogen.

Eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV liegt, anders als die Beschwerde meint, auch dann vor, wenn der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG begangen hat (vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2022 a.a.O. Rn. 44; Dauer, a.a.O. § 13 FeV Rn. 22). Davon ist hier angesichts der im Fahreignungsregister eingetragenen rechtskräftigen Ahndung der Fahrt am 22. Juni 2021 mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,42 mg/l auszugehen. Ein Kraftfahrer muss in einem Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen, aber auch bestandskräftige Bußgeldentscheide gegen sich gelten lassen, wenn sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1985 – 7 C 26.83 – BVerwGE 71, 93 = juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 12.9.2011 – 11 C 11.1939 – juris Rn. 24). An solchen Anhaltspunkten fehlt es hier. Der Einwand der Beschwerde, ein Verkehrsverstoß, welcher die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben könnte, sei nicht festgestellt, genügt insoweit nicht. Ob es bei dem Verstoß zu einer konkreten Verkehrsgefährdung gekommen ist oder nicht, ist ohne Bedeutung.

Diese Zuwiderhandlung war hier auch verwertbar. Bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die – wie eine nach § 24a StVG zu ahndende Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss – mit zwei Punkten zu bewerten ist (§ 40 FeV i.V.m. Nr. 2.2.2 der Anlage 13), beträgt die Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b StVG fünf Jahre. Diese wurde hier mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung, also am 27. August 2021, in Gang gesetzt (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG) und läuft damit erst am 26. August 2026 ab. Folglich war die Ordnungswidrigkeit sowohl bei Ergehen der Gutachtensanforderung als auch im Zeitpunkt des Bescheiderlasses ohne Weiteres verwertbar.

dd) Die in der Gutachtensanordnung gesetzte Frist von gut zwei Monaten war nicht zu beanstanden. Dient die Vorlage des Gutachtens – wie hier – der Klärung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung verloren hat, ist die Beibringungsfrist nach der Zeitspanne zu bemessen, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird. In diesem Fall ist den Eignungszweifeln so zeitnah wie möglich durch die gesetzlich vorgegebenen Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen, da insofern die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer in Frage steht (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 2.3.2021 – 11 CS 20.3056 – juris Rn. 23). Davon ausgehend erachtet der Senat eine Frist von zwei Monaten grundsätzlich für ausreichend (vgl. BayVGH, B.v. 7.9.2020 – 11 CS 20.1418 – ZfSch 2020, 657 = juris Rn. 21 m.w.N.). Dass hier eine davon abweichende Beurteilung geboten sein könnte, ist nicht ersichtlich.

Das Landratsamt war auch nicht verpflichtet, die Frist zur Vorlage des Gutachtens zu verlängern. Die Verlängerung behördlicher Fristen steht im Ermessen, bei dessen Ausübung insbesondere zu berücksichtigen ist, ob es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretene Rechtsfolge bestehen zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2021 a.a.O. Rn. 22 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt die in Aussicht gestellte Fristverlängerung von der Vorlage einer Bestätigung eines Begutachtungstermins abhängig gemacht hat, die hier nicht erfolgte.

b) Somit war die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen unterbliebener Gutachtensvorlage gemäß § 11 Abs. 8 FeV zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zustand (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2021 – 11 CS 21.2148 – NJW 2022, 413 Rn. 15 m.w.N.).

Eine Herstellung der Fahreignung durch Auflagen, wie sie die Beschwerde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für geboten hält, sehen Nr. 8.1 und 8.2 der Anl. 4 zur FeV weder während noch nach Beendigung eines Missbrauchs vor. Solange der Missbrauch besteht, ist die Fahreignung ausgeschlossen (Nr. 8.1 der Anl. 4 zur FeV). Nach Beendigung des Missbrauchs besteht die Fahreignung gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV für alle Fahrerlaubnisklassen erst dann wieder, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist, was durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen ist (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV). Die Herstellung der Fahreignung durch alkoholbezogene Beschränkungen bzw. Abstinenzauflagen oder durch Teilnahme an einem Kurs oder durch ein Gespräch mit einem Verkehrspsychologen ist in diesen Fällen gesetzlich nicht vorgesehen, so dass deren nachträglicher Erlass, aber auch die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis unter entsprechenden Beschränkungen bzw. Auflagen im Regelfall nicht in Betracht kommen (vgl. VGH BW, U.v. 11.12.2017 – 10 S 2263/16 – NZV 2018, 149 = juris Rn. 32 ff.; BayVGH, B.v. 28.6.2018 – 11 CS 17.2068 – juris Rn. 10).

Der von der Beschwerde behauptete, nach Auffassung des Senats jedoch nicht vorliegende Gehörsverstoß des Landratsamts wäre daher jedenfalls nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich, da eine rechtmäßige gebundene Entscheidung vorliegt und somit offensichtlich ist, dass die gerügte Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. dazu BayVGH, B.v. 7.5.2021 – 11 CS 21.556 – juris Rn. 19; Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 45 Rn. 90; Schneider in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand August 2022, § 46 Rn. 51).

c) Die zahlreichen weiteren Einwände gegen den Entziehungsbescheid, die die Beschwerde in den Raum stellt – etwa, dass die Fragestellung zu weit sei, die Beibringungsanordnung den formalen Anforderungen nicht gerecht werde oder der Antragsteller Abstinenzbelege vorlegen könne – werden nicht näher erläutert und nicht in Beziehung zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gesetzt, sind im Übrigen aber auch unberechtigt. Ergänzend sei lediglich angemerkt, dass das Landratsamt von einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers (vgl. Nr. 8.3 der Anl. 4 zur FeV) nicht ausgegangen ist.

3. Damit bleibt die Klage des Antragstellers voraussichtlich ohne Erfolg und überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Dies gilt auch hinsichtlich des Umstands, dass der Antragsteller beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Denn bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2016 – 11 CS 16.1957 – juris Rn. 14; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 46). Insofern bestehen auch gegen die (formelle) Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine Bedenken. Es reicht aus, diese Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2021 – 11 CS 20.2342 – juris Rn. 17; OVG NW, B.v. 14.11.2014 – 16 B 1195/14 – juris Rn. 3; VGH BW, B.v. 20.9.2011 – 10 S 625/11 – DAR 2012, 603 = juris Rn. 4; Hoppe, a.a.O. § 80 Rn. 46, 55). Dem hat das Landratsamt genügt, indem es – ausgehend von der Annahme der fehlenden Fahreignung des Antragstellers – dessen sofortigen Ausschluss vom Straßenverkehr im Interesse der Verkehrssicherheit und des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer für erforderlich erklärt hat.

Soweit der Antragsteller einer Verletzung des rechtlichen Gehörs darin sieht, dass das Verwaltungsgericht seine Stellungnahmen nicht hinreichend beachtet habe, verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen oder diesem bzw. der Rechtsansicht eines Beteiligten in der Sache zu folgen (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2020 – 5 PB 26.19 – juris Rn. 6 f.; BVerfG, B.v. 13.12.1994 – 2 BvR 894/94 – NJW 1995, 2839 = juris Rn. 7). Abgesehen davon konnte der Antragsteller sich im Beschwerdeverfahren zu der rechtlichen Bewertung durch das Verwaltungsgericht äußern und ist sein rechtliches Gehör auch dadurch gewahrt.

4. Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Maßgeblich sind die im Hauptsacheverfahren mit 5.000 Euro bewerteten Klassen B, BE und die mit 7.500 Euro bewerteten Klassen C, CE. Die mit den Schlüsselzahlen 79.03, 79.04 versehenen Klassen A1 und A wirken sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hingegen nicht streitwerterhöhend aus (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2014 – 11 CS 13.2342 – BayVBl 2014, 373 = juris Rn. 22). Gleiches gilt für die nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV von der Klasse B eingeschlossene Unterklassen AM und L, die nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV von der Fahrerlaubnisklasse C eingeschlossene Unterklasse C1 und die nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV von der Klasse CE eingeschlossene Unterklasse T (vgl. zu Letzterem BayVGH, B.v. 20.3.2012 – 11 CS 12.89 – juris Rn. 11). Die mit der Schlüsselzahl 172 verbundene Berechtigung, mit der Fahrerlaubnis der Klasse C Kraftfahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste im Straßenverkehr führen zu dürfen, bewertet der Senat im Hauptsacheverfahren mit 1.000 Euro (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2009 – 11 B 08.294 u.a. – juris Rn. 73; B.v. 29.1.2008 – 11 ZB 07.1858 – juris Rn. 23). Der sich daraus ergebende Streitwert von 13.500 Euro war im Eilverfahren zu halbieren. Die Befugnis zur Änderung des Streitwerts in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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