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Fahrerlaubnisentziehung bei Konsum harter Drogen – Wiedererlangung der Fahreignung

Fahrerlaubnisentzug und herausgabebegehren abgelehnt

Ein Fahrer, der wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Cannabiskonsum seinen Führerschein verlor, scheiterte vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az.: 11 CS 21.2513 und 11 CE 21.2514) mit seiner Beschwerde gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und seinem Antrag auf Herausgabe des Führerscheins.

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Wildunfall und drogenbedingte Auffälligkeiten

Der Fall begann im Dezember 2017, als der Antragsteller mit seinem Auto ein Wildschwein anfuhr und das Tier auf der Fahrbahn liegen ließ, was zu zwei weiteren Kollisionen führte. Bei einer anschließenden Blutentnahme wurden 1,2 ng/ml THC festgestellt. Nachdem ein ärztliches Gutachten von einer einmaligen Cannabiseinnahme ausging, stellte das zuständige Landratsamt das Verfahren zur Überprüfung der Fahreignung zunächst ein. Im März 2019 wurden bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle erneut drogentypische Auffälligkeiten beim Antragsteller festgestellt, woraufhin das Landratsamt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnete.

Versäumnis des Gutachtens führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis

Der Antragsteller legte jedoch kein solches Gutachten vor und reagierte auch nicht auf die Aufforderung, ärztliche Atteste oder Entlassungsberichte aus einer stationären Therapie vorzulegen. Schließlich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, woraufhin er sich vor Gericht gegen die sofortige Vollziehbarkeit wandte und seinen abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder herausverlangte.

Keine Aussicht auf Erfolg für den Antragsteller

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde des Antragstellers zurück und verwies darauf, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zu Recht erfolgte, da der Antragsteller die geforderten Gutachten und Abstinenznachweise nicht erbracht hatte, die zur Klärung seiner Fahreignung erforderlich waren. Die Behörden hatten in diesem Fall das Recht, von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen.

Unzulässige Beschwerde und Kostenentscheidung

Die Beschwerde des Antragstellers wurde in beiden Verfahren abgelehnt. Der Beschluss ist unanfechtbar und der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wurde jeweils auf 2.500 Euro festgesetzt.


Das vorliegende Urteil

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 21.2513 und 11 CE 21.2514 – Beschluss vom 17.12.2021

I. Die Verfahren 11 CS 21.2513 und 11 CE 21.2514 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerde im Verfahren 11 CS 21.2513 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde im Verfahren 11 CE 21.2514 wird verworfen.

III. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

IV. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L und begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, den von ihm abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an ihn herauszugeben.

Mit seit 20. Juli 2018 rechtskräftigem Strafbefehl vom 17. Mai 2018 verurteilte das Amtsgericht Schwabach den Antragsteller wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Geldstrafe. Dem lag zugrunde, dass er mit seinem Pkw am 21. Dezember 2017 gegen 22:15 Uhr mit einem Wildschwein kollidiert war und dieses auf der Fahrbahn liegen gelassen hatte, was zu zwei weiteren Kollisionen mit dem Tier geführt hatte. Eine dem Antragsteller am 22. Dezember 2017 um 0:28 Uhr entnommene Blutprobe enthielt 1,2 ng/ml THC. Nach dem zur Abklärung des Konsummusters angeforderten ärztlichen Gutachten vom 12. Oktober 2018 handelte es sich um eine einmalige Einnahme von Cannabis. Daraufhin stellte das Landratsamt Roth das Verfahren zur Überprüfung der Fahreignung ein.

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 28. März 2019 um 16:55 Uhr stellte die Polizei beim Antragsteller drogentypische Auffälligkeiten fest. Die ihm nach einem positiven Drogenschnelltest entnommene Blutprobe enthielt nach dem ärztlichen Befundbericht des MVZ Labor Krone vom 23. April 2019 1,1 µg/l THC und 0,9 µg/l 11-Hydroxy-THC.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2019 ordnete das Landratsamt bis 10. Juli 2019 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage des Trennungsvermögens des Antragstellers an.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 29. Mai 2019 ließ er mitteilen, er befinde sich in einer stationären Therapie, die noch etwas andauere.

Nachdem der Antragsteller auf die Forderung, ein ärztliches Attest bzw. den Entlassungsbericht der Klinik vorzulegen, nicht reagiert hatte, hörte ihn das Landratsamt zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an.

Nach einer Stellungnahme seiner Bevollmächtigten vom 15. August 2019 setzte das Landratsamt das Verfahren mit Schreiben vom 19. August 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen der Fahrt am 28. März 2019 aus.

Zum 20. Januar 2020 zog der Antragsteller in den Zuständigkeitsbereich des nunmehr zuständigen Landratsamts Nürnberger Land, das ihn zur Vorlage der ärztlichen Entlassungsberichte der behandelnden Kliniken aufforderte. In dem vorläufigen Entlassungsbericht des Bezirksklinikums vom 28. Mai 2019, das den Antragsteller vom 18. April bis 28. Mai 2019 aufgenommen hatte, wurde die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (F 32.2) gestellt. Ferner ergibt sich hieraus, dass der Antragsteller u.a. angegeben hatte, Amphetamine (Speed) bis vor vier Monaten am Wochenende sowie Ecstasy vor zwei Jahren eingenommen zu haben.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 ordnete das Landratsamt wegen der gestellten Diagnose F 32.2 die Beibringung eines psychiatrischen Gutachtens gemäß § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 2 Nr. 1 FeV i.V.m. Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV an.

Nach dem Fahreignungsgutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation vom 4. September 2020 lag bei dem Antragsteller keine psychische (geistige) Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV vor. Er sei nach wie vor in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen AM, B und L gerecht zu werden. Eine Medikation finde nicht mehr statt. Aus den ärztlichen Feststellungen ergibt sich ferner, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben im Jahr 2017 gelegentlich Speed und Ecstasy konsumiert hatte.

Mit Schreiben vom 23. September 2020 ordnete das Landratsamt nunmehr wegen des eingeräumten Drogenkonsums die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV bis 8. Dezember 2020 an. Mit Schreiben vom 8. Januar 2021 verlängerte es die Beibringungsfrist wegen einer gegen den Antragsteller angeordneten Quarantäne bis 15. Februar 2021.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 sandte die ausgewählte Begutachtungsstelle für Fahreignung die Akten an das Landratsamt zurück.

Nachdem der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte hatte mitteilen lassen, eine gerichtliche Klärung anzustreben, entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 19. März 2021 die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung unmittelbaren Zwangs auf, seinen Führerschein innerhalb von einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzuliefern. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.

Der Ablieferungspflicht kam der Antragsteller am 29. März 2021 nach. Am 20. April 2021 ließ er Widerspruch einlegen und am 25. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht Ans- bach beantragen, die sofortige Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners vom 19. März 2021 aufzuheben (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO), vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren sowie im Wege der einstweiligen Anordnung den abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an den Antragsteller herauszugeben.

Mit Bescheid vom 25. August 2021 wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch zurück.

Die Eilanträge lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. September 2021 ab. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sei zulässig, jedoch unbegründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO sei nicht statthaft und damit unzulässig. Außerdem fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, da das begehrte Antragsziel bereits mit dem gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO erreicht werden könne. Die Begründung des Sofortvollzugs genüge den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die auf § 46 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig gewesen. Der Antragsgegner habe im Hinblick auf den Vortrag, der Konsum harter Drogen sei Ende 2018 beendet worden, und den Zeitablauf seither zu Recht ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert, das der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist nicht beigebracht habe. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV sei zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme begründeten, dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln vorliege und zu klären sei, ob der Betroffene – ohne abhängig zu sein – weiterhin Betäubungsmittel einnehme. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden seien oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt habe. Werde die Wiedererlangung der Fahreignung nach einem Konsum harter Drogen geltend gemacht, müsse regelmäßig eine einjährige Abstinenz und ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel nachgewiesen werden, der es wahrscheinlich mache, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhalte (Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV i.V.m. Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrteignung). Sei seit dem Tag, den der Betroffene als Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben habe, mindestens ein Jahr vergangen (sog. verfahrensrechtliche Einjahresfrist), so habe die Fahrerlaubnisbehörde eine mögliche Wiedererlangung der Fahreignung im Rahmen des Entziehungsverfahrens grundsätzlich zu berücksichtigen. Die Zeitspanne von 20 Monaten, die hier seit dem letzten Konsum harter Drogen verstrichen sei, sei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (Dauer des Konsums von Drogen mit hohem Suchtpotential, eingeräumter regelmäßiger Cannabiskonsum) nicht derart lang, dass der Konsum nicht mehr zu Fahreignungszweifeln berechtigt hätte. Der Antragsgegner habe zu Recht angenommen, dass der Antragsteller jedenfalls rückfallgefährdet und im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzuklären sei, ob ein stabiler Einstellungswandel stattgefunden habe. Die dem Antragsteller im ärztlichen Gutachten vom 4. September 2020 bescheinigte Fahreignung habe sich auf die Diagnose einer schweren depressiven Episode bezogen. Das gestufte Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde, auf das diese den Antragsteller ausdrücklich hingewiesen habe, habe dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen. Die Gutachtensanforderung sei darüber hinaus materiell rechtmäßig, insbesondere die Fragestellung anlassbezogen und verhältnismäßig. Sie sei auch formell rechtmäßig. Der Antragsgegner habe die Beibringungsfrist aufgrund Quarantäneanordnung um weitere neun Wochen und damit ausreichend verlängert. Dass er den Antragsteller zunächst zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört habe, sei unschädlich, zumal im Schreiben vom 8. Januar 2021 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass das Anhörungsschreiben hinfällig sei. Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten habe es keiner ausdrücklichen Verfahrenseinstellung bedurft. Diese sei mit Schreiben vom 25. Januar 2021 zunächst auch ausgesprochen worden.

Am 4. Oktober 2021 ließ der Antragssteller Klage mit den Anträgen erheben, den Entziehungsbescheid in Form des Widerspruchsbescheids aufzuheben und dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an den Antragsteller herauszugeben.

Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, wendet sich der Antragsteller zunächst gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Auch wenn an den Inhalt der schriftlichen Begründung keine überzogenen Anforderungen zu stellen seien, sei gleichwohl eine alle Belange berücksichtigende ermessensgerechte Abwägung vorzunehmen, die sich nicht im Zitat von Rechtsprechung erschöpfen dürfe. Eine solche Auseinandersetzung sei hier nicht zu erkennen. Auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts erschöpfe sich nicht unwesentlich im Verweis auf Rechtsprechung, ohne den konkreten Fall des Antragstellers zu subsumieren und die nicht unerheblichen Abweichungen vom „Üblichen“ und von den sonst „häufig wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen“ zu berücksichtigen. Der Antragsteller habe entgegen der Darstellung im angefochtenen Bescheid nicht „mindestens bis Ende des Jahres 2018 Amphetamin sowie 2017 Ecstasy konsumiert“. Diese Darstellung suggeriere, dass er dauerhaft, zumindest aber regelmäßig und über einen längeren Zeitraum bis Ende 2018 sog. harte Drogen konsumiert habe. Es sei ein schweres Betäubungsmittelpro-blem konstruiert und behauptet worden, trotz der vorliegenden Unterlagen und der erfolgten Maßnahmen gebe es Aufklärungsbedarf bezüglich der Fahreignung. Es sei aber weder von einem regelmäßigen Cannabiskonsum und/oder (regelmäßigem) andauernden Amphetaminkonsum noch von mangelndem Trennungsvermögen auszugehen (gewesen). Der während des Klinikaufenthalts mitgeteilte, weit in der Vergangenheit liegende, seltene und vor allem nicht zu quantifizierende (Party-)Konsum von Amphetamin zeichne kein anderes Bild. Der Antragsteller habe auch zu keinem Zeitpunkt einen „regelmäßigen Cannabiskonsum“ eingeräumt. Die ärztlichen Unterlagen würden ein Drogenproblem gerade nicht bestätigen. Auch eine Rückfallgefahr sei angesichts des langen Abstinenzzeitraums nicht eine ohne weiteres konkrete, im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Entziehungsentscheidung stehende (neue) Anknüpfungstatsache. Ferner habe keine zeitnahe Überprüfung der Fahreignung stattgefunden. Das auslösende Ereignis datiere auf den 28. März 2019, die Gutachtensanordnungen seien am 8. Juli und 23. September 2020 erlassen worden. Der Entziehungsbescheid sei nahezu drei Jahre nach dem zugrundeliegenden Ereignis ergangen. Auch bei Berücksichtigung der Dauer des Ordnungswidrigkeitenverfahrens sei dieser zeitliche Ablauf unverhältnismäßig. Der Antragsteller habe die massive Verzögerung nicht zu verantworten. Er habe sein Fahrzeug zwischenzeitlich nahezu drei Jahre lang unbehelligt und beanstandungslos geführt. Am 23. September 2020 hätten keine Gründe mehr für eine Ungeeignetheit oder für berechtigte Zweifel an der Fahreignung gesprochen. Er habe sich auch nicht geweigert, ein Gutachten vorzulegen, und seit dem Vorfall vom 28. März 2019 keine Betäubungsmittel mehr konsumiert. Die beruflichen und privaten Verhältnisse seien seit langem gefestigt, ein Rückfall gerade nicht zu befürchten. Weshalb jetzt die Fahreignung in Zweifel gezogen werde, sei weder substantiiert vorgetragen noch ermessensgerecht beurteilt worden. Im Zuge der ärztlichen stationären Behandlung sei ein negativer Eingangstest und Endbefund gestellt worden. Die für die psychologische Fahreignungsbegutachtung am 26. August 2020 durchgeführten Drogentests (Urintest und Blutprobe) seien ebenfalls negativ gewesen. Auch wenn diese Exploration zu einer anderen Ausgangsfrage erfolgt sei, seien die Inhalte, insbesondere zur Compliance, maßgeblich. Es sei evident, dass die Ausführungen sich auf den Betäubungsmittelkonsum bezogen hätten. Der Gutachter stelle unmissverständlich klar, dass keine Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV vorliege und niemals vorgelegen habe. Die Krankheitseinsicht könne sich denklogisch nur auf den Betäubungsmittelkonsum in der Vergangenheit und zum Zeitpunkt des relevanten Vorfalls beziehen. Es seien keine (weiteren) Aufklärungsmaßnahmen durch ein Gutachten erforderlich, insbesondere da alle Tests des Bezirksklinikums in dieser Hinsicht eindeutig negativ gewesen seien. Es sei bereits mehrfach angeboten worden, weitere (Urin-, Blut-)Tests und ggf. auch Haarproben beizubringen. Hierauf sei die Fahrerlaubnisbehörde nicht eingegangen. Auch in dieser Hinsicht habe sie ihr Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Die (wiederholte) Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei unverhältnismäßig gewesen. Alles dazu Ausgeführte sei bereits am 23. September 2020 bekannt gewesen. Tatsachen, die eventuell im März 2019 vorhandene Bedenken hätten begründen können, seien gerade nicht (mehr) gegeben. Allein der Umstand, dass bisher kein Gutachten vorgelegt worden sei, reiche nicht aus, um von einer fehlenden Fahreignung auszugehen. Es sei eine Einzelfallbetrachtung unter ermessensgerechter Sachverhaltsauswertung vorzunehmen. Der Antragsteller habe nicht beabsichtigt, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gänzlich zu entziehen und seine Mitwirkung mithin nicht verweigert. Er habe die Begutachtungsstelle benannt und die Kosten vollständig ausgeglichen. Wegen der Besonderheiten des Falls und der teils nicht nachvollziehbaren Entscheidungen des Landratsamts während des bereits mehrere Jahre andauernden Verfahrens habe der Antragsteller die Rechtmäßigkeit der Anordnung vorab gerichtlich klären lassen wollen. Hierauf habe er das Landratsamt unmissverständlich hingewiesen. Es sei nicht nachvollziehbar und nicht verhältnismäßig, weshalb dieses gleichwohl die Fahrerlaubnis entzogen habe. Der Antragsteller habe hier nicht einfach die Frist ergebnislos verstreichen lassen. In diesem Zusammenhang sei es angezeigt, die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1993, 2365) zur Anordnung eines Fahreignungsgutachtens in Erinnerung zu rufen. Danach habe kein Anlass für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung bestanden. In Zusammenschau mit der seit über nunmehr zwei Jahren andauernden (nachgewiesenen) vollkommenen Betäubungsmittelabstinenz lägen für die Annahme einer fehlenden Fahreignung im Sinne von § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV keine Anknüpfungstatsachen (mehr) vor. Der Antragsteller habe nie den gelegentlichen Betäubungsmittelkonsum in der zurückliegenden Zeit bestritten. Der Behauptung, an der Fahreignung bestünden trotz der dargelegten Umstände weiterhin Zweifel, müsse entgegengetreten werden. Mit den Ausführungen des Neurologen und Psychiaters, es liege eine vollkommen ausreichende Compliance vor und es seien keine Hinweise auf Dissimulations- oder Aggravationstendenzen oder sonstige „Beschönigungsversuche“ zu konstatieren, werde beim Antragsteller eine reflektierte Einstellung festgestellt. Der Einschätzung, das Fahreignungsgutachten vom 26. August/4. September 2020 sei nicht geeignet, bezüglich der angeblichen Betäubungsmittelproblematik eine Aussage zu treffen, weil diese Beurteilung nicht auf anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen beruhe, könne in dieser Pauschalität nicht gefolgt werden. Der Arzt habe sowohl das Blut als auch den Urin des Antragstellers auf Betäubungsmittel hin testen lassen, was negative Ergebnisse erbracht habe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde im Verfahren 11 CS 21.2513 ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Beschwerde im Verfahren 11 CE 21.2514 ist unzulässig.

1. Aus den in den Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu ändern oder aufzuheben wäre.

Die Einwände gegen die behördliche Begründung der Vollzugsanordnung können der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zum Erfolg verhelfen. Die Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Landratsamt ist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geändert durch Gesetz vom 16. April 2021 (BGBl I S. 822), zum Teil in Kraft getreten am 2. August 2021, davon ausgegangen, dass dem Antragsteller die Fahreignung fehlt, und durfte daher seinen sofortigen Ausschluss vom Straßenverkehr im Interesse der Verkehrssicherheit bzw. des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer für erforderlich halten. Auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung kommt es nicht an, da § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine formelle und keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung normiert (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 80 Rn. 246; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 54 f.; Bostedt in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 80 Rn. 81). Entgegen der Auffassung des Antragstellers weist sein Fall keine Besonderheiten auf, der ihn insoweit aus vielen gleich gelagerten Fällen herausheben würde. Somit ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Behörde Textbausteine oder Standardbegründungen verwendet (vgl. Bostedt, a.a.O. § 80 Rn. 79; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 39 Rn. 18; BayVGH, B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – juris Rn. 16 f.). Dies macht sie noch nicht zu inhaltsleeren Formeln oder Floskeln. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat im Übrigen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug (vgl. auch BayVGH, B.v. 8.6.2021 – 11 CS 20.2342 – juris Rn. 17 m.w.N.).

Weiter ist der Beschwerde auch nicht zu entnehmen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis materiell rechtswidrig ist.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum maßgeblichen Zeitpunkt geändert durch Gesetz vom 16. April 2021 (BGBl I S. 822), zum Teil in Kraft getreten am 1. August 2021, und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2021 – 11 CS 21.2239 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, a.a.O.). Eine Diagnosestellung „Missbrauch“ im Sinne einer Krankheitsdiagnose ist formal nicht notwendig (Graw, Brenner-Hartmann, Haffner/Musshoff in Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 3. Aufl. 2018, S. 303). Die Fahreignung des Antragstellers ist folglich entfallen, weil er eingeräumt hat, zumindest einmal harte Drogen genommen zu haben. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob er mehrmals oder gar regelmäßig über einen längeren Zeitraum Amphetamin und Ecstasy konsumiert hat. Seinen im Entlassungsbericht des Bezirksklinikums vom 28. Mai 2019 wiedergegebenen Angaben ist allerdings zu entnehmen, dass er bis zum Jahresende 2018 zumindest Amphetamine (Speed) an mehreren Wochenenden konsumiert hat. Die Aussage steht im Zusammenhang mit der Schilderung eines zwei Jahre anhaltenden Konsums von Cannabis drei- bis viermal pro Woche und „darüber hinaus“ harter Drogen am Wochenende. Die Wahrhaftigkeit seiner späteren Angaben gegenüber dem Fahreignungsgutachter vom 26. August 2020, Speed und Ecstasy nur im Jahr 2017 konsumiert zu haben, ist daher mit erheblichen Zweifeln behaftet. Da es bei der Frage des Wegfalls der Fahreignung auf die konkrete Konsumfrequenz nicht ankommt, ist dies hier allerdings ohne Bedeutung. Die diesbezüglichen Einwände gehen an der Sache vorbei.

Nachdem seit der angegebenen Beendigung des Konsums einer harten Droge mehr als ein Jahr (sog. verfahrensrechtliche Einjahresfrist) verstrichen war, hat das Landratsamt vor Erlass des Entziehungsbescheids am 19. März 2021 zutreffend ermittelt (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG), ob der Antragsteller seine Fahreignung wiedererlangt haben könnte (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2021 – 11 CS 21.332 – NZV 2021, 543 = juris Rn. 17; B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – ZfSch 2015, 717 = juris Rn. 18 m.w.N.). In diesen Zusammenhang genügt die bloße Behauptung der Drogenabstinenz allerdings regelmäßig nicht. Es müssen vielmehr Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2021 a.a.O. m.w.N.). Im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben des Antragstellers zu seinem Drogenkonsum musste das Landratsamt nicht davon ausgehen, dass er – entgegen dem ersten von der Fahreignungsbegutachtung losgelösten Eingeständnis – den Konsum harter Drogen vor Ende 2018 aufgegeben hat. Die während des Aufenthalts im Bezirksklinikum bescheinigte Drogenfreiheit für den 23. April und den 23. Mai 2019 weist allenfalls die Einhaltung einer zeitlich begrenzten Drogenabstinenz nach. Ob die bei der Fahreignungsbegutachtung im August 2020 entnommene Blutprobe außer auf THC auch auf andere Betäubungsmittel untersucht worden ist, lässt sich dem Laborbericht vom 8. September 2020 nicht entnehmen. Sonstige Abstinenznachweise, insbesondere solche, die den CTU (Chemisch-Toxikologische Untersuchung)-Kriterien nach Nr. 8.1.5 der Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt) genügen, liegen nach Aktenlage nicht vor. Dies hat die Widerspruchsbehörde im Einzelnen zutreffenden ausgeführt (Widerspruchsbescheid, S. 4 f.). Ob tatsächlich eine Abstinenz von einem Jahr eingehalten wurde, ist offen und jedenfalls nicht nachgewiesen.

Vor dem Hintergrund der sich aus dem Entlassungsbericht vom 28. Mai 2019 ergebenden zeitlichen Abläufe und der Art und des Ausmaßes des eingestandenen früheren Drogenkonsums ist ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass jener im Zeitpunkt des Erlasses der Gutachtensanordnung noch zu Zweifeln an der Kraftfahreignung berechtigte bzw. ein hinreichend schwerer Gefahrenverdacht bestand, weil jedenfalls weiterhin eine verkehrsrelevante Rückfallgefahr bestand (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04 – DAR 2005, 581 = juris Rn. 21 ff., 24; Trésoret in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 1.12.2021, § 14 FeV Rn. 101 m.w.N.). Dabei ist nicht ausschlaggebend, ob die ärztlichen Unterlagen ein Drogenproblem bestätigen. Es genügen insoweit die im Entlassungsbericht des Bezirksklinikums vom 28. Mai 2019 wiedergegebenen Angaben des Antragstellers (vgl. Trésoret, a.a.O. Rn. 101). Ebenso wenig ist ausschlaggebend, ob das frühere Konsummuster des Antragstellers, das erst noch aufzuklären gewesen wäre, als fortgeschrittene Drogenproblematik oder Drogengefährdung (Hypothese D2 oder D3 in Beurteilungskriterien, a.a.O. S. 181 ff., 187 ff.) einzustufen ist. Jedenfalls handelte es sich nicht um einen einmaligen Probierkonsum (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2005 a.a.O. Rn. 24).

Außerdem fehlt der Nachweis eines stabilen Einstellungswandels, der bei einem über das einmalige Probieren hinausgehenden Betäubungsmittelmissbrauch für die Einschätzung der Gefahrensituation von entscheidender Bedeutung ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2005 a.a.O. Rn. 24). Bei einem Drogenkonsumenten nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV (Drogen mit Ausnahme von Cannabis) ist der erforderliche Nachweis, dass kein Konsum mehr besteht, entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig erst dann geführt, wenn eine Abstinenz von einem Jahr und ein motivational gefestigter Verhaltens- und Einstellungswandel nachgewiesen werden (stRspr vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2020 – 11 C 20.670 – juris Rn. 19; B.v. 13.2.2019 – 11 ZB 18.2577 – juris Rn. 21 m.w.N.; Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [Verkehrsblatt S. 110] in der Fassung vom 28.10.2019 [Verkehrsblatt S. 775]). Für eine positive Verkehrsprognose ist wesentlich, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der oder die Betroffene die notwendige Abstinenz auch in Zukunft einhält (Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien). Die angeordnete medizinisch-psychologische Begutachtung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV hätte diesem Nachweis dienen sollen. Nach dieser Vorschrift ist zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Zwecke nach § 14 Abs. 1 FeV anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – wie hier – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel und Stoffe, hier Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, einnimmt. Die (nur) ärztlichen Feststellungen in dem zu einer Erkrankung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV eingeholten Fahreignungsgutachten genügen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), folglich nicht. Es fehlt eine psychologische Begutachtung. Zudem durfte der ärztliche Gutachter nach Nr. 1a der Anlage 4a zur FeV (Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten) nur eine anlassbezogene Untersuchung vornehmen und musste sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung halten. Entsprechend beantwortet das Gutachten vom 4. September 2020 in der Zusammenfassung der Ergebnisse auch nur die gestellten Fragen. Auch insoweit wird im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Widerspruchsbehörde Bezug genommen (Widerspruchsbescheid, S. 5).

Im Hinblick darauf, dass der eingeräumte Drogenkonsum noch immer zu Zweifeln an der Fahreignung berechtigt, führt auch die Länge des Verfahrens nicht dazu, dass der Entziehungsbescheid als rechtswidrig oder unverhältnismäßig anzusehen wäre. Ferner ist auf die zutreffenden Gründe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses (S. 16 f.) zu verweisen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Was sich insoweit aus der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 24.6.1993 – 1 BvR 689/92 – BVerfGE 89, 69), die zum Cannabiskonsum ergangen ist, zu Gunsten des Antragstellers ergeben soll, hat er nicht dargelegt. Im Übrigen hat er durch sein Verhalten erheblich zur Länge des Verfahrens beigetragen. Im Hinblick auf den Zeitlauf hätte er auch ausreichend Gelegenheit gehabt, bis zum Erlass des Entziehungsbescheids seine Fahreignung nachzuweisen, indem er das geforderte Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV mit aussagekräftigen Abstinenzbelegen beigebracht hätte.

Da der Antragsteller den geforderten gutachtlichen Nachweis nicht erbracht hat, war der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berechtigt, auf seine Nichteignung zu schließen.

2. Im Beschwerdeverfahren 11 CE 21.2514 hat der Antragsteller weder einen Antrag gestellt noch Gründe dargelegt, anhand derer der Verwaltungsgerichtshof die erstinstanzliche Entscheidung hätte prüfen können. Insbesondere hat sich der Antragsteller auch nicht gegen die Auslegung (vgl. dazu Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 88 Rn. 16 f.) seines nur im Wege des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch) statthaften Herausgabebegehrens als einstweilige Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO), so wie ausdrücklich beantragt, gewandt. Die Beschwerde war daher gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Im Übrigen käme eine Rückgabe des Führerscheins nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aber auch nicht in Betracht, da das Verwaltungsgericht den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu Recht für unbegründet gehalten hat.

3. Die Kostenentscheidung in beiden Verfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung jeweils auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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