Skip to content
Menü

Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsums bei Unverwertbarkeit der Blutprobe

Gericht bestätigt Fahrerlaubnisentzug wegen Cannabiskonsum trotz fehlerhafter Blutprobe

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat im Beschluss vom 14.04.2015 (Az.: 9 L 261/15) entschieden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums berauschender Mittel, hier spezifisch Cannabiskonsum, auch bei Unverwertbarkeit der Blutprobe rechtmäßig ist, wenn genügend Indizien für eine fehlende Fahreignung vorliegen. Die Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, weiterhin ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, und dem öffentlichen Interesse, eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu vermeiden, fiel zuungunsten der Antragstellerin aus.

Übersicht

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 L 261/15 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das VG Gelsenkirchen hat die Fahrerlaubnisentziehung bei Cannabiskonsum auch ohne verwertbare Blutprobe bestätigt.
  • Eine hohe THC-COOH-Konzentration in einer Blutprobe deutet auf regelmäßigen Cannabiskonsum hin, was die Fahreignung ausschließt.
  • Der Richtervorbehalt bei der Blutentnahme kann in Fällen von Gefahr im Verzug entfallen, um Beweismittelverschlechterungen zu verhindern.
  • Die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung dient dem Schutz der Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Fahrern.
  • Eine Wiedererlangung der Fahreignung zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung war nicht erkennbar.
  • Die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins und die Androhung eines Zwangsgeldes sind rechtmäßig.
  • Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Der Cannabiskonsum und die Fahreignung

Der Konsum von Cannabis sowie anderen berauschenden Mitteln kann erhebliche Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit haben. Bei regelmäßigem Cannabiskonsum ist die Fahreignung in der Regel nicht mehr gegeben. Trotz möglicher Unverwertbarkeit einer Blutprobe aufgrund von Verfahrensfehlern, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn andere Indizien auf einen Cannabiskonsum hindeuten.

Behörden und Gerichte prüfen sorgfältig, ob eine dauerhafte oder einmalige Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegt. Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit wird dabei höher bewertet als das individuelle Interesse am Besitz einer Fahrerlaubnis. Eine Wiedererlangung der Fahreignung ist häufig nur durch ausführliche medizinisch-psychologische Begutachtungen möglich.

Sie benötigen rechtliche Hilfe zu einer drohenden Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsums? Holen Sie sich jetzt eine unverbindliche Ersteinschätzung von einem erfahrenen Anwalt, der Ihren Fall beurteilen und Ihnen eine Lösungsmöglichkeit aufzeigen kann.

➜ Der Fall im Detail


Fahrerlaubnisentzug bei Cannabiskonsum trotz unverwertbarer Blutprobe

Im Fall vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Aktenzeichen 9 L 261/15, ging es um die Entziehung der Fahrerlaubnis einer Antragstellerin, die Cannabis konsumiert hatte. Die rechtliche Auseinandersetzung entstand, nachdem die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzog, gestützt auf eine Blutprobe, die einen regelmäßigen Cannabiskonsum nahelegte. Die Besonderheit des Falles lag in der Unverwertbarkeit der Blutprobe aufgrund eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt. Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung, was die zentrale rechtliche Herausforderung des Falls darstellte.

Rechtliche Bewertung und Entscheidungsgründe des Gerichts

Das Gericht lehnte den Antrag der Antragstellerin ab. Es bewertete die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung als rechtmäßig, indem es ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, ihre Fahrerlaubnis vorläufig zu behalten, annahm. Die Entscheidung stützte sich maßgeblich auf die Annahme, dass von der Antragstellerin aufgrund ihres Cannabiskonsums und des damit einhergehenden fehlenden Trennungsvermögens zwischen Konsum und Fahren eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit ausging. Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht die Regelungen bezüglich der Unverwertbarkeit der Blutprobe im Zusammenhang mit dem Richtervorbehalt nicht als hindernisreich für die Entscheidung sah.

Rechtliche Grundlagen für die Entziehung der Fahrerlaubnis

Die rechtliche Grundlage für die Entscheidung fand das Gericht in den §§ 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Straßenverkehrsgesetz (StVG) sowie § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Nach diesen Vorschriften ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, insbesondere bei regelmäßigem Cannabiskonsum, der durch die THC-COOH-Konzentration in der Blutprobe indiziert wurde.

Abwägung der Interessen und Vollziehbarkeit

Die Abwägung der widerstreitenden Interessen fiel zuungunsten der Antragstellerin aus. Das Gericht sah das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit und dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor einem durch Cannabis beeinflussten Fahrer als vorrangig. Es bekräftigte, dass kein öffentliches Interesse an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme bestehe, fand jedoch in diesem Fall die Entziehung der Fahrerlaubnis für rechtmäßig.

Konsequenzen der Entscheidung

Die Entscheidung unterstreicht die strenge Haltung der deutschen Rechtsprechung gegenüber Drogenkonsum im Straßenverkehr, insbesondere bei Cannabis. Sie verdeutlicht, dass selbst bei rechtlichen Zweifeln bezüglich der Beweismittel – wie in diesem Fall bei der Unverwertbarkeit der Blutprobe – der Schutz der Verkehrssicherheit und der anderen Verkehrsteilnehmer im Vordergrund steht. Die Antragstellerin trug die Kosten des Verfahrens, und der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt. Diese Entscheidung zeigt die Wichtigkeit des Trennungsvermögens zwischen dem Konsum berauschender Mittel und der Teilnahme am Straßenverkehr.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche Voraussetzungen müssen für die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums erfüllt sein?

Für die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die sich aus den gesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung ergeben. Hier sind die wesentlichen Punkte:

Regelmäßiger Cannabiskonsum

Regelmäßiger Cannabiskonsum führt grundsätzlich zum Entzug der Fahrerlaubnis, da davon ausgegangen wird, dass die Person ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist. Ein regelmäßiger Konsum kann bereits bei zweimaligem Konsum angenommen werden, insbesondere wenn ein hoher THC-COOH-Wert (ein Abbauprodukt von THC) im Blut nachgewiesen wird. Werte über 150 ng/ml THC-COOH gelten als Indiz für regelmäßigen Konsum.

Gelegentlicher Cannabiskonsum

Gelegentlicher Cannabiskonsum ist mit dem Besitz einer Fahrerlaubnis vereinbar, sofern der Fahrer den Konsum strikt vom Fahren trennt und ein sogenanntes Trennvermögen besitzt. Ein gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn mindestens zwei Konsumvorgänge in einem groben zeitlichen Zusammenhang stehen. Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn neben dem gelegentlichen Konsum weitere belastende Umstände hinzutreten, wie Mischkonsum mit Alkohol oder das Fahren unter Einfluss von Cannabis.

Einmaliger Cannabiskonsum

Ein einmaliger oder erstmaliger Cannabiskonsum führt in der Regel nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis. Allerdings kann die Fahrerlaubnisbehörde bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot (Fahren unter Cannabiseinfluss) Zweifel an der Fahreignung haben und eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen.

Nachweis und Grenzwerte

Für die Annahme eines gelegentlichen Konsums ist der THC-Carbonsäurewert von Bedeutung. Ein Wert von 46 ng/ml kann auf gelegentlichen Konsum hindeuten. Bei der Beurteilung der Fahrtüchtigkeit wird von einem Grenzwert von 1 ng/ml THC im Blut ausgegangen. Die Nachweiszeiten von THC im Blut und Urin sind ebenfalls relevant, da sie Rückschlüsse auf das Konsumverhalten zulassen.

Rechtsprechung und Ermessensspielraum

Die Rechtsprechung und die Auslegung der gesetzlichen Vorgaben durch die Gerichte spielen eine wichtige Rolle bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis. Es gibt Urteile, die die Voraussetzungen für den Entzug präzisieren und den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum bei der Anordnung von Aufklärungsmaßnahmen wie einer MPU lassen. Zusammenfassend hängt die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums von der Einstufung des Konsumverhaltens (einmalig, gelegentlich oder regelmäßig), dem Nachweis dieses Verhaltens durch Blutwerte und dem Vorliegen weiterer belastender Umstände ab. Die Entscheidung wird auf Basis der individuellen Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung getroffen.

Wie wird im Verkehrsrecht zwischen gelegentlichem und regelmäßigem Cannabiskonsum unterschieden?

Im Verkehrsrecht wird zwischen gelegentlichem und regelmäßigem Cannabiskonsum unterschieden, um die Fahreignung einer Person zu bewerten. Diese Unterscheidung ist entscheidend, da sie direkte Auswirkungen auf die Frage hat, ob jemandem die Fahrerlaubnis entzogen werden kann oder nicht.

Regelmäßiger Cannabiskonsum

Regelmäßiger Konsum von Cannabis führt in der Regel zum Entzug der Fahrerlaubnis, da angenommen wird, dass die betreffende Person ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist. Regelmäßiger Konsum liegt vor, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird. Die Führerscheinstelle muss den regelmäßigen Konsum nachweisen, was unter anderem durch Angaben zum Konsumverhalten, ärztliche Untersuchungen oder das Überschreiten festgelegter Grenzwerte des Abbauprodukts THC-COOH erfolgen kann. Bei nicht anlassbezogener Blutentnahme deutet eine Konzentration von deutlich mehr als 75 ng/ml THC-COOH auf regelmäßigen Konsum hin.

Gelegentlicher Cannabiskonsum

Gelegentlicher Konsum von Cannabis wird angenommen, wenn mehr als einmal Cannabis konsumiert wurde. Die Fahreignung ist bei gelegentlichem Konsum grundsätzlich gegeben, sofern der Konsument ein Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren aufweist, d.h., er muss den Konsum strikt vom Fahren trennen. Ein fehlendes Trennungsvermögen, beispielsweise das Fahren unter Cannabiseinfluss, führt zum Entzug der Fahrerlaubnis. Die Rechtsprechung geht bei THC-COOH-Werten von 5-75 ng/ml von mindestens gelegentlichem Konsum aus. Ein erstmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot führt nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis, kann aber eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nach sich ziehen.

Rechtliche Bewertung und Konsequenzen

Die rechtliche Bewertung des Cannabiskonsums und dessen Auswirkungen auf die Fahreignung hängen stark von der Einstufung als gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum ab. Während regelmäßiger Konsum nahezu automatisch zur Annahme der Fahrungeeignetheit führt, erfordert gelegentlicher Konsum eine differenziertere Betrachtung, insbesondere hinsichtlich des Trennungsvermögens. Die Unterscheidung spielt eine zentrale Rolle bei der Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis und die Anordnung weiterer Maßnahmen wie der MPU. Diese Unterscheidung ist somit ein wesentliches Element im Verkehrsrecht, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten und gleichzeitig eine gerechte Behandlung von Cannabiskonsumenten sicherzustellen.

Welche Rolle spielt die Unverwertbarkeit einer Blutprobe im Kontext der Fahrerlaubnisentziehung?

Die Unverwertbarkeit einer Blutprobe spielt im Kontext der Fahrerlaubnisentziehung eine entscheidende Rolle, da sie die Beweisgrundlage für den Nachweis von Drogenkonsum im Straßenverkehr darstellt. Wenn eine Blutprobe aufgrund formaler Fehler oder Verstöße gegen die Verfahrensregeln als unverwertbar gilt, kann dies erhebliche Konsequenzen für das Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis haben.

Gründe für Unverwertbarkeit

Eine Blutprobe kann aus verschiedenen Gründen unverwertbar sein:

  • Verstoß gegen die Freiwilligkeit: Die Entnahme der Blutprobe muss freiwillig erfolgen oder durch eine richterliche Anordnung legitimiert sein. Eine ohne Einwilligung oder richterlichen Beschluss entnommene Blutprobe kann unverwertbar sein.
  • Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip: Die Blutentnahme muss verhältnismäßig sein. Eine unverhältnismäßige Blutentnahme kann zur Unverwertbarkeit führen.
  • Fehler bei der Durchführung: Die Blutprobe muss von einer medizinisch qualifizierten Person entnommen werden. Fehler bei der Entnahme oder der Dokumentation können die Verwertbarkeit beeinträchtigen.
  • Kette der Beweissicherung: Die korrekte Lagerung, der Transport und die Analyse der Blutprobe müssen gewährleistet sein. Fehler in der Beweiskette können zur Unverwertbarkeit führen.

Konsequenzen der Unverwertbarkeit

Wenn eine Blutprobe als unverwertbar eingestuft wird, kann sie nicht als Beweismittel im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis verwendet werden. Dies kann folgende Konsequenzen haben:

  • Fehlender Nachweis: Ohne die Blutprobe fehlt möglicherweise der Nachweis, dass der Betroffene unter dem Einfluss von Drogen gefahren ist.
  • Einstellung des Verfahrens: In einigen Fällen kann die Unverwertbarkeit der Blutprobe zur Einstellung des Verfahrens führen, wenn keine weiteren Beweise vorliegen.
  • Alternative Beweismittel: Die Behörden können versuchen, den Drogenkonsum durch andere Beweismittel, wie Zeugenaussagen oder das Verhalten des Betroffenen, nachzuweisen.
  • Rechtliche Auseinandersetzung: Die Frage der Verwertbarkeit kann zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen, die bis zu den Verwaltungsgerichten getragen werden können.

Die Unverwertbarkeit einer Blutprobe kann somit das Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis maßgeblich beeinflussen. Sie unterstreicht die Bedeutung eines rechtsstaatlichen Verfahrens und des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Im Zweifel muss die Fahrerlaubnisbehörde oder das Gericht entscheiden, ob die Blutprobe verwertet werden darf oder nicht.

Kann die Fahrerlaubnis auch ohne direkten Nachweis von Fahruntauglichkeit entzogen werden?

Ja, die Fahrerlaubnis kann auch ohne direkten Nachweis von Fahruntauglichkeit entzogen werden, wenn bestimmte Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Fahreignung aufkommen lassen. Hier sind die wichtigsten Punkte:

Prüfung der Fahreignung bei Zweifeln

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen (§ 11 Abs. 2 FeV). Dies gilt auch, wenn kein konkreter Nachweis einer Fahruntauglichkeit vorliegt, sondern lediglich Zweifel an der Eignung bestehen.

Indizien für fehlende Fahreignung

Bestimmte Umstände können als Indizien für eine fehlende Fahreignung gewertet werden, ohne dass eine tatsächliche Fahruntauglichkeit nachgewiesen wurde:

  • Verstoß gegen das Trennungsgebot bei Cannabiskonsum: Wenn ein gelegentlicher Cannabiskonsument gegen das Gebot verstößt, Konsum und Fahren zu trennen, kann dies Zweifel an seiner Fahreignung begründen und eine MPU rechtfertigen. Der Verstoß allein reicht aber in der Regel nicht für eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis.
  • Charakterliche Mängel: Auch charakterliche Defizite wie mangelndes Verantwortungsbewusstsein oder Aggressivität können eine MPU rechtfertigen, wenn sie Zweifel an der grundsätzlichen Fahreignung wecken.
  • Straftaten: Bestimmte Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, wie Fahren ohne Fahrerlaubnis, können ebenfalls ein Indiz für fehlende Eignung sein und eine Überprüfung nach sich ziehen.

Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

Bestehen Zweifel an der Fahreignung, ohne dass eine konkrete Fahruntauglichkeit nachgewiesen ist, wird in der Regel zunächst ein ärztliches Gutachten oder eine MPU angeordnet. Erst wenn sich daraus eine tatsächliche Nichteignung ergibt, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Die MPU dient somit als Instrument, um bei Zweifeln an der Eignung eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Insgesamt zeigt sich, dass die Fahrerlaubnisbehörden einen gewissen Ermessensspielraum haben, um auch ohne direkten Nachweis einer Fahruntauglichkeit bei begründeten Zweifeln an der Eignung tätig zu werden und diese überprüfen zu lassen. Damit soll die Verkehrssicherheit gewährleistet werden, ohne unverhältnismäßig in die Rechte der Betroffenen einzugreifen.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG: Bestimmt, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist besonders relevant für Fälle von Drogenkonsum, da regelmäßiger Konsum die Fahreignung infrage stellt.
  • § 46 Abs. 1 FeV: Ergänzt die Regelungen des StVG, indem sie konkretisiert, unter welchen Umständen eine Person als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, speziell im Hinblick auf den Konsum von Betäubungsmitteln wie Cannabis.
  • Anlage 4 zur FeV, insbesondere Ziffer 9.2.1: Legt fest, dass regelmäßiger Cannabis-Konsum die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt. Die Feststellung eines solchen Konsums erfolgt über die THC-COOH-Konzentration in der Blutprobe, wobei spezifische Grenzwerte angegeben werden.
  • § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO: Regelung zur aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln, die im Kontext der sofortigen Vollziehbarkeit einer Fahrerlaubnisentziehung aufgrund von Drogenkonsum besondere Bedeutung erlangt.
  • § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO: Ermöglicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt. Im Fall der Fahrerlaubnisentziehung relevant, um deren Aussetzung bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptverfahren zu erreichen.
  • § 81a Abs. 2 StPO: Betrifft den Richtervorbehalt bei der Anordnung von körperlichen Eingriffen wie der Entnahme von Blutproben. Die Regelung ist im Zusammenhang mit der Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln im Verwaltungsverfahren bei Verstößen gegen diesen Vorbehalt relevant.


Das vorliegende Urteil

VG Gelsenkirchen – Az.: 9 L 261/15 – Beschluss vom 14.04.2015

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt

Gründe

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 609/15 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2015 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.

Das Gericht legt den Antrag gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund seines Wortlauts („wiederherstellen“) dahin aus, dass nur gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht wird, nicht aber auch gegen die Gebührenfestsetzung. Hinsichtlich der Gebührenfestsetzung entfällt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes und müsste daher „angeordnet“ werden. Ein Antrag gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Gebührenfestsetzung wäre im Übrigen unzulässig, da der Antragsteller vor Antragstellung bei Gericht keinen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt hat.

Der mit vorgenanntem Inhalt zulässige Antrag ist unbegründet.

Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) kommt nicht in Betracht. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Der Sinn und Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht darin, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und mit besonderer Sorgfalt prüft, ob vorrangige öffentliche Interessen eine Vollziehung bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes notwendig erscheinen lassen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen im Regelfall nicht. Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch typisierte Begründungen ausreichen. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung ist die zu beurteilende Interessenlage in der großen Mehrzahl der Fälle gleich gelagert. In diesen Fällen ist stets zwischen den Gefahren für herausragend wichtige Schutzgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern und dem Interesse des Betroffenen abzuwägen, bis zur Hauptsacheentscheidung im Besitz der Fahrerlaubnis zu bleiben. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrende Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde – wie im vorliegenden Fall – darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Die Teilnahme eines zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Kraftfahrers am Straßenverkehr führt zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer. Ein solcher Verkehrsteilnehmer ist deshalb zur Vermeidung der von ihm ausgehenden Gefahren durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheides schnellstmöglich von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen.

Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2006 – 11 CS 06.1724 -, juris Rn 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2012 – 3 M 47/12 -, juris Rn 10.

Diesen Anforderungen genügt die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung, die sofortige Vollziehung sei geboten, da die Antragstellerin durch den Konsum berauschender Mittel und dem fehlenden Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren mit einem Kraftfahrzeug keine Gewähr mehr dafür biete, den hohen Anforderungen, die an einen Kraftfahrer im heutigen Straßenverkehr zu stellen seien, gerecht zu werden und befürchtet werden müsse, dass die Antragstellerin als Kraftfahrerin im öffentlichen Verkehrsraum einen erheblichen Risikofaktor darstelle.

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt ferner von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse der Antragstellerin, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht für den Fall des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit.

Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses der Antragstellerin einerseits – vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen – mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits – die Teilnahme der Antragstellerin am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden -, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Die in der Hauptsache angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich als rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin begründen könnten.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung – FeV). Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt insoweit den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; in Satz 2 heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gilt, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen.

Nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, der regelmäßig Cannabis einnimmt. Eine gemessene THC-COOH-Konzentration von 183 ng/ml spricht für einen solchen regelmäßigen Konsum. Denn bei Blutproben, die nur wenige Stunden nach dem letzten Konsum abgenommen wurden, kann ab einer THC-COOH-Konzentration von 150 ng/ml ein regelmäßiger Konsum als gesichert gelten.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 16 B 50/15 -. m.w.N.

Soweit die Antragstellerin aufgrund der Unverwertbarkeit der Blutprobe wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO eine Verletzung der Rechtsschutzgarantie rügt, braucht vorliegend der Frage, ob die Unverwertbarkeit einer solchen Blutprobe im Strafverfahren durchschlägt auf das Verwaltungsverfahren, verneinend: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 11 CS 09.1443 -, juris, Rn. 27; Beschluss vom 21. November 2011 – 11 CS 11.2247 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 9. Mai 2012 – 11 ZB 12.614 -, juris, Rn. 4, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juni 2010 – 10 S 4/10 -, juris, Rn. 11; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2009 – OVG 1 S 205.09 -, juris, Rn. 3; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. März 2008 – 1 M 12/08 -, juris, Rn. 7; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. August 2008 – 12 ME 183/08 -, juris, Rn. 6; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. September 2010 – 16 B 382/10 -, juris, Rn. 2; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2010 – 10 B 11226/09 -, juris, Rn. 8; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. November 2012 – 3 O 141/12 -, juris, Rn. 7; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 3 B 161/08 -, juris, Rn. 7; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Dezember 2009 – 4 MB 121/09 -, juris, Rn. 3;Bedenken äußernd: BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2014 – 1 BvR 1837/12 -, Rn.13 hier nicht abschließend entschieden zu werden. Denn die Polizei hat für den vorliegenden Fall in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass aufgrund der Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung die Anordnung durch den Richter entbehrlich war. Die Gefahr im Verzug begründete die Polizei damit, dass das Beweisergebnis verfälscht würde, weil eine Beweismittelverschlechterung eintreten würde. Zu dieser Annahme bestand im vorliegenden Fall Grund, weil die Pupillen der Antragstellerin „unnatürlich stark“ geweitet waren und bei Lichteinfall „keine“ und nicht nur – wie üblich – eine verzögerte Veränderung der Pupillen eintrat. Bei einer Verzögerung der Blutentnahme hätte durch den fortschreitenden Abbau des THC-COOH-Wertes im Blut daher unter Umständen der Nachweis eines regelmäßigen und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne weiteres rechtfertigenden Cannabiskonsums nicht mehr geführt werden können.

Für eine Wiedererlangung der Fahreignung im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung ist nichts ersichtlich. Ein Ermessen stand der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht zu, so dass entsprechende Erwägungen zu Recht unterblieben sind.

Die in dem Bescheid enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) sowie die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 EUR für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins binnen 1 Woche nach Zustellung des Bescheides begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Schließlich liegen auch keine Gründe vor, die hier ausnahmsweise trotz der fehlenden Erfolgsaussichten der Antragstellerin in der Hauptsache ein überwiegendes Aussetzungsinteresse begründen könnten. Es besteht die Gefahr, dass die Antragstellerin noch vor Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 8. Januar 2014 erneut trotz ihrer erwiesenermaßen (fort-)bestehenden Ungeeignetheit ein Kraftfahrzeug führen und dabei eine Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorrufen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer orientiert sich in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Streitwertbemessung in die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis betreffenden Hauptsacheverfahren am gesetzlichen Auffangwert (vgl. § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GKG). Dieser ist im gerichtlichen Eilverfahren auf die Hälfte zu reduzieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 31. Mai/1.Juni 2012 und 18. Juli 2013).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!