Eine standardisierte Geschwindigkeitsmessung und verwertbare Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Traffipax Speedophot liegen nicht vor:
– wenn das notwendige Einsatz-/Messprotokoll bei der Geschwindigkeitsmessung durch die Messbeamten nicht gefertigt wurde.
– wenn das Messgerät nicht gemäß der Bedienungsanleitung und den Vorgaben der PTB aufgebaut wurde (Maximalhöhe, Mindestabstand, gleiche Höhe zur Fahrbahn, Veränderung der Position während der Messung, Absinken des Messgeräts während der Messung; Messwinkel nicht beachtet; nicht die richtigen Objektive verwendet).
– wenn der vorgeschriebene Selbsttest/Funktionstest bei dem Messgerät nicht vor der Messung durchgeführt wurde.
– wenn zu Beginn der Geschwindigkeitsmessung keine Kalibrierungsfotos gefertigt wurden. Durch den Kalibrierungstest wird u.a. die richtige Übertragung und Einblendung der Daten auf dem Negativfilm überprüft, die sonst nicht garantiert werden kann.
– wenn das Geschwindigkeitsmessgerät nicht ordnungsgemäß geeicht war bzw. die Eichmarken zum Messzeitpunkt beschädigt waren.
– wenn der/die eingesetzten Messbeamte/n bei der Geschwindigkeitsmessung und der Auswertung der Messfotos nicht über die notwendige Geräteschulung verfügten;
– wenn das Messfoto Auffälligkeiten aufweist (z.B. ein weiteres Fahrzeug auf dem Messfoto; Begegnungsverkehr wurde gemessen; Reflexionen durch andere Fahrzeuge, Schilder, Leitplanken etc.; Schatten durch vorausfahrende Fahrzeuge, unplausible Fotoposition; Spurwechsel des gemessenen Fahrzeugs);
– wenn der Messfilm Leerfotos oder sonstige Auffälligkeiten aufweist. Bei Traffipax Speedophot – Geschwindigkeitsmessanlagen darf nur ein bestimmter Anteil aller Messungen während des Messbetriebs annulliert werden. Die diesbezügliche Annullierungsrate wird am Ende jedes Negativfilms entsprechend eingeblendet.
– Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Traffipax-Speedophot in einer Außenkurve sind unzutreffende Messergebnisse nicht auszuschließen, so dass mit Geschwindigkeitsmessgerät Traffipax-Speedophot keine Messungen in Außenkurven vorgenommen werden dürfen (vgl. hierzu Amtsgericht Rostock, Urteil vom 07.09.2005, Az.: 23 OWi 279/05).
Die vorgenannten Punkte und Messfehler führen dazu, dass es sich nicht mehr um eine standardisierte Geschwindigkeitsmessung handelt, so dass die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung nicht mehr verwertet werden darf und das Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen einzustellen ist.