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Fahrerlaubnisentziehung wegen Amphetaminkonsums

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 19.1435 – Beschluss vom 07.11.2019

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A (Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), A1 (Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), AM, B und L und die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins.

Durch Mitteilung der Polizeiinspektion Karlstadt vom 4. Dezember 2018 erhielt das Landratsamt Main-Spessart (im Folgenden: Landratsamt) Kenntnis davon, dass beim Kläger am 16. Oktober 2018 im Rahmen einer Verkehrskontrolle drogentypische Auffälligkeiten festgestellt wurden. Die Blutuntersuchung durch das Universitätsklinikum Bonn ergab laut Gutachten vom 8. November 2018 den vorangegangenen Konsum von Amphetamin (8,5 ng/ml).

Nach Anhörung entzog das Landratsamt dem Kläger mit Bescheid vom 17. Januar 2019 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur Ablieferung des Führerscheins. Aufgrund des feststehenden Amphetaminkonsums sei der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet.

Nach Versand dieses Bescheids ging beim Landratsamt eine Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers ein. Der Kläger macht geltend, bei ihm liege eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelvermutung der Fahrungeeignetheit nach Konsum harter Drogen vor. Er habe keinerlei körperliche Einschränkungen oder chronische Erkrankungen. Ebenfalls bestünden keine Einschränkungen hinsichtlich Wachheit, Aufmerksamkeit, Konzentration oder Reaktionsfähigkeit. Er sei Dauerbelastungen durch sehr lange Fahrten gewöhnt und kenne die Straßenverkehrsregeln. Er beherrsche schwierige Verkehrssituationen und fahre immer sehr konzentriert, aufmerksam und defensiv. Er sei fähig, in Gefahrensituationen sehr schnell richtige Entscheidungen zu treffen. Er nehme nur dann am Straßenverkehr teil, wenn er sich sicher sei, dass er das Fahrzeug vollständig beherrsche. Er rauche nicht und habe den Alkoholkonsum extrem eingeschränkt. Er habe während eines Urlaubs mehr als zwei Tage vor der Fahrt erstmalig eine Tablette Amphetamin konsumiert. Vorher habe er sich ausführlich informiert und durch die Tablettenform die Konsummenge genau abschätzen können. Die gefahrene Strecke sei sehr kurz und ihm sehr gut bekannt gewesen. Er habe sich verkehrsgerecht verhalten und bestreite, dass bei der Verkehrskontrolle drogentypische Auffälligkeiten bestanden hätten. Er sei allerdings sehr nervös gewesen. Für seine berufliche Existenz sei er auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Er sei bereit, eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchführen zu lassen und werde sich hierzu umgehend anmelden.

Am 29. Januar 2019 gab der Kläger eine eidesstattliche Versicherung ab, wonach er seinen Führerschein verloren habe.

Am 12. Februar 2019 ließ der Kläger Klage gegen den Bescheid einreichen. Zuvor hatte er bereits beim Verwaltungsgericht Würzburg beantragen lassen, die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Mit Beschluss vom 1. März 2019, gegen den der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt hat, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt.

Nachdem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatten, hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 29. Mai 2019, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 19. Juni 2019, abgewiesen. Das Landratsamt habe dem Kläger die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen, da er sich wegen des Konsums von Amphetamin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Ein Ausnahmefall im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sei nicht festzustellen. Die niedrige Amphetaminkonzentration bei der Blutuntersuchung sei allein für das Bußgeldverfahren relevant. Es spiele keine Rolle, dass der Kläger entweder nur eine geringe Menge Amphetamin oder dieses jedenfalls nicht unmittelbar vor Fahrtantritt konsumiert habe. Ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr sei beim Konsum harter Drogen nicht erforderlich. Allein die Einnahme des Betäubungsmittels führe regelmäßig zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Angaben des Klägers zu seinen Kompensationsmöglichkeiten könnten durch die bei der Verkehrskontrolle beobachteten drogenbedingten Ausfallerscheinungen als widerlegt betrachtet werden. Selbst bei nur einmaligem Konsum von Amphetamin sei die Fahreignung zu verneinen. Es müsse nicht nachgewiesen werden, dass der Betäubungsmittelkonsum zur Fahruntüchtigkeit geführt habe. Es sei auch nicht glaubhaft, dass es sich bei dem Vorfall am 16. Oktober 2018 um einen erst- und einmaligen Probierkonsum gehandelt habe. Bei Amphetamin handele es sich um eine Droge mit hohem Suchtpotenzial, die bezüglich ihrer Wirkung und Wirkstoffmenge im Einzelfall nicht berechenbar sei. Die Wiedererlangung der Fahreignung habe der Kläger nicht nachgewiesen. Die verfahrensrechtliche Einjahresfrist sei bei Erlass des Bescheids noch nicht abgelaufen gewesen. Das Vorbringen des Klägers, in Zukunft auf keinen Fall mehr Betäubungsmittel zu sich nehmen zu wollen, sei lediglich für eine eventuelle Neuerteilung der Fahrerlaubnis relevant. Private Belange könnten im Rahmen der Fahrerlaubnisentziehung nicht berücksichtigt werden.

Zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil, dem der Beklagte entgegentritt, lässt der Kläger im Wesentlichen ausführen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Außerdem weise die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf und habe grundsätzliche Bedeutung. Schließlich liege ein Verfahrensfehler vor, auf dem die Entscheidung beruhen könne. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, im Wege der Beweisaufnahme ein Sachverständigengutachten zur Kompensation der Regelvermutung einzuholen. Für eine Ausnahme von der Regelvermutung verlange das Gesetz nicht, dass es sich um einen „optimalen“, fehlerlosen Fahrzeugführer handeln müsse. Es könne bewiesen werden, dass der Kläger keinerlei körperliche Einschränkungen, sondern auch bei Dauerbelastung ein sehr gutes Reaktionsvermögen, sehr gute Motorik und eine sehr gute Konzentrationsfähigkeit habe; ferner dass er über umfassendes Wissen hinsichtlich der Fachphysik und Fahrzeugtechnik und die notwendigen Kenntnisse der Straßenverkehrsregeln verfüge. Das Gericht hätte sich auch sachverständigen Rates bedienen müssen, ob es tatsächlich vollständig unwahrscheinlich sei, dass der Kläger sich auf einen einmaligen Amphetaminkonsum während einer langen Urlaubszeit vorbereitet habe. Bei der Verkehrskontrolle habe sich der Kläger in einer äußersten Stresssituation befunden. Deshalb hätte das Gericht klären müssen, ob die bei der Verkehrskontrolle festgestellten Auffälligkeiten (horizontaler und vertikaler Nystagmus, Störung des Gleichgewichts, verkleinerte Pupillen, gerötete und glasige Augen) auch auf die Stressreaktion zurückzuführen sein könnten. Besondere rechtliche Schwierigkeiten bestünden hinsichtlich der Frage, ob eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt gewesen wäre. Hinsichtlich der Frage, wann ein Ausnahmefall nach der Vorbemerkung 3 Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliege, habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.

Mit Schriftsatz vom 6. September 2019 wies der Klägerbevollmächtigte auf einen gegen den Kläger wegen der Fahrt am 16. Oktober 2018 ergangenen Strafbefehl hin, gegen den er Einspruch erhoben habe, über den noch nicht entschieden sei. Insoweit müsse die Sperrwirkung des anhängigen Strafverfahrens beachtet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen (nur) vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; zuletzt B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587.17 – VR 2019, 356 = juris Rn. 32 m.w.N.). Solche Zweifel ergeben sich aus der Antragsbegründung jedoch nicht.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – juris Rn. 11) zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2018 (BGBl I S. 2251), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens.

Zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), hier Amphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III). Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 11 ZB 17.2069 – juris Rn. 10 m.w.N.). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2019 – 11 CS 18.2333 – juris Rn. 11 m.w.N.). Ein Ermessen steht der Behörde insoweit nicht zu (BayVGH, B.v. 24.4.2017 – 11 CS 17.601 – juris Rn. 13).

b) Hiervon ausgehend haben das Landratsamt und das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass der Kläger aufgrund des von ihm nicht bestrittenen Amphetaminkonsums seine Fahreignung verloren und diese bis zum Erlass des Entziehungsbescheids nicht wieder erlangt hat. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger – wie von ihm behauptet – lediglich einmal Amphetamin konsumiert hat und ob die von den Polizeikräften bei der Verkehrskontrolle festgestellten Auffälligkeiten auf den vorangegangenen Konsum oder auf die Nervosität des Klägers zurückzuführen waren. Ebenfalls ist nicht von Bedeutung, ob der Kläger sich ansonsten verkehrsgerecht verhalten hat und ob er beabsichtigt, in Zukunft keine harten Drogen mehr zu konsumieren. Bereits der einmalige Konsum von Amphetamin führt zum Verlust der Fahreignung.

c) Soweit sich der Kläger auf eine Ausnahme nach der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung beruft, kann er damit ebenfalls keinen Erfolg haben. Danach kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein, wenn im Einzelfall Zweifel bestehen, ob der Betreffende die Ungeeignetheit durch besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen kompensieren kann. Hierfür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich. Insbesondere führen weder ein gutes Reaktionsvermögen, eine gute Konzentrationsfähigkeit oder das Fehlen körperlicher Einschränkungen noch die Kenntnis der Straßenverkehrsregeln und der Wirkungen von Betäubungsmitteln zur Annahme eines Ausnahmefalls. Da der Kläger am 16. Oktober 2018 nach Amphetaminkonsum, wenn auch mit geringen Werten im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle, am Straßenverkehr teilgenommen hat, ist nicht von einer besonderen Einstellung oder Verhaltenssteuerung im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3, sondern vom Regelfall der Ungeeignetheit nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auszugehen.

2. Die Rechtssache erweist sich auch weder in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als besonders schwierig (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat sie hinsichtlich der Frage, wann eine Ausnahme nach der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt, grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es handelt sich vielmehr um einen einfach gelagerten Fall feststehenden und nicht lange zurückliegenden Amphetaminkonsums, der noch dazu in zeitlichem Zusammenhang mit einer anschließenden Teilnahme am Straßenverkehr steht.

3. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels durch unterlassene Beweisaufnahme zuzulassen.

Abgesehen davon, dass der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ausdrücklich einverstanden war und schon deshalb das Unterlassen einer Beweisaufnahme im Rechtsmittelverfahren nicht mehr rügen kann (vgl. BVerwG, B.v. 9.7.2019 – 6 B 2.18 – juris Rn. 21), bestand für das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die unzureichenden Ausführungen des Klägers zur behaupteten Ausnahme von der Regelvermutung (s.o.) auch keine Veranlassung, hierzu im Wege der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO ein Sachverständigengutachten einzuholen. Gleiches gilt für die nicht entscheidungserhebliche und nachträglich kaum klärungsfähige Frage, ob die von den Polizeikräften bei der Verkehrskontrolle dokumentierten Auffälligkeiten auf dem Betäubungsmittelkonsum oder auf die Nervosität des Klägers zurückzuführen waren.

4. Soweit der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 6. September 2019 einen gegen den Kläger ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts Gemünden vom 28. Mai 2019 wegen der Fahrt am 16. Oktober 2018 vorgelegt hat, gegen den er Einspruch eingelegt habe mit der Folge, dass „diesbezüglich auch § 3 Abs. 3 StVG zu beachten“ sei, kann dieses Vorbringen nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), auf die das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen hat, nicht mehr berücksichtigt werden. Der Klägerbevollmächtigte hat den Einwand der Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 StVG in seinem Schriftsatz vom 6. September 2019 erstmals erhoben. Zwar können die Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO noch ergänzt werden. Der Vortrag neuer, selbständiger Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist – und seien es auch „nur“ weitere als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel – ist aber ausgeschlossen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 124a Rn. 53).

Somit kann dahinstehen, ob die Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 StVG sich nur auf die Fahrt unter der Wirkung des Betäubungsmittels, die Gegenstand des Strafverfahrens ist, erstreckt, oder ob sie darüber hinaus auch den vom Kläger eingeräumten Amphetaminkonsum erfasst, der als eignungsausschließender Sachverhalt unabhängig von der Teilnahme am Straßenverkehr zur Fahrungeeignetheit führt (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 28.6.2012 – 3 C 30.11 – NJW 2012, 3669 Rn. 34 ff.; VGH BW, B.v. 19.2.2007 – 10 S 3032/06 – NZV 2007, 326 = juris Rn. 5; NdsOVG, B.v. 11.12.2007 – 12 ME 360/07, ZfSch 2008, 114 = juris Rn. 9; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 3 StVG Rn. 49). Ebenfalls kann die Frage offen bleiben, ob eine etwaige Missachtung der Sperrwirkung im Hinblick auf den Rechtsgedanken des Art. 46 BayVwVfG, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht beansprucht werden kann, wenn er mit demselben Inhalt sofort wieder erlassen werden müsste, unbeachtlich wäre (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2012 a.a.O. Rn. 39; NdsOVG, B.v. 11.12.2007 a.a.O. Rn. 10).

5. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, Anhang zu § 164 Rn. 14).

7. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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