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Handyverstoß 2017 – Gesetzesänderung mit Wirkung ab dem 19. Oktober 2017 – Erhöhung der Bußgelder

Was sich bei Handyverstößen ab Ende Oktober 2017 geändert hat

Handyverstoß 2017
Telefonieren und SMS schreiben am Steuer wird ab Ende Oktober 2017 wesentlich härter bestraft – Symbolfoto: Voy / Bigstock

Der Bußgeldkatalog ist mit Wirkung ab dem 19.10.2017 geändert worden. Unter anderem wurde die Gesetzeslage im Hinblick auf die Verwendung von Mobiltelefonen am Steuer verschärft. Bislang wurde für die Nutzung von einem Handy bzw. Smartphone am Steuer lediglich ein Bußgeld verhängt. Ab dem 19.10.2017 gilt diesbezüglich: neben dem Han-dy/Smartphone sind auch alle anderen technischen Geräte, wie beispielsweise Tablets, E-Reader, Notebooks am Steuer verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Freisprechanlagen, sofern diese per Sprachsteuerung bedient werden. Auch die bisher strittige Frage, ob das Mobiltelefon bei der Aktivierung der sog. Start-Stopp-Automatik (beispielsweise an einer roten Ampel) benutzt werden darf, wurde nun abschließend geregelt. Die Benutzung des Mobiltelefons o.ä. technischer Geräte darf somit nur noch erfolgen, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Wird das Mobiltelefon also während des Betriebs der Start-Stopp-Automatik benutzt, so stellt dies einen mit 100 EUR und 1 Punkt im Fahreignungsregister sanktionierten Verstoß dar.

Auszug aus dem aktuellen Bußgeldkatalog (NEU: Ab dem 19.10.2017):

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Fragen und Antworten zu Handyverstößen

1. Darf ich mein Mobiltelefon während einer Rotphase an einer Ampel im PKW benutzen?

Das kommt darauf an. Ausdrücklich gestattet ist lediglich die Benutzung einer Freisprecheinrichtung während der gesamten Fahrt. Ansonsten gilt, dass wer ein Fahrzeug führt, ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen darf, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Nach der früheren Rechtslage bedeutete dies: verfügte mein PKW beispielsweise über eine Start-Stopp-Automatik und ich schaute während einer Rotphase (PKW steht und der Motor ist ausgeschaltet) kurz auf mein Mobiltelefon, so war dies nicht zu beanstanden. Nach einer aktuellen Gesetzesverschärfung gilt diese „Privilegierung“ für Start/Stopp-Automatik-Nutzer nicht mehr. Somit darf künftig das Mobilfunktelefon auch nicht mehr bei Verwendung der Start-Stopp-Automatik in einem Fahrzeug währen der Fahrt benutzt werden. Steht der PKW, aber der Motor ist eingeschaltet (auch im Rahmen der Start-/Stopp-Automatik, so stellt die Benutzung des Mobiltelefons eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit (100 € Geldbuße sowie einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg) dar.

2. Gilt dies auch, wenn ich lediglich einen Anrufer während der Fahrt wegdrücke oder das Handy lediglich als Navigationsgerät benutze?

Ja, da das Verbot für alle Aktivitäten gilt, für die das Mobiltelefon aufgenommen oder gehalten werden muss. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, dass das Ablesen der Uhrzeit vom Display ebenso ordnungswidrig ist wie das Lesen einer SMS oder einer Telefonnummer im Display (OLG Hamm, Az. Ss OWi 177/05; 2 Ss OWi 1005/02; 2 Ss OWi 402/06). Nichts anderes gilt für die Benutzung des Mobiltelefons als Diktiergerät (Thüringer OLG, Az. 1 Ss 82/06). Auch der Umstand, dass man während der Fahrt einen Anrufer wegdrückt, um gerade nicht während der Fahrt zu telefonieren, ändert nichts daran, dass auch derjenige ein Mobiltelefon im rechtlichen Sinne benutzt (OLG Köln, Az. III-1 RBs 39/12).

3. Ich bin mit dem Handy am Ohr geblitzt worden – was erwartet mich nun und was kann ich dagegen tun?

Im Regelfall löst ein Blitzer nur aus, wenn ein messbarer Verkehrsverstoß vorliegt. In den meisten Fällen wird es sich dabei um einen Geschwindigkeitsverstoß handeln, so dass das Telefonieren am Steuer als zusätzlicher Verstoß hinzukommt. Es liegen somit zwei Verstöße vor und es stellt sich unweigerlich die Frage, ob dann im schlimmsten Fall auch zweimal ein Bußgeld gezahlt werden muss. Die Gesetzeslage zur Thematik Handy am Steuer ist ziemlich eindeutig. In § 23 Abs. 1a StVO heißt es diesbezüglich: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird […].“. Hierunter fallen folglich nicht nur Tätigkeiten wie telefonieren, sondern aus SMS/Whatsapp-Nachrichten schreiben und/oder lesen, die Verwendung des Mobiltelefons als Navigationsgerät, etc. Wird nun ein Autofahrer mit dem Mobiltelefon in der Hand geblitzt, so drohen ihm nach dem geänderten Bußgeldkatalog mittlerweile ein Bußgeld von mindestens 100 EUR sowie die Eintragung eines Punktes ins Fahreignungsregister in Flensburg. Kommt es jedoch zur Gefährdung oder gar Sachbeschädigung steigt das Bußgeld, es werden zwei Punkte verhängt und der Verkehrssünder hat mit einem Fahrverbot zu rechnen. Für Fahrradfahrer, die mit dem Handy in der Hand erwischt werden, beträgt das fällige Bußgeld 55 Euro. Einen Punkt im Fahreignungsregister haben sie im Normalfall nicht zu befürchten. Problematisch erscheint allerdings, dass das Blitzerfoto im Regelfall nicht angefertigt wurde, um das verbotswidrige Telefonieren mit dem Handy während der Fahrt zu dokumentieren und anschließend zu sanktionieren, sondern dass die Feststel-lung des Geschwindigkeitsverstoßes im Vordergrund stehen wird. Wird also ein Kfz-Führer wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes zufälligerweise mit dem Handy am Ohr geblitzt, so gilt dies theoretisch als Tateinheit. Gemäß § 19 OWiG wird daher nur die höhere der beiden Strafen verhängt. Der Betroffene müsste demzufolge (theoretisch) nur ein Bußgeld zahlen. In der Praxis wird jedoch üblicherweise das höhere Bußgeld verlangt und zusätzlich vom zweiten Verstoß noch die Hälfte. Werden Sie in der Probezeit beim Telefonieren am Steuer erwischt, so handelt es sich um einen B-Verstoß, der zunächst einmal keine Auswirkungen auf den Führerschein auf Probe hat. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung hingegen ist stets als A-Verstoß zu werten, hat jedoch erst ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 21 km/h eine Verlängerung der Probezeit zur Folge. Dann wird die Probezeit auf vier Jahre verlängert und die Teilnahme an einem Aufbauseminar erforderlich.

4. Ich habe aus meinem Fehler gelernt: um das nächste Mal nicht mehr geblitzt zu werden, habe ich mir ein Radarwarngerät angeschafft bzw. eine sog. Blitzer-App auf meinem Smartphone installiert. Ist das legal?

Nein, die Verwendung eines Radarwarngerätes oder einer auf dem Smartphone installierten Blitzer-App ist nicht legal. Bereits das betriebsbereite Mitführen eines solchen Gerätes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldbuße von mindestens 75 € sowie einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet. Darüber hinaus muss mit einer Beschlagnahme und Vernichtung des Gerätes gerechnet werden. Dies gilt grundsätzlich auch für eine auf einem Smartphone installierte Blitzer-App (OLG Rostock, Beschluss vom 22.02.2017 – Az. 21 Ss OWi 38/17; OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2015 – Az. 2 Ss (OWi) 313/15). Allerdings wird sich die Beweislage zulasten des Betroffenen als recht schwierig darstellen, sofern er nicht gerade „in flagranti“ während der Benutzung erwischt wurde. Doch nicht nur deswegen, sondern auch wegen der anderweitigen Primärfunktion eines Smartphones (u.a. Telefonie und die damit verbundene geschützte Kommunikation) dürfte eine Beschlagnahme des Gerätes unverhältnismäßig und somit im Ergebnis wohl nicht zulässig sein. Zumindest denkbar wäre jedoch, dass man die App wieder löschen müsste.

5. Muss ich auch mit einem Bußgeld rechnen, wenn ich Blitzer-Warnungen im Autoradio höre?

Nein! Die Rechtslage ist bei einem Autoradio anders als bei Radarwarngeräten oder Blitzer-Apps. Im Regelfall handelt es sich um Radiosendungen, die im Laufe des Rundfunkprogramms vor Geschwindigkeitsmessungen warnen. Diese sind zwar geeignet, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen, aber gerade nicht von dem Fahrzeugführer dazu bestimmt. Denn einerseits hat der Hörer keinen Einfluss auf die Radiosendung und kann so den Zweck des Radios zur Anzeige von Überwachungsmaßnahmen nicht bestimmen, zum anderen werden Blitzerwarnungen nicht ortsbezogen für den konkreten Standort eines konkreten Hörers ausge-sprochen. Deshalb fällt das Radio nicht unter die entsprechende bußgeldrechtliche Verbotsnorm (OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2015 – Az. 2 Ss (OWi) 313/15).

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