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Fahrerlaubnisentziehung wegen Kokainkonsums – unbewusste Einnahme

Im vorliegenden Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit dem Aktenzeichen 11 CS 20.1292 wurde über die Fahrerlaubnisentziehung einer Antragstellerin aufgrund ihres Konsums von Kokain entschieden. Das Landratsamt hatte die Fahrerlaubnis entzogen und die sofortige Vollziehung angeordnet, da ein rechtsmedizinisches Gutachten den Kokainkonsum bestätigte. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.

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Entscheidung des Verwaltungsgerichts und Bestätigung durch den Verwaltungsgerichtshof

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag der Antragstellerin ab, da sie selbst eingeräumt hatte, Kokain konsumiert zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde zurück. Es wurde festgestellt, dass die Antragstellerin aufgrund ihres Kokainkonsums ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei.

Vorwurf der unbewussten Einnahme und Stützung auf rechtsmedizinisches Gutachten

Der Vorwurf der unbewussten Einnahme von Kokain durch das Beimischen in ein Getränk wurde vom Gericht als nicht schlüssig und glaubhaft erachtet. Das Gericht stützte sich dabei auf ein rechtsmedizinisches Gutachten, das den Kokainkonsum bestätigte, sowie auf Indizien wie den Fund von Kokain in der Wohnung der Antragstellerin.

Fehlende Belege für Drogenabstinenz und Interessenabwägung

Das vorgelegte ärztliche Befundbericht des MVZ Labors konnte die Glaubhaftigkeit der Behauptungen der Antragstellerin nicht erschüttern. Die Antragstellerin hatte keine ausreichenden Belege für ihre behauptete Drogenabstinenz und deren Stabilität vorgelegt. Angesichts der Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer entschied das Gericht zugunsten der Verkehrssicherheit und wies die Beschwerde zurück. Die Antragstellerin wurde verpflichtet, ihren Führerschein abzugeben.


Das vorliegende Urteil

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 20.1292 

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, M und L.

Im Juni 2019 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Oberallgäu bekannt, dass die Wohnung der Antragstellerin am 17. Juni 2019 im Zuge einer polizeilichen Ermittlungsmaßnahme durchsucht worden war. Dabei seien ca. 1 Gramm Kokainstein, ca. 3 Gramm Marihuana und CBD-Materialien aufgefunden worden. Die Antragstellerin habe zunächst angegeben, gelegentlich Kokain zum Abnehmen und Marihuana bzw. CBD zur Linderung von Rückenschmerzen zu konsumieren; nach Belehrung habe sie sich nicht mehr zur Sache geäußert.

Am 12. September 2019 ging beim Landratsamt eine Mitteilung der Kriminalpolizeiinspektion Kempten ein, wonach am 24. Juli 2019 im Rahmen von Ermittlungen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Haarprobe bei der Antragstellerin genommen worden sei. Nach dem Gutachten der forensisch-analytischen Laboratorien am Institut für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 5. September 2019 wurden bei der Untersuchung in einem 2 cm langen wurzelnahen Haarsegment neben dem Cannabiswirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) sowie den Cannabisinhaltsstoffen Cannabidiol und Cannabinol auch Cocain in einer Konzentration von 0,5 ng/mg Haare und das Cocainabbauprodukt Benzoylecgonin in einer Konzentration von 0,1 ng/mg nachgewiesen. Im Haarsegment im Abstand von 2 – 12 cm über der Kopfhaut fanden sich THC, Cannabidiol und Cannabinol sowie Cocain in einer Konzentration von 0,8 ng/mg und Benzoylecgonin in einer Konzentration von 0,2 ng/mg. Die höhere Konzentration von Cocain und Cocainabbauprodukten im kopfhautfernen Haarsegment würde sich einem gelegentlichen Konsum von Cocain, jedoch mit abnehmender Tendenz, während des von der Untersuchung erfassten Zeitraums von etwa Mai 2018 bis Mai 2019 zuordnen lassen. Die im Haarsegment von 2 – 12 cm ermittelten Cannabinoid-Konzentrationen ließen sich mit einem intensiven bis sehr intensiven Konsum von Cannabisprodukten während des gesamten abgedeckten Zeitraums vereinbaren, wobei die im Vergleich zu THC sehr hohe Konzentration des Cannabisinhaltsstoffs Cannabidiol (CBD) die Verwendung sogenannter CBD-Produkte nahelege. Insgesamt stünden die Analyseresultate damit in guter Übereinstimmung mit den im Untersuchungsantrag angeführten Angaben der Antragstellerin, regelmäßig Cannabis (vornehmlich aber „nur“ CBD) und gelegentlich Kokain zu konsumieren.

Nach Anhörung entzog das Landratsamt der Antragstellerin mit Bescheid vom 11. November 2019 die Fahrerlaubnis und forderte sie unter Androhung eines Zwangsgelds auf, ihren Führerschein umgehend abzuliefern. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Mit dem eingeholten rechtsmedizinischen Gutachten sei nachgewiesen, dass die Antragstellerin Kokain konsumiert habe, so dass sie nach § 11 Abs. 7 FeV, Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei.

Hiergegen ließ die Antragstellerin am 16. Dezember 2019 Widerspruch einlegen, zu dessen Begründung insbesondere ausgeführt wurde, Kokain habe die Antragstellerin nie aktiv konsumiert. Ein langjähriger, in Roseburg (Schleswig-Holstein) wohnhafter Freund habe kurz vor seinem Tod im Mai 2019 Kokain bei der Antragstellerin deponiert, was diese jedoch erst später erfahren habe. Im Juni 2019 sei ein anderer, in Berlin wohnhafter Freund bei der Antragstellerin zu Besuch gewesen, der von dem Versteck gewusst und der Antragstellerin mehrfach – von dieser unbemerkt – Kokain in alkoholfreies Bier gemischt habe. Darüber hinaus erhob die Antragstellerin Einwände gegen die Verwertbarkeit des rechtsmedizinischen Gutachtens. Über den Widerspruch wurde nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Am 5. März 2020 ließ die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Augsburg einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit der Begründung stellen, nach einer von der Antragstellerin in Auftrag gegebenen Haaranalyse durch das MVZ Labor K gebe es keine Anhaltspunkte für die Aufnahme von Kokain in dem Zeitraum März 2018 bis März 2019, was die Unrichtigkeit des behördlich herangezogenen Gutachtens belege.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 29. April 2020 ab. Es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin bewusst und willentlich Kokain konsumiert habe und damit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Kokain sei ein Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes und damit eine „harte“ Droge i.S.v. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, deren einmaliger Konsum eine Nichteignung begründe. Dass die Antragstellerin Kokain konsumiert habe, stehe fest aufgrund ihrer Einlassung im Rahmen der Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sie habe unbewusst Kokain eingenommen, welches ein Besucher in ihr Getränk gemischt habe. Daher komme es nicht darauf an, ob die am 24. Juli 2019 entnommene Haarprobe falsch positiv getestet oder nicht ordnungsgemäß entnommen worden sei. Weiterhin sei von einem bewussten Konsum auszugehen, da die anderslautende Darstellung der Antragstellerin nicht schlüssig und glaubhaft sei. Gegen deren Schilderung spreche, dass die Antragstellerin im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung bei Auffinden des Kokainsteins angegeben habe, sie habe das Kokain von einer befreundeten Person bekommen und länger bei sich aufbewahrt, dann aber vor kurzem davon konsumiert, um abzunehmen. Im Küchenschrank der Antragstellerin seien Schnupfutensilien mit Anhaftungen von weißem Pulver gefunden worden. Ein daktyloskopisches Gutachten vom 7. Oktober 2019 habe einen Fingerabdruck der Antragstellerin auf der Innenseite des Papiers ergeben, in dem das Kokain eingewickelt gewesen sei. Es sei nicht glaubhaft, dass jemand Kokain in der Wohnung eines Freundes verstecke und dort belasse, obwohl er selbst weit entfernt wohne und der Stoff für ihn nicht mehr erreichbar sei, um kurz vor seinem Tod das Versteck einem anderen Freund zu verraten, der das Kokain dann aber gar nicht mitnehme. Schließlich habe die Antragstellerin keinen plausiblen Beweggrund genannt, warum jener in Berlin wohnhafte Freund das Kokain in das Getränk der Antragstellerin gemischt haben sollte. Im Übrigen falle auch eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus; diese sei im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 16. November 2019 mit einem Wert von 24,5 ng/ml THC im Blut angehalten und habe dabei drogentypische Ausfallerscheinungen gezeigt. Dies lege nahe, dass die Antragstellerin den ihr seit Oktober 2019 verschriebenen Medizinal-Cannabis nicht so einnehme, dass sie sicher am Straßenverkehr teilnehmen könne.

Mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, beantragt die Antragstellerin, (1.) den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die im Rahmen der Verfügung des Antragsgegners vom 11. November 2019 ausgesprochene Fahrerlaubnisentziehung (Nr. 1 und Nr. 2) wiederherzustellen und die Aufhebung der sofortigen Vollziehung anzuordnen, sowie (2.) den Antragsgegner zu verpflichten, den Führerschein an die Antragstellerin herauszugeben. Zur Begründung wird ausgeführt, das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht an, die Antragstellerin habe sich bei der Durchsuchung ihrer Wohnung am 17. Juni 2019 dahin eingelassen, „gelegentlich Kokain zum Abnehmen“ konsumiert zu haben. Eine derartige – ernst zu nehmende – Erklärung habe die Antragstellerin an jenem Tag nicht abgegeben. Zur Durchsuchung der Wohnung habe kein Anlass bestanden. Ein Konsum von Kokain habe nie stattgefunden; es sei erstaunlich, dass die Erklärung des Bekannten, der zufolge dieser die Droge in das Getränk der Antragstellerin gemischt habe, keine Berücksichtigung gefunden habe. Das rechtsmedizinische Gutachten vom 5. September 2019 sei nicht verwertbar. Die Haarsträhne sei nicht unter hygienischen und ordnungsgemäßen Bedingungen entnommen worden, eine nachträgliche Kontamination nicht ausgeschlossen. Bestätigt werde die Kraftfahreignung der Antragstellerin durch das Ergebnis der Haaranalyse durch das MVZ Labor K. Für eine Aufnahme von Kokain gebe es danach keinen Anhaltspunkt. Damit könne die Antragstellerin auch einen Abstinenzzeitraum von einem Jahr belegen. Die Fahrt am 16. November 2019 begründe ebenfalls keine Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin; Konsum von Kokain habe nach der dabei genommenen Blutprobe nicht festgestellt werden können.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung sich hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und ob sie insoweit den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Selbst wenn man von einer Erfüllung des Darlegungserfordernisses und damit einer zulässigen Beschwerde ausgeht, ist diese nicht begründet. Denn die von der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2020 (BGBl I S. 1653) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2020 (BGBl I S. 497), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), hier Kokain (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III), die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 11 ZB 17.2069 – Blutalkohol 55, 264 = juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 4.6.2019 – 11 CS 19.669 – juris Rn. 11 f.). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2019 – 11 CS 18.2333 – juris Rn. 11 m.w.N.).

b) Daran gemessen ist das Landratsamt bei Erlass des Bescheides zu Recht von feststehender Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen und wird ihr Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben.

Die Antragstellerin hat in der Stellungnahme ihres Bevollmächtigten vom 10. Oktober 2019 die Einnahme von Kokain einräumen lassen. An diesem Eingeständnis, das im Übrigen in der Beschwerdebegründung in Bezug genommen und wiederholt wurde, muss sie sich festhalten lassen.

Daran anknüpfend ist das Verwaltungsgericht zutreffend – wie von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV vorausgesetzt – von einem bewussten Konsum ausgegangen. Die vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Daher muss, wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittels beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof derartige Behauptungen nur dann für beachtlich gehalten, wenn überzeugend aufgezeigt werden konnte, dass der Einnahme von Betäubungsmitteln Kontakt mit Personen vorausgegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk zugänglich zu machen, ferner, dass diesem die Aufnahme des Betäubungsmittels tatsächlich unbekannt blieb (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2019 – 11 CS 19.308 – juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 13.2.2019 – 11 ZB 18.2577 – juris Rn. 18 m.w.N.).

An einem solchen Vortrag fehlt es hier. Insbesondere bleibt das Motiv unerfindlich, aus dem der in Berlin wohnhafte Freund der Antragstellerin dieser zwischen dem 12. Juni und dem 16. Juni 2019 gleich mehrmals Kokain ins Getränk gemischt haben sollte. Das Vorbringen, er sei „am besagten Tag“ ziemlich alkoholisiert gewesen und habe sich nichts dabei gedacht, erweist sich insoweit als unbehelflich. Ferner lässt sich die Darstellung der Antragstellerin nicht damit vereinbaren, dass die Kriminalpolizeiinspektion Kempten am 17. Juni 2019 bei der Durchsuchung ihrer Wohnung Kokainkonsumutensilien vorgefunden hat sowie ca. 1 Gramm Kokainstein, das in einem Papierbriefchen eingewickelt war, welches nach dem daktyloskopischen Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 7. Oktober 2019 Fingerspuren der Antragstellerin trägt. All dies sind gewichtige Indizien für den Eigenkonsum der Antragstellerin.

Dass die Antragstellerin Kokain konsumiert hat, wird im Übrigen durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 5. September 2019 bestätigt. Danach fanden sich in der am 24. Juli 2019 genommenen Haarprobe der Antragstellerin Cocain und Cocainabbauprodukte in Konzentrationen, die einen gelegentlichen Konsum von Kokain im Zeitraum von etwa Mai 2018 bis Mai 2019 belegen.

Dieses Gutachten ist auch verwertbar. Soweit die Antragstellerin einwendet, die Haarprobe sei nicht ordnungsgemäß entnommen worden und könne nachträglich kontaminiert worden sein, greift dies nicht durch. Eine Verunreinigung der Haare durch exogene Antragungen stellt eine Ausnahme dar. Wer eine solche behauptet, muss deshalb einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2018 – 11 ZB 18.344 – juris Rn. 19). Daran fehlt es hier. Das Vorbringen, es sei nicht unüblich, dass ein Polizeibeamter berauschende Substanzen sicherstelle, dadurch Drogenrückstände an seinen Händen hafteten und dass er bei einer Durchsuchung die Plastikverpackung von aufgefundenen Betäubungsmitteln mit seinem Taschenmesser aufschneide, stellt sich als rein spekulativ dar. Zudem ist in dem Gutachten festgehalten, dass die Haare vor der Analyse dekontaminiert wurden (vgl. dazu auch Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Aufl. 2013, mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt DGVP/DGVM, S. 254; Anhang C zur GTFCh-Richtlinie „Anforderungen an die Untersuchung von Haarproben“, Abschnitt 4.1).

Ebenfalls ins Leere geht der Einwand, die bei der Probe entnommenen Haare seien regelmäßig gebleicht sowie gefärbt, stark ausgewaschen bzw. in ihrer Struktur verändert worden und damit ungeeignet, den Konsum von Betäubungsmitteln nachzuweisen. Durch intensive Haarkosmetik wie Bleichen und Färben kann zwar ein Teil der Substanzen aus den Haaren entfernt und deren Nachweisbarkeit erschwert werden (vgl. Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3.Aufl. 2016, § 3 Rn. 246; Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, 2007, Rn. 1227), so dass die Eignung behandelter Haare zum Nachweis einer Abstinenz in Frage gestellt ist (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, S. 268 f.; BayVGH, B.v. 28.6.2010 – 11 CS 10.508 – juris Rn. 65). Dass aber umgekehrt die kosmetische Behandlung fehlerhaft einen positiven Befund zur Folge haben kann, ist in den vorbenannten Quellen nicht beschrieben und auch durch die Antragstellerin nicht dargelegt.

Durch den vorgelegten ärztlichen Befundbericht des MVZ Labors K vom 28. Februar 2020 wird das behördlich herangezogene Gutachten nicht erschüttert. Insoweit erscheint bereits nicht hinreichend gesichert, dass die dort untersuchte Haarprobe tatsächlich von der Antragstellerin stammt und diese unverändert beim Untersuchungslabor eingegangen ist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 28.6.2010 – 11 CS 10.508 – juris Rn. 57 ff.; VGH BW, B.v. 25.11.2010 – 10 S 2162/10 – juris Rn. 10; Anhang C zur GTFCh-Richtlinie „Anforderungen an die Untersuchung von Haarproben“, Abschnitt 2.1). Ferner hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass jene Probe sieben Monate nach der ersten, durch das rechtsmedizinische Institut der Universität Erlangen-Nürnberg untersuchten Haarprobe entnommen wurde und das entsprechende Haarsegment zwischenzeitlich durch äußere Einflüsse beeinflusst worden sein kann. Im Übrigen verhält sich der Befundbericht nur zu einer gewohnheitsmäßigen Aufnahme von Kokain und stellt, in Einklang mit den Erkenntnissen zur Eignung von Haaranalysen als Negativattest (vgl. dazu BayVGH, B.v. 28.6.2010 – 11 CS 10.508 – juris Rn. 65; Anhang C zur GTFCh-Richtlinie „Anforderungen an die Untersuchung von Haarproben“, Abschnitt 6.1), klar, ein gelegentlicher Konsum lasse sich nicht ausschließen.

Die Widerspruchsbehörde ist schließlich nicht gehalten, der Frage nachzugehen, ob die Antragstellerin ihre Fahreignung wiedererlangt hat. Die hierzu nach der Rechtsprechung des Senats zugrunde zu legende verfahrensrechtliche Einjahresfrist beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, ausreichende Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – ZfSch 2015, 717 Rn. 18 m.w.N.). Allerdings genügt die bloße Behauptung der Drogenabstinenz regelmäßig nicht. Vielmehr müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen (stRspr, vgl. nur BayVGH, B.v. 29.11.2018 – 11 CS 18.2228 – juris Rn. 15; B.v. 3.4.2018 – 11 CS 18.460 – juris Rn. 15).

An solchen Umständen fehlt es hier. Für die behauptete Abstinenz hat die Antragstellerin keine belastbaren Belege vorgelegt. Der ärztliche Befundbericht des MVZ Labors K vom 28. Februar 2020, auf den die Antragstellerin verweist, ist insoweit bereits aus den genannten Gründen ungeeignet. Ferner bestehen angesichts der Zweifel an der Wahrheit der Angaben zum früheren Konsumverhalten auch erhebliche Bedenken hinsichtlich der Belastbarkeit des Vorbringens der Antragstellerin zum aktuellen Stand.

c) Damit fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Angesichts der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrungeeignete Personen können auch persönliche und berufliche Gründe der Antragstellerin nicht dazu führen, sie derzeit weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, solange sie keinen Beleg für ihre behauptete Drogenabstinenz und für deren Stabilität vorlegt.

2. Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.2 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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