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Fahrerlaubnisentziehung wegen Erkrankung an Multipler Sklerose

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 20.35 – Beschluss vom 23.03.2020

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, der an Multipler Sklerose leidet, wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, L, M, T, C1 und C1E.

Nach einem ärztlichen Fahreignungsgutachten der pima-mpu GmbH vom 26. Juli 2017 ist er nicht mehr in der Lage, den Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 vollständig gerecht zu werden, da er in den zur Überprüfung der psychophysischen Leistungsfähigkeit bzw. verkehrsbedeutsamen Leistungsfunktionen eingesetzten Testverfahren keine ausreichenden Ergebnisse erzielt hat. Er sei nicht mehr in der Lage, die erhöhte Aufmerksamkeit und Konzentration zu erbringen. Eine mittelfristige Leistungssteigerung sei in Anbetracht der fortschreitenden Erkrankung des Klägers nicht zu erwarten.

Daraufhin entzog das Landratsamt Amberg-Sulzbach dem Kläger mit Bescheid vom 17. August 2017 wegen feststehender fehlender Fahreignung die Fahrerlaubnis und gab ihm auf, seinen Führerschein innerhalb von sieben Tagen ab Zugang des Bescheids abzugeben. Dem kam der Kläger am 24. August 2017 nach.

Am 29. August 2017 ließ er durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage erheben und gleichzeitig die Gewährung vorläufigen Rechtsschutz beantragen (RO 8 S 17.1542), die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Januar 2018 ablehnte. Die Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. November 2018 (11 CS 18.435) zurück.

Mit Stellungnahme vom 18. April 2019 ergänzte die pima-mpu GmbH ihr Gutachten dahingehend, dass die Befundung der Leistungstestung bereits seit Jahren nur konsiliarisch in Rücksprache mit den psychologischen Gutachtern, vorliegend Diplom-Psychologin K.N., erfolge. Zum damaligen Zeitpunkt sei dieser Vorgang noch nicht verpflichtend im Gutachten aufgeführt worden. Dieses Procedere sei zwischenzeitlich geändert worden. Der Diagnose Multiple Sklerose sei in der Anlage 4 zur FeV keine eigene Nummer zugeordnet. Es handele sich um ein vielschichtiges Krankheitsbild. Der verwendete Anlassbaustein nach Nr. 6.2 sei nicht vollständig unzutreffend. Idealerweise hätte Nr. 6.1 verwendet werden können. Die Beantwortung der Fragestellung sei unabhängig von der Rahmenstruktur anhand der Defizite und möglichen Restleistungen erfolgt, die nicht zu kompensieren gewesen seien. Neben den motorischen Einschränkungen seien bereits extern beginnende kognitive Minderungen erhoben worden, was im Zusammenspiel ein unzureichendes Leistungsbild ergeben habe.

Mit Urteil vom 8. Juli 2019 wies das Verwaltungsgericht die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden war (Zwangsgeldandrohung), ab. Nach den Feststellungen des verwertbaren, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens könne eine bedingte Fahreignung des Klägers nicht mehr angenommen werden. Dem stehe die Bezugnahme auf Fremdbefunde nicht entgegen. Deren gutachterliche Verwertung sei möglich, wenn es sich um verständliche und aktuelle Befunde – wie vorliegend die neurologischen Befunde vom 5. April und 10. Juni 2017 und die allgemeinmedizinischen Befunde vom 13. Juli 2017 – handele. Insbesondere nach dem fachkundigen neurologischen Befund von Dr. S. habe ein MoCA-Test Hinweise auf eine kognitive Beeinträchtigung erbracht. Seine detaillierte Beurteilung enthalte den Hinweis, dass die Fahrtauglichkeit bereits beeinträchtigt sei. Es bestünden motorische Beeinträchtigungen in Form einer Gang- und Standataxie. Die ärztliche Gutachterin habe zwar festgestellt, dass der Gleichgewichtssinn nicht prüfbar und eine Minderung der Auffassungsgabe oder Mnestik nicht feststellbar sei. Die fehlende Fahreignung ergebe sich aber bereits aus der durchgeführten Leistungstestung, wonach der Kläger nicht mehr ausreichend sicher die erhöhte Aufmerksamkeit und Konzentration erbringen könne und keine ausreichenden Ergebnisse erzielt habe. Bei seiner Erkrankung handele es sich um einen fortschreitenden Prozess, so dass eine mittelfristige Leistungssteigerung nicht zu erwarten sei. Dieses Ergebnis sei nachvollziehbar und schlüssig. Der Kläger habe bei der Testung der Überblicksgewinnung durch den Adaptiven Tachistoskopischen Verkehrsauffassungstest in der Testvariante für Rechtsverkehr (ATAVT/ S1) einen Prozentrang von 8 und bei der Testung der reaktiven Belastbarkeit durch den Wiener Determinationstest (DT/S1) einen Prozentrang von 7 erreicht. Inhaber einer Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Gruppe 1 müssten jedoch in der Regel mindestens den Prozentrang 16 erreichen, Inhaber einer Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Gruppe 2 mindestens den Prozentrang 33 und sie dürften in keinem Testverfahren einen Prozentrang von 16 unterschreiten. Es handele sich um anerkannte Testverfahren zur Überprüfung der psychophysischen Leistungsfähigkeit. Nach der ergänzenden Stellungnahme der Begutachtungsstelle seien die Leistungstests konsiliarisch in Rücksprache mit einer psychologischen Gutachterin durchgeführt worden, die über die erforderliche Kompetenz hierfür verfüge. Die psychologischen Testverfahren seien nach der Rechtsprechung auch verwertbar, obwohl sie über den Gutachtensauftrag hinausgegangen seien. Ferner wirke sich auf die Verwertbarkeit nicht aus, dass Grundlage der Begutachtung die Nr. 6.2 der Anlage 4 zur FeV (Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie) gewesen sei, während die Multiple Sklerose nach Nr. 3.9.1. der Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung wie Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks nach Nr. 6.1 der Anlage 4 zur FeV zu behandeln sei. Denn das Gutachten stütze sich maßgeblich auf die durchgeführten Leistungstests. Die Feststellung der aktuellen Leistungsfähigkeit bzw. von Leistungsmängeln sei dabei diagnoseübergreifend bzw. -unabhängig. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Fahreignung bei Erkrankungen nach Nr. 6.1 und Nr. 6.2 der Anlage 4 zur FeV jeweils von der Ausprägung der Symptomatik abhänge und damit die Anforderungen vergleichbar seien (Nr. 3.9.1. und Nr. 3.9.2. der Begutachtungsleitlinien). Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei auch verhältnismäßig, insbesondere die Durchführung einer Fahrverhaltensprobe nicht veranlasst. Eine Fahrverhaltensbeobachtung beantworte die Frage, ob sich ein festgestellter Teilleistungsmangel im realen Verkehr auswirke, aber möglicherweise kompensiert werden können. Sie sei nur veranlasst, wenn die Kompensation in Betracht komme. Nach dem Gutachten bestehe eine Kompensationsmöglichkeit nur, wenn motorische oder kognitive Einschränkungen jeweils alleine bestünden, was beim Kläger jedoch nicht der Fall sei. Damit sei es auch nicht erforderlich, Auflagen anzuordnen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und Verfahrensmängel geltend. Er führt dazu aus, es liege ein Aufklärungsmangel vor, weil das Verwaltungsgericht Tatsachen nicht berücksichtigt habe. Es habe eine Fahrverhaltensprobe nicht als veranlasst und zu Unrecht die Entziehung der Fahrerlaubnis als verhältnismäßig angesehen, obwohl es nach den Begutachtungsleitlinien bei einer Mehrzahl der Erkrankungen des MS-Diagnosebilds keine verbindlichen Klassifizierungen, Einordnungen der Symptome oder verlässliche Messwerte gebe. Die gerichtliche Annahme, Teilleistungsmängel könnten wegen unzureichender Leistungstests vorliegend nicht kompensiert werden, treffe nicht zu, weil der Kläger beispielsweise seit 1981 unstreitig und nachweisbar völlig beanstandungslos am Straßenverkehr teilnehme und über sämtliche Fahrerlaubnisklassen verfüge. Außerdem beruhe die Entscheidung auf einem Verfahrensmangel, weil das Verwaltungsgericht die Nicht-Durchführung einer Fahrprobe damit begründe, dass die Gutachterin angeblich kognitive Leistungseinschränkungen diagnostiziert habe. Dabei habe sie ganz offensichtlich Fremdbefunde übernommen, ohne selbst eine derartige Diagnose gestellt zu haben. In der Klageschrift sei zum Nachweis der Tatsache, dass beim Kläger keine kognitiven Einschränkungen vorlägen, die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens angeboten worden. Dem Beweisangebot sei das Verwaltungsgericht nicht nachgekommen. Dadurch sei nicht nur der Amtsermittlungsgrundsatz verletzt worden, sondern auch ein weiterer Verfahrensmangel begangen worden. Nach Nr. 6.2 der Anlage 4 zur FeV sei die Fahreignung grundsätzlich abhängig von der Symptomatik für Fahrzeuge der Gruppe 1 gegeben. Die Gutachterin habe noch nicht einmal offengelegt, über welche Qualifikation sie verfüge. Es stelle einen gravierenden Verfahrensfehler dar, wenn das Verwaltungsgericht die gutachterlich übernommenen Fremdbefunde ohne Befragung der Gutachterin seinerseits übernehme. Außerdem habe die Gutachterin angeblich geringgradige kognitive Einschränkungen festgestellt, im selben Absatz jedoch ausgeführt, dass im Untersuchungsgespräch keine Minderungen der Auffassungsgabe oder Mnestik erhoben worden seien. Damit liege ein schwerer Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor.

Der Beklagte erwidert, der Kläger rüge der Sache nach ein aus seiner Sicht fehlerhaftes, vom Gericht nicht erkanntes Ermittlungsunterlassen der Fahrerlaubnisbehörde. Sofern er sich auf die Begutachtungsleitlinien beziehe, mache er nicht deutlich, warum in seinem Fall ein eine Fahrprobe rechtfertigender Zweifelsfall vorgelegen haben könnte. Da die Anordnung eine Fahrverhaltensprobe nur bei Eignungszweifeln, nicht aber bei ärztlich festgestelltem und nicht substantiiert in Zweifel gezogenem Fehlen der Fahreignung möglich sei, hätte hierzu Anlass bestanden. Soweit der Kläger kritisiere, dass in die gutachterliche Bewertung Fremdbefunde eingeflossen seien, setze er sich nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander und verkenne die Ergebnisse der Leistungstestungen. Sein Hinweis auf eine beanstandungslose Teilnahme am Straßenverkehr habe keine Relevanz für eine zukunftsbezogene Gefahrenabwehr und sei im Übrigen durch den Vorfall vom 25. April 2017 widerlegt. Die beiden Rügen, die das gerichtliche Verfahren beträfen, seien dem anwaltlich vertretenen Kläger schon deshalb abgeschnitten, weil er keinen Beweisantrag gestellt habe. Es fehle auch eine schlüssige Darlegung, weshalb sich dem Erstgericht ohne Beweisantrag eine entsprechende Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Offenbar wolle der Kläger die Ergebnisse der Leistungstestung selbst nicht infrage stellen.

Fahrerlaubnisentziehung wegen Erkrankung an Multipler Sklerose
(Symbolfoto: Von Minerva Studio/Shutterstock.com)

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da er weder einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, B.v. 21.12.2009 – 1 BvR 812/09 – NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106/118).

Mit dem Einwand, die meisten Krankheitsbilder der Multiplen Sklerose seien nicht verbindlich klassifiziert bzw. nach Symptomen einzuordnen oder verlässlich messbar, kann die Erforderlichkeit einer Fahrverhaltensprobe nicht begründet werden. Wie der Senat bereits im Beschwerdeverfahren ausgeführt hat, kommt die Anordnung eines Gutachtens gemäß § 11 Abs. 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232), nur bei Eignungszweifeln in Betracht, etwa wenn mehrere der erhobenen medizinischen Befunde sich als „an der Grenze liegend“ erwiesen haben (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 Rn. 40), nicht aber bei ärztlich festgestelltem und nicht substantiiert in Zweifel gezogenem Fehlen der Fahreignung (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2018 – 11 CS 18.435 – juris Rn. 15; B.v. 17.3.2008 – 11 ZB 07.495 – juris Rn. 9). Im Falle von Eignungsmängeln, die nicht als Behinderungen des Bewegungsapparats einzustufen sind und damit nicht unter § 11 Abs. 4 Nr. 2 FeV fallen, kann eine Fahrprobe gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 1 FeV angeordnet werden, wenn sie nach Würdigung des ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens zusätzlich zu diesem erforderlich ist. Nach der Konzeption des Verordnungsgebers ist für eine Eignungsüberprüfung durch eine Fahrprobe nur Raum, wenn sie nach dem Ergebnis eines ärztlichen und/oder medizinisch-psychologischen Gutachtens angezeigt erscheint (vgl. OVG Saarl, U.v. 1.10.2014 – 1 A 289/14 – juris Rn. 39; Siegmund in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 18.3.2020, § 2 StVG Rn. 90).

Dies war hier nicht der Fall, weil die ärztliche Gutachterin wegen der motorischen Einschränkungen in den Extremitäten und kognitiver Leistungsdefizite eine Kompensationsmöglichkeit nachvollziehbar ausgeschieden hat. Es trifft nicht zu, dass die Gutachterin den neurologischen Fremdbefund, wonach milde kognitive Defizite vorhanden sind, nicht kritisch hinterfragt hat. Vielmehr hat sie ihn als Anlass für die Durchführung von Leistungstests genommen, nachdem sie im Gespräch keine geminderte Auffassungsgabe oder Mnestik feststellen konnte. Die Leistungstests dienten somit der Überprüfung des neurologischen Fremdbefunds und der Gewinnung eigener Erkenntnisse. Sie haben den neurologischen Befund bestätigt. Hierauf beruht die gutachterliche Einschätzung. Mit den beiden Testverfahren, in denen der Kläger nur die Hälfte bzw. weniger als die Hälfte des Prozentrangs von 16 und damit erheblich unterdurchschnittliche Werte erzielt hat, sind wesentliche kognitive Fähigkeiten für das Führen von Kraftfahrzeugen wie die Wahrnehmungskapazität und das Wahrnehmungstempo sowie die reaktive Belastbarkeit, Aufmerksamkeit und Reaktionsgeschwindigkeit gemessen worden. Eine ausreichende Leistungsfähigkeit lag und liegt nach Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl S. 110; aktuelle Fassung vom 28.10.2019, VkBl S. 775) vor, wenn hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 ein Prozentrang von mindestens 16 und hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 ein Prozentrang von mindestens 33 erreicht und ein Prozentrang von 16 in keinem Testverfahren unterschritten wird. Das Verwaltungsgericht und der Beklagte haben zu Recht darauf abgestellt, dass dem Kläger die Fahreignung bereits aufgrund der unzureichenden Ergebnisse in zwei der drei absolvierten Leistungstests fehlt. Deren Ergebnisse und Verwertbarkeit hat er mit seinem Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen. Nachdem durch die ergänzende Stellungnahme der Begutachtungsstelle vom 18. April 2019 geklärt war, dass eine fachkundige Diplom-Psychologin hinzugezogen worden ist (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2016 – 11 B 16.595 – juris Rn. 17), gab es auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Leistungstests.

Einen begründeten Einwand gegen die Kompetenz der ärztlichen Gutachterin hat der Kläger ebenfalls nicht vorgebracht. Bei einer anerkannten Begutachtungsstelle beschäftigte Mediziner oder Psychologen sind ohne Anlass nicht dazu verpflichtet, von sich aus ihre Qualifikation offenzulegen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie die nach Nr. 2.2. Anlage 14 zur FeV vorausgesetzten Anforderungen erfüllen. Nachdem die Gutachterin als Ärztin und nicht als Fachärztin firmiert hat, muss sie nach Nr. 2.2.a) Anlage 14 zur FeV eine mindestens zweijährige klinische Tätigkeit und zusätzlich eine mindestens einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrer in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung aufweisen. Die Mindestanforderungen an einen psychologischen Gutachter ergeben sich aus Nr. 2.2.b) Anlage 14 zur FeV.

Ebenso wenig lässt sich aus einer beanstandungslosen Teilnahme am Straßenverkehr in der Vergangenheit ableiten, dass Leistungsdefizite kompensierbar sind, wenn der Betroffene wie hier an einer progredienten Erkrankung leidet; zumal, wenn aufgrund entsprechender Tests feststeht, dass keine ausreichende Leistungsfähigkeit mehr vorhanden ist. Abgesehen davon hat sich – wie der Beklagte zutreffend anführt – am 25. April 2017 gezeigt, dass sich die Leistungsdefizite bereits im Fahrverhalten niedergeschlagen hatten. Die Polizeikontrolle ist auf den Hinweis eines Verkehrsteilnehmers erfolgt, dem eine unsichere, schlangenlinienförmige Fahrweise aufgefallen war. Gegenüber der Polizei hat der Kläger selbst eingeräumt, er habe krankheitsbedingt öfter „Probleme“ beim Fahren und verzichte auf das Fahren, wenn er sich „besonders schlecht“ fühle. Dass er am 25. April 2017 nicht darauf verzichtet hat, weist darauf hin, dass er sein Fahrvermögen nicht richtig einschätzen kann.

Die nicht näher bezeichneten Verfahrensmängel liegen ebenfalls nicht vor. Es ist weder dargelegt worden noch ersichtlich, inwiefern die angeblich fehlerhafte Urteilsbegründung einen Verfahrensmangel darstellen könnte. Die Gutachterin ist, wie bereits ausgeführt, aufgrund eigener Erkenntnisse zu dem Schluss gekommen, dass beim Kläger wegen der in den getesteten Bereichen der Wahrnehmung, der reaktiven Belastbarkeit, Aufmerksamkeit und Reaktionsgeschwindigkeit gezeigten Leistungsdefizite „kognitive Defizite“ vorhanden sind. (Angebliche) Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, die dem Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO genügen muss, sind im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2019 – 10 B 14.19 – juris Rn. 24 m.w.N.). Ein Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (BVerwG, B.v. 14.7.2010 – 10 B 7.10 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 = juris Rn. 4 m.w.N.). Dergleichen hat der Kläger aber ebenfalls nicht dargelegt.

Soweit der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht seiner Beweisanregung in der Klageschrift nicht nachgekommen ist, liegt hierin weder eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs noch der Amtsermittlungspflicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 86 Abs. 1 VwGO). Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gebietet es dem Gericht, formell ordnungsgemäßen, prozessrechtlich beachtlichen Beweisanträgen nachzugehen, sofern deren Ablehnung im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet (BVerwG, B.v. 4.3.2014 – 3 B 60.13 – juris Rn. 7). Ein derartiger förmlicher Beweisantrag lag hier aber schon nicht vor. Bei einem schriftsätzlichen Beweisangebot, das in der mündlichen Verhandlung nicht in Form eines Beweisantrags wiederholt wird, handelt es sich um eine Beweisanregung, deren Ablehnung oder Nichtberücksichtigung nur dann rechtswidrig ist, wenn das Gericht sie nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat oder ihr nicht gefolgt ist, obwohl sich dies auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, a.a.O.). Dies hat der Kläger aber schon nicht dargelegt (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.2010 – 8 B 27.10 – ZOV 2010, 233 = juris Rn. 11 m.w.N.) und ist auch nicht erkennbar. Wie ausgeführt hat weder der Kläger gegen die Ergebnisse der absolvierten Leistungstests begründete Einwände erhoben (vgl. BVerwG, U.v. 28.7.2011 – 2 C 28.10 – BVerwGE 140, 199 = juris Rn. 25) noch lagen dafür tatsächliche Anhaltspunkte vor. Das Verwaltungsgericht konnte davon ausgehen, dass die bisherigen Tatsachenfeststellungen die Entscheidung sicher tragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

 

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