VG Oldenburg – Az.: 7 B 5446/16 – Beschluss vom28.10.2016
Gründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Begehren, die aufschiebende Wirkung der Klage im Hauptsacheverfahren 7 A 5445/16 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. September 2016 wiederherzustellen, ist unbegründet.
Denn der angegriffene Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis (Klasse B) entzogen hat, erweist sich als offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Deshalb und weil zudem die Anordnung der sofortigen Vollziehung im angegriffenen Bescheid keinen rechtlichen Bedenken begegnet, insbesondere zutreffend begründet ist, muss die gebotene Interessenabwägung, von der Maßnahme einstweilen bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und insbesondere der Unversehrtheit der dort beteiligten Personen hier zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen. Mithin ist der Eilantrag unbegründet und abzulehnen.
Zu Recht hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen, weil seine Nichteignung im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne feststeht, § 11 Abs. 7 FeV, und weil die Antragsgegnerin insoweit keine weiteren Ermittlungsschritte, insbesondere nicht etwa durch Anordnung der Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln nach § 11 Abs. 3 FeV vorzunehmen hatte. Danach hatte sie gemäß § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zwingend, mithin ohne dass ihr insoweit auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen zustünde, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Insbesondere zu Recht durfte die Antragsgegnerin hier vom Feststehen der Nichteignung des Antragstellers im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne ausgehen. Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt in diesem Fall die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens i.S.v. § 11 Abs. 3 FeV. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV wäre hier insbesondere angesichts des zugrunde zu legenden Sachverhaltes die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei Straftaten in Betracht gekommen, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen.
Angesichts der von der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid, aber auch in ihrer ausführlichen Antragserwiderung vom 27. Oktober 2016 dargetanen, vom Antragssteller begangenen Straftaten, auch soweit nach dem Jugendstrafrecht im Einzelfall noch von der Verfolgung abgesehen wurde und insoweit zunächst nach den im Bescheid und in der Antragserwiderung unter den laufenden Nrn. 1 bis 8 aufgeführten Straftaten des Antragstellers beurteilt, ist schon ohne weitere Aufklärungsschritte von einem gesteigerten Aggressionspotential des Antragstellers auszugehen, das so hoch ist, dass der Schluss auf das Feststehen seiner Nichteignung im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne zwingend ist. Das Gericht ist insoweit davon und von der Richtigkeit der Annahmen der Antragsgegnerin überzeugt. Dies gilt insbesondere, soweit die Antragsgegnerin im Bescheid und der Antragserwiderung noch Einzelheiten zu einigen der aufgelisteten Straftaten dartut, z. B. dergestalt, dass der Antragsteller mit absichtlich zerbrochenen Glasflaschen auf zwei Personen eingeschlagen hat, weil diese ihn beleidigt hatten, wobei die Polizei nur durch die Anwendung einfacher körperlicher Gewalt ihn davon abhalten konnte, das Opfer weiter zu verletzen. Weiter hat sie dargetan, dass er während der Bedrohung und Beleidigung von Polizisten einer Streifenwagenbesatzung geäußert hat, dass die Polizei keine Macht und er das Sagen in E. habe, und damit gedroht hat, die Polizisten zu töten. Dies untermauert nur noch die Überzeugung von dem Feststehen der Nichteignung des Antragstellers wegen hohen Aggressionspotentials. Soweit die Antragsgegnerin ergänzend noch auf nicht bereits abgeschlossene Strafverfahren hinweist und diese im Einzelnen dartut, ferner auch andere Vorfälle, z. B. in der Bußgeldstelle der Antragsgegnerin, anführt, wird dieses Gesamtbild vom völligen Fehlen der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr des Antragstellers nur noch mehr verdeutlicht. Zu Recht darf auch die Antragsgegnerin solche Umstände und Vorfälle mit einbeziehen, auch wenn insoweit keine rechtskräftigen (straf-)gerichtlichen Urteile vorliegen (vgl. nur z. B. Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 11. Juni 2010 – 10 K 423/09 – juris). Das danach bestehende hohe Aggressionspotential des Antragstellers lässt eine hinreichend angepasste und an bestehenden Regeln orientierte Verkehrsteilnahme nicht erwarten; dies allein rechtfertigt bereits die Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. nur z. B. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. August 2012 – 7 L 896/12 – juris).
Dies alles wird gedeckt durch den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin (Beiakten 1 und 2).
Die im Jahre 2011 noch für ihn getroffene günstige Prognose am Ende des Gutachtens des TÜV Nord vom 11. Oktober 2011 (Blatt 151 Beiakte 1) hat nebenbei bemerkt der Antragsteller durch etliche anschließende Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften (vgl. Auflistung Blatt 168 Beiakte 1) selber ad absurdum geführt.
Insgesamt kann der Antragsteller „in der Gesamtschau nur als gemeingefährlich eingestuft“ (LG Aurich, Beschluss vom 3. August 2016, Seite 5 unten des Abdrucks, Blatt 224 Beiakte) werden; er missachtet insgesamt die Rechtsordnung (ebenda oben) und stellt eine hohe Gefahr dahingehend dar, dass er „weitere erhebliche Taten … begehen wird“ (ebenda unten). Auch damit steht seine Nichteignung fest.
Mithin kommt es auch nicht auf die vom Antragsteller angeführte, aber nicht erforderliche Notwendigkeit eines Zusammenhangs mit Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Normen und/oder einen Kontext zum Führen eines Kraftfahrzeuges bei Begehung der Straftaten an, insbesondere weil hier die Nichteignung aus dem dem Antragsteller charakterlich innewohnenden Aggressionspotential, das äußerst hoch ist, entstammt, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV, was eben einen Zusammenhang in der vom Antragsteller als notwendig dargestellten Art und Weise gerade nicht voraussetzt.
Da es sich hier um eine gebundene Entscheidung handelt (s.o.), kann sich der Antragsteller auch nicht erfolgreich darauf berufen, eine Anhörung i.S.v. § 28 VwVfG habe nicht stattgefunden, weil er insoweit von einer Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven Rechtes gemäß § 46 VwVfG gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine andere Entscheidung hätte nämlich gemäß §§ 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 7 FeV in der Sache nicht ergehen können und nicht ergehen dürfen, weil seine Nichteignung tatbestandlich feststeht und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis eine gebundene Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde darstellt und zwingend zu erfolgen hat.
Im Übrigen nimmt das Gericht auf die zutreffenden Erwägungen im angegriffenen Bescheid und der Antragserwiderung der Antragsgegnerin Bezug und macht sich diese zur weiteren Begründung des vorliegenden Beschlusses zu Eigen, § 117 Abs. 5 VwGO entsprechend.