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Fahrerlaubnisentziehung wegen eingeräumten Kokainkonsums

VG München 6 – Az.: M 6 S 17.4336 – Beschluss vom 20.02.2018

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000.- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse 3.

Der 1971 geborene Antragsteller wurde am … Januar 2017 in der Polizeiinspektion A… als Beschuldigter vernommen. In der Vernehmung wurde ihm vorgehalten, dass Frau Y. in ihrer Vernehmung angegeben habe, der Antragsteller solle ihr gegenüber geäußert haben, dass er einmal im Monat Kokain konsumiere. Von dem vernehmenden Polizeibeamten wurde der Antragsteller gefragt, ob diese Aussage von Frau Y. korrekt sei. Der Antragsteller antwortete daraufhin laut Protokoll, er konsumiere vielleicht einmal in 3 Monaten Kokain. Das komme sehr selten vor. Er habe nicht gewusst, dass das strafbar sei. Er habe gedacht, dass man 1,2 g ohne Strafe behalten dürfe. Er fahre danach nie Auto, das komme wirklich selten vor. Wenn, dann komme es eher im Ausland vor als in Deutschland. Das (als Kopie) in den Akten der Fahrerlaubnisbehörde befindliche Protokoll ist vom Antragsteller selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben.

In der Behördenakte befindet sich auch das Protokoll einer Beschuldigtenvernehmung von Frau K. am … April 2017. Frau K. gab an, dass sie ca. zwei- dreimal im Jahr Kokain konsumiere. Das Kokain nehme sie immer mit ihrem Freund, dem Antragsteller, zusammen ein. Es werde stets vom Antragsteller besorgt. Der Antragsteller habe am … Januar 2017 in einem Hotelzimmer Kokain zusammen mit Frau Y. konsumiert.

Nachdem ihr dieser Sachverhalt zur Kenntnis gelangt war, hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller mit Schreiben vom … Mai 2017 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und gab ihm Gelegenheit, auf die Fahrerlaubnis freiwillig zu verzichten. Auf das am 2. Juni 2017 zugestellte Anhörungsschreiben hin bestellten sich die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 5. Juli 2017 und trugen für diesen vor, aufgrund der polizeilichen Ermittlungen seien beim Antragsteller keinerlei Betäubungsmittel vorgefunden worden. Ebenso sei kein Nachweis erbracht worden, dass dieser Betäubungsmittel konsumiert habe, weder durch Haaranalyse noch durch Blutentnahme. Nachdem der Antragsteller mit Betäubungsmitteln nichts zu tun gehabt habe, sei er über die Maßnahme der Polizei derart verärgert gewesen, dass er diesbezüglich wahrheitswidrige Angaben gemacht habe. Er war sich eventuell der Folgen der wahrheitswidrigen Angaben im Hinblick auf seine Fahrerlaubnis nicht bewusst. Nachdem kein Nachweis vorliege, dass der Antragsteller zu irgendeinem Zeitpunkt selbst Drogen konsumiert habe, werde davon ausgegangen, dass ein Entzug der Fahrerlaubnis nicht gerechtfertigt sei.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 teilte die Antragsgegnerin den Bevollmächtigten mit, es werde davon ausgegangen, dass es sich bei dem Widerruf der gegenüber der Polizei gemachten Angaben um eine bloße Schutzbehauptung handle.

Mit Bescheid vom 8. August 2017, den Bevollmächtigten des Antragstellers am 11. August 2017 zugestellt, entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), setzte ihm eine Frist von einer Woche ab Zustellung des Bescheids zur Abgabe seines Führerscheins bei der Führerscheinstelle oder bei der Polizeiinspektion (Nr. 2), drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 1000.- an (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 4). Nr. 5 des Bescheids enthält die Kostenentscheidung.

Zur Begründung ist ausgeführt, nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung sei fahrungeeignet, wer – mit Ausnahme von Cannabis – Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. Der Antragsteller habe in seiner Beschuldigtenvernehmung vom … Januar 2017 angegeben “vielleicht einmal in 3 Monaten“ Kokain zu konsumieren. Kokain sei ein Betäubungsmittel gemäß Anlage I – III zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.3.1994, BGBl I, S. 358). Mit der nachgewiesenen Einnahme von Kokain sei der Antragsteller nach dem Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wenn die Fahreignung wegen Betäubungsmittelkonsums ausgeschlossen sei, könne sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn eine einjährige, durchgängige Abstinenz durch mindestens 6 unvorhersehbar und in regelmäßigen Abständen anberaumte Laboruntersuchungen innerhalb dieses Zeitraums nachgewiesen sei. Alternativ könne die einjährige Drogenfreiheit auch durch ein Drogenscreening in Form einer Haaranalyse nachgewiesen werden. Unter verwaltungsverfahrensrechtlichem Blickwinkel folge aus der Maßgeblichkeit der Einjahresfrist, dass die Behörde bis zu ihrem Ablauf davon ausgehen dürfe, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, der Betäubungsmittel konsumiert habe, nach wie vor fahrungeeignet sei. Der Antragsteller habe sich trotz Aufforderungen vom 30. Mai 2017 nicht bezüglich einer zwischenzeitlich eingetretenen Abstinenz geäußert. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller weiterhin Betäubungsmittel konsumiere.

Mit Schriftsatz vom 8. September 2017, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am gleichen Tag per Telefax eingegangen, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers für diesen Klage, über die noch nicht entschieden ist (M 6 K 17.4269). Zugleich beantragte er sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. August 2017 bezüglich der Nr. 3 des Bescheids anzuordnen und bezüglich der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wiederherzustellen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Mitteilung, der Antragsteller habe selbst in seiner Beschuldigtenvernehmung Angaben gemacht, falsch sei. Am … Januar 2017 sei keine Beschuldigtenvernehmung erfolgt. Es habe eine Beschuldigtenvernehmung am … Juli 2017 stattgefunden, in der der Antragsteller keine Angaben gemacht habe. Die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Antragstellers durch die Kriminalpolizeiinspektion F. sei negativ verlaufen.

Die Antragsgegnerin legte die Akten vor und beantragte mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2017, den Antrag vom 8. September 2017 abzulehnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller habe in der Beschuldigtenvernehmung bei der Polizeiinspektion A… selbst angegeben, vielleicht einmal in 3 Monaten Kokain zu konsumieren. Dies sei von ihm selbst unterzeichnet worden. Die „Zeugin“ Frau K. habe in einer Vernehmung vom … April 2017 angegeben, sie konsumiere zwei bis dreimal im Jahr Kokain, immer zusammen mit ihrem Freund A. (dem Antragsteller).

Der Rechtsstreit wurde am 8. Februar 2018 auf den Einzelrichter übertragen.

Per E-Mail teilte die Antragsgegnerin am 8. Februar 2018 mit, der Antragsteller sei der in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids festgelegten Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins nicht nachgekommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren M 6 K 17.4269 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs in Nr. 4 des Bescheides vom 08. August 2017 entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80, Rn. 43).

Vorliegend hat die Behörde eine diesen Kriterien genügende und auf den Einzelfall bezogene Begründung gegeben. Sie hat insbesondere die Auswirkungen von Drogen auf die Kraftfahreignung dargelegt und erläutert, warum sie bei einer weiteren Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens Gefahren für den Straßenverkehr sieht, die es nicht zulassen, mit der Vollziehung der Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis bis zum Ende des Rechtsbehelfsverfahrens abzuwarten. Das genügt den formellen Anforderungen des 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

2. Der Antrag war abzulehnen, weil der streitgegenständliche Bescheid vom 8. August 2017 auch im Übrigen (materiell) rechtmäßig ist, sodass die hiergegen erhobene Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 8. September 2017 gegen den Bescheid vom 8. August 2017 war hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 des Bescheids nicht wiederherzustellen, hinsichtlich Nr. 3 des Bescheids nicht anzuordnen.

2.1. Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung in durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Ein solches Landesgesetz ist Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG –, wonach Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben, was vorliegend die Nr. 3 des Bescheids betrifft.

Die aufschiebende Wirkung entfällt auch, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat, was vorliegend hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 des Bescheids zutrifft.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO), im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung.

2.2. Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen, weil sich die in Nr. 1 des Bescheids vom 8. August 2017 enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen des Antragstellers nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellt und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, sodass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach-und Rechtslage ist vorliegend derjenige der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, U.v.23.10.2014 – 3 C §.13 – juris Rn. 13). Somit ist hier auf die Zustellung des Bescheids vom 8. August 2017 am 11. August 2017 abzustellen.

Mit dieser Maßgabe ist festzustellen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Der Antragsteller hat ausweislich des in den Akten befindlichen Protokolls über seine Vernehmung als Beschuldigter am … Januar 2017 den Konsum von Kokain – einem Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes – selbst eingeräumt. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bei der Fahrerlaubnisbehörde ließ er durch seine Bevollmächtigten zwar vortragen, es habe sich insoweit um wahrheitswidrige Angaben gehandelt, die er nur deshalb geäußert habe, da er über die Maßnahme der Polizei verärgert gewesen sei. Das erkennende Gericht folgt jedoch der Auffassung der Antragsgegnerin, dass es sich insoweit um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Zum einen erscheint die Darlegung, der Antragsteller habe allein aus Verärgerung wahrheitswidrig Kokainkonsum eingeräumt, lebensfremd, denn auch dem juristischen Laien ist klar, dass ein solches Eingeständnis möglicherweise negative Folgen nach sich zieht. Zum anderen behauptet der Antragsteller auch nicht explizit, noch niemals Kokain konsumiert zu haben, sondern lässt durch seine Bevollmächtigten vortragen, dass bei ihm keinerlei Betäubungsmittel vorgefunden worden seien und kein Nachweis erbracht worden sei (Haaranalyse oder Blutentnahme) dass er Betäubungsmittel konsumiert habe. An seinem gegenüber einem Polizeibeamten gemachten Eingeständnis, etwa alle 3 Monate einmal Kokain konsumiert zu haben, muss sich der Kläger festhalten lassen. Angesichts des stimmigen Gesamtbildes, insbesondere den eigenen Einlassungen des Antragstellers, die auch durch die in den Akten befindliche Aussage der Frau K in der Vernehmung am … April 2017 gestützt werden, genügt es hier nicht, später einfach die Aussage als wahrheitswidrig zu bestreiten. Es spricht nichts dafür, dass die bei der ersten Befragung gemachten Angaben des Antragstellers unzutreffend sind. Zu Recht hat die Antragsgegnerin in ihrem Entziehungsbescheid ausgeführt dass das Geständnis des Antragstellers hinsichtlich seines Kokainkonsums, das als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren abgegeben wurde, ausreichend ist, um für Zwecke des Fahrerlaubnisrechts allein deswegen die Einnahme von Drogen als erwiesen anzusehen.

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sog. harte Drogen wie Kokain konsumiert hat (ständige Rechtsprechung des BayVGH, vgl. z.B. B.v.19.1.2016 – 11 CS 15.2403 – juris).

Der Antragsteller hat die Fahreignung zum maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht wiedererlangt. Die Wiedererlangung der Fahreignung kommt grundsätzlich frühestens nach einjähriger Abstinenz in Betracht (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV) und setzt eine stabile Verhaltens- und Einstellungsänderung voraus (BayVGH, B.v. 3.8.2016 – 11 ZB 16.966 – juris Rn. 15 m.w.N.). Der erforderliche lückenlose Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz mindestens für die Dauer eines Jahres scheidet hier bereits in zeitlicher Hinsicht aus; im Übrigen hat der Antragsteller keine Abstinenznachweise vorgelegt.

Der Antrag war daher abzulehnen.

2.3 Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch beim Sofortvollzug der im streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen Anordnung, den Führerschein abzuliefern. Diese – im Bescheid hinsichtlich der Frist konkretisierte – Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV. Der Antragsteller ist der Verpflichtung bislang auch noch nicht nachgekommen.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen nicht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14). Der Antragsteller war im Besitz der (alten) Fahrerlaubnisklasse 3, die ihm am … Dezember 1989 erteilt wurde. Die Fahrerlaubnisklasse 3 (alt, erteilt nach dem …12.1988) ist mit einem Streitwert von 10.000.-EUR im Vergleich zum Streitwert für die Klasse B (5.000.- EUR) angemessen bewertet. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs war der volle Streitwert von 10.000.- EUR im Sofortverfahren zu halbieren, sodass letztlich 5.000.- EUR festzusetzen waren.

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