Textnachrichten schreiben, telefonieren oder Spieleapps zu spielen ist beim Autofahren verboten, doch die Hemmschwelle zu diesem mitunter sehr gefährlichen Tun ist scheinbar nicht sehr hoch. Dass das Benutzen eines Telefons beim Autofahren kein Kavaliersdelikt ist, versucht auch die Bundesregierung den Autofahrerinnen und -fahrern klar zu machen – im Folgenden werden etwaige Konsequenzen diesen Fehlverhaltens aufgezeigt.
Das sagt die Straßenverkehrsordnung
Man lernt ja bereits in der Fahrschule: Das Handy am Steuer ist Tabu, ganz gleich ob zum Telefonieren oder dem Verfassen von Text- oder Sprachnachrichten. Dies fußt auf dem Absatz 1a von Paragraph 23 der Straßenverkehrsordnung: Das Benutzen eines Telefons ist untersagt, wenn das Gerät dabei festgehalten werden muss. Zwar verweist der Absatz auch auf Ausnahmen des generellen Verbotes, macht aber dennoch unmissverständlich deutlich, dass die Hände während der Fahrt nur zum Fahren des Fahrzeuges gedacht sind. Autofahrerinnen und -fahrer, welche in flagranti erwischt werden bezahlen für diese grobe Fahrlässigkeit zur Zeit 60 EUR und büßen darüber hinaus mit einem Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg.
Strafrechtliche Konsequenzen
Dass das Benutzen eines Smartphones -wofür auch immer- das Unfallrisiko ob des Aufmerksamkeitsverlustes gefährlich erhöht, liegt auf der Hand. De facto gibt es kaum einen Fall, in dem ein Autofahrer bzw. eine Autofahrerin mit dem Smartphone in der Hand an einem Unfall beteiligt gewesen ist und dafür nicht mindestens eine Teilschuld zugewiesen bekommt. Es gibt im deutschen Strafgesetzbuch keine Regelung für einen Unfall wegen des Benutzens von Telefonen im laufenden Straßenverkehr. Aber dafür einige bärbeißige Staatsanwälte: Fahrlässige Körperverletzung (Paragraf 229 StGB) oder eine Gefährdung des Straßenverkehrs (Paragraf 315c StGB) können vor Gericht gefordert werden. Letzteres kann mit bis zu zwei Jahren Haft geahndet werden. Kamen zudem unbeteiligteDritte zu schaden -man denke an Kinder, Senioren oder Fahrradfahrer – drohen außerdem hohe zivilrechtlich festgesetzte Entschädigungen und Schmerzensgelder.
So sieht es in Deutschland aus
Es gibt kaum amtliche Statistiken darüber, wie viele Unfälle durch ein Außerachtlassen des Paragraph 23 Straßenverkehrsordnung passieren. Doch schrecken Fälle wie der einer 19jährigen Fahrerin auf: Im August 2014 tippte diese eine lediglich kurze Textnachricht und fuhr anschließend zwei Fahrradfahrer um. Einer verstarb noch an der Unfallstelle, der andere konnte durch mehrere Notoperationen vor der Querschnittslähmung bewahrt werden. Die damals 19jährige, welche zudem Fahrerflucht beging, wurde vom Landgericht Stuttgart zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Gefordert waren drei Jahre Haft. Immer wieder finden Helfer in Wracks verunfallter Automobile Handies mit halb fertig geschrieben Nachrichten – ein eindeutiges Indiz. Der Automobilclub „Mobil in Deutschland“ hat zusammen mit dem TÜV Süd und mit Unterstützung diverser privatwirtschaftlicher Akteure die Kampagne „Be smart! Hände ans Steuer – Augen auf die Straße!“ ins Leben gerufen. Geworben wird für ein höheres Gefahrenbewusstsein, wenn man sich vom Smartphone während der Fahrt ablenken lässt.
Das ist erlaubt – nur das
Der Paragraph 23 der Straßenverkehrsordnung wurde 2001 ins Leben gerufen und ist damit nach Meinung vieler Verkehrsexperten längst zu überholen. Doch kann leicht abgeleitet werden, was erlaubt ist: Das Benutzen eines Handys bei laufendem Motor ist verboten – ganz egal ob im Stillstand, im sogenannten „Stop-and-go“ oder bei voller Fahrt. Wird das Telefon jedoch während der Fahrt nicht berührt, ist die Nutzung geduldet, etwa wenn das Smartphone als Navigationsgerät benutzt wird. Auch darf das Mobiltelefon an eine Freisprechanlage angeschlossen werden. Telefonieren darf man dann, wenn man angerufen wird.