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Regelfahrverbot gegen einen angestellten Taxifahrer

KG Berlin, Az.: 3 Ws (B) 606/15 – 162 Ss 122/15, Beschluss vom 07.12.2015

Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. September 2015 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

Gründe

I.

Der Polizeipräsident in Berlin hat durch Bußgeldbescheid vom 8. August 2014 gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit (§§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4, Anlage 2 lfd. Nr. 49 (Zeichen 274) StVO, 24 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV, lfd. Nr. 11.3.6) eine Geldbuße in Höhe von 160,00 Euro festgesetzt, ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen. Auf seinen dagegen gerichteten Einspruch hat das Amtsgericht Tiergarten den Betroffenen am 25. September 2015 zu einer Geldbuße in Höhe von 320,– Euro unter Wegfall des Fahrverbotes verurteilt.

Die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Der Senat geht mit der Generalstaatsanwaltschaft ausweislich der Rechtsbeschwerdebegründung von einer Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch aus.

Aufgrund der wirksamen Beschränkung steht fest, dass der Betroffene das Fahrzeug, amtlichen Kennzeichen … – …, am 8. Juli 2014 um 23.53 Uhr über die BAB 113 Richtung Norden steuerte. Die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h übersah er infolge von Unachtsamkeit und mittels des Geschwindigkeitsmessgerätes „Provida 2000 Modular“ wurde seine Geschwindigkeit mit 133,42 km/h gemessen. Das Amtsgericht stellte abzüglich der Toleranz von 10% zum Ausgleich eventueller Messungenauigkeiten eine Geschwindigkeit von 120 Km/h und damit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h fest.

II.

Regelfahrverbot gegen einen angestellten Taxifahrer
Symbolfoto: Dmitriy Sergeev/Bigstock

1. Die gegen dieses Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, weshalb sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2001, 278).

Im Rahmen dieses Prüfungsumfanges hält der Rechtsfolgenausspruch des Amtsgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach der auch von den Gerichten zu beachtenden Vorbewertung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 1 BKatV ist eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG bei der hier abgeurteilten Verkehrsordnungswidrigkeit indiziert, die zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass sie regelmäßig zur Anordnung eines Fahrverbotes als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme Anlass gibt (BGHSt 38, 125 und 231; BayObLG VRS 104, 437; ständige Rspr. des Senats). Diese Bindung der Sanktionspraxis dient der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen (BVerfG NZV 1996, 284).

b) Folgerichtig ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass aufgrund der rechtskräftigen Feststellungen (nach §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1, 26a StVG iVm § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV iVm. lfd Nr. 11.3.6) wegen einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers neben der Anordnung einer Geldbuße die Verhängung eines Regelfahrverbots indiziert war.

Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur dann in Betracht, wenn entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von § 4 BKatV erfasste Normalfall vorliegt oder wenn eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände, die in ihrer Gesamtheit eine Ausnahme zu begründen vermögen, oder wenn durch die Anordnung eines Fahrverbots bedingte erhebliche Härten oder gar eine Härte außergewöhnlicher Art eine solche Entscheidung als nicht gerecht erscheinen lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1996 – 3 Ws (B) 445/96 -). Dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum sind jedoch der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit wegen enge Grenzen gesetzt und die gerichtlichen Feststellungen müssen die Annahme eines Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. Juni 2014 – 3 Ws (B) 285/14 -, vom 22. September 2004 – 3 Ws (B) 418/04 -, in VRS 108, 286 m.w.N.).

c) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht.

Der Betroffene ist als angestellter Taxifahrer auf seinen Führerschein beruflich angewiesen, damit war dem Betroffenen aber auch die Bedeutung des Führerscheins für seine Berufstätigkeit bekannt, dennoch hat er ihn leichtfertig infolge mangelnder Verkehrsdisziplin riskiert. In einem solchen Fall kann er sich nicht auf das Angewiesensein erfolgreich berufen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. April 2014 – 3 Ws (B) 211/14 -). Ein Ausnahmefall liegt nur dann vor, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbotes der Arbeitsplatzverlust droht und diese Konsequenz nicht durch zumutbare Vorkehrungen abgewendet oder vermieden werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 – 3 Ws (B) 42/15 – und 17. April 2002 – 3 Ws (B) 118/02 -).

Nach Auffassung des Amtsgerichts liegt ein solcher Ausnahmefall, weil aufgrund der Einlassung des Betroffenen und der Angaben des Zeugen A. feststand, im Falle eines rechtskräftigen Fahrverbotes wird dem Betroffenen das Arbeitsverhältnis aus „wirtschaftlichen und organisatorischen“ Gründen gekündigt. Es handelt sich um ein kleines Taxiunternehmen und die Gewährung von zwei, aber nicht vier Wochen Urlaub ist zulässig.

Das Absehen vom Regelfahrverbot bedarf nicht nur einer ausführlichen Begründung, sondern auch einer umfassenden und kritischen Auseinandersetzung mit diesen Angaben Das Urteil lässt dies nicht erkennen. Vielmehr werden die Angaben dem Urteil zugrunde gelegt, ohne sie auf Glaubhaftigkeit und Plausibilität zu überprüfen. So ist dem Urteil nicht zu entnehmen, welche organisatorischen Gründe einer vierwöchigen Freistellung des Betroffenen entgegenstehen. Allein der Hinweis auf die Größe des Taxiunternehmens ohne Angaben zur Anzahl der Fahrer stellt keine ausreichende Erklärung dar.

Unerörtert bleibt insoweit auch die Frage, ob – darauf weist die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hin – der Arbeitgeber von einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses Abstand nehmen würde, wenn der Betroffene die Dauer des Fahrverbotes durch eine Kombination von zweiwöchigem Urlaub und Beschaffung eines Ersatzfahrers auf eigene Kosten für die restliche Zeit überbrücken könnte. Mit Blick auf das festgestellte Einkommen des Betroffenen könnten ihm die der durch einen Aushilfsfahrer entstehenden Aufwendungen auch wirtschaftlich zuzumuten sein. Selbst wenn nicht, hätte es der Darlegung bedurft, ob ihm dieser Betrag ggf. auch durch die Unterstützung eines Dritten zur Verfügung gestellt werden könnte.

2. Da das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots somit keinen Bestand haben kann und eine Wechselwirkung zwischen der Frage der Anordnung dieser Maßregel und der Bemessung der Höhe der Geldbuße besteht, war das Urteil insoweit mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Tiergarten zurückzuverweisen.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Anregung der Generalstaatsanwaltschaft auf Folgendes hin:

Der präsente Zeuge A., der vom Amtsgericht als Arbeitgeber des Betroffenen vernommen wurde, ist jedenfalls nicht namensidentisch mit dem aus dem Arbeitsvertrag als Arbeitgeber ausgewiesenen Herr Ak (Bl. 116).

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