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Fahrerlaubnisentziehung unbewußter Konsum von Amphetamin/Methamphetamin

VG Ansbach – Az.: AN 10 S 12.00157 – Beschluss vom 07.03.2012

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Dem am … geborenen Antragsteller wurde in den Jahren 2006 bzw. 2007 die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, C1E und CE erteilt.

Am 27. November 2011 wurde der Antragsteller laut eines Polizeiberichts der Polizeiinspektion … vom 22. Dezember 2011 im Rahmen der Schleierfahndung in … an der dortigen Autobahnraststätte als Führer eines Kraftfahrzeugs einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Ein auf freiwilliger Basis durchgeführter Drogenvortest verlief positiv auf Amphetamin/Methamphetamin. Die Auswertung der daraufhin entnommenen Blutprobe ergab gemäß dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität … vom 13. Dezember 2011 einen Wert von 12,0 ng/ml Amphetamin und 130 ng/ml Methamphetamin.

Nach Einräumung einer Äußerungsfrist bis 13. Januar 2012 mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 19. Januar 2012 die Fahrerlaubnis der Klassen A, C1E und CE (samt Einschlussklassen) unter Anordnung des Sofortvollzugs. Der Bescheid wurde im Wesentlichen dahingehend begründet, dass sich der Antragsteller durch die nachgewiesene Einnahme von Amphetamin bzw. Methamphetamin gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV als fahrungeeignet erwiesen habe und ihm deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 31. Januar 2012 Widerspruch einlegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, der Antragsteller sei Berufskraftfahrer. Im Hinblick auf die Anordnung des Sofortvollzugs werde der Antragsteller nicht mehr in der Lage sein, seinen Beruf auszuüben mit der Folge, dass eine Existenzgefährdung drohe. Der Antragsteller erkläre und versichere, zu keiner Zeit wissentlich oder willentlich Betäubungsmittel zu sich genommen bzw. konsumiert zu haben. Er habe sich am 27. November 2011 mit einem langjährigen Bekannten mit dessen PKW für einen Tag in … aufgehalten, um dort gemeinsam einzukaufen und Spielcasinos zu besuchen. Während des Aufenthalts sei der Antragsteller zu keiner Zeit von seinem Bekannten getrennt gewesen. Dies ergebe sich aus einer Bestätigung des Bekannten des Antragstellers. Nach dessen Bekunden könne es ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller während des Aufenthalts in … Drogen beschafft oder zu sich genommen habe. Den Umstand eines positiven Nachweises von Betäubungsmitteln könne sich der Antragsteller nur so erklären, dass ihm im Spielcasino in … heimlich und nicht wahrnehmbar Betäubungsmittel beispielsweise mittels verabreichter Getränke eingeflößt worden seien. Der angeordnete Sofortvollzug genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Eine Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des Einzelfalls habe nicht stattgefunden.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 31. Januar 2012 ließ der Antragsteller beantragen, die sofortige Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 19. Januar 2012 auszusetzen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 31. Januar 2012 wiederherzustellen und den Antragsgegner zu verpflichten, den vom Antragsteller am 31. Januar 2012 abgelieferten Führerschein wieder an den Antragsteller zurückzuerstatten.

Zur Begründung des Antrags wurde im Wesentlichen die Widerspruchsbegründung wiederholt.

Der Antragsgegner beantragte, Antragsablehnung unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Der Vortrag der unbewussten Einnahme von Betäubungsmitteln sei als Schutzbehauptung einzustufen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vom Antragsgegner vorgelegte Verwaltungsakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dagegen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung können auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs berücksichtigt werden. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird diese Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt.

Im vorliegenden Fall ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht entzogen worden ist, da hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er in der Tat derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Der angegriffene Bescheid vom 19. Januar 2012 ist nicht zu beanstanden:

Nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn in der Person des Fahrerlaubnisinhabers Mängel nach Anlage 4 zur FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV).

Diese Anlage richtet sich in ihrem Aufbau u. a. nach den (früheren) Begutachtungs-Leitlinien „Krankheit und Kraftverkehr“ – 5. Auflage 1996 – des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr, nunmehr Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (amtliche Begründung VkBl 1998, 1067), einem antizipierten Sachverständigengutachten, dem ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zu Grunde liegt und das deshalb nach der ständigen Rechtsprechung zur Würdigung des Sachverhalts und zur Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen heranzuziehen ist.

Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 und Ziffer 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Stand: November 2009) ist u.a. derjenige nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden, und damit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (wie z.B. Amphetamin oder Ecstasy oder Kokain – vgl. Anlagen zu § 1 Abs. 1 BtMG) konsumiert.

In § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. der Anlage 4 zur FeV hat der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgenommen, indem er die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und bereits im Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“ zusammengefassten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet hat. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV beinhaltet daher den Erfahrungssatz, dass schon die Einnahme (nur) eines der oben genannten Betäubungsmittel regelmäßig die Fahreignung ausschließt. An diese normative Wertung sind die Behörden und die Gerichte gebunden, solange im Einzelfall keine Umstände vorliegen, welche ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, die Regelannahme (vgl. hierzu die Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV) also entkräften könnten (vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 23.5.2000 – VRS 99, 238; OVG Brandenburg vom 22.7.2004, VRS 107, 397 m.w.N.).

Für den Eignungsausschluss nach §§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV genügt bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz angeführten Rauschmittels (außer Cannabis). Dies folgt zum einen aus der Verwendung des Begriffs „Einnahme“, der auch ein erstes/einmaliges Konsumieren erfasst, aber ebenso aus der Systematik der Ziffer 9 der Anlage 4 zur FeV. Der Verordnungsgeber differenziert in Ziffer 9 zwischen der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (Ziffer 9.3), der missbräuchlichen Einnahme (= regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (Ziffer 9.4), der regelmäßigen Einnahme von Cannabis (Ziffer 9.2.1) sowie einer gelegentlichen Einnahme (Ziffer 9.2.2) und der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ohne Cannabis) in Ziffer 9.1. Die letztgenannte, die Fahreignung ausschließende Verhaltensweise ist weder an eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln noch an ihre missbräuchliche, regelmäßige oder gelegentliche Einnahme geknüpft. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge des Verordnungsgebers ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, die wegen seiner besonderen Gefährlichkeit im Falle des Konsums erfolgte (vgl. OVG Koblenz Beschluss vom 21.11.2000 – 7 B 11967/00; OVG Weimar Beschluss vom 30.9.2002 VRS 103, 391; VGH Mannheim Beschluss vom 28.5.2002 – 10 S 2213/01; VGH München Beschluss vom 12.8.2002 – 11 CS 02.1816).

Für den Eignungsausschluss im Falle eines Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist somit in der Regel maßgeblich allein die (erwiesene) Tatsache eines solchen Konsums, unabhängig davon, wann und in welchem Umfang ein solcher Konsum erfolgt ist, somit selbst im Falle eines nur einmaligen Konsums (vgl. BayVGH Beschluss vom 12.8.2002 – 11 CS 02.1816) und unabhängig davon, ob unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kfz geführt worden war (so ausdrücklich BayVGH Beschluss vom 8.4.2003 – 11 CS 02.2775).

Ein die Fahreignung im vorstehenden Sinne ausschließender Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes steht hier aufgrund des durch die Polizei eingeholten forensisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität …-… vom 13. Dezember 2011 eindeutig fest. Substantiierte Einwendungen wurden seitens des Antragstellers gegen dieses Gutachten nicht vorgetragen.

Bestritten wird jedoch, dass die Einnahme dieser Betäubungsmittel willentlich erfolgt sei.

Soweit sich der Antragsteller dahingehend einlässt, er habe die hier in Rede stehenden Betäubungsmittel Amphetamin und Methamphetamin unbewusst aufgenommen, wertet das Gericht dies letztlich bei Gesamtbetrachtung der Umstände als Schutzbehauptung. Angesichts des hohen Ranges der mit dem hier angefochtenen Bescheid geschützten Rechtsgüter müssen an die Überzeugungsgewissheit hinsichtlich von Einlassungen zu atypischen Umständen grundsätzlich hohe Ansprüche gestellt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn letztlich nur eigene Erklärungen des Betroffenen vorliegen, da bei diesem die Möglichkeit einer erheblichen Zielgerichtetheit in Rechnung zu stellen ist. Der Antragsteller hätte hierfür nähere Umstände schildern müssen, welche das Geschehen nachvollziehbar machen könnten. Der Antragsteller hat es jedoch nicht vermocht, nachvollziehbar und plausibel darzulegen, wer ihm Amphetamin/Methamphetamin aus welchem Grund und in welcher Weise verabreicht haben soll. Die unsubstantiierte Behauptung, die Drogen könnten ihm von fremden Dritten ohne sein Wissen zugeführt worden sein, genügt hierfür keinesfalls (vgl. hierzu etwa BayVGH, Beschluss vom 4.9.2007, Az.: 1 CS 07.308 <juris>). Da Betäubungsmittel sehr kostspielig sind, widerspricht es der Lebenserfahrung, dass Dritte einer Person Betäubungsmittel gegen ihren Willen zuführen, soweit nicht ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt wird (vgl. BayVGH vom 16.1.2012, 11 ZB 11.2169). Der der Antragsschrift beigefügten Erklärung des Herrn … (Anlage Ast 4), wonach der Antragsteller im Verlauf der gemeinsamen Fahrt nach … am 27. November 2011 keine Betäubungsmittel konsumiert habe und beide während des Aufenthalts zu keiner Zeit getrennt unterwegs gewesen seien, misst das Gericht nur eine geringe Aussagekraft für die behauptete unbewusste Betäubungsmittelaufnahme zu, da es nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller bereits vor Fahrtbeginn Betäubungsmittel konsumiert hat. Denn Amphetamine sind im Blut bis zu 48 Stunden nach der Einnahme nachweisbar (vgl. BayVGH vom 19.10.2010, 11 CS 10.2330 m.w.N.). Im Übrigen widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass der Antragsteller von Herrn … derart intensiv und lückenlos beobachtet wurde, dass ein Drogenkonsum des Antragstellers in … ausgeschlossen werden kann.

Es liegen keine Umstände des Einzelfalls vor, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Die normative Wertung in Nr. 9.1 der Anlage 4 der FeV entfaltet strikte Bindungswirkung, so lange keine Umstände des Einzelfalles vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 der FeV, wonach die Bewertungen der FeV nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan. Ausnahmen von den Regelvermutungen der Anlage 4 der FeV sind dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die eine Kompensation zum Beispiel der drogenbedingten Einschränkungen erfolgen kann. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (so BayVGH, Beschluss vom 8.3.2006 – 11 CS 05.1572 – <juris>). Derartiges hat der Antragsteller nicht dargetan.

Die Fahrerlaubnisbehörde durfte daher von der erwiesenen Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen, so dass es gemäß § 11 Abs. 7 FeV der vorherigen Einholung eines Gutachtens nicht bedurfte und die Fahrerlaubnis gemäß §§ 3 StVG, 46 FeV zwingend entzogen werden musste. Deshalb war im Übrigen auch kein Raum für eine Ermessensausübung, in deren Rahmen etwa die Wichtigkeit des Führerscheins für den Antragsteller hätte berücksichtigt werden können, gegeben.

Auch sind Anhaltspunkte für die Wiedererlangung der Fahreignung bis zum Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung nicht gegeben. Notwendige, wenn auch nicht hinreichende Voraussetzung für eine Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wäre, dass der Antragsteller unter anderem Betäubungsmittelfreiheit für mindestens ein Jahr nachweisen könnte, was beim Antragsteller jedoch allein schon aus kalendarischen Gründen (letzter anzunehmender Konsumzeitpunkt: November 2011) nicht möglich wäre.

Ist somit von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, so ist es im Hinblick auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer rechtlich unbedenklich, dass die Behörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die sofortige Vollziehung anordnet, dies nicht nur ausnahmsweise, sondern in der Masse der Fälle. Erweist sich ein Kraftfahrer – selbst im Rahmen einer nur summarischen Prüfung – als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so wäre es nicht zu verantworten, ihn weiter am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu lassen mit der Folge, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet würden. Angesichts der irreparablen Folgen, zu denen ein von einem ungeeigneten Kraftfahrer verursachter Verkehrsunfall führen kann, ist es unbedenklich, wenn die Behörde bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen regelmäßig den Sofortvollzug anordnet (so OVG Hamburg NJW 2006, 1367).

Auch nach der ständigen Rechtsprechung dieses Gerichts sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs besteht ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Bescheides, welches die Behörde formell ausreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet hat. Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der dazu ausführt, dass es zwar richtig sei, dass die Anordnung des sofortigen Vollzugs eines Verwaltungsaktes regelmäßig besondere Gründe voraussetze, die über die Gesichtspunkte hinausgingen, welche den Verwaltungsakt selbst rechtfertigten. Im Bereich des Sicherheitsrechts könne dies aber nicht uneingeschränkt gelten, wozu auch die Fälle gehören würden, in denen die Fahreignung in Frage stehe, weshalb die weitere Führung eines Kraftfahrzeuges durch einen Fahrer unverzüglich verhindert werden müsse, wenn ernsthafte Zweifel an dessen Fahreignung bestünden.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, war somit abzulehnen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 46.1, 46.3, 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004 in NVwZ 2004, 1327.

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