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Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

VG München: Verkehrssicherheit hat Vorrang vor individuellem Fahrerlaubnisanspruch

Kurze Zusammenfassung:

Das VG München entschied mit Az.: M 6a S 15.674, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtens ist, da der Antragsteller trotz zweimaliger Aufforderung und unter Hinweis auf die Konsequenzen kein Gutachten vorlegte.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

TL;DR Zusammenfassung:

  • Der Antragsteller verliert seine Fahrerlaubnis, weil er das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt hat.
  • Vorangegangen waren zwei Verurteilungen wegen Trunkenheit im Verkehr.
  • Die Fahrerlaubnisbehörde forderte das Gutachten nach dem zweiten Verstoß an.
  • Die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis durch eine andere Behörde ohne Gutachten wurde nicht als ausreichender Eignungsnachweis angesehen.
  • Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung wurde abgelehnt.
  • Der Beschluss begründet sich auf die Sicherheit des Straßenverkehrs und die zweifelhafte Fahreignung aufgrund vorangegangener Alkoholverstöße.
  • Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.

Alkoholmissbrauch und Fahrtauglichkeit

Die Fahrerlaubnis wird Menschen entzogen, wenn erhebliche Zweifel an ihrer Fahrtauglichkeit bestehen. Neben Alkohol- oder Drogenmissbrauch können auch bestimmte Erkrankungen zu Fahruntüchtigkeit führen. Die Behörden fordern in solchen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten an, um zu klären, ob die Fahreignung tatsächlich nicht mehr gegeben ist.

Wird ein solches Gutachten trotz Aufforderung nicht vorgelegt, geht die Fahrerlaubnisbehörde von einer fehlenden Eignung aus. Sie hat dann keine andere Wahl, als die Fahrerlaubnis zu entziehen. Diese Vorgehensweise soll die Sicherheit im Straßenverkehr für alle Verkehrsteilnehmer gewährleisten.

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Der Fall im Detail


Fahrerlaubnisentzug aufgrund fehlenden medizinisch-psychologischen Gutachtens

Chronologie des Falls

Ein junger Mann, geboren im Jahr 19…, sah sich mit der sofortigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis für mehrere Klassen konfrontiert, die er seit Juni 2013 besaß. Auslöser für diese rechtliche Auseinandersetzung waren zwei vorangegangene Verurteilungen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, die erste im Jahr 2004 und die zweite im Jahr 2012. Trotz dieser Vorfälle erhielt der Mann erneut eine Fahrerlaubnis, die ihm später unter der Auflage entzogen wurde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, was er versäumte.

Kern des rechtlichen Problems

Die Fahrerlaubnisbehörde forderte das Gutachten aufgrund der wiederholten Alkoholverstöße an, was der Antragsteller ignorierte. Sein rechtlicher Vertreter argumentierte, dass eine erneute Erteilung der Fahrerlaubnis ohne die Anforderung eines Gutachtens erfolgt sei und eine erneute Forderung nun unbegründet wäre. Diese Situation stellte das Gericht vor die Aufgabe, zu klären, inwieweit die Behörde nach erneuter Erteilung der Fahrerlaubnis die Vorlage eines Gutachtens verlangen kann, insbesondere unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der Verkehrssicherheit.

Das Urteil des VG München

Das Verwaltungsgericht München wies den Antrag des Mannes ab und entschied, dass der Entzug der Fahrerlaubnis rechtens war. Die Entscheidung stützte sich maßgeblich darauf, dass der Antragsteller das geforderte Gutachten nicht vorgelegt hatte, was als Indiz für seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewertet wurde. Das Gericht betonte, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs und das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Trunkenheitsfahrten höher zu bewerten seien als das persönliche Interesse des Antragstellers am Besitz einer Fahrerlaubnis.

Rechtliche Erwägungen des Gerichts

Bei seiner Entscheidung legte das Gericht dar, dass die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens eine rechtmäßige Maßnahme darstellt, um die Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers zu überprüfen, insbesondere nach wiederholten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung unter Alkoholeinfluss. Die Weigerung, das Gutachten vorzulegen, berechtigte die Behörde, von einer fehlenden Eignung auszugehen und die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Argumentation, dass die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis ohne Gutachten erfolgt war, wurde nicht als stichhaltig erachtet, da die Behörde zum Zeitpunkt der Neuerteilung nicht über alle relevanten Informationen verfügt hatte.

Bedeutung der Entscheidung für die Verkehrssicherheit

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des medizinisch-psychologischen Gutachtens als Instrument zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Sie verdeutlicht zudem, dass die Behörden bei bekannt gewordenen Eignungszweifeln auch nach einer erneuten Erteilung der Fahrerlaubnis das Recht und die Pflicht haben, die Fahreignung zu überprüfen. Die Entscheidung bestätigt die Praxis, dass im Zweifelsfall das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs über den individuellen Rechten der Fahrerlaubnisinhaber steht.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie wirkt sich die Nichtvorlage eines Gutachtens auf die Fahrerlaubnis aus?

In Deutschland kann die Nichtvorlage eines angeforderten Gutachtens, insbesondere eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU), erhebliche Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis haben. Die Fahrerlaubnisbehörden können bei bestimmten Anlässen, wie zum Beispiel nach schweren Verkehrsverstößen, Alkohol- oder Drogenmissbrauch, die Vorlage eines solchen Gutachtens anordnen, um die Fahreignung des Betroffenen zu überprüfen. Die rechtliche Grundlage hierfür bietet § 11 Abs. 8 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), die besagt, dass bei Nichtvorlage des geforderten Gutachtens von der Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers ausgegangen werden kann.

Wenn eine Person der Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens nicht nachkommt, kann dies als Indiz dafür gewertet werden, dass sie einen ihr bekannten Eignungsmangel verbergen möchte. In der Folge kann die Fahrerlaubnisbehörde davon ausgehen, dass die betreffende Person nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, und dementsprechend die Fahrerlaubnis entziehen. Dieser Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist gerechtfertigt, wenn der Betroffene das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorlegt.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Nichtvorlage eines Gutachtens ist ein schwerwiegender Schritt, der die Mobilität und unter Umständen auch die berufliche Existenz der betroffenen Person erheblich beeinträchtigen kann. Es ist daher von großer Bedeutung, dass Betroffene die Anforderungen der Fahrerlaubnisbehörden ernst nehmen und angeforderte Gutachten fristgerecht vorlegen. Sollte es Gründe geben, die die Vorlage eines Gutachtens innerhalb der gesetzten Frist unmöglich machen, ist es ratsam, dies umgehend der Behörde mitzuteilen und gegebenenfalls um eine Fristverlängerung zu bitten.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Nichtvorlage eines angeforderten Gutachtens in Deutschland zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann, da dies als Indiz für eine fehlende Fahreignung gewertet wird. Betroffene sollten daher die Anforderungen der Fahrerlaubnisbehörden ernst nehmen und entsprechende Gutachten fristgerecht vorlegen.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 11 Abs. 8 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung): Regelt die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichteinreichung eines geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens. Im Kontext zur Fahrerlaubnisentziehung wird diese Vorschrift herangezogen, um die rechtliche Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Nichtvorlage des Gutachtens zu untermauern.
  • § 3 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Bestimmt, dass eine Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn sich Inhaber als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erweisen. Dies bezieht sich auf den Fall, dass durch die Nichtvorlage des Gutachtens die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers in Frage gestellt wird.
  • § 46 Abs. 1 FeV: Spezifiziert die allgemeinen Regeln zur Erteilung und Entziehung von Fahrerlaubnissen und die damit verbundenen Untersuchungen und Prüfungen. Im gegebenen Fall bildet sie die rechtliche Basis für die Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens.
  • § 13 Nr. 2b) FeV: Legt fest, unter welchen Umständen von Fahrerlaubnisinhabern ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert werden kann, speziell nach Verkehrsverstößen unter Alkoholeinfluss. Dies ist relevant für die Aufforderung zur Gutachtensvorlage an den Antragsteller.
  • § 80 Abs. 5 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung): Regelung zur aufschiebenden Wirkung von Klagen im Verwaltungsrecht. Im Kontext wurde diese Regelung herangezogen, um die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Entziehungsbescheid zu diskutieren.
  • Art. 48 BayVwVfG (Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz): Enthält Vorschriften über die Rücknahme eines rechtswidrig erteilten Verwaltungsaktes. Diese Norm wird im Kontext der Rechtfertigung für die Möglichkeit einer Rücknahme der Fahrerlaubnis aufgrund der nachträglich bekannt gewordenen Eignungszweifel erwähnt.


Das vorliegende Urteil

VG München – Az.: M 6a S 15.674 – Beschluss vom 03.07.2015

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,– festgesetzt.

Gründe

I.

Der 19… geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A (79.03, 79.04), A1 (79.03, 79.04), B, BE (79.06), AM und L vom … Juni 2013.

Das Amtsgericht A… erließ gegen den Antragsteller am … Mai 2004 einen Strafbefehl, rechtskräftig seit … Oktober 2004, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einem PKW mit einer Blutalkoholkonzentration von a… Promille am … Dezember 2003. Ihm wurde seine damalige Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 entzogen.

Am … Januar 2005 wurde dem Antragsteller durch das Landratsamt B… eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, M und L neu erteilt.

Das Amtsgericht C… verurteilte den Antragsteller am … September 2012, Rechtskraft seit … September 2012, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einem PKW mit einer Blutalkoholkonzentration von b… Promille am … Juli 2012. Ihm wurde wiederum seine Fahrerlaubnis entzogen.

Die Fahrerlaubnisbehörde der …stadt D… erteilte dem Antragsteller am … Juni 2013 eine Fahrerlaubnis der Klassen A (79.03, 79.04), A1 (79.03, 79.04), B, BE (79.06), AM und L.

Mit Schreiben vom … Oktober 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Bad Tölz – Wolfratshausen wegen der zweimaligen Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis spätestens … Dezember 2014 auf. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse, wenn er das Gutachten nicht oder nicht rechtzeitig vorlege.

Die Bevollmächtigte des Antragstellers wandte gegen die Gutachtensaufforderung mit Schreiben vom … Oktober 2014 ein, dass die Stadt D… die Fahrerlaubnis wieder erteilt habe, ohne eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Antragsteller jetzt ein Gutachten beibringen solle. Im vorliegenden Fall stehe die Entscheidung im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde und es liege Ermessensfehlgebrauch / Missbrauch vor.

Die Fahrerlaubnisbehörde teilte hierauf mit Schreiben vom … November 2014 mit, dass der Stadt D… die wiederholte alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr erst nach der Neuerteilung bekannt geworden sei. Wenn eine Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen zwingende Rechtsvorschriften – z.B. ohne ein zwingend vorgeschriebenes medizinisch-psychologisches Gutachten – erteilt worden sei, könne diese nach den allgemeinen Vorschriften zurückgenommen werden. Es sei verhältnismäßig gewesen, dem Antragsteller vor einer Rücknahme bzw. Entziehung der rechtswidrig erteilten Fahrerlaubnis die Möglichkeit einzuräumen, die bestehenden Fahreignungszweifel klären zu können.

Nachdem nach Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis mit Schreiben vom … Dezember 2014 ein Gutachten nicht vorgelegt wurde, entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom … Januar 2015, zugestellt am … Januar 2015, die Fahrerlaubnis der Klassen A (79.03, 79.04), A1 (79.03, 79.04), AM, B und L (Nr. 1 des Bescheids), ordnete die Abgabe des Führerscheins bis spätestens 5 Tage nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2) sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids (Nr. 3) an und drohte für der Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von a… EUR an. Nr. 5 des Bescheids enthält Festsetzungen zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV wurde auf die Nichtvorlage des nach § 13 Nr. 2 b) FeV geforderten Gutachtens gestützt, § 11 Abs. 8 FeV. Auf Seite 3 des Bescheids wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass die Ahndung des vorangegangenen Verstoßes zu keiner Einstellungsänderung beim Antragsteller geführt hatte. Es könne deshalb nicht angenommen werden, dass er sich künftig anders verhalten werde. Gerade dies hätte durch die Vorlage des Gutachtens geklärt werden sollen. Es bestehe deshalb weiterhin eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller durch eine alkoholisierte Verkehrsteilnahme den öffentlichen Straßenverkehr gefährden werde. Dies könne im Interesse aller anderen Verkehrsteilnehmer nicht hingenommen werden.

Mit Schriftsätzen vom … Februar 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München jeweils per Telefax eingegangen am selben Tag, erhob die Bevollmächtigte des Antragstellers Klage gegen den Bescheid vom … Januar 2015 (…) und beantragte,

„die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom …2.2015 gegen die Ordnungsverfügung des Landratsamts Bad Tölz vom …1.2015 anzuordnen.“

Unter Wiederholung der bisherigen Argumente wurde ergänzend vorgetragen, dass sich der Antragsteller nicht akut als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Es habe keinen neuen Vorfall gegeben. Der Antragsgegner beschränke sich lediglich auf einen Blick in die Vergangenheit.

Am … Februar 2015 gab der Antragsteller seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde ab.

Mit Schriftsatz vom … März 2015 legte der Antragsgegner seine Behördenakte vor und beantragte, die Klage abzuweisen und den Antrag abzulehnen.

Unter Wiederholung von Ausführungen aus dem Schreiben vom … November 2014 wurde ergänzend insbesondere vorgetragen, dass Hinderungsgründe oder Verbote, die beiden Trunkenheitsfahrten zu verwerten, nicht vorlägen.

Mit Beschluss vom … März 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren … sowie auf die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet und daher insgesamt ohne Erfolg.

1. Der Antrag ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom … Februar 2015 gegen die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids des Antragsgegners vom … Januar 2015 enthaltene Entziehung seiner Fahrerlaubnis der dort genannten Klassen begehrt. Der Antrag ist insoweit zutreffend gestellt, als der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheids enthaltenen, fristmäßig konkretisierten, Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins und hinsichtlich der in Nr. 4 enthaltenen Zwangsgeldandrohung begehrt, welche gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – (BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris) bzw. Art. 21 a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG – bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind. Des Weiteren ist der uneingeschränkt gestellte Antrag gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller außerdem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in Nr. 5 des Bescheids enthaltenen Festsetzungen zu den Kosten des Verfahrens begehrt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist allerdings hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids bereits unzulässig. Denn der Führerschein des Antragstellers wurde am … Februar 2015 bereits abgegeben. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das in Nr. 4 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben wird. Daher fehlt es dem Antragsteller für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nr. 3 des Bescheids am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris).

Nicht erledigt hingegen hat sich durch die Sicherstellung des Führerscheins die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins in Nr. 2 des Bescheids, denn sie stellt den Rechtsgrund für das vorläufige behalten dürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar (BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris).

3. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.

3.1 Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids vom … Januar 2015 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.

Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in: Eyermann, VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43).

Dem genügt die ersichtlich auf den vorliegenden Einzelfall abstellende Begründung auf der Seite 3 im Bescheid. Der Antragsgegner hat dargelegt, warum er konkret im Fall des Antragstellers im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung anordnet.

Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig – so auch hier – gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst maßgebend waren, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat.

3.2 Hinsichtlich der in Nr. 3 des Bescheids vom … Januar 2015 angeordneten sofortigen Vollziehung war die aufschiebende Wirkung der Klage vom … Februar 2015 bezüglich der Nr. 1 nicht wiederherzustellen. Gleiches gilt hinsichtlich einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu den Nrn. 2 und 5 des Bescheids.

3.2.1 Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt zum einen, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Die aufschiebende Wirkung entfällt aber auch dann, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 – 3 VwGO).

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 – 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung.

3.2.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen, weil sich die in Nr. 1 des Bescheids vom … Januar 2015 enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellt und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dabei ist zunächst anzumerken, dass maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorliegend wegen der unmittelbaren Klageerhebung der der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom … Januar 2015 an die Bevollmächtigte des Antragstellers am … Januar 2015 ist (BayVGH, B.v. 4.12.2012 – 11 ZB 12.2667 – juris).

Mit dieser Maßgabe nimmt die erkennende Kammer zunächst vollumfänglich Bezug auf die Gründe des Bescheides vom … Januar 2015 und macht sich diese zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu Eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Antragsgegner hat sowohl die den Bescheid tragenden Rechtsgrundlagen zutreffend angegeben als auch im Ergebnis richtig festgestellt, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – und § 46 Abs. 1 FeV mangels Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen war, weil er das mit Schreiben vom … Oktober 2014 angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht bis zum Ablauf der dafür gesetzten Frist vorgelegt hat. Der Antragsgegner erachtete die Gutachtensaufforderung auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2b) FeV zu Recht als rechtmäßig, die Gutachtensfrage war rechtlich nicht zu beanstanden und auch die Frist zur Vorlage war noch ausreichend lang bemessen. Ein hinreichender Grund zur Nichtvorlage des Gutachtens bestand nicht. Daher konnte und musste der Antragsgegner nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der Nichteignung des Antragstellers ausgehen, worauf in der Gutachtensaufforderung auch hingewiesen wurde, § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV.

Ergänzend ist anzumerken, dass der Strafbefehl des Amtsgerichts A… vom … Mai 2004 allein schon wegen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am … Januar 2005 für sich genommen bis zum Ablauf des … Januar 2015 und damit über das Datum der Gutachtensaufforderung vom … Oktober 2014 hinaus verwertbar gewesen wäre. Hinzu kommt das ablaufhemmende Strafurteil des Amtsgerichts C… vom … September 2012 mit einer zehnjährigen Tilgungsfrist ab Neuerteilung der Fahrerlaubnis am … Juni 2013.

Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

Das Landratsamt Bad Tölz – Wolfratshausen als mittlerweile für den Antragsteller örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde hatte nach § 13 Satz 1 Nr. 2b) FeV vom Antragsteller als Fahrerlaubnisinhaber zwingend ohne Ermessen ein medizinisch-psychologisches Gutachten wegen des feststehenden zweimaligen fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauchs im Sinne der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zu fordern. Der Neuerteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller durch die Fahrerlaubnisbehörde der …stadt D… am … Juni 2013 ging keine Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers in dieser Hinsicht voraus. Damit kann nicht allein die bloße Tatsache der Neuerteilung als Nachweis der Fahreignung angesehen werden. Letztlich stellt sich die Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers in einem Verfahren nach der o.g. Norm während so lange belassener Fahrerlaubnis jedenfalls als für den Antragsteller verhältnismäßigere Vorgehensweise gegenüber einer unmittelbaren Rücknahme der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Art. 48 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG – und erst anschließender Überprüfung der Fahreignung dar (wenn deren Voraussetzungen vorgelegen hätten, was zu prüfen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist).

Schließlich müssen die persönlichen Interessen des Antragstellers hinter den Interessen der Allgemeinheit – hier insbesondere an der Sicherheit des Straßenverkehrs – zurücktreten.

3.2.3 Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern. Diese – im Bescheid hinsichtlich der Frist konkretisierte – Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV.

3.2.4 Rechtliche Bedenken gegen die in Nr. 5 des Bescheids enthaltenen Festsetzungen zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wurden weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 sowie 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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