Skip to content
Menü

Private Geschwindigkeitsmessung – Darf man das?

Geschwindigkeitsmessung
Private Geschwindigkeitsüberwachung – Die Radarkästen werden immer häufiger schon von privaten Unternehmen betreut, welche sich um die Wartung, Einstellungen und den Austausch der Filme kümmern. Symbolfoto: nullplus / 123RF

Wer kennt das nicht, nur mal eben schnell zum Bäcker fahren, um ein paar Brötchen zu holen und schon blitzt es. Einige Wochen später flattert ein Bußgeldbescheid ins Haus und sorgt für lange Gesichter. Immer häufiger fällt dabei auf, dass die Behörden die Aufgabe des Blitzens an Privatunternehmen übertragen. Aber ist das überhaupt rechtlich unproblematisch? Manch einer wünscht sich auf der anderen Seite aber auch, dass er in der eigenen Straße eine private Geschwindigkeitsmessung durchführen könnte, um die lästigen Raser vor der eigenen Haustür endlich in die Schranken weisen zu können. Aber geht das so einfach?

Dürfen Privatunternehmen grundsätzlich Geschwindigkeitsmessungen durchführen?

Grundsätzlich ist Blitzen eine hoheitliche Angelegenheit, aber das bedeutet nicht, dass private Firmen nicht, ob durch technisches Know How oder ihre Arbeitsleistung, an den Messungen partizipieren dürfen. Wichtig ist allerdings, wie das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 21.7.2003 feststellte, dass die zuständige Verwaltungsbehörde nach wie vor die Herrin des Verfahrens bleibt und dass ein Mitarbeiter der Behörde die Messung abschließend kontrolliert. Nur so kann die Messung Grundlage für ein Bußgeld- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren werden.

Können Privatpersonen die Geschwindigkeiten von Rasern feststellen lassen?

Privatpersonen, die vor ihrem Haus gerne eine Geschwindigkeitsmessung durchführen, dürfen dies in der Regel auch machen. Dazu können sie sich der Hilfe eines Unternehmens bedienen, welches über das entsprechende Equipment verfügt. Diese Messungen können durchgeführt werden, um festzustellen, wie schnell Autofahrer in der eigenen Straße eigentlichen fahren. Sie dienen allerdings nicht dem Zweck, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten, denn die Kontrolle über so ein Verfahren unterliegt ausschließlich der zuständigen Behörde.

Wie können Privatpersonen eine Geschwindigkeitsmessung veranlassen?

Wer dennoch ein großes Interesse daran hat, dass von offizieller Seite die Geschwindigkeit an einer bestimmten Stelle überprüft wird, der kann sich an die Polizei wenden und davon berichten, dass dort extrem gerast wird und dadurch Kinder gefährdet werden oder ähnlich starke Argumente anführen. Es liegt dann im Ermessen der Polizei, genau diese Stelle im Straßenverkehr genauer unter die Lupe zu nehmen und bei ähnlicher Einschätzung der Verkehrssituation eine Geschwindigkeitsmessung vorzunehmen.

Radarmessgerät
Immer mehr Private in der Geschwindigkeitsüberwachung – Doch ist das zulässig? Symbolfoto: tlovely / 123RF

Möchte man das eigene Anliegen in Bezug auf eine Geschwindigkeitsmessung noch effektiver vorantreiben, bietet es sich an, sich direkt mit der Deutschen Verkehrswacht e.V. in Verbindung zu setzen. Dieser Verein hat Erfahrung in der Zusammenarbeit mit den deutschen Straßenverkehrsbehörden und erreichen deswegen in der Regel schneller ihr Ziel als einzelne Privatpersonen.

Privates Unternehmen verursacht unzulässige Messung

Doch wie ist die Rechtslage, wenn ein Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verschickt wurde, der von einem privaten Unternehmen vorgenommen wurde? Wenn die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung gegen die im jeweiligen Bundesland geltenden Vorschriften zustande gekommen ist, kann zu einem Beweisverwertungsverbots des Messwertes kommen. So beispielsweise im Jahr 2014 vor dem Amtsgericht Gelnhausen entschieden. In diesem Fall war eine Messung der Geschwindigkeit von einer privaten Firma entgegen eines anders lautenden Erlass des Innenministeriums durchgeführt worden. gegen den daraus resultieren Bußgeldbescheid wehrte sich der Betroffene und das mit Erfolg. Denn die Privatfirma hätte nicht mit der Auswertung der Messung beauftragt werden dürfen, was zu einem Beweisverwertungsverbot für den Betroffenen führte. Wäre die Auswertung durch die örtliche Behörde erfolgt, hätte der Fall ganz anders ausgesehen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!