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Wann kann eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden?

BayVGH – Az.: 11 CS 22.1897 – Beschluss vom 13.10.2022

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.

Mit Schreiben vom 5. August 2021 hörte die Verwaltungsgemeinschaft Oettingen den Antragsteller zu einer mit seinem Fahrzeug am 17. Juni 2021 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h nach Abzug der Messtoleranz) an. Mit Schreiben vom 11. August 2021 übersandte sie ihm die „Beweisfotos“ zur Ordnungswidrigkeit mit der Bitte, binnen einer Woche den/die verantwortliche(n) Fahrzeugführer(in) zu benennen oder sich zur Sache zu äußern. Dieses Schreiben kam am 17. August 2021 mit der handschriftlichen Notiz des Antragstellers „Fahrzeugführer/in nicht bekannt“ bei der Verwaltungsgemeinschaft in Rücklauf. Die daraufhin um Amtshilfe ersuchte Polizeiinspektion Dinkelsbühl teilte der Verwaltungsgemeinschaft mit Schreiben vom 20. August 2021 mit, der von ihr aufgesuchte Antragsteller habe angegeben, sich nicht zur Sache äußern zu wollen.

Am 22. September 2021 stellte die Verwaltungsgemeinschaft das Verwarnungsverfahren ein, weil der Täter nicht feststellbar sei. Im Rahmen der Anhörung zu einer Fahrtenbuchauflage teilte der Antragsteller dem Landratsamt Ansbach mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 mit, er sei nicht der Fahrzeugführer gewesen und könne aufgrund des „jetzt doch schon einige Monate“ zurückliegenden Verstoßes keine weiteren Angaben darüber machen, wer Fahrer des Fahrzeugs gewesen sei.

Mit Bescheid vom 8. November 2021 verpflichtete das Landratsamt den Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs zur Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten.

Über die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Ansbach noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Juli 2022 abgelehnt.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller vortragen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die floskelhafte und formularartige Begründung des Sofortvollzugs im angefochtenen Bescheid den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge. Außerdem sei die Fahrtenbuchauflage materiell rechtswidrig. Es handele sich um einen einmaligen Geschwindigkeitsverstoß und damit nicht um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht. Das Verhalten des Antragstellers sei für die Erfolglosigkeit der polizeilichen Ermittlungen nicht ursächlich gewesen. Die Behörde habe ihn nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Verstoß, sondern erst nach fast acht Wochen und damit nicht unverzüglich unterrichtet. Es könne von ihm nicht erwartet werden, sich nach so langer Zeit daran zu erinnern, wer Fahrer gewesen sei. Er habe auf dem Anhörungsbogen vermerkt, der Fahrzeugführer sei nicht bekannt. Es sei unbillig, ihm als juristischen Laien anzulasten, nicht explizit darauf hingewiesen zu haben, dass es ihm aufgrund des langen Zeitablaufs nicht mehr möglich sei, verlässliche Angaben zum Fahrzeugführer zu machen. Im Übrigen seien Ermessensfehler zu rügen. Insbesondere in Anbetracht der Dauer der Fahrtenbuchauflage sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt. Ein Zeitraum von sechs Monaten wäre ausreichend gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

1. Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl I S. 3091), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

a) Die Einwände des Antragstellers gegen die behördliche Begründung der Vollzugsanordnung können der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar genügt die Behörde dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Erfordernis einer schriftlichen Begründung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht schon dadurch‚ dass sie überhaupt eine Begründung abgibt. Vielmehr muss sie darlegen‚ warum aus ihrer Sicht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht‚ demgegenüber das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels ausnahmsweise zurückzutreten hat, wobei die Begründungstiefe von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

Diesen formellen Anforderungen genügt die Begründung des Landratsamts im angefochtenen Bescheid, wenn sie ausführt, das Interesse des Halters, bis zum Abschluss des Verfahrens kein Fahrtenbuch zu führen, müsse hinter dem Vollzugsinteresse zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit im Rahmen der Verkehrssicherheit zurücktreten. Abgesehen davon, dass § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur eine formelle und keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung normiert und es insoweit auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung nicht ankommt (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.6.2022 – 11 CS 22.1009 – juris Rn. 11 m.w.N.), sind an den Inhalt der Begründung des Sofortvollzugs bei einer Fahrtenbuchauflage keine zu hohen Anforderungen zu stellen, weil hier eine typische Interessenlage vorliegt und das Vollzugsinteresse regelmäßig mit den die Maßnahme rechtfertigenden Gründen zusammenfällt (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2015 – 11 CS 15.247 – juris Rn. 9; OVG LSA, B.v. 2.2.2020 – 3 M 16/20 – DAR 2020, 647 Rn. 2 ff.; SächsOVG, B.v. 29.11.2016 – 3 B 144/16 – juris Rn. 2 ff.; OVG Saarl, B.v. 18.7.2016 – 1 B 131/16 – juris Rn. 5 ff.).

Die Fahrtenbuchauflage soll als Maßnahme zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs gewährleisten, dass zumindest für die Dauer der Verpflichtung mit dem Fahrzeug begangene Verstöße geahndet und der Fahrer bzw. die Fahrerin ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können. Außerdem soll Fahrern des Fahrzeugs, das einer Fahrtenbuchauflage unterliegt, zugleich vor Augen geführt werden, dass sie im Falle der Begehung eines Verkehrsverstoßes damit rechnen müssen, aufgrund ihrer Eintragung im Fahrtenbuch als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt zu werden (BVerwG, U.v. 28.5.2015 – 3 C 13.14 – BVerwGE 152, 180 Rn. 19). Wenn überhaupt kommt allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen ein berechtigtes Interesse des Fahrzeughalters in Betracht, von der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben. Solche besonderen Gründe hat der Antragsteller jedoch weder vorgetragen noch sind sie hier ersichtlich. Das Landratsamt konnte sich daher zur Begründung des Sofortvollzugs auf knappe und allgemeine Erwägungen beschränken.

b) Die Fahrtenbuchauflage ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Der festgestellte Verkehrsverstoß ist hinreichend gewichtig, um die Anordnung des Führens eines Fahrtenbuchs zu rechtfertigen (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U.v. 28.5.2015 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). Auch ein erst- oder einmaliger Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht kann unabhängig von der konkreten Gefährlichkeit eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen. Dies kann in der Regel angenommen werden, wenn der Verstoß im Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG, § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) mit mindestens einem Punkt eingestuft ist (vgl. OVG LSA, B.v. 2.2.2020 a.a.O. Rn. 17; OVG NW, B.v. 21.3.2016 – 8 B 64/16 – juris Rn. 31). Nr. 2.2.3 der Anlage 13 zur § 40 FeV i.V.m. Nr. 11.3.6 der Tabelle 1 zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) sieht bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVO) um 31 bis 40 km/h eine Bewertung mit zwei Punkten vor. Somit war hier von einem hinreichend gewichtigen Verkehrsverstoß auszugehen.

bb) Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, dass die Verwaltungsgemeinschaft Oettingen ihn als Fahrzeughalter im Rahmen der Ermittlungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Verstoß erstmals angehört und zur Mitteilung des Fahrzeugführers aufgefordert habe.

Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. etwa BVerwG, U.v. 17.12.1982 – 7 C 3.80 – BayVBl 1983, 310; BayVGH, B.v. 26.3.2015 – 11 CS 15.247 – juris Rn. 12). Zwar gehört zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand grundsätzlich die unverzügliche, d.h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen durchzuführende Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung (vgl. BVerwG, U. v. 13.10.1978 – VII C 77.74 – Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 5), da die Wahrscheinlichkeit, dass der Fahrzeughalter die Frage nach dem Fahrzeugführer noch zuverlässig beantworten kann, mit zunehmendem Zeitabstand geringer wird. Diese Frist hat die Verwaltungsgemeinschaft mit ihrer erstmaligen Anhörung vom 5. August 2021 sieben Wochen nach der Tat deutlich überschritten. Allerdings ist die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist unschädlich, wenn sie für die Nichtfeststellung des Fahrzeugführers nicht kausal ist, etwa weil die Ergebnislosigkeit der Ermittlungen nicht auf Erinnerungslücken des Fahrzeughalters beruht (vgl. etwa BayVGH, B. v. 20.7.2016 – 11 CS 16.1187 – juris Rn. 11; OVG Saarl, B.v. 18.7.2016 – 1 B 131/16 – juris Rn. 20 f. m.w.N.). So liegt es hier. Der Antragsteller hat als Reaktion auf die verspätete Anhörung keine Erinnerungslücken geltend gemacht, sondern auf dem von ihm zurückgesandten Anhörungsbogen handschriftlich vermerkt, der oder die Fahrzeugführer/in sei „nicht bekannt“. Gegenüber der von der Verwaltungsgemeinschaft um Amtshilfe gebetenen Polizeiinspektion Dinkelsbühl hat er erklärt, er wolle sich nicht zur Sache äußern. Beides bringt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt, etwas Anderes zum Ausdruck als fehlendes Erinnerungsvermögen aufgrund der vergangenen Zeit. Erst im Rahmen der vom Landratsamt durchgeführten Anhörung zur Fahrtenbuchauflage gab der Antragsteller am 28. Oktober 2021 an, er könne aufgrund der verstrichenen Zeit keine Angaben darüber machen, wer Fahrer des Fahrzeugs gewesen sei. Auf diese Erklärung kommt es jedoch für die Frage der Kausalität der verspäteten Anhörung zur Person des Fahrers im Rahmen des Bußgeldverfahrens für die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung vor Eintritt der Verfolgungsverjährung drei Monate nach der Tat nicht an. Etwaige Erinnerungslücken nach Einstellung des Bußgeldverfahrens stehen der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen.

c) Schließlich bestehen auch keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gegen die Dauer der Verpflichtung zur Führung des Fahrtenbuchs. Maßgeblich hierfür ist vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung. Je schwerer das mit dem Kraftfahrzeug des Halters begangene Verkehrsdelikt wiegt, desto eher ist es gerechtfertigt, dem Fahrzeughalter eine nachhaltige Überwachung der Nutzung seines Fahrzeuges für einen längeren Zeitraum zuzumuten. Denn mit zunehmender Schwere des ungeahndet gebliebenen Delikts wächst das Interesse der Allgemeinheit, der Begehung weiterer Verkehrsverstöße vergleichbarer Schwere entgegenzuwirken. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es als naheliegend an, wenn sich die zuständige Behörde für die konkrete Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage am Punktesystem der Anlage 13 zu § 40 FeV ausrichtet (BVerwG, U.v. 28.5.2015 BVerwGE 152, 180 Rn. 20 ff., ebenso BayVGH, B.v. 31.1.2022 – 11 CS 21.3019 – juris Rn. 11).

Gemessen daran erweist sich die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten hier nicht als unverhältnismäßig. Die Geschwindigkeitsüberschreitung am 17. Juni 2021 innerorts um 40 km/h wiegt durchaus schwer und ist, wie bereits ausgeführt, mit zwei Punkten bewertet. Bereits die erstmalige Begehung eines solchen Verkehrsverstoßes rechtfertigt die Anordnung einer zwölfmonatigen Fahrtenbuchauflage unabhängig davon, ob es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist oder nicht.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung bei einer zwölfmonatigen Fahrtenbuchauflage für ein Fahrzeug im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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