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Absehen von einem Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung

OLG Bamberg, Az.: 2 Ss OWi 1691/07, Beschluss vom 12.12.2007

I. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 23. August 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tenor des vorgenannten Urteils in Ziffer 1 wie folgt abgeändert wird:

„Der Betroffene ist nach dem Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 24.04.2007 (Az.: D -xxxx) des fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h schuldig.“

II. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h (Tatzeit: 28.03.2007) zu einer Geldbuße von 120 Euro verurteilt; von dem im Bußgeldbescheid vom 24.04.2007 neben einer Geldbuße von 80 Euro angeordneten Fahrverbot von einem Monat hat es demgegenüber abgesehen.

Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts; sie beanstandet, dass das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen hat.

Die Gegenerklärung vom 19.11.2007 und die Stellungnahme des Verteidigers des Betroffenen vom 10.12.2007 zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 04.12.2007 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft erweist sich – mit Ausnahme der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Korrektur des Schuldspruchs – als unbegründet.

1. Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung ist von Beharrlichkeit im Sinne der §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG auszugehen bei Verkehrsverstößen, die zwar objektiv (noch) nicht zu den groben Zuwiderhandlungen zählen (Erfolgsunwert), die aber durch ihre zeit- und sachnahe wiederholte Begehung erkennen lassen, dass es dem Täter subjektiv an der für die Straßenverkehrsteilnahme notwendigen rechtstreuen Gesinnung und Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt, so dass er Verkehrsvorschriften unter Missachtung einer oder mehrerer Vorwarnungen wiederholt verletzt (Handlungsunwert). Selbst eine Häufung nur leicht fahrlässiger Verstöße kann unter diesen Umständen mangelnde Rechtstreue offenbaren (BGHSt 38, 231/234 f; BayObLGSt 2003, 132/133 = DAR 2004, 163; ständige Rspr. des Senats).

2. Vor diesem Hintergrund hält die Begründung, mit der das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbots gegen den Betroffenen abgesehen hat, einer rechtlichen Überprüfung stand. Den Urteilsgründen (UA Seite 4) kann entnommen werden, dass das Amtsgericht die Notwendigkeit einer – hier allein in Frage kommenden – Fahrverbotsverhängung aufgrund eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne der §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG außerhalb eines Regelfalls nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV erkannt und eingehend erwogen hat.

Nach den Feststellungen zur Vorahndungssituation (UA Seite 2) wurden gegen den Betroffenen wegen zweier Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit jeweils außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h (Tatzeit: 23.01.2004) bzw. um 37 km/h (Tatzeit: 21.04.2005) Geldbußen von jeweils 75 Euro verhängt; Rechtskraft trat insoweit am 01.04.2004 und zuletzt am 01.12.2005 ein. Damit ergibt sich hieraus, dass der Betroffene zwar in beiden als Vorahndung in Betracht zu ziehenden Fällen den Grenzwert von 26 km (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV) überschritten hat, doch sieht der Tatrichter zutreffend eine zeitliche Dichte nicht mehr als gegeben an, nachdem die erste Vorahndung bereits 3 Jahre zurück liegt und die zweite Vorahndung bereits 16 Monate vor der jetzigen Tat begangen wurde. Hinzu kommt, dass es sich bei der neuen Tat auch um eine Geschwindigkeitsüberschreitung von nur 22 km/h und damit deutlich unterhalb des Grenzwertes von 26 km/h handelt.

Dem Tatrichter steht im Rahmen seiner Prüfung der Beharrlichkeit einer Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ein Ermessensspielraum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen (BVerfG NJW 1996, 1809/1810). Die Frage, ob die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen besondere Umstände ergibt, nach denen es der Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots im Einzelfall bedarf, liegt grundsätzlich in seinem Verantwortungsbereich. Der Tatrichter hat innerhalb des ihm eingeräumten Bewertungsspielraums die Wertungen nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen. Seine Entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob er sein Ermessen deshalb fehlerhaft ausgeübt hat, weil er die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat. Die Auffassung des Amtsgerichts, das Gewicht des verfahrensgegenständlichen Verkehrsverstoßes entspreche wertungsmäßig und in zeitlicher Hinsicht unbeschadet der Vorahndungslage des Betroffenen noch nicht demjenigen eines Regelfalls nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV, ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände im Ergebnis nicht zu beanstanden, da es keine Rechtsfehler erkennen lässt, und damit hinzunehmen.

3. Demgegenüber ist die Rechtsauffassung des Amtsgerichts zu seiner Prüfungs- und Feststellungspflicht – wie die Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht insoweit zutreffend ausführt – mit der geltenden Gesetzeslage offensichtlich nicht (mehr) vereinbar. Aufgrund der zulässigen Rechtsbeschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht – auch ohne dahingehende Rüge – von Amts wegen zu prüfen, ob das Verfahren bereits ganz oder teilweise rechtskräftig erledigt ist. Diese vom Senat durchzuführende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, dass der Betroffene seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 24.04.2007 bereits mit Schriftsatz vom 30.05.2007 (Bl. 10 d.A.) wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, so dass die tatsächlichen Feststellungen des Bußgeldbescheids zum Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen sind.

Dies hat der Tatrichter [UA Seite 1 bis 3] verkannt und unter Missachtung des Verfahrenshindernisses der horizontalen Teilrechtskraft des erlassenen Bußgeldbescheides im Urteilstenor einen Schuldspruch erlassen und in den Urteilsgründen Feststellungen zum Sachverhalt getroffen.

Da das Amtsgericht somit in der Nachprüfung zu weit gegangen ist, muss der richtige Zustand hergestellt, also das Urteil teilweise aufgehoben werden (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 337 Rn. 4; BayObLG Beschluss v. 07.12.1999, Az. 2 ObOWi 575/99 und OLG Bamberg, Beschluss vom 13.11.2006, 3 Ss OWi 1102/2006). Daher waren wegen der wirksamen Beschränkung des Einspruchs sowohl ein Schuldspruch nicht vorzunehmen als auch Feststellungen zur Tat nicht zu treffen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

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