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Gelegentlicher Cannabiskonsum -medizinische Verordnung – Fahrerlaubnisentziehung

BayVGH – Az.: 11 CS 22.860 – Beschluss vom 01.07.2022

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1997 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A und B (samt Unterklassen).

Im Juli 2021 wurde dem Landratsamt Ostallgäu bekannt, dass der Antragsteller am Dienstag, den 25. Mai 2021 gegen 17 Uhr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis geführt hatte. Der polizeilichen Mitteilung zufolge zeigte der Antragsteller bei einer verdachtsunabhängigen Fahndungskontrolle drogentypische Auffälligkeiten. In der entnommenen Blutprobe wurden 6,4 ng/ml THC sowie 19,3 ng/ml THC-Carbonsäure festgestellt.

Der Fahrerlaubnisakte lässt sich entnehmen, dass gegen den Antragsteller bereits im Jahr 2018 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt worden war. Zum einen hatte er im Dezember 2017 Marihuana im Wert von 100 Euro bestellt, von dem er angab, dieses nie übernommen zu haben. Zudem anderen waren im September 2018 bei einer Wohnungsdurchsuchung 2,04 Gramm Haschisch, zwei Crusher und eine Feinwaage bei dem Antragsteller aufgefunden worden. Dazu hatte dieser erklärt, etwa 3 Gramm Haschisch im September 2018 erworben zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren hinsichtlich der Bestellung von Marihuana nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Hinsichtlich des Erwerbs von Haschisch im September 2018 sah sie gemäß § 31a BtmG von der Verfolgung ab; die Betäubungsmittel seien offensichtlich nur zum gelegentlichen Eigenverbrauch vorgesehen gewesen.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2021 forderte das Landratsamt den Antragsteller gestützt auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV und unter näherer Begründung seiner Ermessensentscheidung auf, bis zum 5. Oktober 2021 ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.

Nachdem der Antragsteller kein Gutachten vorlegte, entzog das Landratsamt ihm nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 11. November 2021 die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes, seinen Führerschein binnen fünf Tagen beim Landratsamt abzuliefern. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Aus der Nichtvorlage des Gutachtens sei auf mangelnde Fahreignung zu schließen.

Am 13. Dezember 2021 ließ der Antragsteller Klage (Au 7 K 21.2501) zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben, über die bislang noch nicht entschieden ist. Zugleich stellte er einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. März 2022 ablehnte.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu ändern oder aufzuheben wäre. Soweit der Antragsteller pauschal auf seine Klageschrift sowie das Vorbringen in dem Verfahren 11 CS 21.2693 verweist, verfehlt dies die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und ist daher nicht zu berücksichtigen.

Gelegentlicher Cannabiskonsum -medizinische Verordnung - Fahrerlaubnisentziehung
(Symbolfoto: Africa Studio/Shutterstock.com)

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch das zum Teil zum 1. August 2021 in Kraft getretene Gesetz vom 16. April 2021 (BGBl I S. 822), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls zuletzt geändert durch das o.g. Gesetz vom 16. April 2021, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 3 FeV).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 19 m.w.N.). Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme. Dies gilt auch bei Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens.

2. Daran gemessen begegnet die vom Landratsamt verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Der Schluss aus der Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, denn die auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gestützte Gutachtensanordnung war rechtmäßig.

a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers durfte das Landratsamt im grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016, a.a.O. Rn. 14; BayVGH, B.v. 14.9.2021 – 11 CS 21.1965 – juris Rn. 17; OVG Berlin-Bbg, B.v. 30.10.2012 – OVG 1 B 9.12 – NJW 2013, 1548 = juris Rn. 20 f.; SächsOVG, B.v. 18.5.2020 – 6 B 346/19 – ZfSch 2020, 416 = juris Rn. 4 f.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV Rn. 55a) davon ausgehen, dass der Antragsteller zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert oder konsumiert hat. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (stRspr, zuletzt BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – BVerwGE 165, 215 = juris Rn. 14).

aa) Bei der Wertung, dass der Antragsteller mehr als einmal und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung. Zwar ist die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde die materielle Beweislast trägt, mit der Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht. Allerdings liegt ein einmaliger Konsum nur dann vor, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurückliegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat. Dies plausibel darzulegen, obliegt dem Betroffenen. Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch von der Polizei kontrolliert wird, ist im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2022 – 11 CS 22.362 – juris Rn. 15; B.v. 12.11.2021 – 11 CS 21.2536 = juris Rn. 14 f.; OVG NW, U.v. 15.3.2017 – 16 A 432/16 – Blutalkohol 54, 328 = juris Rn. 47 ff. m.w.N.).

bb) Hiervon ausgehend ist die Annahme eines mehrfachen und damit gelegentlichen Cannabiskonsums gerechtfertigt. Der Antragsteller hat nicht plausibel dargelegt, am 25. Mai 2021 aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis probiert zu haben. Im Rahmen der Anhörung zur Fahrerlaubnisentziehung hat er erstmals vorgetragen, er habe sich an jenem Tag mit seinen Freunden getroffen. Davon habe einer einen Joint dabeigehabt und diesen in der Runde kursieren lassen. Der Antragsteller habe sich zunächst geweigert mitzumachen, sei sodann aber dem Gruppenzwang erlegen und habe mehrere Züge genommen. Nach Ablauf von ca. vier Stunden hätten die Freunde gemeint, er könne nun problemlos wieder Auto fahren. Da der Antragsteller mit dem Konsum von Cannabis völlig unerfahren sei und die Abbauzeiten nicht kenne, habe er darauf vertraut. Dieses Vorbringen verfehlt die vorgenannten Anforderungen. Es lässt bereits (nachprüfbare) Einzelheiten zu dem behaupteten äußeren Geschehen vermissen. Ferner ist das gezeichnete Szenario, dass dem Antragsteller bei einem Treffen mit seinen Freunden überraschend angesonnen wird, Cannabis zu konsumieren, und er sich dem Gruppenzwang nicht entziehen kann, nicht plausibel. Nach der Schilderung des Antragstellers haben seine Freunde bei einem Treffen mitten an einem gewöhnlichen Werktag allesamt bedenkenlos Cannabis konsumiert, was auf eine gewisse Gewohnheit schließen lässt. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller in diesem Freundeskreis mit Mitte 20 erstmalig und überraschend mit der Aufforderung, Cannabis zu probieren, konfrontiert worden sein will. Auch lässt sich die Konzentration von 6 ng/ml THC kaum mit der Darstellung des Antragstellers vereinbaren, er habe etwa vier Stunden vor der Fahrt mit dem Pkw „ein paar Züge“ an einem Joint gezogen. Selbst bei einem hohen Wirkstoffgehalt wäre bei dieser Konsumform nach vier Stunden ein niedrigerer THC-Wert zu erwarten gewesen. In der ersten Maastricht-Studie wurde nach dem Verbrauch eines kompletten Joints mit hoher THC-Dosis in der mittleren Konzentration ein Wert von 1,8 ng/ml THC festgestellt (vgl. Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, Blutalkohol 2006, 361/363 ff. sowie Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, 10. Aufl. 2022, vor §§ 29 ff. BtMG, Rn. 397: bei Aufnahme von 36 mg THC nach 240 Minuten 1,8 ng/ml und nach 300 Minuten 1,2 ng/ml; bei Aufnahme von 17 mg THC nach 240 Minuten 0,9 ng/ml und nach 300 Minuten 0,6 ng/ml; zur wirksamen Einzeldosis bei Aufnahme durch Rauchen vgl. auch Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 3 Rn. 123).

cc) Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht gelegentlichen Konsum zutreffend aus einer Zusammenschau des unbestrittenen Konsums am 25. Mai 2021 und des Auffindens von Haschisch beim Antragsteller im September 2018 abgeleitet. Das nunmehrige Vorbringen, es habe sich damals um Cannabis eines Freundes gehandelt, ist mit der Einlassung in der Beschuldigtenvernehmung vom 8. September 2018, er habe das bei ihm sichergestellte Cannabis vor kurzem erworben, nicht in Einklang zu bringen. Ferner lassen auch die Konsumutensilien in seiner Wohnung darauf schließen, dass er 2018 Cannabis konsumiert hat (vgl. BayVGH, U.v. 10.4.2018 – 11 BV 18.259 = juris Rn. 26; B.v. 27.6.2019 – 11 CS 19.961 – juris Rn. 13).

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht zu Grunde gelegt, dass die Konsumakte im Jahr 2018 sowie am 25. Mai 2021 den notwendigen zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Inwieweit in der Vergangenheit liegende Konsumakte, die keine Eintragung im Fahreignungsregister nach sich gezogen haben, noch als Grundlage für die Annahme eines gelegentlichen Konsums herangezogen werden können, beurteilt sich nach einer Einzelfallbetrachtung. Maßgeblich ist zum einen, ob bei Einbeziehung aller relevanten Umstände, insbesondere Art und Ausmaß des früheren Drogenkonsums, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Gefahrenverdachts besteht, dass der Betroffene noch Cannabis einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist. Zum anderen müsste sich, da das Merkmal der „Gelegentlichkeit“ insoweit der Abgrenzung zum einmaligen (experimentellen) Probierkonsum dient, ein erneuter Konsum auch nach innerem Zusammenhang sowie unter zeitlichen Gesichtspunkten als Fortsetzung des früheren Konsummusters darstellen. Eine schematische Festlegung von Zeiträumen – wie sie der Antragsteller hier mit einer Grenze von einem Jahr in den Raum stellt – verbietet sich dabei (vgl. dazu BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04 – DAR 2005, 581 = juris Rn. 22 ff.; U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 = juris Rn. 21 ff.; BayVGH, B.v. 26.5.2021 – 11 CS 21.730 – juris Rn. 24; B.v. 24.9.2020 – 11 CS 20.1234 – juris Rn. 20; B.v. 20.11.2006 – 11 CS 06.118 – juris Rn. 20 f.; B.v. 15.9.2009 – 11 CS 09.1166 – juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 22.11.2012 – 10 S 3174/11 – VRS 124, 168 = juris Rn. 28; B.v. 8.7. 2021 – 13 S 1800/21 – ZfSch 2021, 534 = juris Rn. 15; B.v. 3.12.2021 – 13 S 3408/21 – DAR 2022, 166 = juris Rn. 13; NdsOVG, B.v. 4.12.2008 – 12 ME 298/08 – juris Rn. 10; B.v. 7.6.2012 – 12 ME 31/12 – SVR 2012, 437 = juris Rn. 7).

Nach diesen Grundsätzen setzt der zeitliche Abstand zwischen dem Konsum im September 2018 und dem im Mai 2021 hier bei einer Gesamtbetrachtung keine relevante Zäsur. Das Bestellen von Cannabis für 100 Euro im Dezember 2017 sowie das Auffinden von 2 Gramm Haschisch sowie Konsumutensilien bei ihm im September 2018 legen nahe, dass der Antragsteller 2018 nicht nur ein einziges Mal Cannabis konsumiert hat, sondern über einige bzw. längere Zeit. Dass er sich nach 2018 völlig vom Cannabiskonsum gelöst hätte, ist nicht ersichtlich und vom Antragsteller bereits nicht substantiiert behauptet worden. Daraus, dass er in der Zwischenzeit nicht nochmals als Cannnabiskonsument aufgefallen war, ergeben sich schon angesichts der hohen Dunkelziffer keine belastbaren Rückschlüsse (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2021 – 11 CS 21.2536 = juris Rn. 15; VGH BW, U.v. 22.11.2012 – 10 S 3174/11 – VRS 124, 168 = juris Rn. 28). Schließlich folgte – bei unterstellter Abstinenz – aber auch nicht allein aus der verstrichenen Zeit von nahezu drei Jahren ohne Weiteres, dass die gebotene hinreichend stabile Änderung des damaligen problematischen Konsum- und Fahrverhaltens des Antragstellers vorläge (vgl. BayVGH, B.v. 26.5.2021 – 11 CS 21.730 – juris Rn. 27 unter Verweis auf Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 304 f.).

b) Anders als der Antragsteller meint, ist die Fahrerlaubnisentziehung nicht mit Blick auf die ärztliche Verordnung von Medizinalcannabis (Cannabisblüten) ab dem 23. Oktober 2021 zu beanstanden. Soweit damit der Sache nach im Raum steht, ob der Antragsteller den bisherigen Cannabiskonsum durch einen ärztlich verordneten Konsum ersetzt hat, der den für die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln geltenden Grundsätzen unterfällt, läge diese Entwicklung nach dem grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Begutachtungsanordnung. Sie könnte daher allenfalls dann im Entziehungsverfahren zu berücksichtigen sein, wenn die ursprünglich zu Recht bestehenden Bedenken dadurch eindeutig ausgeräumt würden und keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verblieben (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2016 – 11 ZB 16.1535 – juris Rn. 11; ThürOVG, B.v. 27.10.2021 – 2 EO 64/21 – Blutalkohol 59, 64 = juris Rn. 20). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV, wie sie hier geltend gemacht wird, nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist (Schubert/Huetten/Reimann/Graw, a.a.O. S. 303), ferner, dass das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien [StAB] zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, aktualisierte Fassung vom August 2018, abgedruckt in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, a.a.O., S. 443; vgl. auch BayVGH, B.v. 16.1.2020 – 11 CS 19.1535 – Blutalkohol 57, 133 = juris Rn. 22; B.v. 31.3.2022 – 11 CS 22.158 – juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 5.7.2019 – 16 B 1544/18 – Blutalkohol 56, 342 = juris Rn. 4 ff.; VGH BW, B.v. 31.1.2017 – 10 S 1503/16 – VRS 131, 207 = juris Rn. 8 f.; OVG Saarl, B.v. 8.11.2021 – 1 B 180/21 – ZfSch 2022, 57 = juris Rn. 14; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 2 StVG Rn. 62a ff.). Eine missbräuchliche Einnahme, die z.B. bei einer Einnahme des Medikaments in zu hoher Dosis oder entgegen der ärztlichen Verschreibung angenommen werden kann, beurteilt sich nach Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV und schließt danach die Fahreignung aus (BayVGH, B.v. 16.1.2020, a.a.O. Rn. 25).

Danach erscheint es zwar in besonders gelagerten Fällen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die durch vorherigen Cannabiskonsum nach Nr. 9.2.1 oder 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV entstandenen Fahreignungszweifel durch eine ärztliche Verordnung von medizinischem Cannabis ausgeräumt werden können oder die ggf. entfallene Fahreignung dadurch wiederhergestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2019 – 11 B 18.2482 – Blutakohol 56, 273 = juris Rn. 34). Allein die Behauptung, einen nicht ärztlich verordneten Cannabiskonsum durch einen ärztlichen Konsum ersetzt zu haben, genügt dazu jedoch grundsätzlich nicht (vgl. Koehl, DAR 2021, 5/7; BayVGH, B.v. 16.1.2020, a.a.O. Rn. 22; OVG NW, B.v. 5.7.2019, a.a.O. Rn. 4). Ob bei Dauermedikation mit Medizinalcannabis regelmäßig Anlass für eine medizinisch-psychologische Untersuchung besteht (in diese Richtung Koehl, DAR 2017, 313/315 f., DAR 2020, 74/77; DAR 2022, 6/9; Schubert/Huetten/Reimann/Graw, a.a.O. S. 318 f.; Borgmann, Blutalkohol 55, 105/120 f.; einschränkend Mußhoff/Graw, Blutalkohol 56, 73/82), bedarf dabei keiner Erörterung. Abgesehen davon, dass dem Landratsamt vor Bescheiderlass keinerlei ärztliche Äußerung zur Cannabismedikation vorgelegt wurde, ist hier bereits nicht nachvollziehbar, dass die Einnahme von Cannabis medizinisch indiziert ist. Dies setzt insbesondere voraus, dass der beabsichtigte Zweck auf andere Weise, wie eine Änderung der Lebensweise, physiotherapeutische Behandlung, eine Psycho- oder Verhaltenstherapie oder die Anwendung nicht den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes unterliegender Arzneimittel, nicht erreicht werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2020, a.a.O. Rn. 23; Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, a.a.O. S. 441). Das vorgelegte „ärztliche Gutachten zur Vorlage bei der Führerscheinstelle“ vom 2. Dezember 2021 benennt als Haupterkrankung eine nicht näher bezeichnete Depression (ICD-10: F32.9) sowie als weitere Erkrankung unter Verweis auf die Schlüsselnummer M54.5 nach der ICD „Schmerzen in der Lumbalregion“. Unter der Rubrik „Therapieerfolge“ wird hingegen vom Verlauf einer „Lumboischialgie“, der in der ICD der Kode F54.4 zugeordnet ist, sowie einer „Insomnie“ (Schlafstörung), der in der ICD der Schlüssel G47.0 oder F51.0 zugewiesen ist (vgl. Pschyrembel Online), berichtet. Damit ist die Äußerung bereits unklar. Zum Schweregrad der Erkrankung finden sich keine konkreten Angaben. Zu alternativen, konventionellen Behandlungsoptionen enthält das Gutachten einen – textbausteinmäßig erscheinenden – Hinweis darauf, dass sich zur Verfügung stehende Behandlungsoptionen als unzureichend erwiesen hätten, teilweise mit unerwünschten Nebenwirkungen einhergegangen seien und der Patient im Rahmen seines Selbstbestimmungsrechts weitere Therapieversuche mit chemischen Arzneimitteln ablehne. Dass eine konventionelle Behandlung keinen Erfolg verspricht, wird damit bereits nicht schlüssig behauptet; Vorbefunde oder Dokumente zu vorhergehender Therapie wurden nicht vorgelegt. Ferner stellt sich bei dem Antragsteller angesichts seiner Drogenvorgeschichte ohne Weiteres die Frage der zuverlässigen Einnahme der medizinischen Cannabis-Blüten nach der ärztlichen Verordnung im Sinne einer Compliance bzw. Adhärenz (vgl. dazu Mußhoff/Graw, Blutalkohol 56, 73; Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, a.a.O. S. 443 f.). Wenn es in dem ärztlichen Gutachten heißt, „bei Einhaltung der verschriebenen Tagesdosis, des Zeitintervalls und durch die regelmäßige Rücksprache in den Folgesprechstunden bezüglich Verträglichkeit und eventuell unerwünschten Arzneimittelnebenwirkungen“ bestünden aus ärztlicher Sicht keine grundsätzlichen Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs, kommt dem von vornherein kein relevanter Erkenntniswert zu.

c) Soweit der Antragsteller vorbringt, er könne die Kosten für die Begutachtung nicht aufbringen, kann er damit, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht durchdringen. Fehlende finanzielle Mittel stellen keinen Grund dar, von notwendigen Aufklärungsmaßnahmen abzusehen. Von einem zur Vorlage eines Eignungsgutachtens verpflichteten Verkehrsteilnehmer ist zu fordern, dass er alle ernsthaft in Betracht kommenden Möglichkeiten ausschöpft, um die einer Begutachtung entgegenstehenden finanziellen Hemmnisse auszuräumen. Allenfalls dann, wenn der Betreffende entsprechende, noch nicht abgeschlossene Bemühungen wie z.B. die Abklärung einer etwaigen Ratenzahlung mit dem Gutachter oder einer anderweitigen Finanzierungsmöglichkeit geltend und glaubhaft macht, kann die Fahrerlaubnisbehörde gehalten sein, ihre abschließende Entscheidung vorübergehend zurückzustellen, soweit die dadurch eintretende Verzögerung auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit vertretbar erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2021 – 11 CS 21.2179 – juris Rn. 24; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 11 FeV Rn. 53). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

d) Da somit nach § 11 Abs. 8 FeV davon auszugehen ist, dass dem Antragsteller die Fahreignung fehlt, ist die daran anknüpfende Entziehung der Fahrerlaubnis zum Schutz von Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer zwingend und verhältnismäßig. Dem steht das von der Beschwerde angesprochene Interesse des Antragstellers am Führen von Kraftfahrzeugen nicht entgegen. Denn dem Schutz der Allgemeinheit vor Verkehrsgefährdungen kommt angesichts der Gefahren durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr besonderes Gewicht gegenüber den Nachteilen zu, die einem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber in beruflicher oder in privater Hinsicht entstehen (vgl. BVerfG, B.v. 19.7.2007 – 1 BvR 305/07 – juris Rn. 6; B.v. 15.10.1998 – 2 BvQ 32/98 – BayVBl 99, 463 = juris Rn. 5, zu einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO; BayVGH, B.v. 17.2.2020 – 11 CS 19.2220 – juris Rn. 17; OVG NW, B.v. 22.5.2012 – 16 B 536/12 – juris Rn. 33).

3. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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