Skip to content
Menü

Vorlagefrist für MPU-Gutachten muss kein Drogenabstizenzprogramm ermöglichen

VG Düsseldorf – Az.: 14 L 3150/19 – Beschluss vom 23.12.2019

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 8510/19 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. November 2019 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dem stehen auch möglicherweise formelhaft klingende Wendungen angesichts der Vielzahl vergleichbarer Verfahren und der jeweils sehr ähnlich gelagerten widerstreitenden Interessen nicht entgegen.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. März 2012 – 16 B 237/12 -, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2014 – 16 B 89/14 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2014 – 16 B 1195/14 – juris; VGH Bayern, Beschluss vom 15. Juni 2009 – 11 CS 09.373 -, Rn. 19, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Januar 2012 – 6 L 1971/11 -, Rn. 2, juris.

Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können – gerade im Gefahrenabwehrrecht – durchaus zusammenfallen, wobei die Frage, ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, keinen Aspekt des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO darstellt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 – 16 B 237/12 -, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2008 – 13 B 1122/08 -, Rn. 4, 6, juris.

Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. November 2019 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung auch in materieller Hinsicht als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich, hier also der 4. November 2019.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 26.07 -, Rn. 16, juris; OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 -, Rn. 6, juris.

Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV -). Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Wenn bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis Konsum und Fahren getrennt werden und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet, kann die Fahreignung allerdings bejaht werden, Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV. Die Fahrerlaubnisbehörde darf gemäß § 11 Abs. 8 FeV jedoch von der fehlenden Kraftfahreignung ausgehen, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder ein (rechtmäßig) angefordertes Gutachten nicht (rechtzeitig) beibringt.

Danach ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Denn der Antragsteller ist der nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, § 11 Abs. 6 FeV rechtmäßigen Begutachtungsaufforderung vom 29. Juli 2019 nicht nachgekommen.

Die Gutachtensanforderung erweist sich als formell und materiell rechtmäßig. Die Gutachtenaufforderung genügt zunächst den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV, da sie sowohl die Rechtsgrundlagen nennt als auch die konkreten Fragestellungen enthält. Der Antragsgegner hat die Begutachtungsstelle benannt und eine Frist von 3 Monaten für die Vorlage des Gutachtens gesetzt. Ebenso wird der Antragsteller auf die Folgen der Nichtvorlage des Gutachtens hingewiesen.

Die Begutachtungsaufforderung ist auch materiell rechtmäßig ergangen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

Ausweislich des rechtskräftigen Beschlusses vom 5. April 2019 im Verfahren 14 L 890/19, zugestellt am 12. April 2019, steht fest, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert hat und am 15. Juni 2017 den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV nicht trennen konnte. Das fehlende Trennungsvermögen ergab sich aus dem festgestellten THC-Wert von 5,1 ng/ml im Blutserum. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen auf die Ausführungen des Beschlusses verwiesen.

 

Der Erlass der Gutachtenanordnung ist auch ohne Ermessensfehler erfolgt. Denn in der Regel ist die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich, wenn ein gelegentlicher Cannabiskonsum feststeht und einmalig gegen das Trennungsgebot verstoßen wurde,

vgl. : Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., 2019, § 11 FeV, Rdnr. 51 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 6 L 2406/19, juris.

Nach diesen Maßstäben hat der Antragsgegner das Ermessen, ob er die medizinisch-psychologische Untersuchung anordnet, fehlerfrei betätigt, indem er das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs mit der Belastung des Antragstellers mit der Gutachtenerstellung abgewogen hat und richtigerweise zu dem Ergebnis gelangt ist, dass nur durch die Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens festgestellt werden kann, ob der Antragsteller auch zukünftig ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis führen wird.

Die Anordnung ist auch verhältnismäßig, da nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Fahrungeeignetheit des Antragstellers aufgrund des gelegentlichen Cannabiskonsums und des einmaligen Verstoßes gegen das Trennungsgebot nicht feststeht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 14/17 – juris.

Danach liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 7 FeV bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach einer einmaligen Cannabisfahrt über dem Grenzwert deshalb nicht vor, weil es keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass derjenige, der einmal gegen das Trennungsgebot verstoßen hat, dies künftig erneut tun wird. Die Kammer schließt sich der insofern geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an.

Die mit Verfügung vom 29. Juli 2019 gesetzte Frist von 3 Monaten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei ist die Frist nach den Umständen des Einzelfalls festzulegen. Sie muss so bemessen sein, dass dem Betroffenen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine fristgerechte Vorlage des geforderten Gutachtens möglich und zumutbar ist. Dabei muss eine Gutachterstelle zur Erstellung des Gutachtens über die aktuelle Fahreignung tatsächlich in der Lage sein. Dies ist bei einer Frist von 3 Monaten in der Regel der Fall,

vgl. : Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., 2019, § 11 FeV, Rdnr. 51 ff..

Die Fahrerlaubnisbehörde muss die Frist entgegen der Ansicht des Antragstellers grundsätzlich nicht so bemessen, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, innerhalb der Frist ein Drogenabstinenzprogramm zu absolvieren, um seine Fahreignung wiederzuerlangen. Denn der Sinn der Gutachtensanordnung besteht in der Klärung, ob der Betroffene gegenwärtig geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

vgl. : Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., 2019, § 11 FeV, Rdnr. 51 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. August 2018 – 11 CS 18.1398 – juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. September 2015 – 10 S 1667/15 – juris.

Ist er dies nicht, so ist eine Verlängerung der Frist regelmäßig aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr untunlich, da ein derartiges Vorgehen regelmäßig nicht mit dem übergeordneten Interesse des Schutzes der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern zu vereinbaren ist,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 16 A 1928/11 -.

Es kann dahinstehen, ob hier vor Erlass der Ordnungsverfügung eine Fristverlängerung noch möglich und vertretbar gewesen wäre. Denn der Antragsteller hat nach Erhalt der Anhörung vom 11. September 2019 gegenüber dem Antragsgegner keine Belange geltend gemacht, die den Antragsgegner zu einer Fristverlängerung hätten veranlassen können, so dass er mit seiner Entziehungsverfügung am 4. November 2019 nach Aktenlage entschieden hat und zu Recht vermutet hat, dass der Antragsteller an der Überprüfung seiner Kraftfahreignung nicht mitwirkt und so einen bestehenden Eignungsmangel verbergen will. Nach den obenstehenden Grundsätzen kommt es für die gerichtliche Überprüfung allein auf diesen Zeitpunkt an, so dass der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren unberücksichtigt bleiben muss.

Da der Antragsteller das geforderte Gutachten nicht vorgelegt hat, hat der Antragsgegner nach § 11 Abs. 8 FeV im Ergebnis zu Recht die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers unterstellt und dies zum Anlass der Entziehung der Fahrerlaubnis genommen.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 – 19 B 814/01 – Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2002, S. 427 (428/431); Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., 2019, § 11 FeV, Rdnr. 51 ff.

Auch die Interessenabwägung im Übrigen geht zu Lasten des Antragstellers aus. Denn in aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 -, Rn. 50 ff., juris; BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 – 2 BvQ 30/00 -, Rn. 4, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2012 – 16 B 944/12 -, Rn. 11, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 -, Rn. 7, juris.

Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung vom 4. November 2019 getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht.

Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung ist gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 -, Rn. 9, juris,

der das Gericht folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!