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Bußgeldbescheid: Mangelnde Konkretisierung als Verfahrenshindernis

Ordnungswidrigkeit und die Fallstricke ungenauer Bußgeldbescheide

Im Bereich des Verkehrsrechts sind Bußgeldbescheide ein häufiges Mittel, um Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften zu ahnden. Dabei handelt es sich um administrative Sanktionen, die bei Ordnungswidrigkeiten verhängt werden können. Ein zentrales Element im Umgang mit Bußgeldbescheiden ist ihre Konkretisierung. Das bedeutet, dass der Sachverhalt, der einer Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt, präzise und detailliert beschrieben werden muss. Dies stellt sicher, dass der Betroffene genau versteht, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird und wie er sich dagegen verteidigen kann.

Ein unzureichend konkretisierter Bußgeldbescheid kann zu einem Verfahrenshindernis führen, was bedeutet, dass das Verfahren nicht fortgesetzt werden kann. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass Rechtsanwälte und andere juristische Akteure die Anforderungen an die Konkretisierung von Bußgeldbescheiden genau kennen und verstehen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 OWi 140 Js 692/22 (14/22)   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Ein Bußgeldbescheid muss den Sachverhalt so konkret schildern, dass der Betroffene genau versteht, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Ein unzureichend formulierter Bescheid kann unwirksam sein und ein Verfahrenshindernis darstellen.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Verfahrenshindernis führt zur Einstellung des Verfahrens auf Kosten der Staatskasse.
  2. Der Bußgeldbescheid als Verfahrensgrundlage ist nichtig.
  3. Eine bloße Angabe allgemeiner gesetzlicher Tatbestandsmerkmale im Bußgeldbescheid reicht nicht aus.
  4. Der Sachverhalt muss so konkret dargestellt werden, dass der Betroffene den Tatvorwurf klar versteht.
  5. Der Bußgeldbescheid vom 27.05.2022 erfüllt nicht die Anforderungen einer ausreichenden Konkretisierung der Tat.
  6. Lichtbilder, die den Sachverhalt zeigen, sind nicht Teil des Bußgeldbescheids und können dessen Mängel nicht beheben.
  7. Das Fehlen von Zeitangaben im Bußgeldbescheid stellt einen weiteren Mangel dar.
  8. Eine Nachbesserung des Bußgeldbescheids durch die Bußgeldbehörde ist nicht möglich, aber ein neuer, korrekter Bußgeldbescheid kann erstellt werden.

Entscheidung des Amtsgerichts Schmallenberg

Das Amtsgericht Schmallenberg hat in einem Beschluss vom 17.08.2022 unter dem Aktenzeichen 6 OWi 140 Js 692/22 (14/22) ein Verfahren im Zusammenhang mit einem Bußgeldbescheid eingestellt. Dieser Beschluss wurde aufgrund eines Verfahrenshindernisses getroffen, das sich aus der Nichtigkeit des zugrunde liegenden Bußgeldbescheids ergab.

Kernproblematik: Unzureichende Konkretisierung

Im Kern des Falles stand ein Bußgeldbescheid, der als Grundlage für das Verfahren diente. Das rechtliche Problem und die Herausforderung in diesem Fall lagen in der unzureichenden Konkretisierung des Sachverhalts im Bußgeldbescheid. Laut § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG reicht die bloße Angabe der allgemeinen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale nicht aus. Der Sachverhalt muss so detailliert beschrieben werden, dass der Betroffene genau versteht, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird und gegen welchen Vorwurf er sich verteidigen muss. Der Bußgeldbescheid muss den Tatvorwurf klar von anderen möglichen Tatvorwürfen abgrenzen.

Mängel des Bußgeldbescheids im Detail

In diesem speziellen Fall war der Bußgeldbescheid vom 27.05.2022 nicht ausreichend konkretisiert. Obwohl in der Überschrift des Bescheids auf eine „Geländeveränderung, Anfüllung“ hingewiesen wurde, fehlten genaue Angaben darüber, wie und in welchem Umfang der Betroffene die Anfüllung vorgenommen hatte. Zwar gab es Lichtbilder, die den Sachverhalt zeigten, diese waren jedoch nicht Bestandteil des Bußgeldbescheids und konnten daher die Mängel des Bescheids nicht beheben. Ein weiteres Problem war das Fehlen jeglicher Zeitangaben im Bescheid.

Auswirkungen und Bedeutung des Urteils

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Bußgeldbescheid aufgrund seiner mangelnden Konkretisierung so schwerwiegend fehlerhaft war, dass er unwirksam wurde. Dies führte zu einem Verfahrenshindernis, weshalb das Verfahren eingestellt wurde. Eine von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagene Zurückweisung des Verfahrens an die Bußgeldbehörde kam ebenfalls nicht in Frage, da der Bußgeldbescheid selbst unter Mängeln litt, die ihn nichtig machten.

Die Auswirkungen dieses Beschlusses sind weitreichend. Er unterstreicht die Bedeutung einer genauen und detaillierten Darstellung des Sachverhalts in einem Bußgeldbescheid. Ein unzureichend formulierter Bescheid kann zu seiner Nichtigkeit und damit zur Einstellung des Verfahrens führen. Das Fazit dieses Urteils ist klar: Die genaue und korrekte Formulierung in rechtlichen Dokumenten, insbesondere in Bußgeldbescheiden, ist von entscheidender Bedeutung, um rechtliche Auseinandersetzungen und die Einstellung von Verfahren zu vermeiden.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was genau ist ein Verfahrenshindernis im rechtlichen Kontext, und welche Auswirkungen hat es auf ein laufendes Verfahren?

Ein Verfahrenshindernis im rechtlichen Kontext bezeichnet eine Situation oder einen Umstand, der die Durchführung oder Fortsetzung eines rechtlichen Verfahrens behindert oder unmöglich macht. Es handelt sich dabei um eine Art „Blockade“ im Verfahren, die dazu führen kann, dass das Verfahren nicht fortgesetzt oder abgeschlossen werden kann.

Ein Beispiel für ein Verfahrenshindernis ist die rechtsstaatswidrige Tatprovokation. Dies bedeutet, dass eine Tat durch eine unzulässige Provokation durch staatliche Stellen hervorgerufen wurde. Wenn eine solche Provokation rechtsstaatswidrig ist, kann sie zu einem Verfahrenshindernis führen. Die Beurteilung, ob eine Tatprovokation rechtsstaatswidrig ist und damit ein Verfahrenshindernis darstellt, ist im Einzelfall zu klären und kann von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt werden.

Ein weiteres Beispiel für ein Verfahrenshindernis ist die mangelnde Schuldfähigkeit. Wenn eine Person aufgrund ihres Alters oder ihrer geistigen Verfassung nicht in der Lage ist, die Tragweite ihrer Handlungen zu verstehen und entsprechend zu handeln, kann dies als Verfahrenshindernis angesehen werden, das die Durchführung eines Strafverfahrens verhindert.

Die Auswirkungen eines Verfahrenshindernisses auf ein laufendes Verfahren können vielfältig sein. In einigen Fällen kann das Verfahren sistiert, also vorübergehend ausgesetzt werden, bis das Hindernis beseitigt ist. In anderen Fällen kann das Verfahren eingestellt werden, wenn das Verfahrenshindernis nicht beseitigt werden kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Urteil aufgrund des Verfahrenshindernisses definitiv nicht ergehen kann.

Es ist daher klar, dass Verfahrenshindernisse eine erhebliche Auswirkung auf den Verlauf und das Ergebnis eines rechtlichen Verfahrens haben können. Sie können dazu führen, dass ein Verfahren verzögert, ausgesetzt oder sogar vollständig eingestellt wird. Daher ist es für alle Beteiligten eines rechtlichen Verfahrens von großer Bedeutung, mögliche Verfahrenshindernisse frühzeitig zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren.

Was sind die rechtlichen Anforderungen an einen Bußgeldbescheid, und welche Konsequenzen ergeben sich aus Mängeln in einem solchen Bescheid?

Ein Bußgeldbescheid ist ein offizielles Dokument, das zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit dient. Es enthält Informationen über die begangene Verkehrsverletzung und die daraus resultierenden Konsequenzen. Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid ist immer mit der Eintragung von mindestens einem Punkt im Flensburger Verkehrszentralregister verbunden.

Rechtliche Anforderungen an einen Bußgeldbescheid

Gemäß dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) muss ein Bußgeldbescheid bestimmte Informationen enthalten:

  • Den Namen des Beschuldigten
  • Die zuständige Behörde
  • Den Tatvorwurf, Tatzeit und Tatort
  • Die Beweismittel
  • Das Bußgeld und mögliche Nebenfolgen
  • Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Betroffenen über seine Rechte und Pflichten aufklärt
  • Information darüber, dass der Bußgeldbescheid nach fruchtlosem Fristablauf rechtskräftig wird (kein Einspruch innerhalb der 14-tägigen Frist erhoben)
  • Hinweis darauf, dass beim Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kein Verschlechterungsverbot greift, die abschließende Entscheidung also ungünstiger für den Betroffenen ausfallen kann
  • Angabe zur Frist, innerhalb derer die Geldbuße zu entrichten ist (in aller Regel innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft)
  • Aufforderung, bei Zahlungsunfähigkeit die Behörde rechtzeitig und umfassend zu informieren und Auskunft über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu erteilen
  • Hinweis auf die Möglichkeit von Erzwingungshaft, wenn der Zahlungsaufforderung ohne Angabe von triftigen Gründen nicht nachgekommen wird.

Konsequenzen bei Mängeln im Bußgeldbescheid

Nicht jeder Fehler in einem Bußgeldbescheid führt zur Ungültigkeit des Bescheids. Allerdings können bestimmte Mängel, wie fehlende oder falsche Angaben, dazu führen, dass der Bußgeldbescheid anfechtbar ist. Beispielsweise kann ein fehlender Name oder ein falsches Kennzeichen dazu führen, dass der Bußgeldbescheid ungültig ist. Ebenso kann eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung zur Ungültigkeit führen.

Wenn ein Bußgeldbescheid fehlerhaft ist, kann der Betroffene innerhalb einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung des Bescheids Einspruch einlegen. Wenn der Einspruch erfolgreich ist, muss das Bußgeld nicht bezahlt werden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Einspruch auch negative Folgen haben kann, da die abschließende Entscheidung ungünstiger für den Betroffenen ausfallen kann.

Was bedeutet die „Konkretisierung der Tat“ in einem Bußgeldbescheid, und warum ist sie so wichtig für die Rechtssicherheit des Betroffenen?

Die „Konkretisierung der Tat“ in einem Bußgeldbescheid bezieht sich auf die genaue und detaillierte Beschreibung der Ordnungswidrigkeit, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird. Dies umfasst die Bezeichnung der Tat, den Zeitpunkt und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften.

Die Konkretisierung der Tat ist von entscheidender Bedeutung für die Rechtssicherheit des Betroffenen. Sie dient dazu, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen. Diese Aufgabe erfüllt der Bußgeldbescheid in sachlicher Hinsicht, wenn nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Identität der Tat entstehen kann, wenn also zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden soll.

Die Konkretisierung der Tat ist nicht nur notwendig, um sicherzustellen, dass der Betroffene ein Bewusstsein für den ihm vorgeworfenen Verstoß bilden kann, sondern auch um sicherzustellen, dass Verwechslungen mit möglicherweise anderen Ordnungswidrigkeiten sicher ausgeschlossen sind.

Wenn die Konkretisierung der Tat im Bußgeldbescheid unzureichend ist, kann dies zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids führen. Ein unwirksamer Bußgeldbescheid kann die Verfolgungsverjährung nicht unterbrechen und kann daher zu einem Verfahrenshindernis führen, das zur Einstellung des Verfahrens führen kann.

Ein Mangel in der Konkretisierung der Tat kann nicht durch andere Erkenntnisquellen, wie den Akteninhalt im Übrigen, ergänzt oder nachträglich, etwa durch Hinweise in der Hauptverhandlung, „geheilt“ werden.

Daher ist die Konkretisierung der Tat in einem Bußgeldbescheid von entscheidender Bedeutung für die Rechtssicherheit des Betroffenen, da sie ihm ermöglicht, den genauen Vorwurf zu verstehen, sich angemessen zu verteidigen und Verwechslungen mit anderen möglichen Ordnungswidrigkeiten zu vermeiden.


Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Schmallenberg – Az.: 6 OWi 140 Js 692/22 (14/22) – Beschluss vom 17.08.2022

Das Verfahren wird nach den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Es besteht ein Verfahrenshindernis, so dass das Verfahren nach den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206 a StPO durch Beschluss einzustellen war.

Der Bußgeldbescheid als Grundlage des Verfahrens ist nichtig.

Zur Bezeichnung der „Tat“ in § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG genügt die Angabe der allgemeinen („abstrakten“) gesetzlichen Tatbestandsmerkmale nicht. Vielmehr ist der Sachverhalt, in dem die Verwaltungsbehörde den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erblickt, unter Anführung der Tatsachen, die die einzelnen Tatbestandsmerkmale erfüllen, als geschichtlicher Lebensvorgang so konkret zu schildern, dass dem Betroffenen erkennbar wird, welches Tun oder Unterlassen Gegenstand der Ahndung sein soll und gegen welchen Vorwurf er sich daher verteidigen muss. Der Umfang der Tatschilderung wird maßgeblich von der Gestaltung des Einzelfalls und der Art der verletzten Vorschrift bestimmt, wobei keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Wesentlich für den Bußgeldbescheid als Prozessvoraussetzung ist seine Aufgabe, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen. Diese Aufgabe erfüllt er in sachlicher Hinsicht, wenn nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Identität der Tat entstehen kann, wenn also zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden soll. Mängel in dieser Richtung lassen sich weder mit Hilfe anderer Erkenntnisquellen, etwa dem Akteninhalt im Übrigen, ergänzen noch nachträglich, etwa durch Hinweise in der HV, „heilen“ (OLG Hamm, Beschl. v. 13.1.2022 − 5 RBs 278/21, NStZ 2022, 492). Er muss daher auch selbst die für seine Wirksamkeit notwendigen Voraussetzungen erfüllen, d. h. die Gefahr einer Verwechslung mit einer möglichen gleichartigen Ordnungswidrigkeit desselben Betroffenen ausschließen (BGH NJW 1970, 2222; OLG Bamberg Beschl. v. 18.11.2015 – 3 Ss OWi 1218/15, juris; OLG Hamm aaO; OLG Karlsruhe Beschl. v. 23.1.2020 – 1 Rb 21 Ss 967/19, juris, jew. mwN).

Der Bußgeldbescheid vom 27.05.2022 genügt auch, wenn man keine „überhöhten Anforderungen“ stellt, nicht diesen Erfordernissen einer ausreichenden Konkretisierung der Tat.

Lediglich aus Bezeichnung in Klammern in der Überschrift „(Geländeveränderung, Anfüllung) lässt sich der konkrete Tatvorwurf erahnen. Es fehlen aber jedwede Angaben dazu, wie, womit und in welchem Umfang der Betroffene die Anfüllung vorgenommen hat.

Diese ist zwar auf den Lichtbildern Bl. 7 d. A. zu sehen. Die Lichtbilder sind aber nicht Gegenstand des Bußgeldbescheids und können als Akteninhalt nach der Rechtsprechung des BGH und der OLGs nicht die Mängel des Bußgeldbescheids heilen. Die gilt auch für etwaige Hinweise in der Hauptverhandlung auf den Akteninhalt (OLG Hamm, NStZ 2022, 492 Rn. 5).

Hinzu kommt, dass jedwede Zeitangaben fehlen.

Damit ist der Bußgeldbescheid mangels Konkretisierung so schwerwiegend fehlerhaft, dass er unwirksam ist und ein Verfahrenshindernis besteht (s. wiederum OLG Hamm, a.a.O.)

Auch die nach Anhörung der Staatsanwaltschaft von dieser beantragte Zurückweisung des Verfahrens an die Bußgeldbehörde nach § 69 Abs. 5 OWiG kam nicht in Betracht. Denn diese ist nur zulässig, wenn der Sachverhalt ungenügend aufgeklärt wurde (vgl. dazu KK-OWiG/Ellbogen, 5. Aufl. 2018, OWiG § 69 Rn. 119, Katholnigg NJW 1998, 568, 570; s. a. Helmken NZV 1997, 289, 292; sowie Nr. 283 RiStBV). Sie ist nicht möglich, wenn der Bußgeldbescheid selbst unter Mängeln leidet, die ihn nichtig machen. Eine Nachbesserung durch die Bußgeldbehörde ist nicht möglich, wobei diese nach Zurückweisung, soweit Verjährung nicht eingetreten ist, das Verfahren wieder aufgreifen und einen wirksamen neuen Bußgeldbescheid erlassen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Die Voraussetzungen für ein Absehen der Erstattung der notwendigen Auslagen nach den Abs. 3 bis 5 liegen nicht vor.

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