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Fahrerlaubnisentziehung wegen Verfolgungswahns

VG Bremen, Az.: 5 V 73/13, Beschluss vom 30.05.2013

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf € 3750,00 festgesetzt.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Behrendt wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Der 1963 geborene Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, m und L (ehemalige Fahrerlaubnis der Klasse 3). Am 27. Juli 2012 wurde der Antragsteller nach Angaben der Polizei Bremen im Straßenverkehr auffällig, indem er gezielt und mehrfach mit seinem Fahrzeug gegen eine auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegene Laterne fuhr. Vor Ort eingetroffen gab der Antragsteller den einschreitenden Beamten gegenüber sinngemäß zu Protokoll, er sei vorsätzlich gegen die Straßenlaterne gefahren, um einen Unfall zu verursachen. Das Vorgehen sei notwendig gewesen, damit die Polizei ihm zuhöre. Er werde verfolgt und habe dies der Polizei auch bereits des Öfteren mitgeteilt. Bisher habe man ihn aber bloß ausgelacht. Wer ihn verfolge und warum dies geschehe wisse er nicht; es sei jedoch ständig jemand hinter ihm her. Zudem werde sein Telefon abgehört. Er gehe davon aus, dass seine Frau Leute auf ihn gehetzt habe, weshalb er nun seit bereits zwei Jahren verfolgt werde. Auch sei er mal von einer Frau verzaubert worden; seitdem mache die Magie komische Sachen mit ihm. Bei dem Unfall habe er darauf geachtet, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer zugegen sei. Um aber die Aufmerksamkeit der Polizei zu bekommen, sei es notwendig gewesen, gegen die Laterne zu fahren. Wegen Verdachts einer psychischen Erkrankung wurde der Antragsteller in das Klinikum Bremen Nord verbracht. Das Fahrzeug des Antragstellers wies in Folge der Geschehnisse Schäden an der kompletten Front auf; die Straßenlaterne war an der Verkleidung beschädigt und zeigte Lackkratzer.

Fahrerlaubnisentziehung wegen Verfolgungswahns
Symbolfoto: nito/Bigstock

Mit Schreiben vom 08. August 2012 – dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 01. September 2012 zugestellt – forderte die des Stadtamtes Bremen den Antragsteller auf, das Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie beizubringen. Gegenstand des Gutachtens sollte die Frage sein „Liegt bei dem/der Untersuchten einer Erkrankung vor, die nach der Anlage 4 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Fahreignung in Frage stellt? Ist der/die Untersuchte in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse(n) C1E gerecht zu werden?“. Zur Begründung der Gutachtenanforderung verwies die auf die Geschehnisse vom 27. Juli 2012 und die Angaben des Antragstellers gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten. In Verbindung mit der Anlage 4 zur FeV und den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung ergäben sich hieraus erhebliche Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das Stadtamt wies den Antragsteller auf seine Kostentragungspflicht hin und forderte ihn auf, das Einverständnis zur Begutachtung binnen einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens zurückzusenden. Die Untersuchung werde aufgrund eines Auftrags durch den Antragsteller erfolgen. Dabei räumte die dem Antragsteller eine Frist von zwei Monaten zur Beibringung des Gutachtens ein. Es folgte ein Hinweis, dass von der Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen sei, sollte eine der Fristen nicht eingehalten werden oder die Begutachtung nicht zustande kommen. In einem solchen Fall werde man die Fahrerlaubnis entziehen. Sollten noch Fragen offen sein, stehe man dem Antragsteller während der Öffnungszeiten für ein Gespräch zur Verfügung. Dem Schreiben war eine Liste von Ärzten mit verkehrsmedizinischer Qualifikation beigefügt.

Mit Schreiben vom 27. September 2012 erklärte sich der Antragsteller gegenüber der zur Beibringung eines Gutachtens durch einen der zur Auswahl gestellten Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie bereit. Zugleich bat der Antragsteller über seinen zwischenzeitlich bestellten Prozessbevollmächtigte um Akteneinsicht, wobei er darauf hinwies, dass Auffälligkeiten in der vom Stadtamt geltend gemachten Art ansonsten zu keiner Zeit aufgetreten seien.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 und nach erfolgter Akteneinsicht erklärte der Antragsteller, die Gründe für die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens könnten nicht überzeugen. Weder sei er psychisch krank, noch sei es bei dem Vorfall vom 27. Juli 2012 zu einer Gefährdung Dritter gekommen. Die im Weiteren vom Antragsteller abgegebenen Erklärungen seien nicht ernst gemeint gewesen. Die Gutachtenanforderung sei zurückzunehmen.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 lehnte die die Rücknahme der Gutachtenanforderung ab. Auch nach erneuter Prüfung des Sachverhalts sei die Beibringung des geforderten Gutachtens ein geeignetes Mittel, die Fahreignung des Antragstellers überprüfen zu lassen. Da eine unterschriebene Einverständniserklärung vorliege, werde man diese dem betreffenden Arzt zuleiten.

Mit Schreiben vom 26. November 2012 und nach zwischenzeitlich erfolgter Übersendung der Behördenakte an den ausgewählten Arzt wurden die Unterlagen von diesem an die rückübersandt mit der Begründung, dass eine Beauftragung durch den Antragsteller bisher nicht erfolgt sei. Laut Mitteilung des Arztes hatte dieser den Antragsteller zuvor angeschrieben und um Rückmeldung bis zum 22. November 2012 gebeten.

Mit Verfügung vom 06. Dezember 2012, dem Antragsteller zugestellt am 19. Dezember 2012, entzog das Stadtamt Bremen – – dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führten von Kraftfahrzeugen (Ziffer 1), gab ihm auf, den Führerschein spätestens am dritten Tag nach Zustellung der Verfügung abzuliefern, drohte ein Zwangsgeld von € 250 für den Fall der Nichtablieferung an (Ziffer 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Ziffer 3). Zur Begründung führte die aus, der Antragsteller sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Mit Schreiben vom 08. August 2012 habe man den Antragsteller aufgefordert, zur Ausräumung von Bedenken an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ein ärztliches Gutachten beizubringen. Die in dem Schreiben gesetzte Frist zur Gutachtenvorlage binnen zwei Monaten habe der Antragsteller verstreichen lassen, ohne dass das Gutachten bisher vorgelegt worden sei. Weigere sich der Betroffene ohne ausreichenden Grund, ein berechtigt angefordertes Gutachten fristgerecht beizubringen, dürfe die Verwaltungsbehörde auf die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers schließen und die Fahrerlaubnis entziehen.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolge unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Nach Abwägung des Interesses des Antragstellers am Erhalt der Fahrerlaubnis mit dem der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit überwiege das Erfordernis an seinem sofortigen Ausschluss aus der Verkehrsgemeinschaft. Man unterstelle, dass die beim Antragsteller bestehenden Eignungsmängel derart gravierend seien, dass sie sich jederzeit bei seiner Teilnahme am Straßenverkehr auswirken würden, ohne dass der Antragsteller dieses verhindern könne bzw. wolle. Schließlich seien die konkreten Eignungsmängel aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers unbekannt geblieben. Die sofortige Abgabe des Führerscheins sei notwendig, um die Wirksamkeit der Fahrerlaubnisentziehung zu gewährleisten. Der Schutz anderer Verkehrsteilnehmer mache es notwendig, dass ungeeignete Verkehrsteilnehmer unverzüglich an der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr gehindert würden.

Mit der am 21. Januar 2013 – einem Montag – erhobenen Klage und dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes trägt der Antragsteller unter Vorlage eines Bescheids des Jobcenters Bremen vor, bei den Geschehnissen vom 27. Juli 2012 habe es sich um einen Einzelfall gehandelt, der die Fahrtüchtigkeit des Antragstellers nicht in Frage stelle und bei dem mit Wiederholungen nicht zu rechnen sei. Hinweise auf Eignungsmängel, die sich jederzeit im Straßenverkehr auswirken würden, ohne dass der Antragsteller dies verhindern könne oder wolle lägen aufgrund der Geschehnisse vom 27. Juli 2012 nicht vor. Das Punktekonto des Antragstellers weise einen Punktestand von nicht mehr als acht Punkten auf, wobei die Punkte auf übliche Geschehnisse im Rahmen des Straßenverkehrs zurückzuführen seien. Die Kosten zur Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens könne der Antragsteller nicht tragen – die Beibringung des Gutachtens würde den Antragsteller und seine Familienangehörigen in wirtschaftliche Not bringen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21. Januar 2013 gegen die Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 06. Dezember 2012 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt sie in Ergänzung zu ihren Ausführungen im Verwaltungsverfahren aus, aufgrund der Äußerungen des Antragstellers gegenüber der Polizei am 27. Juli 2012 bestünden berechtigte Zweifel an dessen Kraftfahreignung. Der Vorfall weise auf eine Erkrankung nach Anlage 4 der FeV hin, der von der Behörde aufzuklären sei. Da der Antragsteller innerhalb der genannten Frist kein Gutachten eingereicht habe, sei gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Nichteignung zu schließen und die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen. Bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens habe der Antragsteller finanzielle Gründe, die ihm die Gutachtenerstellung unmöglich machen würden, nicht vorgetragen. Inwieweit der Antragsteller auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei bzw. ob finanzielle Hinderungsgründe für die Beibringung des Gutachtens bestünden, habe bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht berücksichtigt werden können.

II.

Der Antrag ist zulässig aber unbegründet.

1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere hat die Kammer keinen Zweifel an der Prozessfähigkeit des Antragstellers. Prozessfähig sind nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen. Gemäß § 2 und § 104 BGB ist jede Person geschäftsfähig, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden, nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Die freie Willensbestimmung ist dann ausgeschlossen, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Eine lediglich vorübergehende Störung der Geistestätigkeit führt nicht zur Geschäftsunfähigkeit und damit auch nicht zur (temporären) Prozessunfähigkeit, sondern hindert allenfalls analog § 105 Abs. 2 BGB die Zulässigkeit oder Wirksamkeit der Prozesshandlung, die in diesem Intervall vorgenommen wurde. Da die Geschäfts- und Prozessfähigkeit beeinträchtigende Störungen der Geistestätigkeit nach der allgemeinen Lebenserfahrung Ausnahmeerscheinungen sind, besteht ein Anlass zur Prüfung nur dann, wenn sich aus irgendeinem Grund vernünftige Zweifel an der Prozessfähigkeit der Partei ergeben (BVerwG, U. v. 29.03.1984 – 3 C 68/81, Rn. 17 ff., juris). Für einen Ausschluss der der freien Willensbestimmung besteht dabei auch dann keine Vermutung, wenn der Betroffene seit längerem an geistigen Störungen leidet (Palandt, 69. Aufl. 2010, § 104 BGB, Rn. 5, m.w.N).

Nach diesen Grundsätzen ergeben sich vernünftige Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers nicht. Die Geschehnisse vom 27. Juli 2012 allein und die in diesem Zusammenhang vom Antragsteller gegenüber der Polizei geäußerten Ängste vor einer Verfolgung durch Dritte lassen keinen Schluss auf einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung nicht nur vorübergehender Art (§ 104 Nr. 2 BGB) zu. Unklar bleibt bereits, ob die Ausführungen des Antragstellers gegenüber der Polizei Bremen – unabhängig davon, ob diese als Ausfluss einer psychischen Erkrankung zu werten sind oder nicht – auf eine geistige Störung zurückzuführen seien könnten, welche die freie Willensbestimmung nicht nur beeinträchtigt, sondern sogar ausschließt und ob dieser Zustand tatsächlich dauerhafter und nicht bloß vorübergehender Natur wäre. Gegen eine solche Erkrankung spricht im vorliegenden Fall, dass nach den der Kammer vorliegenden Informationen der Antragsteller zwar in Folge der Geschehnisse des 27. Juli 2012 aufgrund der Annahme einer geistigen Erkrankung in das Klinikum Bremen Nord verbracht worden ist, es aber an jeglichen Hinweisen fehlt, dass dieser Aufenthalt längerer Natur gewesen wäre oder dass sich hieran Folgebehandlungen angeschlossen hätten. Für die Geschäfts- und damit auch Prozessfähigkeit des Antragstellers spricht im Gegenteil die im Anschluss an das Schreiben vom 08. August 2012 erfolgte, zeitnahe Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten durch diesen sowie der Bescheid des Jobcenters Bremen vom November 2012. Beides deutet darauf hin, dass der Antragsteller in der Lage ist, jedenfalls die grundlegenden Fragen des Alltags in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eigenständig, zielgerichtet und der Bedeutung der Sache entsprechend wahrzunehmen. Insofern ist eine psychische Erkrankung des Antragstellers von dessen Prozessbevollmächtigten auch in Abrede gestellt worden.

2. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist jedoch unbegründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet worden. Die Vorschrift erfordert eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung, worin das besondere öffentliche Interesse an einer ausnahmsweisen sofortigen Vollziehbarkeit besteht und weshalb das Interesse des Adressaten, zunächst nicht von dem angefochtenen Verwaltungsakt betroffen zu werden, hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse zurücktreten muss.

Die in dem angegriffenen Bescheid gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist danach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Bescheid vom 06. Dezember 2012 ausgeführt, eine Abwägung des Interesses der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit mit dem Interesse des Antragstellers an einem Erhalt der Fahrerlaubnis falle zu dessen Nachteil aus. Es überwiege das Erfordernis seines sofortigen Ausschlusses aus der Verkehrsgemeinschaft. Die bestehenden Eignungsmängel des Antragstellers seien derart gravierend, dass sie sich jederzeit bei der Teilnahme am Straßenverkehr auswirken könnten, unabhängig von dessen Wollen oder Können. Schließlich seien die konkreten Eignungsmängel aufgrund der fehlenden Kooperation des Antragstellers nicht bekannt. Bezüglich der Androhung von Zwangsmaßnahmen für den Fall der Nichtablieferung des Führerscheins binnen drei Tagen sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich, um die Entziehung der Fahrerlaubnis effektiv durchsetzen zu können. Der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer verlange, dass ungeeignete Verkehrsteilnehmer unverzüglich an der weiteren Teilnahme am motorisierten Verkehr gehindert würden.

Die genannten Gründe sind schlüssig und beziehen sich auf den konkreten Einzelfall, nämlich die fehlende Bereitschaft des Antragstellers, ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, die daraus folgenden Unsicherheiten und die Schwere der bestehenden Eignungsmängel. Auch hat die Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass der Antragsteller ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Unanfechtbarkeit der Verfügung vom 06. Dezember 2012 das hochwertige Rechtsgut der Verkehrssicherheit und damit hochrangige Rechtsgüter anderer Menschen gefährden könnte.

b) In der Sache überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung einstweilen bis zu einer Klärung der Rechtmäßigkeit der Verfügung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben.

Nach § 80 Abs. 5 kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig überwiegt.

Im vorliegenden Fall ergibt die im Eilverfahren allein erforderliche summarische Überprüfung, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht entzogen worden ist; zudem besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches über das Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.

aa) Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 2, 8, 46 Abs. 1, 3 FeV. Gemäß den §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV liegt eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere vor, wenn Erkrankungen oder Mängel nach deren Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Insoweit kann die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV zur Vorbereitung einer Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Betroffenen anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Weigert sich der Betroffene in einem solchen Fall, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf diese gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.

(1) Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs.1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen, nachdem sie gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Nichteignung geschlossen hatte. Der Antragsteller hat das von der geforderte Gutachten vorliegend nicht beigebracht.

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, der Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen eines Fahrzeugs erfolge in rechtswidriger Weise, weil schon die Aufforderung zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens nicht rechtmäßig gewesen sei. Die Beibringungsaufforderung vom 08. August 2012 ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.

(a) Die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, genügte den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Die teilte in der Beibringungsanordnung mit, dass die Frage der Kraftfahrteignung des Antragstellers zu klären sei, nachdem dieser am 27. Juli 2012 im Straßenverkehr auffällig geworden und den einschreitenden Beamten eine Verfolgung durch Dritte geschildert hatte. Die Anordnung enthielt die erforderliche Fristsetzung, einen Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Betroffenen und die Angabe, dass das Gutachten von einem näher spezifizierten Arzt zu erstellen sei. Hierbei wurde eine Auflistung von Ärzten, die entsprechende Untersuchungen in Bremen durchführen, genannt. Außerdem wurde der Antragsteller auf die Folgen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, oder einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).

(b) Die Beibringungsaufforderung war auch materiell rechtmäßig. Materiell setzt die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV voraus, dass Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers bestehen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV unter anderem dann insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 zur FeV hinweisen. Nach Ziffer 7 der Anlage 4 zur FeV unterfallen auch psychische Störungen derartigen Krankheiten, darunter auch schizophrene Psychosen (Ziffer 7.6 der Anlage 4 zur FeV). Wie aus den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom November 2009 folgt (Heft m 115, S. 37 f.), ist die Voraussetzung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen im Fall einer akuten Psychose regelmäßig erst dann wieder gegeben, wenn keine Störung (z. B. Wahn) mehr nachweisbar ist, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigt.Gemäß den Begutachtungsleitlinien können schwere psychotische Krankheitserscheinungen das Realitätsurteil eines Menschen in so erheblichem Ausmaß beeinträchtigen, dass selbst die Einschätzung normaler Verkehrssituationen gestört wird. Dass im vorliegenden Fall aufgrund konkreter Hinweise auf eine Erkrankung nach Ziffer 7 zur Anlage 4 der FeV Bedenken an der Eignung des Antragstellers, ein Kraftfahrzeug zu führen bestehen, unterliegt angesichts der Mitteilung der Polizei Bremen vom 27. Juli 2012 keinen durchschlagenden rechtlichen Zweifeln. Am 27. Juli 2012 wurde der Antragsteller nach Angaben der Polizei Bremen im Straßenverkehr auffällig, indem er gezielt und mehrfach mit seinem Fahrzeug gegen eine auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegene Laterne fuhr. Vor Ort eingetroffen gab der Antragsteller den einschreitenden Beamten gegenüber sinngemäß zu Protokoll, er sei vorsätzlich gegen die Straßenlaterne gefahren, um einen Unfall zu verursachen. Das Vorgehen sei notwendig gewesen, damit die Polizei ihm zuhöre. Er werde verfolgt und habe dies der Polizei auch bereits des Öfteren mitgeteilt. Bisher habe man ihn aber bloß ausgelacht. Wer ihn verfolge und warum dies geschehe wisse er nicht; es sei jedoch ständig jemand hinter ihm her. Zudem werde sein Telefon abgehört. Er gehe davon aus, dass seine Frau Leute auf ihn gehetzt habe, weshalb er nun seit bereits zwei Jahren verfolgt werde. Auch sei er mal von einer Frau verzaubert worden; seitdem mache die Magie komische Sachen mit ihm. Das Verhalten und die Äußerungen des Antragstellers begründen bereits für sich genommen einen Hinweis auf eine psychische Erkrankung, namentlich „Verfolgungswahn“ oder eine „schizophrene Psychose“. Weder lässt sich das Verhalten des Antragstellers – der gezielte und mehrfache Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs, einhergehend mit einer Sachbeschädigung – noch lassen sich seine Äußerungen mit der konkreten Situation oder bloß persönlichkeitsbedingten Eigenschaften des Antragstellers erklären. Aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller im Vorfeld zu den Geschehnissen vom 27. Juli 2012 durch Drittpersonen bedrängt oder gar in eine für ihn ausweglose Lage gebracht worden wäre. Vielmehr wurde der Antragsteller initiativ und ohne erkennbaren konkreten Anlass im Straßenverkehr auffällig, um die Aufmerksamkeit der Polizei auf seine Person zu ziehen. Eine bloß aggressive Persönlichkeitsstruktur vermag ein Verhalten wie das vom Antragsteller gezeigte nicht zu erklären. Dass die vom Antragsteller geschilderten Geschehnisse vielmehr dem Bereich der wahnhaften Störung und einem gestörten Realitätsurteil zuzuschreiben sind, folgt aus der Tatsache, dass er konkrete ihn verfolgende Personen gegenüber der Polizei nicht zu benennen vermochte und überdies von der Verzauberung durch eine Frau und Einflüssen der Magie auf seine Person zu berichten wusste. Ein realer Hintergrund, aus dem sich das Verhalten des Antragstellers erklären ließe, ist damit für die Kammer weder ersichtlich noch ergibt er sich aus den Ausführungen des Antragstellers.

Soweit der Antragsteller demgegenüber vorträgt, bei den Geschehnissen vom 27. Juli 2012 habe es sich um einen Einzelfall gehandelt, bei dem mit Wiederholungen nicht zu rechnen sei, die im Weiteren von ihm abgegebenen Erklärungen seien nicht ernst gemeint gewesen, vermag dieses Vorbringen obige Ausführungen nicht in Frage zu stellen. Die Angaben des Antragstellers verbleiben im Allgemeinen und liefern keine mögliche Erklärung für die Feststellungen der Polizei. Damit bleibt die zu klärende Frage offen, ob der Antragsteller an einer geistigen Erkrankung leidet, welche seine Kraftfahreignung in Frage stellen könnte. Dass das Verhalten des Antragstellers vom 27. Juli 2012 insofern als ernst und insbesondere gewichtiger als ein zu vernachlässigender Einzelfall einzuschätzen ist, folgt bereits aus der Tatsache, dass der Antragsteller von den einschreitenden Beamten mit Blick auf eine mögliche Selbstgefährdung in das Klinikum Bremen Nord verbracht wurde. Sofern der Antragsteller schließlich auf seinen relativ niedrigen Punktestand im Verkehrszentralregister und sein bisher unauffälliges Verhalten im Straßenverkehr verweist, lässt dieses einen Rückschluss auf eine mögliche Erkrankung nach der Ziffer 7 zur Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung nicht zu.

(2) Ist demnach die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation formell und materiell gerechtfertigt, durfte die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen. Insbesondere erfolgte die nicht fristgerechte Beibringung des Gutachtens im vorliegenden Fall auch ohne ausreichenden Grund. Sofern der Antragsteller die unterbliebene Vorlage des Gutachtens mit seiner prekären finanziellen Situation begründet, stellt dies keinen ausreichenden Grund für die unterbliebene Gutachtenvorlage dar. Nach § 11 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV hat sich der Betroffene auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen. Verfügt der Betroffene nicht über die dafür erforderlichen Mittel, geht das zu seinen Lasten (OVG Hamburg, B. v. 15.12.2005 – 3 Bs 214/05, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, U. v. 12.03.1985 – 7 C 26/83, Rn. 18, m. w. N., beide juris). Ob in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Einschränkung dieses Grundsatzes geboten ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Antragsteller hat weder glaubhaft gemacht, dass er auf die Fahrerlaubnis dringend angewiesen ist, etwa weil er sie zur Ausübung seines Berufes benötigt oder weil er behindert ist, noch dass er sich hinreichend bemüht hat, sich die nötigen Mittel z. B. durch Aufnahme eines Darlehens zu beschaffen. Der Antragsteller hat insbesondere nicht belegt, dass weder eine Bank noch eine Privatperson ihm die in Frage stehenden Mittel zur Verfügung hätten stellen können. In aller Regel ist es nicht zu verantworten, das Risiko, das von einem möglicherweise ungeeigneten Kraftfahrer ausgeht, aus finanziellen Gründen der Allgemeinheit aufzuerlegen. Dies liefe auch auf eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung einkommensschwacher Kraftfahrer gegenüber wirtschaftlich besser gestellten hinaus (vgl. zum Vorstehenden OVG Hamburg, B. v. 15.12.2005 – 3 Bs 214/05, Rn. 23, juris, m. w. N.). Im Übrigen käme es auf die Kostenfrage nur an, wenn der Antragsteller ansonsten bereit gewesen wäre, sich untersuchen zu lassen und das Gutachten beizubringen. Gerade das ist aber nicht der Fall. Der Antragsteller hat bei der Antragsgegnerin die Rücknahme der Gutachtenanforderung beantragt, ohne auf seine finanzielle Situation hinzuweisen. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, sich der fachärztlichen Untersuchung nicht stellen zu wollen.

Ist somit der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, hatte ihm die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV zwingend zu entziehen.

bb) Die Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV. Die Androhung von Verwaltungszwang beruht auf §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 und 14 BremVwVG und ist nicht zu beanstanden.

cc) Ist von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, so ist es im Hinblick auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer rechtlich unbedenklich, dass die Behörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die sofortige Vollziehung anordnet. Erweist sich ein Kraftfahrer – selbst im Rahmen einer nur summarischen Prüfung – als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so wäre es nicht zu verantworten, ihn weiter am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu lassen mit der Folge, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet würden. Angesichts der irreparablen Folgen, zu denen ein von einem ungeeigneten Kraftfahrer verursachter Verkehrsunfall führen kann, ist es unbedenklich, wenn die Behörde bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen die sofortige Vollziehung anordnet.

3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwalt B. für das Verfahren wird abgelehnt, da die Voraussetzungen für die Gewährung nicht vorliegen. Das Verfahren hatte gemäß obiger Ausführungen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

4. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG.

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