Fahrlässige Missachtung des Gebots: 240 Euro Strafe und Fahrverbot für Rentner auf der BAB6
Verkehrsregeln sind da, um Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Doch leider werden sie nicht immer eingehalten. Insbesondere das Gebot, Einsatzfahrzeugen sofort freie Bahn zu schaffen, stellt eine wichtige Vorschrift dar, die aus Gründen der Verkehrssicherheit und Hilfeleistung unbedingt befolgt werden muss. Wird dieses Gebot fahrlässig missachtet, kann dies empfindliche Konsequenzen wie Bußgelder und Fahrverbote nach sich ziehen. Im Folgenden wird ein konkreter Gerichtsfall dargestellt, in dem ein Autofahrer aufgrund einer solchen Ordnungswidrigkeit zur Rechenschaft gezogen wurde.
Übersicht
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✔ Das Wichtigste in Kürze
- Der Betroffene wurde zu einer Geldbuße von 240 EUR und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt, weil er fahrlässig das Gebot missachtete, einem Einsatzfahrzeug sofort freie Bahn zu schaffen.
- Er hatte auf der Autobahn als Führer eines PKW zunächst nicht reagiert, als sich ein Polizeiauto mit Blaulicht und Sirene näherte.
- Erst nachdem der Polizeiwagen zusätzlich die Lichthupe und Hupe betätigte, wechselte der Betroffene auf die rechte Spur.
- Als Verkehrsteilnehmer hätte er bei gehöriger Aufmerksamkeit die Signale des Einsatzfahrzeugs früher wahrnehmen müssen.
- Ablenkung durch Unterhaltung und Radio minderten seine Aufmerksamkeit unzulässigerweise.
- Das Gericht sah keine Gründe, vom Regelsatz der Geldbuße oder der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots abzuweichen.
- Die Begründung des persönlichen Umfelds reichte nicht aus, um auf das Fahrverbot zu verzichten.
➜ Der Fall im Detail
Vorfälle auf der BAB6 und rechtliche Bewertung
Am 12. Februar 2023 ereignete sich auf der Bundesautobahn 6 ein Vorfall, der die Grundlage für das hier beschriebene Gerichtsurteil bildet.
Der Betroffene, ein Rentner, fuhr mit seinem PKW auf der linken Spur und bemerkte nicht das hinter ihm mit Sirene und Blaulicht heranfahrende Polizeieinsatzfahrzeug. Trotz optischer und akustischer Signale reagierte der Fahrer zunächst nicht und blockierte die Durchfahrt des Einsatzfahrzeugs, welches zu einer dringlichen Intervention unterwegs war. Dieser Sachverhalt betrifft direkt die Einhaltung des § 38 StVO, der besagt, dass Fahrzeuge bei Annäherung von Einsatzfahrzeugen sofort freie Bahn zu schaffen haben.
Gerichtliche Feststellung und Beweisaufnahme
Das Amtsgericht Landstuhl musste in der Hauptverhandlung die Umstände des Vorfalls klären und eine Entscheidung treffen. Die Beweisaufnahme ergab, dass der Betroffene trotz der Signale des Polizeifahrzeugs die linke Spur nicht freigab und damit gegen die Straßenverkehrsordnung verstoß. Erst nach einiger Zeit und zusätzlicher Signalgebung durch die Polizei wechselte der Rentner die Spur. Dieses Verhalten wurde vom Gericht als fahrlässige Missachtung der Verkehrsvorschriften gewertet.
Urteil und Rechtsfolgen
In seiner Urteilsfindung verurteilte das Amtsgericht den Rentner zu einer Geldstrafe von 240 Euro, zahlbar in monatlichen Raten, sowie zu einem einmonatigen Fahrverbot. Das Fahrverbot tritt in Kraft, sobald der Führerschein des Betroffenen amtlich verwahrt wird, spätestens jedoch vier Monate nach Rechtskraft des Urteils. Dieses Urteil reflektiert die ernsten Konsequenzen, die aus der Missachtung der spezifischen Verkehrsregeln entstehen können.
Gründe der gerichtlichen Entscheidung
Das Gericht sah in dem Verhalten des Betroffenen eine eindeutige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das Nichtbeachten von Einsatzfahrzeugen kann zu erheblichen Verzögerungen in notfallbedingten Einsätzen führen und somit Menschenleben gefährden. Die Entscheidung basiert auf einer Abwägung der Schwere der Tat und der persönlichen Situation des Betroffenen, der als bisher unbescholtener Bürger und Rentner charakterisiert wurde.
Verantwortung und Prävention
Die juristische Aufarbeitung dieses Falls unterstreicht die Notwendigkeit für alle Verkehrsteilnehmer, stets aufmerksam und rücksichtsvoll zu agieren, insbesondere beim Annähern von Einsatzfahrzeugen. Dies dient der eigenen Sicherheit wie auch der Sicherheit anderer und hilft, potenzielle schwere Folgen von Verkehrsunfällen oder -behinderungen zu vermeiden. Dieses Urteil soll auch als präventive Maßnahme verstanden werden, um ähnliches Fehlverhalten in Zukunft zu verhindern.
✔ Häufige Fragen – FAQ
Was sind die Gründe für die unmittelbare Freigabe der Fahrbahn für Einsatzfahrzeuge?
Es gibt mehrere wichtige Gründe, warum andere Verkehrsteilnehmer Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn sofort freie Bahn schaffen müssen:
- Menschenleben retten: Einsatzfahrzeuge sind oft unterwegs, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Jede Verzögerung kann hier entscheidend sein. Deshalb müssen sie schnellstmöglich zum Einsatzort gelangen können.
- Gefahren abwenden: Auch um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, etwa einen Brand zu löschen oder eine flüchtige Person zu verfolgen, ist höchste Eile geboten. Nur wenn die Einsatzkräfte rasch vor Ort sind, können sie effektiv eingreifen.
- Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer: Wenn Einsatzfahrzeuge im Stau feststecken, gefährdet das nicht nur die hilfebedürftigen Personen. Auch für die anderen Verkehrsteilnehmer erhöht es das Unfallrisiko, wenn Rettungswagen sich durch den Verkehr schlängeln müssen.
- Rechtliche Verpflichtung: Nach §38 Abs. 1 StVO sind alle übrigen Verkehrsteilnehmer verpflichtet, Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn sofort freie Bahn zu schaffen. Wer dem nicht nachkommt, muss mit Bußgeldern, Punkten und sogar Fahrverboten rechnen.
Zusammengefasst geht es darum, Menschenleben zu schützen, Gefahren effektiv abzuwehren und die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Dafür müssen Rettungskräfte schnellstmöglich an ihren Einsatzort gelangen können. Jede Behinderung kann fatale Folgen haben.
Welche rechtlichen Konsequenzen können bei Nichteinhaltung drohen?
Bei Nichteinhaltung der Vorschrift, Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn sofort freie Bahn zu schaffen, drohen den Verkehrsteilnehmern folgende rechtliche Konsequenzen:
- Bußgelder: Allein für das Nichtbilden einer Rettungsgasse bei Stau auf der Autobahn oder Landstraße werden mindestens 200 Euro Bußgeld fällig. Kommt es dabei zu einer Behinderung von Rettungsfahrzeugen, erhöht sich das Bußgeld auf 240 Euro, bei Gefährdung sogar auf 280 Euro.
- Punkte in Flensburg: Zusätzlich zu den Geldbußen gibt es in diesen Fällen auch Punkte im Fahreignungsregister. Schon für das Nichtbilden einer Rettungsgasse werden 2 Punkte eingetragen, ebenso bei Behinderung oder Gefährdung von Einsatzfahrzeugen.
- Fahrverbote: Ab einer Behinderung der Rettungskräfte kommt zu Bußgeld und Punkten auch noch ein einmonatiges Fahrverbot hinzu.
- Führerscheinentzug und Freiheitsstrafen: In besonders schweren Fällen, etwa wenn Einsatzkräfte massiv gefährdet werden oder es zu Unfällen kommt, drohen sogar Geld- oder Freiheitsstrafen sowie der Entzug der Fahrerlaubnis.
- Teilschuld bei Unfällen: Kommt es wegen Nichtbeachtung des Wegerechts zu einem Unfall mit einem Einsatzfahrzeug, tragen die Verkehrsteilnehmer in der Regel zumindest eine Teilschuld.
Zusammengefasst hat der Gesetzgeber die Strafen für die Behinderung von Rettungsfahrzeugen in den letzten Jahren deutlich verschärft. Damit soll der hohen Bedeutung dieser Vorschrift Nachdruck verliehen werden. Denn letztlich geht es darum, Menschenleben zu retten und Gefahren effektiv abzuwehren.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 38 StVO: Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt in § 38 Abs. 1 Satz 2 das Gebot, Einsatzfahrzeugen sofort freie Bahn zu schaffen. Dieses Gebot wurde im vorliegenden Fall vom Betroffenen fahrlässig missachtet.
- §§ 24, 25 StVG: Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) bildet die Grundlage für die verhängte Geldbuße und das Fahrverbot als Rechtsfolgen. § 24 regelt die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, § 25 ermöglicht die Anordnung eines Fahrverbots.
- § 49 StVO: Gemäß § 49 StVO handelte es sich bei der Missachtung des § 38 StVO um eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr, die nach § 24 StVG geahndet werden konnte.
- § 4 Abs. 1 BKatV, Ziffer 135 BKat: Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) und der dazugehörige Bußgeldkatalog (BKat) bilden die Grundlage für die Bemessung der konkreten Geldbuße in Höhe von 240 EUR.
- § 18 OWiG: Dieser Paragraph des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) erlaubt die Ratenzahlung der Geldbuße unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.
- § 25 Abs. 2a StVG: Diese Vorschrift regelt die Vier-Monats-Frist bis zum Wirksamwerden des Fahrverbots nach Rechtskraft des Urteils.
Das vorliegende Urteil
AG Landstuhl – Az.: 3 OWi 4211 Js 9376/23 – Urteil vom 02.02.2024
1. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Missachtung des Gebots, einem Einsatzfahrzeug sofort freie Bahn zu schaffen, zu einer Geldbuße von 240 EUR verurteilt.
Ihm wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von EUR 40, jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht bezahlt wird.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 24, 25, 25 Abs. 2a StVG, 38, 49 StVO, 4 Abs. 1 BKatV, 135 BKat, 18 OWiG
Gründe
I.
Der Betroffene hat sich zur Person wie folgt eingelassen: Rentner (Rente 700 EUR monatlich), verheiratet, Ehefrau ohne eigene Einkünfte. Verkehrsrechtlich ist der Betroffene bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
Nach Durchführung der Hauptverhandlung hat das Gericht folgende Feststellungen treffen können:
Der Betroffene war am 12.2.2023 Führer des PKW mit dem Kennzeichen … und befuhr um 15:30 Uhr die BAB6, Fahrtrichtung Saarbrücken. Auf Höhe des km 634. Dort fuhr er auf der linken von zwei vorhandenen Fahrspuren. Hinter ihm näherte sich mit aktivierten optischen und akustischen Signalen ein Einsatzfahrzeug der Polizei. Der Betroffene verließ jedoch die linke Spur nicht, sodass das Einsatzfahrzeug, das vom Zeugen PHK … gesteuert wurde, eine Weile lang hinter dem Fahrzeug des Betroffenen herfahren musste, dies mit der vor Ort geltenden Geschwindigkeit, erst mit Tempo 100, dann 80 km/h vor der stationären Messstelle bei km 632,280. Selbst auf das zusätzliche Betätigen der Lichthupe und der akustischen Hupe hat der Betroffene die linke Spur nicht freigegeben. Erst nach einiger Zeit bemerkte der Betroffene das hinter ihm fahrende Einsatzfahrzeug und wich alsdann direkt auf die rechte Spur aus, sodass das Einsatzfahrzeug passieren konnte.
III.
Der Betroffene hat sich zur Sache wie folgt eingelassen: er habe irgendwann eine Sirene gehört und habe gedacht, das komme aus dem Radio, dann habe er einen Schulterblick gemacht, das Fahrzeug gesehen und seinen Wagen nach rechts auf die andere Fahrspur gerissen. Er habe sich mit seiner Frau unterhalten und Radio gehört und den Einsatzwagen vorher nicht bemerkt.
IV.
Die getroffenen Feststellungen beruhen, soweit sich der Betroffene nicht geständig eingelassen hat, auf der Durchführung der Beweisaufnahme. Das Gericht hat den Zeugen … einvernommen sowie die Ehefrau des Betroffenen als präsente Zeugin auf Antrag des Betroffenen. Die Lichtbilder AS13-15 wurden in Augenschein genommen. Auf die Bilder wird jeweils im Sinne des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen und Bezug genommen. Die Ehefrau hat die Schilderung des Betroffenen bestätigt. Der Zeuge … erläuterte anhand der Handylichtbilder den Fahrtverlauf, die Örtlichkeit und das sukzessive Nutzen aller vorhandenen Warnfunktionen des Fahrzeugs. Er bestätigte auch die verspätete Reaktion des Betroffenen und dessen dann sofortiges Ausweichen. Das Gericht hatte keinen Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen …, die auch durch den Betroffenen nicht angegriffen wurde.
V.
Der Betroffene hat sich deshalb wegen des fahrlässigen Verstoßes gegen § 38 Abs. 1 S. 2 StVO zu verantworten, §§ 24 StVG, 49 StVO.
Ein vorsätzliches Verhalten ist dem Betroffenen hier nicht anzulasten. Die verspätete Reaktion auf die Signale des Einsatzfahrzeugs waren auch ausweislich des Eindrucks des Zeugen … nicht willentlich, sondern die von der Sicht des Zeugen … erkennbare erste Reaktion erfolgte schlicht zu spät, war dann aber von einer sofortigen Wegfreigabe gefolgt. Der Betroffene hätte aber bei gehöriger Aufmerksamkeit das Einsatzfahrzeug aufgrund der genutzten Signale wahrnehmen müssen, sodass von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Jeder Verkehrsteilnehmer muss darauf achten, dass er nicht aufgrund zu lauter Geräusche, etwa durch Musik, oder durch nicht von Schnee oder Eis befreite Fenster die blauen Blinklichter oder das Einsatzhorn nicht rechtzeitig wahrnehmen kann (AG Villingen-Schwenningen BeckRS 2014, 14098; KG NZV 1998, 27). Auch eine zu langsame Reaktion auf ein unter allen Signalen fahrendes Einsatzfahrzeug ist pflichtwidrig, wenn wie hier die Aufmerksamkeit des auf der linken Spur fahrenden Betroffenen durch Gespräche und Radio aktiv und bewusst vermindert wird (OLG Naumburg BeckRS 2009, 09958). Fahrzeugführer müssen dafür sorgen, dass sie das Einsatzhorn jederzeit hören können (KG NZV 1992, 456). Dies hat der Betroffene hier missachtet.
VI.
Durch den genannten Verstoß hat der Betroffene zunächst eine Geldbuße zu tragen. Diese ergibt sich zunächst als Regelsatz in Höhe von 240 EUR gemäß Ziffer 135 des Anhangs zur BKatV, die für das Gericht in Regelfällen einen Orientierungsrahmen bildet (BeckOK StVR/Krenberger, § 1 BKatV, Rn. 1). Von diesem kann das Gericht bei Vorliegen von Besonderheiten nach oben oder unten abweichen. Vorliegend bestehen keine Umstände, die ein Abweichen vom Regelsatz bedingen würden.
Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen haben ergeben, dass der Betroffene die ausgeurteilte Geldbuße grundsätzlich wirtschaftlich verkraftet. Jedoch ist Ratenzahlung zu bewilligen, § 18 OWiG, um der Versorgungssituation gegenüber der Ehefrau gerecht zu werden.
Des Weiteren ist vorliegend auch ein Regelfahrverbot anzuordnen, § 4 Abs. 1 BKatV. Durch die oben festgestellte Handlung hat der Betroffene eine objektiv so gefährliche und subjektiv so vorwerfbare Verhaltensweise im Straßenverkehr an den Tag gelegt, dass im Sinne des § 25 StVG ein Fahrverbot anzuordnen ist. Es bestand vorliegend kein Grund, wegen abweichender Umstände vom Regelfall das Fahrverbot zu erhöhen. Vorliegend bestand aber auch kein Grund, vom Wegfall des Fahrverbots ausgehen zu müssen. Soweit der Betroffene vorgetragen hat, auf den Führerschein angewiesen zu sein, weil seine Ehefrau mehrmals die Woche zum Arzt gefahren werden müsse und selbst keinen Führerschein habe, führt dies zu keiner anderen Bewertung.
Die Anordnung des Fahrverbots trifft speziell den Betroffenen nicht mit einer unzumutbaren Härte. Gewöhnliche Belastungen, die ein Verzicht auf den PKW für die Dauer des Fahrverbots mit sich bringt, sind hinzunehmen. Die Konsequenz der Anordnung des Fahrverbots ist selbstverschuldet (OLG Celle Beschl. v. 26.1.2015 – 321 SsBs 176, 177/14, BeckRS 2015, 16403). Die Gleichbehandlung mit anderen Verkehrsteilnehmern, die ein Regelfahrverbot verwirkt haben, muss gewährleistet sein (BVerfG NZV 1996, 284), sodass nur unzumutbare Härten aus rechtlicher Sicht relevant sein können, nicht das persönliche Befinden des Betroffenen (BeckOK StVR/Krenberger, § 25 StVG, Rn. 90). Solche sind hier nicht gegeben. Denn der Einsatz für Dritte kann nur dann zu einer Entlastung auf der Rechtsfolgenseite führen, wenn die Situation wie zu einer für den Betroffenen unzumutbaren Härte führen würde (BayObLG BeckRS 2023, 35645). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Zum anderen hat der Betroffene nicht dargetan, warum es seiner Frau in … nicht möglich sein solle, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Arztterminen zu gelangen oder für den überschaubaren Zeitraum des Fahrverbots weitere Angehörige oder Bekannte um die kurzen Fahrten zu bitten oder sozialrechtliche Ansprüche für Taxifahrten geltend zu machen (vgl. OLG Bamberg BeckRS 2017, 100308).
Das Gericht hat abschließend die Möglichkeit des § 4 Abs. 4 BKatV geprüft, aber vorliegend dessen Anwendung nicht für geboten erachtet. Es besteht hier vielmehr das Erfordernis, verkehrserzieherisch auf den Betroffenen einzuwirken. Hier liegt ein erheblicher Verkehrsverstoß vor, eine echte Einsicht in das Verkehrsfehlverhalten wurde weder in Wort noch Tat bekundet. Auch die Gesamtschau möglicher Beeinträchtigungen des Betroffenen führt nicht zur Anwendung des § 4 Abs. 4 BKatV.
Die Viermonatsfrist nach § 25 Abs. 2a StVG war zu gewähren.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46, 71 OWiG, 465 StPO.