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Erteilung einer unbefristeten Fahrerlaubnis für die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E

Kläger fordert unbefristete Fahrerlaubnis für C1 und C1E.

Ein Mann, dessen Führerschein im Laufe der Jahre mehrmals entzogen und neu erteilt wurde, fordert die Neuerteilung einer unbefristeten Fahrerlaubnis für die Klassen C1 und C1E. Der Mann argumentiert, dass seine vormalige Fahrerlaubnis für die Klasse 3 vom 24. August 1999 auch im Hinblick auf die Berechtigung zum Führen derjenigen Kraftfahrzeuge nicht befristet gewesen sei, die nunmehr den Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E unterfallen würden. Der Kläger stützt sich dabei auf die Vorschrift des § 76 Nummer 11a der Fahrerlaubnis-Verordnung, die sicherstellen soll, dass Personen, deren Fahrerlaubnis durch Entzug, Verzicht oder Ablauf der Geltungsdauer erloschen ist, bei der Neuerteilung eine Fahrerlaubnis in dem Umfang erhalten, der auch ohne das Erlöschen bestanden hätte. Der Kläger fordert außerdem die Ausstellung eines neuen Führerscheins ohne Befristungsangabe für die Klassen C1 und C1E sowie Angaben zur erstmaligen Erteilung für verschiedene Klassen. Der zuständige Beklagte wies den Widerspruch des Klägers zurück und argumentierte, dass die Befristung der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E nicht zu beanstanden sei. Der Kläger erhob daraufhin Klage und hofft nun auf die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis. […]


VG Frankfurt (Oder) – Az.: 6 K 1186/18 – Urteil vom 01.07.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der am 13. August 1967 geborene Kläger begehrt die Neuerteilung einer unbefristeten Fahrerlaubnis für die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E; des Weiteren begehrt er die Ausfertigung eines neuen Führerscheins, der keine Befristungsangabe für diese Fahrerlaubnisklassen und des Weiteren Angaben der jeweiligen Daten der erstmaligen Erteilung für die Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A, B, C1, BE, C1E, CE und L enthält.

Seit dem 10. Mai 1988 war der Kläger Inhaber der Fahrerlaubnis für die damalige Fahrerlaubnisklasse 3. Am 2. November 1990 wurde ihm diese Fahrerlaubnis entzogen.

Am 26. September 1994 wurde ihm die Fahrerlaubnis für die Klasse 3 wieder neu erteilt. Des Weiteren wurde ihm für die Fahrerlaubnisklassen A und A1 am 21. September 2000 erstmalig eine Fahrerlaubnis erteilt; aus diesem Anlass wurde die für die Klasse 3 erteilte Fahrerlaubnis umgeschrieben auf die Fahrerlaubnisklassen B, C1, BE, C1E, CE (befristet bis zum 13. August 2017), M und L mit den Schlüsselzahlen 171, 79 (C1E > 12000kg, L<3) und 174.

Die am 21. September 2000 erteilte bzw. umgeschriebene Fahrerlaubnis wurde ihm im Jahre 2001 entzogen.

Am 21. März 2017 beantragte der Kläger beim Beklagten mit dem Antrag vom selben Tage die Neuerteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, AM und L.

Auf diesen Antrag hin wurde ihm am 29. Mai 2017 zunächst für die Fahrerlaubnisklassen B, AM und L ein vorläufig gültiger Nachweis der Fahrerlaubnis (VNF) ausgehändigt. Nachdem er die entsprechenden Prüfungen für die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E und CE bestanden hatte, wurde ihm für die Klasse C1 am 9. August 2017 und für die Klasse C1E am 12. September 2017 und für die Klassen A, A1 und A2 am 20. Oktober 2017 jeweils ein vorläufig gültiger Nachweis der Fahrerlaubnis ausgehändigt. Am 26. Oktober 2017 erteilte der Beklagte an die Bundesdruckerei den Auftrag für die Ausstellung eines Führerscheins, der neben den Fahrerlaubnisklassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, AM und L, für die bereits vorläufig gültige Nachweise der Fahrerlaubnis ausgehändigt worden waren, auch die Fahrerlaubnisklasse CE umfassen sollte.

Der am 19. September 2017 für den Kläger ausgestellte Führerschein (D09000WLBX4), der ihm am 14. November 2017 ausgehändigt worden war, enthielt auf der Seite 2 unter anderem folgende Angaben:

In dem Feld Nummer 10 (Datum der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse) wurden als Daten für die Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnisse die jeweiligen Daten der Neuerteilung angegeben, und zwar für

–  die Fahrerlaubnisklasse AM der 29. Mai 2017,

–  die Fahrerlaubnisklassen A1, A2, und A jeweils der 20. Oktober 2017,

–  die Fahrerlaubnisklasse B der 29. Mai 2017,

–  die Fahrerlaubnisklasse C1 der 9. August 2017,

–  die Fahrerlaubnisklassen BE, C1E jeweils der 12. September 2017,

–  die Fahrerlaubnisklasse CE der 26. Oktober 2017 und

–  die Fahrerlaubnisklasse L der 29. Mai 2017.

Des Weiteren wurden in dem Feld Nummer 11 (Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisse) unter anderem für die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E jeweils der 26. Oktober 2022 als Gültigkeitsdatum angegeben.

Gegen die Ausfertigung dieses Führerscheines erhob der Kläger hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse A sowie der Befristung für die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E Widerspruch. Zur Begründung trug er unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesrates vom 28. November 2014 (BR-Drucksache 460/14) und die Erläuterungen im TOP 35 der 928. Sitzung des Bundesrates vom 28. November 2014 unter anderem vor, die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E seien nicht zu befristen. Durch die neue Vorschrift des § 76 Nummer 11a der Fahrerlaubnis-Verordnung solle sichergestellt werden, dass Personen, deren Fahrerlaubnis unter anderem durch Verzicht erloschen sei, bei der Neuerteilung eine Fahrerlaubnis in dem Umfange erhalten sollten, der auch ohne Erlöschen bestanden hätte. Allen von den Übergangsregelungen Betroffenen, denen eine Fahrerlaubnis neu erteilt werde, sollten die gleichen Rechte eingeräumt werden wie dem Personenkreis, der eine Fahrerlaubnis besitze. § 76 Nr. 11c der Fahrerlaubnis-Verordnung sichere ihm die Besitzstandsrechte, die im Jahre 1988 nach der Straßenverkehrszulassungsordnung und im Hinblick auf die Klasse A im Jahre 1999 nach der Fahrerlaubnis-Verordnung gegolten hätten. Seit der Änderung des § 76 Nummer 11a der Fahrerlaubnis-Verordnung aus dem Jahre 2014 und dem § 76 Nummer 11c der im Februar 2018 geltenden Fahrerlaubnis-Verordnung seien die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2002 – 3 C 18.02 – getroffenen Feststellungen überholt, dass den Personen, denen eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 entzogen gewesen sei, bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch die Vorschrift des § 76 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der seinerzeit geltenden Fassung kein Anspruch auf Zuteilung einer unbefristeten Fahrerlaubnis für die Klassen C1 und C1E vermittelt worden sei. Außerdem seien bei den Fahrerlaubnisklassen A die Schlüsselzahlen 79.01, 79.03 und 79.04 einzutragen, die den Besitzstand der Klasse A und Klasse 3 zusammenführen würden.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2018, der dem Kläger am 10. April 2018 zugestellt wurde, zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, die Vorschrift des § 76 Nr. 11a Fahrerlaubnis-Verordnung sei beachtet worden. Entsprechend der Anlage 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung seien auch die Klassen C1, C1E und CE (79) neu zu erteilen. Die Befristung der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E sei nicht zu beanstanden. Für die Neuerteilung würden die Regelungen der Ersterteilung gelten, die nach § 23 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung für die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E eine Befristung von 5 Jahren vorsehen würden. Die Regelung des § 76 Nummer 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung, nach der bei einer Umstellung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 die Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E nicht befristet würden, würde hier nicht eingreifen, weil die Fahrerlaubnis des Klägers bereits im Jahre 2000 umgestellt worden sei. Die begehrte Eintragung der Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 sei nicht nur überflüssig, sondern würde den Umfang der Fahrerlaubnisklasse A und A1, welche die Erlaubnis zum Führen dreirädriger Fahrzeuge umfassen würden, sogar einschränken, weil der Kläger dann keine Krafträder mehr führen dürfte. Die Schlüsselzahl 79.01 (nur zweirädrige Fahrzeuge) ergäbe sich nicht aus dem Besitzstand der Klasse 3; vielmehr sei die Befugnis zum Führen dieser Fahrzeuge bereits in der dem Kläger erteilten Klasse A enthalten.

Am 11. Mai 2018, einen Tag nach Christi Himmelfahrt, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Zur Begründung trägt sein Prozessbevollmächtigter vor, dem Kläger müsse auch für die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E eine unbefristete Fahrerlaubnis erteilt werden und die entsprechenden am 26. Oktober 2017 erteilten Befristungen müssten entfallen, weil seine vormalige Fahrerlaubnis vom 24. August 1999 für die Führerscheinklasse 3 mit dem Erteilungsdatum 26. September 1994 auch im Hinblick auf die Berechtigung zum Führen derjenigen Kraftfahrzeuge nicht befristet gewesen sei, die nunmehr den Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E unterfallen würden. Für ihn ergebe sich ein Besitzstand aus der Ersterteilung seiner Fahrerlaubnis für die Klasse 3 (nach der Straßenverkehrsordnung [StVO]) aus der durch den Kartenführerschein Nr. C010A0JI0 vom 24. September 1999 nachgewiesenen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom 24. August 1994 mit der Erweiterung der am 21. September 2000 erteilten Klasse A (nach der Fahrerlaubnis-Verordnung 1999). Diese alte Fahrerlaubnis sei nicht befristet gewesen. Der Gesetzgeber habe die Fahrerlaubnis-Verordnung geändert, um den Fällen wie dem vorliegenden Rechnung zu tragen und eine Gleichbehandlung zu gewährleisten. Nichtinhaber einer Fahrerlaubnis, die eine solche durch Entzug oder Verzicht verloren hätten, seien auf Grund der mit Beschluss des Bundesrates vom 28. November 2014 geänderten Vorschrift des § 76 Nummer 11a der Fahrerlaubnis-Verordnung mit den Inhabern einer Fahrerlaubnis gleichgestellt und hätten die gleichen Rechte. In diesem Beschluss habe der Bundesrat dies eindeutig begründet, indem er – wie dem Auszug aus der Begründung der BR-Drucksache 460/14 (Beschluss) zu entnehmen sei – ausgeführt habe, mit dieser Regelung werde sichergestellt, dass Personen, deren Fahrerlaubnis durch Entzug, Verzicht oder Ablauf der Geltungsdauer erloschen sei, bei der Neuerteilung eine Fahrerlaubnis in dem Umfang erhalten würden, der auch ohne das Erlöschen bestanden hätte. In der Erläuterung der 928. Bundesratssitzung vom 28. November 2014 sei unter dem Tagesordnungspunkt 35 festgehalten worden, allen von den Übergangsregelungen Betroffenen, die eine Fahrerlaubnis neu erteilt bekämen, sollten die gleichen Rechte eingeräumt werden wie dem Personenkreis, der eine Fahrerlaubnis besitze. Explizit habe der Bundesrat in der Vorschrift des § 76 Nummer 11a der Fahrerlaubnis-Verordnung die Formulierung „der auch ohne das Erlöschen bestanden hatte“ ausgewählt und beschlossen. Dies sei in der heutigen, mithin im Zeitpunkt der Klageerhebung gültigen Vorschrift des § 76 Nummer 11c Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung in Einbindung mit der Nummer 9 des § 76 der Fahrerlaubnis-Verordnung umgesetzt worden. Nach dem hiernach eingebundenen § 76 Nummer 9 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung bräuchten sich Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 keiner ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit sie keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen führen würden. Nach dem Satz 2 der vorgenannten Vorschrift würden bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis die Klassen C1 und C1E nicht befristet. Des Weiteren sei ihm der neue Führerschein für die Klassen B, C1, BE, C1E, CE79, AM und L mit dem Erteilungsdatum „26. September 1994“ aus der entzogenen und erloschenen Fahrerlaubnis (Nr.: C010A0JI0) auszuhändigen, weil der gesamte Umfang der Fahrerlaubnisklasse 3 (StVO) nicht allein durch die Verweisung auf die Anlage 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung wiedergegeben werden könne, sondern nur durch die zusätzliche Angabe des Datums der Ersterteilung. Im vorliegenden Fall würde mit der hier erstrebten Angabe des 26. September 1994 als Erteilungsdatum der durch § 76 Nummer 8b der Fahrerlaubnis-Verordnung gewährte Umfang seiner Berechtigung nachgewiesen. Durch die Angabe dieses Erteilungsdatums für die Fahrerlaubnisklasse B würden auch die in Frage gestellten Fahrberechtigungen der Klassen A1 und A mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 aus der Anlage 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung nachgewiesen. Hingegen reiche ohne diese Angaben zum ursprünglichen Erteilungsdatum allein eine Bezugnahme auf die Anlage 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht aus, um diese Besitzstände zu wahren und in der neuen Fahrerlaubnis wiederzugeben.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung der Angaben in dem Feld Nummer 10 zu den Fahrerlaubnisklassen AM (29. Mai 2017), A1, A2 und A (20. Oktober 2017), B (29. Mai 2017), C1 (9. August 2017), BE und C1E (12. September 2017), CE (26. Oktober 2017) und L (29. Mai 2017) sowie der Angaben in dem Feld Nummer 11 zu den Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E (26. Oktober 2022) aus dem am 19. September 2017 erteilten Führerschein (D09000WLBX4) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2018 (AZ: 36.84/340-300-00-35/18) zu verpflichten, dem Kläger entsprechend seinem Antrag vom 21. März 2017

1. auch für die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E eine unbefristete Fahrerlaubnis für zu erteilen und

2. einen neuen Führerschein auszufertigen, in dem anstelle der aufzuhebenden Angaben auf der Seite 2

a. in dem Feld Nummer 11 für die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E keine Gültigkeitsdaten für befristet erteilte Fahrerlaubnisklassen sowie

b. in dem Feld Nummer 10 als Daten für die Erteilung der Fahrerlaubnisse für

aa. die Fahrerlaubnisklasse AM der 26. September 1994,

bb. die Fahrerlaubnisklassen A1, A2, und A jeweils der 21. September 2000 sowie

cc.  die Fahrerlaubnisklassen B, C1, BE und C1E, CE sowie L jeweils der 26. September 1994

angeben werden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt er auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid Bezug und führt ergänzend aus, die in den Jahren 1994 und 2000 erteilten Fahrerlaubnisse seien erloschen und die damaligen Erteilungsdaten könnten nicht mehr in den bei der Neuerteilung ausgefertigten Führerschein eingetragen werden, weil nach Punkt 2.2 a, Feld 10 der Anlage 8 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bei der Neuerteilung des Führerscheines das Datum der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse eingetragen werde.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Fahrerlaubnisakte über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die angesichts des Einverständnisses der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann, hat keinen Erfolg.

Die Klageanträge sind unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Erteilung einer unbefristeten Fahrerlaubnis für die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E noch einen Anspruch auf Ausstellung eines neuen Führerscheines ohne die Eintragung entsprechender Befristungen und mit der Angabe der jeweiligen Ersterteilungsdaten für die im Klageantrag Nummer 2.b bezeichneten Fahrerlaubnisklassen; die insoweit entgegenstehenden Regelungen aus dem angefochtenen Bescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der mit dem Klageantrag Nummer 1. geltend gemachte Anspruch auf Neuerteilung einer unbefristeten Fahrerlaubnis für die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E ergibt sich nicht aus § 76 Nummer 11b Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) – FeV – in der im Zeitpunkt des Ergehens dieser Gerichtsentscheidung gültigen und damit maßgeblichen Fassung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 498) in Verbindung mit § 76 Nr. 9 Satz 2 FeV. Die gegenwärtig gültige Vorschrift des § 76 Nummer 11b FeV hat ihre Fassung durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218, [220]) – 13.ÄndVOFeVStvV – erhalten und ist in inhaltlicher Hinsicht identisch mit den klägerseitig angeführten Vorschriften des § 76 Nummer 11c FeV (alter Fassung [a.F.]) in der Fassung des Artikels 1 Nummer 19 Buchstabe c der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674, [1678]) – 2.ÄndVOFeV – und des § 76 Nummer 11a FeV (a.F.) in der Fassung des Artikels 1 Nummer 8a der Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213, [2216]) – 1. ÄndVOFeV –. Durch den mit Artikel 1 Nummer 8a der 1.ÄndVOFeV neu gefassten und ab dem 1. Januar 2015 geltenden § 76 Nummer 11a FeV (a.F.) erhielt der derzeit gültige § 76 Nummer 11b FeV seinen gegenwärtigen Inhalt; zwischen dem 21. Oktober 2015 und dem 18. März 2019 befanden sich die gegenwärtig gültigen Regelungen auf Grund des Artikels 1 Nummer 19 Buchstabe c der 2.ÄndVOFeV in der Vorschrift des § 76 Nummer 11c FeV (a.F.) und seit dem 19. März 2019 auf Grund des Artikels 1 Nummer 15 Buchstabe c der 13.ÄndVOFeVStvV innerhalb der gegenwärtig gültigen Vorschrift des § 76 Nummer 11b FeV (vgl. zur Entstehungs- und Standortgeschichte des § 76 Nr. 11b FeV: Trésoret in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage, § 76 FeV [Stand: 24. März 2022] – jurisPK-Straßenverkehrsrecht –, § 76 FeV, Randnummern [Rdnrn.] 230, 231).

Nach dem Eingangssatz des § 76 FeV gelten zu den in dieser Vorschrift nachstehend bezeichneten Vorschriften die Bestimmungen der Nummern 1 bis 21 des § 76 FeV.

Zu den Vorschriften der §§ 20 und 24 Abs. 2 FeV (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung einer oder Verzicht auf eine Fahrerlaubnis, erneute Erteilung einer auf Grund des Ablaufs der Geltungsdauer erloschenen Fahrerlaubnis) gelten die Bestimmungen des § 76 Nummer 11b FeV. Nach dem Satz 1 der vorgenannten Vorschrift wird Personen, denen unter anderem eine Fahrerlaubnis entzogen worden ist, im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 FeV vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 des § 76 Nummer 11b FeV sowie der Nummer 9 des § 76 FeV die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV erteilt. Die vorbehaltlich des § 76 Nummer 11b Satz 1 FeV geltenden Bestimmungen des § 76 Nummer 9 FeV gelten unter anderem für die §§ 11 Abs. 9, 12 Abs. 6, 23, 24 FeV und die Anlagen 5 und 6 der FeV (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts).

Nach § 76 Nummer 9 Satz 1 FeV brauchen sich Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, keiner ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit sie keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen führen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden nach dem Satz 2 des § 76 Nummer 9 FeV die Klassen C1 und C1E nicht befristet. Die Sätze 3 bis 9 des § 76 Nummer 9 FeV enthalten Bestimmungen zur Umstellung, Befristung, Verlängerung und Neuerteilung für die Fahrerlaubnisklasse CE und die Sätze 10 bis 15 des § 76 Nummer 9 FeV Bestimmungen für die Umstellung, Befristung, Verlängerung und Neuerteilung einer Fahrererlaubnis der Klasse 2; die Sätze 16 und 17 des § 76 Nummer 9 FeV sind obsolet (vgl. zu den Sätzen 3 bis 17 des § 76 FeV: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 76 FeV, Rdnrn. 180 bis 198).

Aus § 76 Nummer 11b Satz 1 FeV in Verbindung mit den weiteren der vorstehend angeführten Vorschriften lässt sich für den Kläger kein Anspruch auf die Neuerteilung einer unbefristeten Fahrerlaubnis für die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E herleiten.

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung wird die Fahrerlaubnis „im Rahmen der Neuerteilung nach § 20“ FeV erteilt. Durch dieses Tatbestandsmerkmal wird hervorgehoben, dass unter anderem Personen, denen eine Fahrerlaubnis entzogen worden war und die damit im Unterschied zu Fahrerlaubnisinhabern bei einem Umstellungsverfahren (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 2 FeV) keine Fahrerlaubnis besitzen, die Fahrerlaubnis im Rahmen eines Verfahrens nach § 20 FeV neu erteilt wird. Daraus folgt, dass bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis an frühere Inhaber bereits erloschener bzw. entzogener Fahrerlaubnisse alten Rechts im Ausgangspunkt auf die Vorschriften des § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV und damit auf die Vorschriften für die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis abzustellen ist, sofern sich nicht aus der Bestimmung des § 76 Nummer 11b FeV etwas Anderes ergibt. Bestätigt wird dies durch den Einleitungssatz des § 76 FeV, der besagt, dass „zu“ den in dieser Vorschrift nachstehend bezeichneten Vorschriften der FeV die Bestimmungen der Nummern 1 bis 21 des § 76 FeV gelten. Die Formulierung „zu“ verdeutlicht, dass die allgemeinen Vorschriften der §§ 1 bis 75 FeV einschließlich der Anlagen der FeV durch die Bestimmungen in den Nummern 1 bis 21 des § 76 FeV ergänzt und insoweit modifiziert werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Regelungsinhalt der §§ 1 bis 75 FeV einschließlich der Anlagen zur FeV weiterhin maßgeblich bleibt, wenn und soweit in den Bestimmungen der Nummern 1 bis 21 des § 76 FeV nichts Abweichendes geregelt ist.

Im Rahmen der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach § 20 FeV wird die Fahrerlaubnis für die Führerscheinklassen C1 und C1E nach der allgemeinen Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 FeV für längstens 5 Jahre und damit befristet erteilt; Gleiches gilt für diese Klassen nach § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FeV bei deren Verlängerung.

Zu den vorstehend angeführten allgemeinen Vorschriften über die Befristung der Fahrerlaubnis für die Klassen C1 und C1E enthalten die Bestimmungen des § 76 FeV keine abweichenden Regelungen.

Insbesondere vermittelt § 76 Nummer 11b Satz 1 FeV keinen Anspruch auf die Neuerteilung einer unbefristeten Fahrerlaubnis für die Klassen C1 und C1E.

Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass nach dem Wortlaut des § 76 Nummer 11b Satz 1 FeV „die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt“ wird und in der hiernach in Bezug genommenen Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV für die in der Spalte 4 angegebenen neuen Fahrerlaubnisklassen keine Befristungen angegeben werden.

Das Tatbestandsmerkmal „Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3“ im Sinne des § 76 Nummer 11b Satz 1 FeV ist so zu verstehen, dass damit allein der gegenstands- bzw. fahrerlaubnisklassenbezogene Umfang gemeint ist; hingegen umfasst dieser Begriff nicht den zeitlichen Umfang einer Fahrerlaubnis, mithin deren befristete oder unbefristete Geltung.

Soweit in der Tabelle der Anlage 3 im Abschnitt A.I. unter den Laufenden Nummern (Lfd. Nr.) 18 und 19 für die nach dem 31. März 1980 und vor dem 1. Januar 1989 sowie für die nach dem 31. Dezember 1988 erteilte Fahrerlaubnisklasse 3 als neue Fahrerlaubnisklassen die neuen Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E CE und L zugeteilt werden, handelt es sich bei dieser Zuteilung allein um eine gegenstands- bzw. fahrerlaubnisklassenbezogene Zuteilung der neuen Fahrerlaubnisklassen, ohne dass mit dieser Zuteilung zugleich eine Regelung getroffen wird, ob diese Fahrerlaubnisklassen zeitlich befristetet oder unbefristet zugeteilt werden. Allein der Umstand, dass in der Anlage 3 keine Aussagen darüber getroffen werden, ob insbesondere die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E und CE befristet zugeteilt werden, rechtfertigt nicht die Annahme, dass diese Fahrerlaubnisklassen unbefristet zugeteilt werden. Die Anlage 3 betrifft ausweislich ihres vorangestellten Einleitungssatzes zunächst die Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und den Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern und ordnet hierfür an, dass folgende (in der Tabelle aufgeführte) Klassen zugeteilt und im Führerschein bestätigt werden. Die Anlage 3 gilt danach nicht unmittelbar für die Neuerteilung von Fahrerlaubnissen, sondern knüpft an die Vorschrift des § 6 Abs. 6 FeV an, der den Fortbestand der Fahrerlaubnisklassen alten Rechts und deren Umschreibung regelt. Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 FeV bleiben Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich des § 76 FeV auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach dem Absatz 1 des § 6 FeV.

Der hiernach in Bezug genommene Absatz 1 des § 6 FeV trifft jedoch für die jeweils dort angeführten Klassen keine Regelungen zur Befristung für die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen, sondern – wie bereits ausgeführt – nur zu deren gegenständlichen Umfang, mithin welche Kraftfahrzeuge mit einer Fahrerlaubnis für eine der in § 6 Abs. 1 FeV jeweils angegebenen Klasse geführt werden dürfen. Dies zeigt sich insbesondere für die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E, für die in § 6 Abs. 1 FeV keine Vorgaben zu einer Befristung getroffen werden, sondern in § 23 Abs. 1 Satz 2 FeV, nach dem unter anderem für die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E eine Fahrerlaubnis für längstens 5 Jahre erteilt wird. Das systematische Verhältnis von § 6 Abs. 1 FeV zu § 23 Abs. 1 FeV zeigt daher, dass weder in der Vorschrift des § 6 Abs. 1 FeV noch mit dem in § 6 Abs. 6 Satz 1 FeV enthaltenen Tatbestandsmerkmal „Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt“ Regelungen getroffen sind, ob eine Fahrerlaubnis für eine bestimmte Fahrerlaubnisklasse befristet wird oder nicht. Die erste Tatbestandsalternative des § 6 Abs. 6 Satz 1 FeV, nach der Fahrerlaubnisse alten Rechts im bisherigen Umfang der Berechtigungen nach Maßgabe der Anlage 3 bestehen bleiben, bezieht sich allein auf Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in dem Zeitpunkt Fahrerlaubnisinhaber sind, in dem sie nach § 6 Abs. 6 Satz 2 FeV die Umstellung ihrer Fahrerlaubnis alten Rechts beantragen; hingegen betrifft § 6 Abs. 6 FeV nicht den Personenkreis, dem eine Fahrerlaubnis entzogen wurde und der nach § 20 FeV die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis beantragt. Nichts Anderes ergibt sich aus der zweiten Tatbestandsalternative des § 6 Abs. 6 Satz 1 FeV, nach der sich Fahrerlaubnisse alten Rechts „vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach dem Absatz 1“ zu § 6 FeV „erstrecken“. Stattdessen ergibt sich aus der Bestimmung des § 76 Nummer 9 Satz 2 FeV, nach der bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1988 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 die umgestellten (neuen) Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E nicht befristet werden, dass sich die unbefristete Zuteilung einer Fahrerlaubnis für diese Klassen nicht schon aus den Regelungen der Lfd. Nr. 18 und 19 des Abschnitts A.I. der Anlage 3 in Verbindung mit der ersten Tatbestandsalternative des § 6 Abs. 6 Satz 1 FeV ergibt. Denn wenn sich die unbefristete Zuteilung bereits aus den vorgenannten Regelungen ergeben würde, wäre die zusätzliche Bestimmung des § 76 Nummer 9 Satz 2 FeV, die dies ausdrücklich anordnet, überflüssig.

Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis an einen früheren Fahrerlaubnisinhaber, der im Zeitpunkt der Neuerteilung keine Fahrerlaubnis besitzt, gelten indessen die Bestimmungen des § 76 Nummer 11b FeV. Im Hinblick auf die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis alten Rechts nach der vormaligen Klasse 3 ist erstmals ab dem 1. September 2002 durch § 76 Nummer 11a FeV in der Fassung des Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe g) der Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften – FeVÄndV – vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267, [3272]) eine Regelung getroffen worden (vgl. zur Entstehungsgeschichte und der alten Rechtslage: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 76 FeV, Rdnrn. 223 bis 225), die den folgenden Inhalt hatte:

 „§ 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug der Klasse 3 alten Rechts)

Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen wurde, werden im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1 und C1E sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt worden war, ohne Anlegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfung erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde auf die Anlegung der Prüfung für die Klasse B nach § 20 Abs. 2 verzichtet hat.“

Der Regelungsinhalt dieser Vorschrift erschöpfte sich darin, dass ehemalige Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 im Unterschied zu ehemaligen Inhabern von Fahrerlaubnissen anderer Klassen bei der Neuerteilung nicht zwingend eine erneute Fahrerlaubnisprüfung abzulegen hatten. Mit dieser Vorschrift wurde indessen nicht geregelt, dass auch ehemaligen Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 bei der Neuerteilung eine unbefristete Fahrerlaubnis für die Klassen C1 und C1E erteilt wird. Vielmehr war höchstrichterlich entschieden, dass § 76 Nummer 11a FeV i.d.F. der FeVÄndV keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E vermittelt (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 24. September 2002 – 3 C 18.02 – NJW 2003, 530).

Entgegen der klägerseitigen Annahme gelten die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze nicht nur für § 76 Nummer 11a FeV in der Fassung vom 7. August 2002, sondern auch für § 76 Nummer 11b FeV in der gegenwärtig gültigen Fassung (vgl. jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 76 FeV, Rdnr. 178; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage, § 20 FEV Rdnr. 4). Die zahlreichen Änderungen, die § 76 Nummer 11a FeV in der Fassung vom 7. August 2002 seither erfahren hat, haben nicht dazu geführt, dass dessen Anwendungsbereich im Hinblick auf die Geltungsdauer neu erteilter Fahrerlaubnisse in der Weise erweitert worden ist, dass ehemaligen Inhabern einer erloschenen Fahrerlaubnis der Klasse 3 nunmehr eine unbefristete Fahrerlaubnis für die Klassen C1 und C1E erteilt werden müsste.

So ist der sich nicht auf die zeitliche Geltungsdauer einer neu erteilten Fahrerlaubnis beziehende Anwendungsbereich des § 76 Nummer 11a Satz 1 FeV in der Erstfassung vom 10. August 2002, dessen Inhalt im Wesentlichen der bis zum 18. Januar 2013 geltenden Bestimmung des § 76 Nummer 11a FeV in der Fassung des Art. 1 Nummer 16 Buchstabe b) der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2279, [2281] entsprach (vgl. zur wesentlichen Entsprechung der Inhalte des § 76 Nummer 11a FeV in den Fassungen vom 7. August 2002 und 17. Dezember 2010: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 76 FeV, Rdnrn. 225 f.), nicht durch den am 19. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe d) der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10. Januar 2013 (BGBl. I S. 35, [38]) erweitert worden. Mit dieser Änderung wurde dem bisherigen Satz 1 der Bestimmung des § 76 Nummer 11a FeV ein neuer Satz 1 vorangestellt, nach dessen Inhalt „Personen, denen eine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden ist, … im Rahmen der Neuerteilung vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 2 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt“ wird. Auch wenn dieser neue Satz 1 des § 76 Nummer 11a FeV erstmalig das Tatbestandsmerkmal „Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3“ enthielt, folgt aus diesem Tatbestandsmerkmal jedoch nicht, dass die in der Anlage 3 angeführten Fahrerlaubnisse nunmehr unbefristet zu erteilen waren. Neben dem bereits aufgezeigten Umstand, dass die Anlage 3 keine Regelungen zur Befristung neuer Fahrerlaubnisse trifft, spricht hiergegen auch der weitere Umstand, dass der neue Satz 1 des § 76a Nummer 11a FeV „vorbehaltlich der Bestimmung des Satzes 2“ galt und damit vorbehaltlich des alten Satzes 1 dieser Bestimmung in der Fassung vom 17. Dezember 2010, der durch den Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d) Doppelbuchstabe bb) der Achten Verordnung vom 10. Januar 2013 zu dem neuen Satz 2 geworden war, nach dessen Regelungsgehalt – wie bereits vorstehend ausgeführt wurde und höchstrichterlich entschieden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2002, a.a.O.) – einem ehemaligen Inhaber einer Fahrerlaubnisklasse 3 im Rahmen der Neuerteilung gerade keine unbefristete Fahrerlaubnis für die Klassen C1 und C1E zu erteilen war. Dieser Vorbehalt im neuen Satz 1 des § 76 Nummer 11a FeV in der Fassung der Achten Änderungsverordnung vom 10. Januar 2013 zeigt, dass die Bestimmung in dem nunmehr zum Satz 2 gewordenen ehemaligen Satz 1 in der Fassung der Fünften Änderungsverordnung vom 17. Dezember 2010 zur Neuerteilung vormals entzogener Fahrerlaubnisse der Klasse 3 unverändert und ungeschmälert fortgegolten hat und ehemaligen Fahrerlaubnisinhabern der Klasse 3 im Rahmen der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auch weiterhin keine unbefristete Fahrerlaubnis für die Fahrerlaubnisklasse 3 zu erteilen war.

Keine andere Auslegung des Norminhaltes des § 76 Nummer 11b FeV in der Fassung der Achten Verordnung vom 10. Januar 2013 ergibt sich auf Grund der insoweit missverständlichen Ausführungen des Verordnungsgebers in der Begründung zum Erlass dieser Bestimmung, wonach mit „dieser Regelung … sichergestellt werden soll, dass Personen, denen eine Erlaubnis entzogen worden ist, bei der Neuerteilung eine Fahrerlaubnis in dem Umfang erhalten, der auch ohne Entziehung bestanden hätte“ (vgl. Bundesrat, Drucksache 683/123, Seite 56). Zwar vermag die Formulierung dieser Textpassage, wonach eine Fahrerlaubnis in dem Umfang neu erteilt werden soll, der ohne Entziehung bestanden hätte, zunächst auch in der Weise zu verstehen sein, dass eine vormals unbefristet erteilt gewesene Fahrerlaubnis für die Klasse 3 im Hinblick auf die neu zu erteilende Fahrerlaubnis für die Klassen C1 und C1E nunmehr ebenfalls unbefristet wiedererteilt werden solle. Gegen ein solches Verständnis der Regelungsabsicht des Verordnungsgebers spricht jedoch der vorstehend aufgezeigte systematische und entstehungsgeschichtliche Regelungshintergrund des § 76 Nummer 11b FeV in der Fassung der Achten Verordnung vom 10. Januar 2013, nach dem der vormalige Satz 1 des § 76 Nummer 11b FeV in der Fassung der Fünften Verordnung vom 17. Dezember 2010 als neuer und inhaltlich unveränderter Satz 2 des § 76 Nummer 11b FeV in der Fassung der Achten Verordnung vom 10. Januar 2013 fortgegolten und insoweit Vorrang hatte vor dem neu eingefügten Satz 1 dieser Vorschrift.

Des Weiteren wurde der Anwendungsbereich des § 76 Nummer 11a FeV in der Fassung vom 10. Januar 2013 auch nicht im Hinblick auf die Nichtbefristung neu erteilter Fahrerlaubnisse für die Klasen C1 und C1E durch den Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b) der Zehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348, [352/353]) ausgeweitet, durch den diese Bestimmung ab dem 1. Mai 2014 neu gefasst wurde und „Personen, denen eine erteilte Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 entzogen worden ist oder die bis zu diesem Stichtag einen Verzicht auf ihre Fahrerlaubnis erklärt haben, … im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 3 (des § 76 Nummer 11a FeV) sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfange der Anlage 3 erteilt“ wird. Mit dieser Regelung wurden lediglich Inhaber einer vor dem 19. Januar 2013 neu erteilten Fahrerlaubnis denjenigen Inhabern gleichgestellt, denen ab dem 19. Januar 2013 eine Fahrerlaubnis auf der Grundlage des § 20 Abs. 1 FeV neu erteilt wird; außerdem wurde klargestellt, dass die Fahrerlaubnisbehörde in allen Fällen eine Befähigungsprüfung verlangen kann (vgl. Bundesrat, Drucksache 78/14, Seite 62; jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 76 FeV, Rdnr. 230).

Keine Änderungen im Hinblick auf die Nichtbefristung der neu erteilten Fahrerlaubnis für die Klassen C1 und C1E sind auch durch den Artikel 1 Nummer 8a der Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213, [2216]) herbeigeführt worden, mit dem die bisherigen Bestimmungen des § 76a Nummer 11a FeV mit Wirkung zum 1. Januar 2015 in der Weise mit dem auch gegenwärtig gültigen Inhalt gefasst worden sind, dass „Personen, denen eine Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder die einen Verzicht auf ihre Fahrerlaubnis erklärt haben, … im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 und der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt“ wird. Mit dieser Regelung wurde lediglich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf die Konstellationen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 FeV von vormals befristeten Fahrerlaubnissen erstreckt, deren Geltungsdauer abgelaufen war, weil dieser Personenkreis bislang schlechter gestellt gewesen war als diejenigen Personenkreise, denen die Fahrerlaubnis entzogen war oder die auf eine Fahrerlaubnis verzichtet hatten; durch diese Neuregelung sollte sichergestellt werden, dass alle Personen, deren Fahrerlaubnis durch Entziehung, Verzicht oder Ablauf der Geltungsdauer erloschen war, bei der Neu- bzw. Wiedererteilung eine Fahrerlaubnis in dem Umfang erhalten, der auch ohne Erlöschen bestanden hätte (vgl. Bundesrat, Drucksachen 460/1/14 Seite 4 und 460/14 vom 28. November 2014, Seite 3 f.; jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 76 FeV, Rdnr. 230). Diese Regelung ging zurück auf die Empfehlung des Verkehrsausschusses vom 17. November 2014 (vgl. Bundesrat, Drucksache 460/1/14 Seite 4). Entgegen der Annahme des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten kann diesen Erläuterungen des Verordnungsgebers nicht entnommen werden, dass für eine vormals unbefristet erteilt gewesene Fahrerlaubnis der Klasse 3 im Rahmen der Neuerteilung eine ebenfalls unbefristete Fahrerlaubnis für die Klassen C1 und C1E erteilt wird. Hiergegen spricht, dass das Tatbestandsmerkmal „im Umfange der Anlage 3“ aus den bereits dargelegten Gründen nur in einer fahrerlaubnisklassenbezogenen Weise und nicht im Hinblick auf die befristete oder unbefristete Geltung der wiedererteilten Fahrerlaubnis auszulegen ist. Gleiches gilt, soweit ausweislich der klägerseitig zitierten Empfehlung des Verkehrsausschusses und des Ausschusses für Innere Angelegenheiten empfohlen wurde, dass „allen von den Übergangsregelungen Betroffenen, die eine Fahrerlaubnis neu erteilt bekommen, die gleichen Rechte eingeräumt werden wie dem Personenkreis, der eine Fahrerlaubnis besitzt“, und dass auch „die neue Fahrerlaubnis … den bis zum Entzug geltenden Besitzstand abbilden“ soll (vgl. Bundesrat, Erläuterungen zum Tagesordnungspunkt 35 der 928. Sitzung des Bundesrates vom 28. November 2014, Seite 36), zumal es sich bei diesen Ausführungen entgegen der klägerseitigen Annahme nicht um einen Beschluss des Bundesrates, sondern nur um eine Empfehlung der betreffenden Ausschüsse handelt.

Entgegen der Annahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers kann ein Anspruch auf die Neuerteilung einer unbefristeten Fahrerlaubnis für die Klassen C1 und C1E auch nicht daraus hergeleitet werden, dass nach seiner Ansicht die Bestimmung des § 76 Nummer 9 Satz 2 FeV, nach der bei einer Umstellung der Fahrerlaubnis für die Klasse 3 die Fahrerlaubnis für die Klassen C1 und C1E nicht befristet werden, in die Bestimmung des § 76 Nummer 11b FeV eingebunden sei. Soweit mit der „Einbindung“ der Nummer 9 des § 76 FeV in die Bestimmung der Nummer 11b des § 76 FeV deren entsprechende Anwendung gemeint sein sollte, würde übersehen werden, dass nach dem Wortlaut des § 76 Nummer 11b Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis „vorbehaltlich der Bestimmungen … der Nummer 9“ und nicht etwa unter Anordnung einer entsprechenden Anwendung der Bestimmungen der Nummer 9 erteilt wird. Durch diese Vorbehaltsklausel wird der Anwendungsbereich des § 76 Nummer 11b Satz 1 FeV nicht erweitert, sondern eingeengt, indem den Bestimmungen der Nummer 9 des § 76 FeV der Vorrang vor der Bestimmung des § 76 Nummer 11b Satz 1 FeV eingeräumt wird. Die Bestimmung des § 76 Nummer 9 Satz 2 FeV gilt allerdings nicht für die Neuerteilung von vormals entzogenen Fahrerlaubnissen, sondern nur für die Umstellung bestehender Fahrerlaubnisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2002 – 3 C 18.02 – a.a.O.). In der Sache bezieht sich der in § 76 Nummer 11b Satz 1 FeV enthaltene Vorbehalt auf die Sätze 8 und 14 der Nummer 9 des § 76 FeV, der für die Erteilung neuer Fahrerlaubnisse für die nach § 76 Nummer 9 Sätze 7 und 13 FeV wegen unterbliebener Umstellung der Fahrerlaubnisse der Klasse CE und der vormaligen Klasse 2 gilt.

Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch darauf zu, dass die von ihm angegriffenen Angaben in den Feldern Nummer 10 und 11 auf der Seite 2 seines bislang erteilten Führerscheins zu den jeweiligen Gültigkeits- und Erteilungsdaten für die im Klageantrag Nummer 2 bezeichneten Fahrerlaubnisklassen geändert werden und ihm ein neuer Führerschein mit den in diesem Klageantrag näher bezeichneten Angaben ausgefertigt wird.

Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus § 25 Abs. 2 Satz 1 FeV. Nach dieser Vorschrift ist unter anderem bei Änderungen der Angaben auf dem Führerschein ein neuer Führerschein auszufertigen. Änderungen in diesem Sinne liegen auch vor, wenn die Angaben in dem bisherigen Führerschein aus rechtlichen Gründen unzutreffend sind und infolgedessen geändert werden müssen. Ein solcher Änderungsgrund ist hier jedoch nicht gegeben. Die erstrebte Änderung bzw. Streichung der in dem Feld Nummer 10 eingetragenen Angaben zu den Gültigkeitsdaten der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E scheitert daran, dass für diese Klassen aus den vorstehend ausgeführten Gründen zu Recht eine befristete Fahrerlaubnis erteilt worden ist und deshalb die bislang zutreffend eingetragenen Befristungen nicht zu ändern sind.

Gleiches gilt für die Angaben der Erteilungsdaten für die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen, die ebenfalls zutreffend sind, weil bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis als Erteilungsdatum im Führerschein nicht das Datum der erstmaligen Erteilung, sondern das Datum der Neuerteilung anzugeben ist. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 FeV wird der Führerschein nach Muster der Anlage 8 ausgefertigt. Nach dem Abschnitt I. Nummer 2.2 (Rückseite) dieser Anlage enthält die Rückseite eines Führerscheines in dem Feld Nummer 10 das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse. Nach dem Abschnitt I. Nummer 2.2.b) der Anlage 8 wird unter anderem das Feld 10 ausweislich des Musters 1 des Führerscheins unter der Nummer 3. des Abschnittes I. der Anlage 8 am rechten Rand der Seite 2 (Rückseite) des Führerscheines mit der Erläuterung „Gültig ab“ versehen. Hieraus folgt, dass mit dem im Feld Nummer 10 einzutragenden Datum nur das Datum der Neuerteilung gemeint sein kann, weil bei einer Eintragung des Ersterteilungsdatums an dieser Stelle fälschlicherweise auch die ununterbrochene Gültigkeit der Fahrerlaubnis für den Zeitraum von der Entziehung der ursprünglichen Fahrerlaubnis bis zu dem Zeitpunkt der Neuerteilung bescheinigt würde, in dem der Inhaber jedoch keine Fahrerlaubnis besessen hatte. Auch aus § 22 Abs. 4 Satz 6 FeV ergibt sich, dass das Datum der Neuerteilung maßgeblich ist. Nach der ersten Tatbestandsvariante dieser Vorschrift wird die Fahrerlaubnis durch die Aushändigung des Führerscheines erteilt, der nach § 22 Abs. 4 Satz 3 FeV von dem Sachverständigen, Prüfer oder der Fahrerlaubnisbehörde nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums ausgehändigt wird. Nach der zweiten Tatbestandsvariante des § 24 Abs. 4 Satz 6 FeV wird die Fahrerlaubnis durch eine Prüfbescheinigung nach der Anlage 8a erteilt, mithin durch einen Vorläufigen Nachweis zur Fahrerlaubnis, auf dem das Datum seiner Aushändigung einzutragen ist. Erst mit der Aushändigung des Führerscheins oder des Vorläufigen Nachweises zur Fahrerlaubnis ist ab diesem Zeitpunkt die Fahrerlaubnis erteilt und ist die Person befugt, nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV ein Kraftfahrzeug der betreffenden Fahrerlaubnisklasse auf öffentlichen Straßen zu führen. Aus alledem ergibt sich, dass bei einer Neuerteilung einer Fahrerlaubnis die Daten früherer Fahrerlaubniserteilungen nicht maßgeblich sind.

Hingegen würde bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis die Eintragung des Ersterteilungsdatums einer zwischenzeitlich entzogenen Fahrerlaubnis den Rechtsschein erwecken, dass der Inhaber der neu erteilten Fahrerlaubnis in dem Zeitraum von der Entziehung seiner ursprünglichen Fahrerlaubnis bis zu dem Zeitpunkt der Neuerteilung die Berechtigung zum Führen der betreffenden Fahrzeuge besessen hat, obwohl dies nicht der Fall gewesen war.

Entgegen der Annahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers bedarf es keiner zusätzlichen Angabe des Ersterteilungsdatums in dem Feld Nummer 10 des Führerscheines, um den Umfang der Berechtigung wiederzugeben. Der sachliche Umfang der Berechtigung einer Fahrerlaubnis ergibt sich aus der Eintragung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen in dem Feld Nummer 9 des Führerscheines sowie aus den Eintragungen der jeweiligen Schlüsselzahlen in dem Feld Nummer 12. Dem Feld Nummer 11 des Führerscheines, in dem im Falle einer befristet erteilten Fahrerlaubnis für eine bestimmte Klasse ein Gültigkeitsdatum eingetragen wird, ist zu entnehmen, ob eine Fahrerlaubnis befristet oder nicht befristet erteilt wurde.

Soweit der Kläger meint, durch das für die Fahrerlaubnisklasse B einzutragende Erteilungsdatum des 26. September 1994 erübrige sich die Eintragung der Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 bei den Fahrerlaubnisklassen A1 und A, verkennt er, dass eine solche Eintragung den Umfang seiner gegenwärtig erteilten Fahrerlaubnis für diese Klassen nicht erweitern, sondern vielmehr einschränken würde; insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen, denen sich das erkennende Gericht anschließt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Nr. 1 VwGO bereits durch das Verwaltungsgericht zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist. Allein aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 76 Nummer 11b Satz 1 FeV ergibt sich nicht ohne Weiteres, dass im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nur eine befristete Fahrerlaubnis für die Klassen C1 und C1E erteilt werden kann. Vielmehr beruht dieses Auslegungsergebnis auf einer eingehenden Betrachtung der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung unter Einbeziehung der Vorläufervorschriften sowie auf einer vertieften systematischen Analyse des Tatbestandsmerkmales „im Umfang der Klasse 3“, auf Grund derer die mehrdeutigen und daher missverständlichen Ausführungen des Verordnungsgebers in den jeweiligen Bundesratsdrucksachen zu den jeweiligen Regelungszielen in den Hintergrund treten. Der Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung steht nicht entgegen, dass § 76 FeV als Übergangsvorschrift tituliert ist, weil zumindest die Bestimmungen in den Nummern 9 und 11b im Hinblick auf die ehemalige Fahrerlaubnisklasse 3 ein eigenständiges Rechtsregime für einen Großteil der vor dem Jahre 1981 geborenen Fahrerlaubnisinhaber in der Bundesrepublik begründet und diesen Vorschriften eine erhebliche praktische Bedeutung zugemessen wird (vgl. jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 76 FeV, Rdnr. 10).

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Maßgebend ist die Hälfte des nach der Nummer 46.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013

(vgl. www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php) für die Erteilung bzw. Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E vorgegebenen Wertes von 5.000 €. Denn vorliegend stand nicht die Erteilung einer Fahrerlaubnis für diese Klassen im Streit, sondern allein die Frage, ob eine für diese Klassen befristet erteilte Fahrerlaubnis zu entfristen ist. In wertmäßiger Hinsicht wird von diesem Entfristungsinteresse auch das Annexinteresse an der Ausstellung eines neuen Führerscheines mit der Angabe der Ersterteilungsdaten für die ursprünglich erteilten Fahrerlaubnisse erfasst, dem in diesem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung beizumessen ist.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind in diesem Urteil betroffen:

  • Fahrerlaubnisrecht: Das Urteil befasst sich mit der Neuerteilung und Befristung von Fahrerlaubnissen und betrifft die Anwendung der §§ 23, 46 und 76 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sowie des § 28 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).
  • Besitzstandsrecht: Die Entscheidung betrifft auch das Besitzstandsrecht von Personen, denen die Fahrerlaubnis entzogen wurde und die eine neue Fahrerlaubnis beantragen, insbesondere in Bezug auf die Frage, ob sie Anspruch auf eine Fahrerlaubnis ohne Befristung haben.
  • Gleichheitsgrundsatz: Das Urteil befasst sich mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Personen, die eine neue Fahrerlaubnis beantragen, und solchen, die bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis sind. Es geht dabei insbesondere um die Frage, ob die Regelungen zur Neuerteilung von Fahrerlaubnissen für alle gleichermaßen gelten müssen.

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